Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kantonswahlmann

Kantonswahlmann

Mitglied eines Kantonwahlkorps 
  • die am ersten sonntag mai versammelten gemeinden wählen, jede je auf fünfzig ihrer stimmfähigen bürger, einen wahlmann. diese wahlmänner versammeln sich dann am ersten dienstag nachher an dem hauptorte ihres bezirks und wählen, je auf fünfzehn ihrer zahl, aus allen wahlfähigen cantonsbürgern einen cantonswahlmann. wenn die überbleibende zahl noch ganze zehn oder mehr betrifft, (so) wird auf dieselben ebenfalls ein cantonswahlmann ernannt. die wahlen geschehen durch geheimes und unbedingtes stimmenmehr. die nach dem § 58 gewählten cantons-wahlmänner verfügen sich dann am ... nächstfolgenden dienstag an das zur wahlversammlung bestimmte ort und wählen mit geheimem und unbedingtem stimmenmehr die in der verfassung vorgeschriebene zahl der mitglieder des cantonsraths
    1801 Appenzell/AktSammlHelvet. VII 1442
  • er [cantonsrath] ... bestimmt ... den cantonswahlmännern, die billige entschädigung
    1801 Luzern/AktSammlHelvet. VII 1495
  • alle stimmfähigen bürger des gemeindsbezirks kommen an dem hauptorte desselben zusammen, ergänzen (ersetzen!) die abgehenden gemeinderäthe und ernennen sodann auf 50 stimmfähige bürger einen wahlmann zur ernamsung der cantonswahlmänner, beides durch geheim(es) und absolutes stimmenmehr ... die ... von den gemeindebezirken ernannten wahlmänner kommen an den hauptorten ihrer bezirke zusammen und erwählen durch geheim(es) und absolutes stimmenmehr aus allen wahlfähigen bürgern des cantons auf 1200 seelen einen cantonswahlmann. die bruchzahl 800 wird für vollständig angesehen. die cantonswahlmänner treten an dem hauptorte des cantons zusammen und ergänzen (!) die abgehenden mitglieder des cantonsrathes durch geheim(es) und absolutes stimmenmehr aus allen wahlfähigen bürgern des cantons, wobei erfordert wird, dass aus jedem der 9 cantonsbezirke wenigstens ein mitglied sich in dem cantonsrathe befinde
    1801 AktSammlHelvet. VII 1496
  • die cantons-wahlmänner ernennen zehn tage nach gehaltenen kreis-wahlversammlungen, sobald [sie] drei vierttheile ihrer anzahl beisammen sind, aus den vorschlagslisten der fünf kreise ... die abgeordneten zur centraltagsatzung ... die mitglieder des landraths ... die mitglieder des cantonsgerichts ... die mitglieder des verfassungsgerichts
    1801 Solothurn/AktSammlHelvet. VII 1538
  • jeder gemeindsrath wählt alljährlich auf hundert in der gemeindsversammlung des orts stimmfähige und in dem gemeindsbezirk wohnende activbürger einen bezirkswahlmann. diese versammeln sich am bezirkshauptort und wählen auf tausend in gemeindsversammlung(en) des bezirks stimmfähige activbürger einen cantonswahlmann. die cantonswahlmänner vereinigen sich im hauptorte des cantons und bilden die wahlversammlung
    1802 Bern/AktSammlHelvet. VIII 1491
  • die bezirkswahlmänner ... ernennen auf fünf bezirkswahlmänner einen cantonswahlmann in oder außer ihrer mitte. die cantonswahlmänner versammeln sich ... und ernennen unmittelbar die abgehenden cantonsräthe
    1802 Luzern/AktSammlHelvet. VIII 1513
unter Ausschluss der Schreibform(en):