Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kantonsverwaltung

Kantonsverwaltung


I
Zivilverwaltung in Militärgrenzgebieten, nur in Österreich
  • ordnete der kaiser [Joseph II.] eine genaue conscription ... der sogenannten cantonsverwaltung in den gränz-regimentern an
    1823 C.B. Hietzinger, Statistik der Militärgränze des österreichischen Kaiserthums II 2 (Wien, 1823) 44
  • genehmigten se. majestät [Franz II.], ... dass wegen der beständigen reibungen ... zwischen den cantons- und regimentsbehörden die cantonsverwaltung mit 1. november 1800 aufgehoben und die innere verwaltung ... wieder ganz dem commandanten der feldtruppe eines jeden gränz-regiments übertragen werde
    1823 C.B. Hietzinger, Statistik der Militärgränze des österreichischen Kaiserthums II 2 (Wien, 1823) 49
II Verwaltungsbehörde in einem Kanton (III), vorwiegend in Graubünden (sonst häufiger als Verwaltungsrat bezeichnet)

II 1 allgemein
  • wenn daher, was der vr. allerdings für nothwendig hält, neben der eigentlichen cantonsverwaltung noch ein anderes, sog. gesetzgebendes corps aufgestellt wird, so scheinen die verrichtungen desselben neben der rechnungsabnahme und allfällig der letztinstanzlichen entscheidung über streitige administrationsfälle lediglich in der genehmigung oder verwerfung der ihm von der verwaltung gemachten vorschläge bestehen zu müssen, bei welcher einrichtung denn auch dieses corps ohne nachtheil eine zahlreichere zusammensetzung zulässt und als eine eigentliche volksrepräsentation mit rücksicht auf die verschiedenen theile des cantons bestimmt werden kann
    1801 AktSammlHelvet. VII 214
II 2 Mitglieder

II 2 a Bestimmung durch Wahl; Voraussetzungen der Wählbarkeit; Wahlmodus; Neuwahl nach Ausscheiden; Wahlhindernisse
  • dem cantonsrath ist die erwählung der cantonsverwaltung ... aufgetragen ... die durch den cantonsrath vorzunehmende(n) wahlen sollen jederzeit durch geheime stimmzettel (!) und absolute mehrheit vorgenommen werden
    1801 AktSammlHelvet. VII 1484
  • ein mitglied der cantonsverwaltung kann nach seinem austritt erst nach verfluss von ebenso viel jahren als es derselben beigewohnt hat, wieder in die cantonsverwaltung gewählt werden ... es sollen nicht zu gleicher zeit zwei oder mehrere mitglieder in der cantonsverwaltung sitzen, die einander im dritten grade oder näher -- canonisch berechnet -- der blutsfreundschaft oder schwägerschaft verwandt sind ... es kann nicht mehr als ein mitglied zur cantonsverwaltung aus dem gleichen district genommen werden, und ist darauf soviel möglich rücksicht zu nehmen, dass nicht eher aus einem district ein zweites mitglied gewählt werde, bis [nicht] aus allen districten ein mitglied in der cantonsverwaltung gesessen sein wird, welches auch in der folge zu beobachten ist
    1801 AktSammlHelvet. VII 1485
  • die mitglieder der cantonsverwaltung werden nach der in den §§ 38, 39 und 40 bestimmten wahlart gewählt. um in die cantonsverwaltung gewählt werden zu können, muß man: ... helvetischer bürger sein; -- ... ein eigenthum in Helvetien besitzen; -- ... einen unabhängigen beruf haben; -- ... ein vermögen von 4000 frk. besitzen, -- und ... das 30. jahr seines alters erreicht haben. nach verfluss der nächstfolgenden fünf jahre soll keiner zu einem mitglied der cantonsverwaltung gewählt werden, der nicht eine centralstelle der republik bekleidet habe (!), im cantonsrath gesessen, cantons- oder districtsstatthalter gewesen oder noch seie
    1801 Graubünden/AktSammlHelvet. VII 1486
  • alle diejenigen beamten und angestellte(n), welche notorisch als offiziere unter den insurgenten gegen die regierung die waffen trugen, oder als werber für die insurrectionsmiliz auftraten, oder sich als häupter des aufruhrs an ihren orten auszeichneten, oder als kriegsräthe, abgeordnete und mitglieder der ungesetzlichen central- oder cantonsbehörden für die umstürzung der verfassungsmäßigen ordnung der dinge thätig waren, oder gegen die anerkennung der constitutionellen regierung protestationen unterzeichnet haben und dabei aus freiem willen ... handelten, sind, insofern sie noch jetzt in öffentlichen aemtern oder verrichtungen stehen, ihrer stellen entlassen und können vor einführung einer neuen ordnung der dinge ... weder zu einem amt gelangen noch angestellt werden, ihre stellen mögen nun zur vollziehenden oder richterlichen gewalt, zu cantonsverwaltungen oder gemeindsbeamtungen oder zu irgend einer art verrichtungen bei diesen behörden gezählt werden
    1802 AktSammlHelvet. IX 860
  • sie [tagsatzung] erwählt aus den vom volk gemachten vorschlägen die mitglieder der cantonsverwaltung 
    1802 Zug/AktSammlHelvet. VIII 1548
II 2 b Anzahl
  • "nach Art. 101 der Verfassung sollte in jedem Kanton eine Verwaltungskammer (kantonsverwaltung, chambre administrative, administration cantonale) aus fünf von den Wählerversammlungen zu ernennenden Mitgliedern bestehen" 
    um 1800 His,GSchweizStaatsR. I 266
  • die cantonsverwaltung besteht aus fünf mitgliedern, welche drei jahre im amt bleiben, und wovon jährlich ein theil neugewählt wird
    1801 Graubünden/AktSammlHelvet. VII 1485
II 2 c Rangordnung und Vorsitz
  • die rangordnung in der cantonsverwaltung ist durch die folgeordnung in der die mitglieder gewählt werden bestimmt. das erstgewählte mitglied ist der erste präsident desselben
    1801 Graubünden/AktSammlHelvet. VII 1486
II 2 d Vereidigung
  • die mitglieder ... der cantonsverwaltung leisten in ihrer ersten sitzung in der üblichen form folgenden eid: "ich schwöre die pflichten des mir aufgetragenen amtes nach bestem gewissen in wahren treuen und nach allen meinen kräften zu erfüllen"
    1801 Graubünden/AktSammlHelvet. VII 1492
II 2 e Besoldung
  • die im rückstande begriffenen civilbeamten sind: ... die mitglieder der cantonsverwaltungen und ihre suppleanten
    1800 AktSammlHelvet. V 923
  • die cantonsverwaltung soll beständig im hauptort des cantons sich aufhalten und jedes ihrer mitglieder einen jährlichen gehalt von 900 frk. zu beziehen haben
    1801 Graubünden/AktSammlHelvet. VII 1485
II 2 f
Disziplinarmaßnahme(n) bei Amtsvergehen
  • der cantonsrath kann in fällen wo die cantonsverwaltung oder einzelne ihrer mitglieder oder andere, untergeordnete verwaltungsbehörden eine veruntreuung in verwaltung der öffentlichen rechnungen oder eine hintansetzung ihrer amtspflichten sich zu schulden kommen ließen, solche beamte[n] in ihren stellen zwar suspendiren ... oder deren ersetzung durch die betreffende(n) wahlbehörden vornehmen lassen, aber kein strafurtheil über sie aussprechen, noch verhaftungsbefehle erlassen
    1801 Graubünden/AktSammlHelvet. VII 1485
II 2 g Zugehörigkeit als Voraussetzung für die Bekleidung höherer Stellen in der Verwaltung
  • um zu einem mitglied der helvetischen tagsatzung wählbar zu sein, muß einer ... nach verfluss der nächstfolgenden fünf jahre ein mitglied einer centralbehörde, des cantonsraths oder der cantonsverwaltung ... gewesen oder noch sein oder andere districtsämter bekleidet haben
    1801 Graubünden/AktSammlHelvet. VII 1485
  • um in die vorschlagsliste [der Wahlmänner] gebracht werden zu können, muß man ... besonders dem staate in irgend einem öffentlichen amte bei der centralregierung, in irgend einer cantonsverwaltung ... gedient haben
    1801 Solothurn/AktSammlHelvet. VII 1537
II 2 h Unvereinbarkeit der gleichzeitigen Bekleidung von Kantons-, Bezirks- und Gemeindeämtern
  • wer eine stelle in den centralbehörden und in der cantonsverwaltung, eines cantons- (oder) districtsstatthalters, cantons- oder districtseinnehmers oder eine gerichtliche stelle bekleidet, soll während seiner amtsverwaltung zu keinen districts- oder gemeindsämtern, und einer der ein districtsamt bekleidet zu keinem gemeindsamt gewählt werden können
    1801 Graubünden/AktSammlHelvet. VII 1492 [1483]
II 3 Amtssitz
  • die cantonsverwaltung soll beständig im hauptort des cantons sich aufhalten
    1801 Graubünden/AktSammlHelvet. VII 1485
II 4 Kanzlei der Kantonverwaltung 
  • die cantonsverwaltung hat eine eigene kanzlei, die sie selbst wählt, aus einem obersecretär und zwei untersecretärs bestehend ... die cantonsverwaltung hat ein[en] amtssiegel, d(as) jederzeit in händen des jeweiligen präsidenten bleibt und zur siegelung ihrer beschlüsse und correspondenz(en) bestimmt ist ... die mitglieder der cantonsverwaltung und der obersecretär sind für die richtige classifikation und die kanzlei für die sorgfältige aufbewahrung der schriften besonders verantwortlich
    1801 Graubünden/AktSammlHelvet. VII 1486
II 5 Zuständigkeit

II 5 a Gutachten über Gesetzesvorschläge; Durchführung der Beschlüsse der Zentralregierung und des Kantonsrats (A I-III); Rechenschaftslegung
  • die allgemeine verwaltung des cantons Rätien ist zweien verschiedenen behörden übertragen, nämlich einem cantonsrath, zur berathung, und einer cantonsverwaltung, zum ausführen
    1801 Graubünden/AktSammlHelvet. VII 1481
  • der cantonsrath wird nach bestellung seiner kanzlei noch in der ersten sitzung seine zusammentretung (!) der cantonsverwaltung mittheilen und sie auffordern, über die verschiedenen gegenstände ihrer halbjährigen amtsverwaltung rechenschaft zu geben
    1801 AktSammlHelvet. VII 1482
  • beim schlusse jeder session ... liest der erstgewählte secretär das protocoll der in derselben vorgefallenen verhandlungen ab, und bei der letzten sitzung der versammlung das ganze während der dauer derselben geführte protokoll, das, nachdem es vom cantonsrath gutgeheißen, von dem präsidenten, vicepräsidenten und den vier secretärs unterschrieben und (b)esiegelt (worden), der cantonsverwaltung zur vollziehung der (darin) enthaltenen beschlüsse und zur aufbewahrung im cantonsarchiv übergeben wird
    1801 AktSammlHelvet. VII 1482
  • die cantonsverwaltung [ist] gehalten ..., einem jeden mitglied [des cantonsraths] den gesetzesvorschlag nebst ihrem eigenen gutachten ... zuzusenden, wo (dann) ein jedes mitglied die obliegenheit auf sich hat, seine meinung zur annahme oder verwerfung, in einer zu bestimmenden zeitfrist, der cantonsverwaltung einzubefördern
    1801 AktSammlHelvet. VII 1483
  • es ist eine cantonsverwaltung zur vollziehung der aufträge der centralregierung an den canton und der beschlüsse des cantonsraths aufgestellt
    1801 AktSammlHelvet. VII 1485
  • die cantonsverwaltung führt die correspondenz mit den centralbehörden der republik im namen des cantons und diejenige mit den gemeinds- und districtsbehörden. sie empfängt die gesetzesvorschläge des senats, setzt ihr gutachten darüber auf und übersendet sie an die cantonsräthe zur annahme oder verwerfung, auf die im § 27 vorgeschriebene weise
    1801 AktSammlHelvet. VII 1486
  • die cantonsverwaltung ist mit der ausführung der beschlüsse des cantonsraths über die vertheilung der staats- und cantonsanlagen und deren erhebung beauftragt
    1801 AktSammlHelvet. VII 1487
II 5 b Organisation, Wahl und Suspendierung der Bezirksbehörden; Aufsicht über dieselben
  • die organisation der municipalbehörden macht einen wesentlichen theil der cantonsverwaltung aus, die nach dem neuen, vorläufig von ihnen angenommenen verfassungsplane durch die cantone selbst bestimmt werden wollen
    1801 AktSammlHelvet. VI 945
  • die von der cantonsverwaltung gebrauchten unterbehörden sind ihr über ihre amtsverrichtungen verantwortlich, sowie sie es gegen den cantonsrath ist
    1801 Graubünden/AktSammlHelvet. VII 1486
  • die cantonsverwaltung ist befugt, nach maßgabe der umstände die untreuen oder nachläßigen districts- oder gemeindsbehörden in ihren stellen bis zur nächsten versammlung des cantonsraths zu suspendieren und deren ersetzung durch die betreffende wahlbehörde vornehmen zu lassen
    1801 AktSammlHelvet. VII 1487
  • die cantonsverwaltung erwählt in jedem district einen districtseinnehmer, den sie nicht aus den mitgliedern des cantonsraths, bis nach verfluss zweier jahre nach ihrem austritt aus dieser stelle, wählen darf. der districtseinnehmer bleibt in seinem amt, bis er von der cantonsverwaltung abgerufen oder zu einem andern cantonalamt berufen wird
    1801 AktSammlHelvet. VII 1489
II 5 c
Beteiligung an der Wahl der Mitglieder der Kantontagsatzung 
  • werden ... diese deputirten [cantonsdeputirte] gewählt von c(antons)tagsatzungen, welche (zwar) auf verschiedene arten genannt wurden, wobei aber die regierung und deren behörden, nämlich die cantonsverwaltung und das cantonsgericht, bei der letztern einen bedeutenden einfluss gehabt haben, wie das cantonsblatt vom 26. märz ausweist
    1802 AktSammlHelvet. IX 471
  • wenn es um die besetzung einer oder mehrerer stellen in der tagsatzung zu thun ist, so wird über die mitglieder beider wahlausschüsse das loos gezogen und vermittelst desselben von jedem ein drittheil bezeichnet, welche allein zu den wahlverrichtungen sollen zusammengerufen werden. diese loosziehung soll von dem rstatthalter [Regierungsstatthalter] in gegenwart dreier mitglieder der cantonsverwaltung und ebenso vieler vom cantonsgerichte vorgenommen werden
    1802 AktSammlHelvet. VIII 942
II 5 d einzelne Verwaltungszweige

II 5 d α Finanzwesen
  • vor wenigen tagen ... haben sie [Ratsmitglieder] die vorläufige annahme einer verfassung beschlossen, wodurch der zehnten als cantonseigenthum anerkannt und die verfügung über denselben den künftigen cantonsverwaltungen überlassen wird
    1801 AktSammlHelvet. VII 30
  • der cantonsrath untersucht die rechnungen der cantonsverwaltungen und ihre verwaltung sowohl des cantonal- als nationaleigenthums
    1801 Graubünden/AktSammlHelvet. VII 1484
  • die cantonsverwaltung ist mit dem rechnungswesen sämtlicher cantonalanlagen und domänen und mit der führung der cantonscassa beladen. sie wird über die verschiedenen fächer des rechnungswesens sich in sectionen abtheilen, die wöchentlich der sämtlichen cantonsverwaltung ihre arbeiten zur genehmigung vorlegen sollen
    1801 AktSammlHelvet. VII 1486
  • es ist der cantonsverwaltung überlassen, einen besondern beamten zur beziehung und scriptur (!)der allfälligen steuern und gefälle mit den gehörigen vorsichtsmaßregeln aufzustellen, im falle dass sie mit amtsgeschäften überladen wäre
    1801 AktSammlHelvet. VII 1487
  • die districtskammer übermacht der cantonsverwaltung zu händen des raths ihre eigenen vorschläge über die öffentlichen abgaben, schlägt andere vom nämlichen ertrag vor und unterrichtet sie von den hindernissen und schwierigkeiten die obwalten möchten, die beschlossenen auflagen zu erheben, indem sie die mittel anzeigt, solche auszuweichen
    1801 AktSammlHelvet. VII 1488
  • er [districtseinnehmer] zieht die beiträge zu den öffentlichen lasten von dem gemeindrath jeder gemeinde ein und übermacht den betrag der cantonsverwaltung oder der von dieser ihm angewiesenen behörde. er führt über seine amtseinnahmen und -ausgaben genaue buchhaltung und schließt vierteljährlich seine rechnungen mit der cantonsverwaltung
    1801 AktSammlHelvet. VII 1489
  • das dritte glied des kleinen raths, welches finanzrath genannt wird, besorgt die finanzen und kriegsangelegenheiten, soweit diese die cantonsverwaltung angehen
    1801 Wallis/AktSammlHelvet. VII 1586
  • sie [Kantonstagsatzung] ist besonders beauftragt, die rechnungen der cantonsverwaltung zu untersuchen, welche jährlich von der cantonsverwaltung ihr müssen eingegeben werden. sie ernennt zu dem ende aus ihrer mitte einen ausschuss von fünf gliedern. dieser ist befugt, dem verwaltungsrath die nothwendigen aufschlüsse abzufordern. nach angehörtem bericht dieses ausschusses entscheidet die tagsatzung über die rechnungen der cantonsverwaltung und sendet selbe zur endlichen genehmigung samt ihrem befinden den gemeinden zu
    1802 Zug/AktSammlHelvet. VIII 1547
II 5 d β Kirchen- und Schulwesen
  • die christliche religion nach der evangelisch-reformirten glaubensbekenntnisse ist die religion des cantons und genießt des besondern schutzes der cantonsverwaltung 
    1802 Bern/AktSammlHelvet. VIII 1487
II 5 d γ verschiedene Polizeiaufgaben
  • er [cantonsrath] genehmigt oder verwirft die vorschläge der cantonsverwaltung über die nöthigen verordnungen und gesetze desjenigen theils der öffentlichen polizei, der nach der verfassung den cantonalbehörden überlassen ist. er untersucht die während seiner vertagung erfolgte(n) classifikationen der cantonsverwaltung, die dieser über die gesetzesvorschläge eingesandte(n) meinungen und die an den senat darüber abgegebene(n) antworten
    1801 Graubünden/AktSammlHelvet. VII 1484
  • die cantonsverwaltung ... schlägt dem cantonsrath gesetze und verordnungen über denjenigen theil der zuchtpolizei vor, der nach der verfassung den cantonalgewalten überlassen ist, und besorgt die vollziehung der darüber ergangenen beschlüsse
    1801 AktSammlHelvet. VII 1487
  • die cantonsverwaltung hat die obere aufsicht über den brücken- und straßenbau und verfügt die ausbesserung derselben. sie besorgt die medicinal- und sanitätspolizei; sie verfügt dass die ernennungen der damit beauftragten in den districten und gemeinden erfolgen; sie schlägt die allgemeinen verordnungen über diese gegenstände dem cantonsrath vor
    1801 AktSammlHelvet. VII 1487
II 5 e Ausübung von Verwaltungsgerichtsfunktionen
  • alle bei den verrichtungen der verwaltungsbehörden sich ereignenden rechtsstreitigkeiten sind an die gerichte zu verweisen, solange diese abgesondert von der cantonsverwaltung existenz haben werden
    1801 Schaffhausen-Thurgau/AktSammlHelvet. VII 1520
  • könnten bei den veränderten verhältnissen dem vollziehungsbeamten des districts noch zwei beisitzer zugegeben werden, um vereint mit ihnen die erste instanz für streitige administrationsfälle auszumachen, deren endliche beurtheilung d(a)nn der cantonsverwaltung zukommen würde
    1802 AktSammlHelvet. VIII 675
III (Durchführung der) Verwaltungstätigkeit in einem Kanton (III) 
  • [Übschr. ] cantonsverwaltung 
    1801 AktSammlHelvet. VI 538
  • [aus Hauptartikeln der Verfassung:] 10. der obersten verwaltungsbehörde jedes cantons kommen sowohl die speciellen vollziehungsmaßregeln der allgemeinen gesetze als die besondre cantonsverwaltung zu
    1801 AktSammlHelvet. VII 577
  • er [cantonsrath] beobachtet und leitet die geschäftsführung der ganzen cantonsverwaltung 
    1801 Schaffhausen-Thurgau/AktSammlHelvet. VII 1511
  • er [cantonsrath] verfügt und verordnet für die innere cantonsverwaltung überhaupt, wo allgemeine gesetze schweigen
    1801 AktSammlHelvet. VII 1512
  • der cantonsrath ist der cantonstagsatzung für alle handlungen welche die cantonsverwaltung betreffen rechenschaft schuldig, insofern er von einem oder mehrern districten angeklagt und zur rechenschaft aufgefordert wird
    1801 AktSammlHelvet. VII 1514
  • er [cantonsrathsausschuss] beobachtet den gang und die geschäftsführung der cantonsverwaltung 
    1801 Zürich/AktSammlHelvet. VII 1597
  • in allen faͤchern der besondern cantonsverwaltung hat die verwaltungsbehoͤrde allein zu verfuͤgen
    1801 Pölitz,Verf. III 145
  • er [verwaltungsrath] schlägt dem cantonsrath die erforderlichen cantonalverordnungen über die durch die constitution der cantonsverwaltung zukommenden gegenstände in vollständiger abfassung vor und macht dieselben nach geschehener annahm(e) bekannt
    1802 Aargau/AktSammlHelvet. VIII 1464
  • er [d. gr. rath] beaufsichtigt die kantonsverwaltung 
    1833 Schwyz/SchweizKantonVerf. I 379
  • er [kantonsrath] besorgt die kantonsverwaltung und bestellt dafür die nöthigen kommissionen
    1833 SchweizKantonVerf. I 382
unter Ausschluss der Schreibform(en):