Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kantonswahlversammlung

Kantonswahlversammlung

von Zeit zu Zeit zusammenberufenes Kantonwahlkorps 
  • die cantonswahlversammlung bezeichnet durch geheimes und absolutes stimmenmehr aus allen in gemeindsversammlungen stimmfähigen activbürgern des cantons zweihundert wählbare, von denen aber nothwendig drei vierttheils in rücksicht des alters und des vermögens die wahlerfordernisse des § 36 (erfüllen?), (und) der übrige vierttheil dann ebenfalls in rücksicht auf alter und vermögen den wahlerfordernissen der §§ 19, 44, 53 entsprechen müssen ... die cantonswahlversammlung wird alle jahre aufs neue erwählt und erneuert alle jahr(e) zur hälfte das verzeichnis der zweihundert wählbaren
    1802 Bern/AktSammlHelvet. VIII 1491
I
allgemein
  • [Übschr.:] von der cantons-wahlversammlung 
    1801 Solothurn/AktSammlHelvet. VII 1537
II Zuständigkeit

II 1 innerhalb des Kantonsbereichs

II 1 a Vorschlag und Wahl von Mitgliedern der oberen Kantonsbehörden (C) 
  • die wahl [des Verfassungsgerichts] geschieht durch die cantons-wahlversammlung aus den in den privatstand zurückgekehrten gliedern der centralregierung, des land[es]- und erziehungsrathes, der statthalter und friedensrichter
    1801 Solothurn/AktSammlHelvet. VII 1547
  • der verwaltungsrath wird folgendermaßen ernannt: die cantons-wahlversammlung macht für jedes zu wählende mitglied einen vierfachen vorschlag, welcher durch den verwaltungsrath mit (je) zwei wahlfähigen cantonsbürgern aus dem wählbaren-verzeichnisse vermehrt wird. aus diesem sechsfachen vorschlage trifft der cantonsrath durch geheimes und absolutes stimmenmehr die erwählung in den verwaltungsrath ... in den ersten jahren kommt das (durch das loos) austretende mitglied des verwaltungsrathes nothwendig auf den sechsfachen vorschlag zur ergänzung, ist aber unter denjenigen zwei begriffen, welche der verwaltungsrath dem vorschlage der cantons-wahlversammlung beizufügen hat
    1802 Bern/AktSammlHelvet. VIII 1492
  • die wahlart [beim cantonsgericht] ist wie bei dem verwaltungsrathe. die cantons-wahlversammlung macht für jedes zu wählende mitglied des cantonsgerichts einen vierfachen vorschlag
    1802 AktSammlHelvet. VIII 1492
II 1 b Festlegung von Besoldungen
  • diese gehalte [des Präsidenten des Kantonsrats (A I-III)] können von der cantonswahlversammlung nach beendigung jeder amtsdauer ... vermindert oder vermehrt werden
    1801 Appenzell/AktSammlHelvet. VII 1443
  • jedes mitglied des verwaltungsrathes hat ein jährliches entschädnis von eintausend achthundert franken zu beziehen. dieses gehalt kann von der cantons-wahlversammlung nach beendigung jeder amtsdauer, das ist, je nach drei jahren, vermindert oder vermehrt werden
    1801 AktSammlHelvet. VII 1444
II 2 (Mit)Ernennung der Mitglieder der helvetischen Tagsatzung 
  • er [landrath] macht ... der cantons-wahlversammlung aus der vorschlagsliste des cantons zur ernennung der glieder in die centraltagsatzung einen fünffachen vorschlag
    1801 Solothurn/AktSammlHelvet. VII 1540
unter Ausschluss der Schreibform(en):