Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kantonsverwaltungsrat

Kantonsverwaltungsrat

Verwaltungsbehörde des Kantons Zug, meist Verwaltungsrat genannt
  • wenn jemand vermeint, durch einen beschluss des gemeindraths beeinträchtigt zu sein, so ist er befugt, seine klagen dem präsidenten des cantonsverwaltungsraths vorzulegen, ist aber gehalten, dem inhalte des rathsbeschlusses in dringenden fällen zum voraus folge zu leisten. der präsident des cantonsverwaltungsraths ist beauftragt, die sache zu untersuchen und wo möglich zu vermitteln; im nicht erfolgenden falle aber, nachdem alle mittel der güte erschöpft sind, die sache dem cantonsverwaltungsrath zum endlichen entscheide vorzulegen
    1802 AktSammlHelvet. VIII 1541
  • das gehalt des präsidenten des canton(s)verwaltungsraths besteht, nebst freier wohnung, in 1200 frk.
    1802 AktSammlHelvet. VIII 1546