Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kantonsvogtei
Artikel davor:
Kantonsverkommnis
Kantonsvermögen
Kantonsverordnung
Kanton(s)verpflichtung
Kantonsversammlung
Kanton(s)verteilung
Kantonsverwalter
Kantonsverwaltung
Kantonsverwaltungsbehörde
Kantonsverwaltungsrat
Kantonsvogtei
Bezirk zur Erfassung der Militärpflichtigen
vgl.
Kantonsbezirk (I 2)
zu
Kanton (II)
Sachhinweis: Pflüger,BadHeerVerf. 174f., 178-180, 182 Anm. 1
- zu erwaͤgen ..., ob die unterabtheilung der rekrutenzahl durchaus nach den politischen gemeinden zu machen sey, wodurch iedoch wahrscheinlich durch die kleinheit mancher gemeinde schwierigkeiten ... entstehen duͤrften, oder ob nicht, um dieser auszuweichen, in hinsicht auf die kriegspflichtigkeit hier und da mehrere politische gemeinden zusammen zu schlagen, und als eine kantons-vogtey zu behandeln seyen, auf welche nemlich die last nicht weiter durch repartition, sondern lediglich durch die hiernach bestimmte art der auswahl sich vertheile, wobey jedoch die staͤdte wegen ihrer geminderten concurrenzpflicht in jedem fall als eigene kantonsvogteyen ohne zuschlagung anderer orte behandelt werden muͤssen1808 BadKriegspflicht. 20
- zum behuf der auswahl muͤssen in jeder kantons-vogtey durch den orts-vorsteher, und, wenn sie aus mehreren politischen gemeinden zusammengeschlagen ist, abwechselnd in einer oder der andern durch die saͤmmtlichen gemeinds-vorsteher, die nicht als absolut untauglich, oder unentbehrlich vom oberamt ausgeschlossenen militzpflichtige bürger und buͤrgersoͤhne versammelt, mit der in dem kantonsbuch ihnen korrespondirenden nummer ... versehen ... werden1808 BadKriegspflicht. 22
- zum behuf der auswahl muͤssen in jeder kantons-vogtey durch den ortsvorsteher, und, wenn sie aus mehreren politischen gemeinden zusammengeschlagen ist, abwechselnd in einer oder der andern durch die saͤmmtlichen gemeinds-vorsteher, die nicht als absolut untauglich, oder unentbehrlich vom oberamt ausgeschlossen militzpflichtige bürger und buͤrgersoͤhne versammelt, mit der in dem kantonsbuch ihnen korrespondirenden nummer ... versehen ... werden1808 BadKriegspflicht. 22
- jede kantons-vogtey oder gemeinde muß fuͤr ihre rekruten, sie moͤgen durch das loos, durch einstellung, oder durch werbung der staͤdte in ihre kriegspflicht getreten seyn, auch fuͤr solche, die freywillig dienst genommen haben, und ihr an ihrer schuldigen zahl auf- und angerechnet worden sind, ... gut stehen1808 BadKriegspflicht. 27
- da nach der einrichtung unserer kriegsverfassung eine umwechselnde beurlaubung eines theils der mannschaft fuͤr friedenszeiten unvermeidlich ist, so muͤssen die kantons-vogteyen sich gefallen lassen, daß ihre rekruten, welche nicht etwa anderswo eine bessere arbeits-gelegenheit wissen, zu ihnen in urlaub geschickt werden, und muͤssen sorgen, daß sie in der gegend arbeit und nahrung finden1808 BadKriegspflicht. 29