Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kantonsversammlung

Kantonsversammlung

wie Kantontagsatzung 
  • das gesetz vom 16. (!) brachmonat, über die zusammenberufung der bezirks- und cantonsversammlungen ... scheint einiger erläuterungen zu bedürfen
    1801 AktSammlHelvet. VII 54
  • durch das gesetz über die abhaltung der cantonstagsatzungen, das in kurzem herauskommen wird, wird bestimmt ..., welcher unterstatthalter der cantonsversammlung von Unterwalden vorstehen soll
    1801 AktSammlHelvet. VII 59
  • da durch die gemachte scission [!] von 8 mitgliedern der cantonsversammlung des cantons Bern und ihren austritt aus der versammlung vier districte nicht mehr repräsentirt sind; da es um eine bleibende verfassung zu errichten zu thun ist, in welcher nach meinen begriffen kein bezirk un(re)präsentirt sein kann; da die cantonsversammlung hierüber gar nichts verfügt hat, und endlich, da die districts-deputirten sich ohne erlaubnis oder auftrag nicht versammeln oder deliberiren dörfen, also auch ihre klagen nicht anbringen können, so bin ich der meinung, die regierung sollte von sich aus den betreffenden bezirken die anzeige von dem vorgegangenen thun und selbe zur wiederbesetzung der erledigten stellen bevollmächtigen, oder wenigstens dem gg. rath anzeige [zu] thun und (dessen) entscheid [zu] begehren
    1801 AktSammlHelvet. VII 294
  • jene ... von Stanz ... glauben, dass Sarnen ... nur als der erste versammlungsort, nicht aber für das hauptort [des Kantons] bestimmt seie, und dass der gegenwärtigen cantonsversammlung obliege, (über) den hauptort zu entscheiden
    1801 Unterwalden/AktSammlHelvet. VII 1560
unter Ausschluss der Schreibform(en):