Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kantor

Kantor

Nomen agentis zu lateinisch cantare = singen, "eine Begriffsprägung der römischen Antike" in der Bedeutung "Sänger" am Theater (Plautus und Cicero); in der christlichen Kirchenterminologie Begriffsverengung auf "Leiter des kirchlichen Chorgesangs" (vor allem bei Benedikt von Nursia und Gregor dem Großen). Im 9. u. 10. Jh. führen erhöhte "Bildungsanforderungen" (Einrichtung von Schulen) zu der Unterscheidung von "cantor per usum" (im bisher üblichen Sinn) einerseits und "cantor per artem" (mit praktischer wie theoretischer musikalischer Ausbildung) andererseits (vgl. H. Hüschen, Berufsbewußtsein ... 227-230). Im Mittelalter in lateinischen Texten sowohl für den Sänger (Kirchensänger) als auch für die gesamte Kirchenmusik verantwortlicher Kanoniker an Kathedral- und Kollegiatsstiften wie für den Mönch als Kantor eines Klosters gebraucht (vgl. DuCange II 106, MlatWB. II 193f., s. Kantor B). Seit 1418 im Sprachgebrauch d. Schule für den "Gehilfen e. Schulmeisters", dem d. Gesangsunterricht anvertraut ist (vgl. Kluge20 348). Da d. kantoralen Funktionen häufig v. "Schulmeister" selbst versehen werden, gelten "Schulmeister" u. "Präzeptor" lange als Synonyme für Kantor. Vor allem unter d. Einfluß d. Reformation u. der in ihrem Gefolge zahlreich entstehenden Schulkantoreien u. Kantoreigesellschaften wird d. Begriff in d. deutschen Sprache heimisch: kanter (15. Jh.), cantorn (1478), FamN. Kanther (1498), canntor (1500), canter (um 1505), kantor (1529), cantors (1529), cantores(s)en (1538, um 1578), kantores (1555), contter (1560), kantter (1560), cantter (1561), contores (1564), cantoress (1600).
Sachhinweis: vgl. 1691 Spaten 928; 1741 Frisch I 164; 1774 Adelung I 1174; 1802 Koch,MusikLex. 302; Kluge20 348; DudenEtym. 307; DWB. II 604, V 175; Weigand-Hirt I 983; MlatWB. II 193f.; SchwäbWB. IV 197; Lasch-Borchling II 515; Berghaus I 279; OSächsWB. II 14; HadelnWB. II 326; SoestWB. 127; K.G. Fellerer, Soziologie d. Kirchenmusik (1963) 69-77

A
Sänger

A I
A I 1 zum Begriff
  • cantor ... bedeutet 1. jeden saͤnger uͤberhaupt
    1732 Walther,MusikLex. 136
  • cantor ... bedeutet eigentlich jeden saͤnger ohne unterschied
    1802 Koch,MusikLex. 302
  • cantor -- ein aus der lateinischen auch in die deutsche sprache übergegangener ausdruck, der ursprünglich sänger überhaupt bedeutet ..., ohne irgend einen anderen sondernden nebenbegriff damit zu verbinden ... die Italiener und Franzosen drücken sich darin bestimmter aus: sie nennen einen solchen mann zum unterschiede von dem gewöhnlichen sänger cantore und chantre. nach der angabe einiger historiker soll das amt eines solchen cantors oder vorsängers etc. ... schon im 4ten jahrhunderte in der christl. kirche eingeführt worden seyn; gewisser aber ist wohl, daß erst pabst Gregor der große ... der stifter desselben war, indem er gegen ende des 6ten jahrhunderts zu Rom eine schule errichtete, in welcher knaben und jünglinge im lesen und singen unterrichtet wurden. auf deutschen boden ... wurde diese einrichtung durch Carl den großen ... verpflanzt
    1840 EnzyklTonkunst II 110
A I 2 vgl. etwa auch:
  • weil ... die musici in gewisse chöre vertheilet worden / waren ... unterschiedliche cantore noͤthig
    Chr. Weigel, Abbildung d. Gemein-Nützlichen Haupt-Stände (1698)/Schünemann,GSchulmusik II Erl. zu d. Tafeln S. 27
A II 1 Fahrender
Sachhinweis: DuCange II 106; MlatWB. II 194
  • [Unterstützungen an] Seitlino cantori lib. i, item singaerio uni lib. ii. Heinrico phifario ... cantori dicto Missner, cuidem cantori dicto Regenbogen, cantori dicto Valler, Ellendo fistulatori, vigellatrici de Wirtemberg lib. xv
    1300/1302 Tirol/Moser,MusikerGen. 31
A II 2 Angehöriger einer Hofkapelle (II) bzw. einer Kantorei (C) (auch Sängerknabe für den Sopran), oft auch als Kapellsinger bezeichnet; Hofbedienter, bezahlter Berufssänger, unter Umständen auch Instrumentalist mit in den Begriff eingeschlossen

A II 2 a ältere kurze Nachweise
  • "in der Matrikel vom Jahre 1406 findet sich ... als cantor domini regis -- König Ruprechts von der Pfalz -- ein Speierer Vikar ... N.B. aus München verzeichnet" 
    1406 Stein,MusikwHeidelb. 5
  • "als cantor ducis ... erscheint 1434 der Kleriker N.W. aus Friedberg" 
    1434 Stein,MusikwHeidelb. 6
  • [als Zeuge genannt] Th.H., cantor, illustris principis ducis Philippi in Lenngfeld [Burglengenfeld] familiaris
    1538 Pietzsch,HeidelbMusik 629 Anm. 1 zu 628
  • "nach der Einführung der Reformation wurde die alte Hofkapelle aufgelöst. Die neu eingestellten Sänger waren organisatorisch nicht mehr mit den Geistlichen zusammengeschlossen. Alle Sänger wurden als cantores bezeichnet" 
    Mitte 16. Jh. Braunschweig-Wolfenbüttel/Ruhnke,Hofmusikkoll. 85
  • fur ... cantoresen oder capelnsinger, desgleichen cantoreykhnaben, damit dieselben sambt den zu der cantorey gehörigen puechern uber landt gefüert mügen werden ... vier wägen ... zu bestellen ... verordnet
    1554 Smijers,Hofmusik I 173
  • Sch., J. 1608 als cantor in der capell zu hoff genannt 
    1608 Pietzsch,HeidelbMusik 683 [hierher?]
  • "gehörte der Grazer Hofkapelle ... J.B., als cantor principalis an" 
    oJ. [15. Jh.] Senn,MusikInnsbruck 11
A II 2 b Anzahl innerhalb einer Hofkapelle (II) 
  • cantores newn vnnd ain capelmaister
    1527 Hirzel,FerdHofkapelle 154
  • [in einem Verzeichnis der am Hof beschäftigten Personen] "ist die Zahl der cantores mit 14 angegeben" 
    1590 Braunschweig-Wolfenbüttel/Ruhnke,Hofmusikkoll. 66
  • obgesetzte musik ist von des kurfürsten zu Sachsen ... bestellten musicis, als nämlich: von 11 instrumentisten, 11 cantoribus, 3 organisten, 4 lautenisten, 1 theorbisten, 3 organisten knaben, 5 diskantisten mit abwechselung allerlei sorten von ... instrumenten ... feierlich gehalten ... worden
    1617 Dresden/Strube,Kantor 66
  • [aus: amtliche notizen über hofstaat:] cantores. die bassisten ... werden ... etwa vier in sechs unterhalten. altisten und tenoristen ... wurden dero 10 in 12 gehalten. discantisten ... waren zween
    nach 1620 Smijers,Hofmusik I 159
  • bis 1624 Mayer-Reinach,KönigsbHofkapelle 32
A II 2 c Einstellung
  • hat H. de Cl. ... capellnsinger auf ir khu. mt. etc. bevelch in Niderlanndt drey canntores und zwen singerknaben in ihrer mt. etc. capeln angenommen
    1545 Smijers,Hofmusik II 102
  • do ... knaben mutiren, dessgleichenn so anndere gesellen aus der cantorey ziehenn oder durch vnns abgeschafft werdenn, sol vnnser capellnmeister keinen andern knabenn oder cantor ohne vnnser vorwissen vnnd bewilligung für sich selbst an desselbtenn stadt annehmen, sondern ... zuuorn benennen vnnd vnsere ratification darauff gewartten
    1555 Sachsen/MhMusikg. 9 (1877) 245
  • [Zugang] 4 welsche cantores 
    1558 Königsberg/Ruhnke,Hofmusikkoll. 143
  • ist vnser [Kurfürst Ottheinrich] ... letzter will, das vnsere angestellte capell vnd musica ... insonderhait in der schloßkirchen zu Haidelberg conseruirt vnd erhallten, auch yederzeit die fursehung geschehe, das an stat der abgehenden oder vntuglichen singer, andere wolgestimbte singer, cantores vnd musici ... zurhand gebracht vnd angestellt werden sollen
    um 1559 Stein,MusikwHeidelb. 53 Anm. 2 zu 52
  • 1571 Braunschweig-Wolfenbüttel/Ruhnke,Hofmusikkoll. 29
  • wir [Johann Georg] zu ... bestellung einer cantorey ... J.W. ... zu vnserm obersten capellmeister und neben ... jme sieben gesellen als zu cantoressen ... bestellet ... und angenommen ... haben
    1572 Berlin/Ruhnke,Hofmusikkoll. 163
  • [Bestallung] vor vnsern cantorn einen alls einen bassisten
    1575 Wolfenbüttel/Ruhnke,Hofmusikkoll. 44
  • 50 Goldkronen per wexl an Bischof Sp. nach Rom ... richtig zu machen, damit zwei Mönche, derrn der ain ... [ein] furtrefflicher ... cantor und bassist sein solle ... hierher gebracht werden mügen
    1586 Senn,MusikInnsbruck 150
  • ich P.K. ... bekenne hiemit . .., das der durchleuchtige hochgeborne fürst ..., herr Julius hertzog zu Braunschweig vnd Luneburg etc. ..., mich für s.f.g. cantorn vnd sengernn, auch cantzlei vnd buchhalterei schreiber bestellet vnd angenommen haben, alles vormög vnd inhalt mir daruber gegebenen bestallung
    oJ. [1571] Ruhnke,Hofmusikkoll. 30
A II 2 d
Untergebener des Leiters der Hofkapelle (II) 
  • unnserm capelmaister unnd seiner zuegehörigen parthei, alss organisten, cantores, calcanten, zinckhenplaser, nottisten
    1551 Smijers,Hofmusik I 173
  • do sich aber je einer oder mehr vnnder den cantoribus gegen ime [capelnmeister] vngehorsamlich wider ehr vnd gebühr oder sonnst in seinem diennst vnvleissig verhalten würden, denen, oder dieselbigenn sol der capellnmaister mit vnsern vorwissen oder willenn jeder zeit zuentlauben ... macht habenn
    1555 Sachsen/MhMusikg. 9 (1877) 235
  • sollen ... alle ... vnsere [kurfürstl.] cantoress und instrumentisten ... schuldigk sein, ernannten J.W. alß vnseren obersten capellmeister an vnser stadt in allen billichen dingen zu gehorsamen
    1572 Berlin/Ruhnke,Hofmusikkoll. 163
A II 2 e Vorschriften über dienstliches und außerdienstliches Verhalten (in Kantorei- bzw. Kapellenordnungen geregelt)
  • damit unsere kantorei von tag zu tag mit kunstreichen und lieblichen motetten und gesängen desto herrlicher und prächtiger erhaben werde ... ordenen und wollen wir, daß die kantores täglich aufs wenigste eine stunde, auch sonst zu jeder zeit, wann sie der kapellmeister fordern lassen wirdet, in seine herberge zusammenkommen, daselbst übersingen und tentieren sollen
    1555 Dresden/Gurlitt,JohWalter 78
  • wollenn wir ... allen ... cantoreyverwannten ernstlich gebothen haben, das sie sich ... künfftig der offenen tabernen, wein- vnnd bierheuser, auch des vbermessigenn schwelgens vnnd volsauffenns dessgleichen auch der gotslesterung, fluchens vnnd scheltenns vnnd alles annders so christlichenn ehrliebennden cantoribus nicht geburt oder vbel ansteht, bey vermeidung des gefenngnus vnnd verstossung vom dienst genntzlich ... enthalten sollenn. vnnd ... wollen wir ... bey gleicher straff verbothen habenn, das ... keiner inn solchenn offentlichen schennkheusern, oder andern verdächtigenn schnoden tabernen, vnns vnnd der cantorey zw schimpf vnnd verachtung benächtigen, darinnen spielenn oder einige wein- bier- oder kartenschuldt machenn, auch inn wirthschafften, schennkheusern vnnd anndern gelacken mit hoffiren vnnd anderer leichtfertigkeit zur stockerey brauchen lassen sollen ... wenn es ... die gewonnliche zeit ist zu chor zugehenn oder wir sie sonst zw diennst fordern lassen, sollen sich alle cantores zw vnsern capellmeyster ... verfügen vnnd darnach inn ehrlicher züchtiger ordnung in zwen und zwene, erstlich die knaben, darnnach die alten cantores gegen hoff inn die capellen gehenn, daselbst irenn dienst inn christlicher anndacht vnnd mit vleis verrichten. inn der kirchen, oder fur der kirchthur solang das offitium wehrett, nicht hin vndd wider spatzirengehenn, auch nicht die predicannten mit irem gewasch irrmachen, noch sonnst jemand ergernus vnd böse exempel gebenn, sondern als kirchendiener vnnd christliche musici ... anndächtig verhalten ... nach volnnbrachtem kirchendienst sollenn sie alle in ... ehrlicher ordnung wider aus der kirchen bis für des capellnmaisters behausung vndd darnach ein jeder inn seine herberg gehenn. wer sich dieser ... ordnung vnnder den cantoribus nicht gemess in der process ein vnnd aus der kirchen verhalten, oder dem kirchendienst ohne ehafft vnnd erlaubnis verseumen würden, dem soll der capellnmaister vnd gannze commun ... so offt es geschieht macht zustraffen haben
    1555 Kursachsen/MhMusikg. 9 (1877) 239f.
  • [bei d. Beerdigung Kurfürst Ottheinrichs sollen mit der Prozession die] cantores schwartz gekleidt [gehen] vnd singen deutsche gesang
    1559 Pietzsch,HeidelbMusik 655
  • sollen die cantores meyden, fressen, säuffen vnd all ander grob schandt vnd laster, vnd ihrer voration [!], darzu sie von vns beruffen vnd angenommen, treulich vnd vlayssig warthen, darnach sollen sie ainig sein, sich nidt vnter einander zanken, auch keiner von anderen vbel nach reden oder verachten, es sollen auch die cantores nicht in die weinhäuser oder andere gemeine tabernen lauffen, vnd alle örter meyden, da man zu fressen, sauffen vnd ander schandt vnd ander laster geraizt wirdt. ferner sollen sie auff das abendt still vnd züchtig auf der gassen gehen, vnd kain geschray oder jubiliren anfangen. item: es sol kainer kain hader anrichten, sondern ein jeder still in sein behausung gehen, vnd kain hochmuth vben. die cantores sollen sich auch in der klaydung erbar hallten, spitzhauben, kurtze röck, lange hosen, vnd alles was sich nicht gezimbt, meiden, vnd sollen fein erbar röck, mit vberschlag vnd ermeln tragen ... es sollen die cantores ... züchtig vnd ordentlich, zween vnd zween mit dem capelmaister, sampt den knaben, zu meins gnedigen herrn diensten gehen, vnd ainer nicht heute kommen der ander morgen. auch soll kainer den dienst versäumen ... die cantores sollen für die tafel, so man auffwarthet, beysammenbleyben, kainer hinter deß capelmaisters bewußt vom tisch gehen ... es soll ein jeder cantor zeittlich bey seinem dienst sein. wo es nicht geschiet, soll er deß capelmaisters straff gewertig sein
    1565 Schmidt,AnsbachMusik 19f.
  • dass ... J.W. als unser oberst capellmeister und gedachte cantoress und instrumentalisten sampt den jungen vns gehorsam getrew und gewärtig sei und hinfüro zeit ires dienstes oder so offt es ... die gelegenheit erfordert, zu unserm hoflager ... fleißig aufzuwarten und sich mit singen und ihren instrumenten, wie kunstreichen musicis, cantoressen und instrumentisten zustehet, getreulich gebrauchen zu lassen
    1572 Berlin/Ruhnke,Hofmusikkoll. 163
  • des churfürsten tzu Brandenburgk etc. verordenung, deren sich hinfuro der capelmeister vnd die cantores ... zu besserer vnd zierlicher bestellung solcher irer churfürstlichen gnaden hoff-cantorey, auff und vormuge jrer pflicht, gemes vorhaltenn sollen
    1580 Ruhnke,Hofmusikkoll. 172
  • es sollen vnsere musici vnd cantores, als baltt das tischtuech auffgehoben wirdt, mit weiterem musiciren einhalten vnd alle zw gleich still vnd zuechtig abegehen
    oJ. [vor 1572] Schmidt,AnsbachMusik 169
A II 2 f
Nebentätigkeit
  • 1571 Beleg siehe unter c).
  • damit ehr vnd vnsere andern cantorn, seine mitgesellen sich gegen die son- vnd festage, vnd sonsten in dem gesang oder der musica etwas exercieren, vnd desto beßer zu allen zeitten gefaßt machen, vnd in dem componiren ehr seine exercitia haben auch mit frembden lieblichen kunstreichen gesengen sich versehen vnd die abschreiben müge. so haben wir gnediglich eingewilliget ... das ehr ... sontags, mittwochens vnd sonnabends nachmittag auf vnsere cantzley verschonet, vnd ime gegonnet werden soll, allßdan sowol, als auch alle abendt vnd morgen nach vnd vor den auff vnser cantzley zum auffwarten verordenten stunden seine musicalische exercitia im componiren, singen vnd schreiben zuhaben, wie dan auch vnser stadthalter, cantzler, hauß- vnd camersecretarien mechtig sein sollen, auf sein anzeigen vnd bitten ime auch bißweilen ... ausserhalb der obspecificirten tage, in der wochen zuuerrichtung seiner musicalischen hendel, einen halben, auch wol gantzen oder mehr tage zu erlauben, wofer dardurch nichts auf vnser cantzley in den sachen so ihme zuuerwalten vndtergeben werden, verseumet vnd verlesset, solches auch in vnser darzu verordent buch eingezeichnet wirdet
    1575 Braunschweig-Wolfenbüttel/Ruhnke,Hofmusikkoll. 45
  • derselben nicht allein für einen cantorn gedienet, sondern auch gleich andern e.f.g. cantzleiuerwanten vnd schreibern in der cantzlei teglich laboriret vnd aufgewarttet habe
    1578 Ruhnke,Hofmusikkoll. 51
A II 2 g Vergütung, Zuwendung(en) (hier vereinzelt auch Sänger, der bei besonderen Anlässen zusätzlich und vorübergehend zum Singen an den Hof (II 2) gezogen wird)
Sachhinweis: Ruhnke,Hofmusikkoll. 276
  • [der Leiter der Hofkantorei bestellt Sänger und übernimmt 10 fl.] ze vertigen die cantores, so auf meines gnedigisten herrn hochzeit her ervordert waren
    1484 Senn,MusikInnsbruck 11
  • J. ... V. canntor zu auslasung vnd zerunt in abslag seines liuergelts xij guldin r[heinisch]
    1500 Wessely,MaxMusikg. 99
  • [d. lateinische Schulmeister hat] zu der kunigin Elisabeth versprechung und beyschlaf zu chor ... zu der vesper und morgens das ambt figuriert, auch die pollnisch pottschaft angesungen und auf der herren bevelch sich mit frembden cantoresen versehen [4 fl.]
    1538 Senn,MusikInnsbruck 56
  • den cantoribusen zu der kunigin jartag zu belohnung und vererung außerhalb der zerung den sundern personen von Schwatz und Hall, die nit zur schuel gehören [8 fl.]
    1548 Senn,MusikInnsbruck
  • wollen wir vnns vorbehalten, ihnen [niderlendischen gesellen] solche besoldung iederzeit nachdem sie sich verhaltenn werden, zuändern, als das vnnsere vorige cantores derhalben kein vrsach, vnns mit der vnnderhaltung zusteigern vnnd zuübersetzen nehmen dorffen ... es sol ... weder den niderländischen noch den neuen cantoribus ir monatbesoldung kost oder quartalgeldt ehe oder zuuorn dann es verdient ist, aus vnser cammer gegeben werdenn
    1555 Kursachsen/MhMusikg. 9 (1877) 243
  • wollen wir allen vnnsern musicis inn der cantorey irenn jedem neben den knaben jerlich ein ehrlich hoff-klaide gebenn lassen, vnd denen knaben sol das macherlohn darzu aus der cammer, aber nicht denn alten cantoribus gegeben werdenn
    1555 MhMusikg. 9 (1877) 244
  • der romischer khay. mt. etc. hofgesindt ... an derselben verdienten hofbesoldung ... angezaigt wierdet ... cantores: S.M. 11 monat, 132 fl. A.W. 7 monat, 84 fl. J .T. 6 monat, 72 fl.
    1564 Smijers,Hofmusik I 152
  • [Übschr. aus e. verzaichnus außstendiger hofbesoldungen:] contores 
    1564 Smijers,Hofmusik I 174
  • gnediger furst vnd herr, e.f.g. wissen sich gnediglich zuerinnern, welcher gestalt dieselbige vor vier jahren vns neben andern vnsern mitgesellen fur cantoren mit gnaden bestellet ..., auch bißhero nottürftig vnterhalten lassen, wofür e.f.g. wir vntterthenigen danck sagen
    1575 Braunschweig-Wolfenbüttel/Ruhnke,Hofmusikkoll. 42
  • [Übschr. aus Haushaltsbuch f. die Sängerknaben d. Hofkapelle:] cantores 
    1580 Mayer-Reinach,KönigsbHofkapelle 40
  • "1580 das sogenannte studentengeld des Amtes Tondern an den Gottorfer Hof gefallen ... es sollte hier den cantoribus und studiosis zum Unterhalt dienen" 
    2. Hälfte 16. Jh. Mayer-Reinach,KönigsbHofkapelle 204
  • [aus e. Besoldungsregister:] A) gehobene dienerschaft: kämmerlinge, hofjunker, bestallte vom adel, räte und kanzleiverwandte, kammer und rentamt, professoren u.a. medici, gelarte, cantores [ohne Angabe der Besoldung]
    2. Hälfte 16. Jh. Braunschweig-Wolfenbüttel/Ruhnke,Hofmusikkoll. 124 [vgl. ebd. 101 urk.?]
  • amtliche notizen über hofstaat und aemter: [cantores. die bassisten seind auch unterschiedlich besoldet worden, also das mancher 15, 20 bis 25 fl. monatliche besoldung gehabt ... darumben 20 fl. für ein jahreskleydt, und 15 in 20 fl. (nemblich so viel alß ein monath sold) zum neuen jahr ... altisten und tenoristen ingleichen von 18 biß in 20 fl. monatlich, beneben jährlich kleidergeldt und neujahr, wie oben; ... discantisten ... die unterhaltung wie den obbemelten
    nach 1620 Smijers,Hofmusik I 159
  • weil auch den cantoren in unser schloßkirchen uff die vier quartalfeste eine malzeit zu hoffe von alters gegeben worden, wollen wir dafur einem jedwedern anstatt einer iden malzeit acht schilling lubsch hiemit verordnet haben
    1624 Pommern/Kern,HofO. I 167 [hierher?]
  • [aus e. hzgl. Kostenaufzeichnung:] chanter 10 [Taler jährlich]
    nach 1691 BrschwKapelle 189
A III
Angehöriger einer stiftischen, kirchlichen oder städtischen Kantorei
  • [anno 1260 wohnte in der Schildergasse ein Alexander joculator vel cantor 
    1260 Moser,KölnMusikg. 136
  • to dem ersten ghift me to sunte Johanse 11 s. vnd 8 pen. vppe den torne vnd orghelen; item den presteren to sunte Johanse 46 s. hirvan ghift me dem kerkherren, den cantoribus vnd den ministranten tweualdige porcien
    nach 1371 LünebStChr. 22
  • er [schůlmeister] ist regierer des gesangs jm thor, inuitatorium zů settzen von jm selbs, das so daz gantz jarvs ze jmponieren ist, vnd jn hochzitten cantores vnd lectores ze ordnen vnder den gepfrůndeten chorherren vnd schůleren
    1420 Münster in Graubünden/SchulO.(Müller) 45
  • hort ich ain kantor singen
    15. Jh. Keller,Fastnsp. I 327 [hierher?]
  • gebieten ... dass die jüngsten cantores den ältesten, auch den fremden herren, so von universitäten und anderswoher auf den chor treten würden, ihnen wie billig platz und raum geben sollen
    1556 Torgau/Rautenstrauch,Luther 160 Anm. 3
  • 1 fl. 1 lb 6 dn den cantoribus [für d. Umsingen] uff Weihnachten
    1563 Rodach/Kramer,VolkslBamberg 83
  • beim einzug in den dom ging der bischof ... up dat chor und deler tidt wurde up der orgel geschlagen und up dem wester chor figurirt, denn den bischup hedde sine cantores mit
    1580 Arnheim,BremMusik 376
  • man soll ... keine braut-suppen hinfort ... ausgenommen den cantoribus, darzu dann der küster und calcant sich auch finden kan, aber gar kein essen, ausgenommen den frembden, schwangern, und krancken, aus den hochzeitten hinweg schicken, oder geben
    1580 Sachs,BerlinMusikg. 100
  • werden die cantores auff das gymnasium beruffen / wenn das chor-geld distribuiret wird
    1713 Sachs,BerlinMusikg. 200
  • "e. ordnung der approbierten musicanten auch deroselben condition und pflicht ... gibt ... eine allg. Ordnung der Ratsmusiker ... der principal meister ist der cornetist, heißt es da, die organisten nach ihrer ordnung, der canter altista. violinista. stortista. zwei posaunisten, viala bassa. discantist"
    oJ. [Anf. 17. Jh.] Rauschning,MusikDanzig 210
A IV aktives Mitglied einer Kantorei (E) 

A IV 1 zum Begriff
  • "ehemalige Kurrendaner und Chorschüler dürften es vornehmlich gewesen sein, die uns unter den Bezeichnungen: stabilisten (stabulisten), constabler (constabulen), adiuvanten, adstanten oder cantores und cantanten -- kurz nach der Reformation in sächsischen Städten als Freunde und Stützen des Kirchengesanges entgegentreten" 
    1. Hälfte 16. Jh. Rautenstrauch,Luther 117
  • "die Mitglieder in ihrer Gesamtheit nennen sich einverleibte, incorporierte oder calensbruder. Für die stimmbegabten, musikkundigen Mitglieder finden sich die Benennungen: adiuvanten, astanten, cantores, fratres, constabler"
    16. Jh. Rautenstrauch,Luther 140
  • "neben den eigentlichen Sängern (zugethanen, adiuvanten, adstanten, cantores) treffen wir auch Nichtsänger (cantorey-verwandte, extranei, leuenbrüder) in den Gesellschaften, die zwar die Rechte eines Adiuvanten genossen, sich jedoch durch Entrichtung einer höheren Eintrittsgebühr der Pflichten eines Sängers entledigten, hier und da höchstens verpflichtet waren, dem Gottesdienst auf dem Chore beizuwohnen" 
    16. Jh. Rautenstrauch,Luther 150
A IV 2 mitgliedschaftliche Rechte
  • etliche gemeine artickel, zu erhaltung fried vnnd einigkeitt von denn cantoribus semptlichenn vnd sonderlichenn bewilliget vnd angenommen
    1570 Großenhain bei Dresden/Rautenstrauch,Luther 450
  • alle einnam [der Kantoreigesellschaft] es sey von fürsten vnd herren verehrung oder brautmeßen vnd leichen geld, sallen den senioribus zugestallt vnd in das register der geselschaft verzeichnet werden, darüber geburtt ihnen, den cantoribus zue seiner zeitt rechnung zuthun
    1570 Rautenstrauch,Luther 450
  • die wahl der neuen, seniorn vnd iuniorn, sol ... ehe dan man die zeche auf Iohannis Baptista anfehett ergehen, in der gantzen geselschaft gegenwertigkeitt vnd mit ihrer verwilligung. vnd mußten die gewesenen seniores, desgleichen die gewesenen iuniores, ie vier personen, so sie zu solchem ampt tuchtig erkennen, nominiren vnd angeben, darauf lest man die angegebenen personen entweichen, vnd welche aus den vieren, von den andern cantoribus einmuttiglich angenommen, diese werden zu seniorn vnd iuniorn confirmirett, dessen sich billig niemandtt wegern sol, sintemal ein ieder schuldig ist, dasjenige auf sich zunemen, was zur erbarmung und zu erhaltung der gantzen geselschaft dienett
    1570 Rautenstrauch,Luther 450
  • wann mann die rechnung schlißenn wil, sollen die seniores, die cantores alle zusammen fordern lassenn, vnnd ohne hinndernuß, mit den anwesendenn die rechnung machen
    1570 Rautenstrauch,Luther 452
  • diese statuta, von cantoribus einmuttiglich bewilligett vnd angenommenn
    1570 Rautenstrauch,Luther 454
  • sinnd die cantores alle ... vom schulmeister vnnd seniornn ... vf die schulenn beruffenn worden, vnd haben als dann der schůlmeister vnnd seniores, der geselschaft der cantorey, das sammat leichentuch, wie es mitt der geselschaft wolmeinung vnnd verwilligung gezeugett vnnd gemachtt, vorgelegett, vnd darneben den vnkosten desselbigen, als nemlich funf vnd zwanzig taler vnnd achtt groschen vermeldett, als habenn es ihnenn die anwesenden cantores alle gefallenn laßenn, vnnd wie es hinnforder damitt gehaltten sol werden, abrede gehabtt, vnnd folgennder weise einmuttigklich geschlossenn
    1570 Rautenstrauch,Luther 454
  • alle cantores sampt irenn weibernn vnnd erwachsenen kindernn, die frey und ledig, auch ann der eltern brod sein, so ernannttes leichentuch in betrachtung das es die elternn vonn irem geordenttem einkommen vnnd verehrungen erzeugett, vnnd ihrenn meulern abgezogenn, one entgeltt brauchen
    1570 Rautenstrauch,Luther 455
A IV 3
dienstliche und persönliche Obliegenheiten
  • wan frembde herschaften ankommen, brautmessen oder leichen furfallen, neue muteten zu tentirn sein, oder was anders, daran der cantorei gelegen, sich begibt, so der schulmeister ... die cantores semptlichen ... durch einen knaben conuocirn laßen. -- vnd damit keiner von den cantoribus ausgelaßen werde, sol der schulmeister auf der schulen ein teflein haben, -- darauf die nomina cantorum verzeichnett stehen
    1570 Großenhain bei Dresden/Rautenstrauch,Luther 449
  • do ... der cantor in versamlung der geselschaft seine partes den cantoribus zugestatten ... geursacht, wird er sich dessen nicht wegern, vnd sollen ime diselbigen vnuerletzt vnd vnbefleckt, wieder zugestalt werden ... do aber einer den partibus einen schaden zufügtte, mitt begißen, zerreißen, oder wie es geschehen mag, sol er denselbigen geltenn
    1570 Rautenstrauch,Luther 449
  • die altenn leichenn sollenn vonn denn cantoribus orndlichenn getragenn werdenn, do aber einer abwesend oder sonstenn sich beschweret finnde, eine leiche zu tragen, sol ime freystehenn einen andern an seine stadt aus der geselschaft zuerordnenn
    1570 Rautenstrauch,Luther 452
  • do die canntores vf die christfeiertage, oder fastnachttenn oder sonnstenn eine zeche zu haltenn gesonnenn, sollen sie dessenn sich auf der schulenn vereinigenn, vnd was dem mehrenn theil gefeltt, sol den andern nicht mißfallenn. doch das die cantores ordentlichenn ihre stimmenn anzeigenn, vnnd nicht ihr zwene oder drey inenn einenn anhang der geselschaft zum nachteil machenn, wurde sich aber einer oder mehr dessenn vnterstehenn, der ist hiemitt defacto in der gantzen geselschaft wilkurtzliche straffe gefallenn
    1570 Rautenstrauch,Luther 452
  • do ein ehrlicher tantz mitt weibern oder jungfrauenn vonn den cantoribus furgenommenn, sollen sich die jungen gesellenn furnemlich, fein erbarlich vnnd sitsamlich verhaltten . .., vnnd das vbermeßige verdrehen vnnd ruhmrucken mit erbarnn vnnd schwangern frawen vermeiden, bei wilkurlicher straff der herrn cantorum. es sol auch kein gesell oder man, one mantel rock oder hartzkappen, in hosen vnd wamnes, tanzen, bei peen zweier groschen so oft er ergrieffen, kompt er wieder duppel
    1570 Rautenstrauch,Luther 453
  • hatt ein erbar rath ... verordnet, daß der schulmeister jhärlich die cantores drey mahl zusammen fordert ... uff weihenachten, ostern und pfingsten, die cantiones, so auff vorstehende feste inn der schulenn undter den knaben angerichtet, zuübersingen ... und probiren zulassenn
    1570 Lützen bei Halle/Werner,GKantorei. 79
  • nachdem ... ein alt herkomen ... ist, das die cantores in berechnung des herren burgermeisters einen erbarn radt pflegen mit einem gesangk zuuerehren, sol derselbe gebrauch hinfurt auch ... gehalten werden
    1580 Lommatzsch bei Dresden/Rautenstrauch,Luther 198 Anm. 4 zu 197
  • der herr pfarrer soll der oberste regent und inspector cantorum und ihrer gesellschaft sein und allewege um sein judicium und consens gefraget werden. es sollen ihm auch die cantores und ihre gesellschaft in allen billigen sachen folgen und ihm gebührliche reverenz ... erzeigen
    1595 Belgern bei Torgau/Werner,Kirchenmusik 185
  • soll keiner keinen trunkenen gast mitbringen, soll auch ... kein trunkener in die gesellschaft gerufen oder genötiget werden, vielweniger sollen die cantores oder ihre gesellschaft selbst trunken hineinkommen oder sollen gedoppelte strafe geben, wenn sie etwas verbühren geben
    1595 Belgern bei Torgau/Werner,Kirchenmusik 188
A IV 4 Vergütung; Verehrung 
  • 1 gr. den cantoribus auf die hochzeit gegeben
    1517 Pirna/Rautenstrauch,Luther 51 Anm. 1
  • [35 gr.] fur ein viertel bier, welches ein rat den cantoribus, die das ganze jahr über an großen festen, wenn man figuriert, singen helfen und sonst nichts davon haben, auf weihnachten geschenkt hat
    1543 Leisnig bei Leipzig/Rautenstrauch,Luther 117 Anm. 2
  • 5 gr. den cantoribus, so denn alten vnd newen rath angesungen
    1546 Geithain bei Leipzig/Rautenstrauch,Luther 188 Anm. 10 zu 187
  • 42 gr. für ein viertel bier, so man den cantoribus, die im ganzen jahr in der kirche figurieren helfen, wie bräuchlich auf weihnachten zur verehrung geschenkt
    1550 Leisnig bei Leipzig/Rautenstrauch,Luther 117 Anm. 2
  • ausgabe auf kirchen- und schuldiener ... 5 gulden den cantoribus oder constabulen
    1555 Oschatz bei Leipzig/Sehling,EvKO. I 1 S. 627
  • zu denn brautsuppen sollen auch alle cantores beruffen werdenn, wer außen bleibet, der hab den schaden. hatt einer aus der cantorey einverleibten wirtschaft, so sollenn die cantores die brauttmeße vmbsonst singen doch das er ein suppenn, bratten mit anderer zugehörung gebenn laße
    1570 Großenhain bei Dresden/Rautenstrauch,Luther 451
  • einn erbar rahtt, weil sie ... die geordente 5 fl. vnnd 2 fl. fur zwey gerichtte fisch, noch einn viertel bier oder ann des stadt 2 fl. [anläßl. d. jährl. Zeche] aus guttwilligkeitt denn cantoribus jerlichenn gebenn sollenn nebenn denn cantorn weyter mit keiner anlage beschwert werdenn
    1570 Rautenstrauch,Luther 452f.
  • 4 gr. [aus d. gemeinen Kasten] für krentze den cantoribus verehret [anläßl. e. Kantoreikonviviums]
    1574 Eilenburg bei Leipzig/Rautenstrauch,Luther 219 Anm. 3
A V Kurrendaner, Angehöriger eines aus bedürftigen Schülern gebildeten Knabenchors
  • betreffendt die symphoniacos soll der rector ihr provisor sein und allein pios, modestos, diligentes et indigentes und welche honesta testimonia haben, aufnehmen, sie alle in zweene caetus theilen, da bey jeden tuchtige cantores sein, und ihnen praefectos oder praecentores ordnen, auch die distributionen regulirn und allewege dabey sein, das keinem in proportione geometrica unrecht geschehe
    1528? Braunschweig/Schünemann,GSchulmusik I 127
B
geistlicher Würdenträger als Leiter einer Kantorei (B) 
Sachhinweis: Wetzer-Welte2 II (1883) 1876f.; EvKirchLex.2 II 529; RGG.3 III 1129; LThK.2 V 1310; Feine,KirchlRG.4 387f.; Berghaus I 279; Lasch-Borchling II 515 s. v. cantorie; BremJb. 1 (1864) 152f.; P. Hinschius, System d. kath. Kirchenrechts mit bes. Rücksicht auf Deutschland II (1878) 97-100; Schneider,Domkapitel 84-87, 93-95; Zschokke,MetropKapitelWien 24, 32-46, 60, 266f., 278-286, 289, 374-376; Konstanz/FreibDiözArch. NF. 4 (1903) 44, 64f.; W. Kisky, Die Domkapitel d. geistl. Kurfürsten... (1906) 25, 104, 155f., 158, 197; Rautenstrauch,Luther 23f.; H. Bastgen, D. Gesch. d. Trierer Domkapitels im MA (1910) 39, 100f., 150f.; Arnheim,BremMusik 370-372, 374; V. Thalhofer, Hdb. d. kath. Liturgik, 2. Aufl. v. L. Eisenhofer, I (1912) 271f.; B. Engelke, Gesch. d. Musik im Dom .../MagdebGBl. 48 (1913) 264-291; K. Harms, D. Domkapitel zu Schleswig ... bis z. Jahre 1542 (1914) 63-68; J. Heckel, D. evang. Dom- u. Kollegiatstifter Preußens ... (1924) 174; O. zur Nedden, Zur Musikgesch. v. Konstanz um 1500/ZMusikw. 12 (1930) 449-458; O. Ursprung, D. kath. Kirchenmusik Hdb. d. Musikw. XIII (1931) 173, 181; Schünemann,GSchulmusik I 5; K.W. Hieronymus, D. Hochstift Basel im ausgehenden MA (1938) 122, 144, 500; FschrSeiffert 70; Eichstätt/HeidelbStudMusikw. 8 (1939) 11f.; J. Kist, D. Bamberger Domkapitel v. 1399-1556 (1943) 17-19; Pietzsch,Kantor 228f.; Moser,EvKirchenmusik 455f.; Engel,Musiksoziologie 159; U. Herzog, Untersuchungen z. Gesch. d. Domkapitels zu Münster ... (1961) 38f.; Leiturgia IV 290f.; Salmen,MusikWestf. 113f.; A. Boockman, Geistl. u. weltl. Gerichtsbarkeit im mittelalterl. Bistum Schleswig (1967) 41f., 48f., 67, 186; A. Diederich, D. Stift St.Florian zu Koblenz (1967) 96f.

B I Kanoniker an einer Kathedral- oder Kollegiatstiftskirche, verantwortlich "für Ritualwesen, Liturgie u. Chorgesang" beim Gottesdienst (Feine,KirchlRG.4 388) einschließl. der Verteilung der Offizien an die Chormitglieder und des Unterrichts im Chorgesang, woraus die Benennung Kantor resultiert; an manchen Stiftskirchen mit der ganzen Leitung des Unterrichts an den Dom- bzw. Stiftsschulen betraut (vgl. Schneider,Domkapitel 94). Da er im Gottesdienst die Psalmen, Hymnen usw. anstimmt, auch Vorsänger genannt, sonst als Choraufseher, Chorregent, Sangmeister, episcopus chori od. choriepiscopus, chori regens, praecentor, primicerus, vereinzelt Chorbischof, Domkantor, Stiftskantor, Sangherr bezeichnet. Amt hervorgegangen aus der ursprünglichen Tätigkeit als "solistischer Lobsänger d. Liturgie" (EvKirchLex.2 II 529), Erweiterung aus dem eines Vorsängers (Kirchensängers), des Erziehers einer Gruppe v. Sängern, zur Leitung eines mehrstimmigen Chors (vgl. ebd.), im Laufe der Zeit Entwicklung zu einem Personat, in vielen Stiften Erhebung zu einer wirklichen Dignität und mit einer Pfründe verbunden. Auf Grund der aus der Kapitelszugehörigkeit sich ergebenden geistlichen u. weltlichen Aufgaben oft durch einen oder mehrere Subkantoren bei der Durchführung der musikalischen Tätigkeit vertreten und unterstützt (vgl. Pietzsch,Kantor 229). Hier verhältnismäßig wenige aussagekräftige urkundliche Belege, da vorwiegend nur in lateinischen Texten.

B I 1 zum Begriff; Stellung innerhalb des Kapitels 
  • von der Mitte des [10.] Jhs. an erlangen die Chormeister (cantores) besonderes Ansehen und sind die einzigen, die neben dem scholasticus in der ... Domschule unterrichten 
    Mitte 10. Jh. Arnheim,BremMusik 370
  • "der an der Domschule tätige, im Sinne des enzyklopädischen Ideales gebildete musicus trägt ... offiziell die Bezeichnung cantor oder sänger" [hier nicht Kantor (A) gemeint]
    vor 13. Jh. Pietzsch,Kantor 229
  • "die Ordnung von 1244/46 nennt acht officia: decanus maior, subdecanus, choriepiscopns, scolasticus, cellarius, cantor, portenarius maior et minor. Die Inhaber der vier letzten Ämter rechnen 1450 nicht mehr zu dem obersten, den adeligen Kanonikern vorbehaltenen Kreis, dafür sind die Ämter des capellarius und des thesaurarius hinzugekommen ... den Titel choriepiscopus für den Singemeister findet man nur in den stadtkölnischen Stiftskirchen. Die Zweiteilung in einen cantor maior und minor hat man auch in Xanten" 
    W. Neuß/Fr.W. Oediger, Das Bistum Köln von den Anfängen bis zum Ende des 12. Jh. I (Köln 1964) 418
  • zugenant als cantorem canonicum
    1. Hälfte 15. Jh. Staphorst,HambKG. I 3 S. 558
  • archidiaconus und cantor 
    1480 Staphorst,HambKG. I 4 S. 157
  • der wirdig stift zu sannt Steffan hie zu Wien so vorher durch vnser vorfaren fürsten von Österreich ... zu ainer brobstey mit notturftiger versehung brobsts, dechants, custos, cantors, chorherren vnd andere person, dabei dienund gestift worden
    1482 Zschokke,MetropKapitelWien 102
  • "die angesehene Stellung des Kantors am Dom bleibt auch im 15. u. 16. Jh. die gleiche. Aus einem adeligen Geschlechte ... stammend, wird L.R. 1505 als cantor et canon. metrop. ecclesia 1503 in einer Urkunde des Ansgarii-Kapitels als sangkmester erwähnt" 
    Arnheim,BremMusik 374
  • 1672 Lehmann,Speyer 124
  • bei dem capitul finden sich praelaturen oder wuͤrden, und auch aemteri die praͤlaten waren: der probst ... der thesaurarius und der cantor 
    1725 Staphorst,HambKG. I 2 p. 4
  • ist auch die cantorie, eine praelaturwuͤrde beim capitul ... der cantor soll keine stelle und stimme im capitul haben, es sei dan, daß capitulum ihm damit beguͤnstigen will; auf solchen fall denn allemal ein canonicus dazu zu bestimmen waͤre
    1725 Staphorst,HambKG. I 2 p. 15
  • cantor canonicus
    1731 Staphorst,HambKG. I 4 p. 18 Anm. 2 zu 17
  • cantor, ist ... eine wuͤrde in einigen stifftskirchen
    1741 Frisch I 164
  • das caminische [stadt, und das ehemalige stift, nunmehriges fuͤrstenthum] capitel besteht ... aus dem dom-probste, dem decano, ... dem vice-domino, cantore, scholastico, thesaurario und noch einigen andern canonicis
    1753 Hempel,StaatsLex. V 713
  • entsteht der zweifel: ob dise stelle [dom- und chorstiffts-probsteyen] nur von der einigen obersten wuͤrde des decanats, oder von allen capitularwuͤrden, z.e. eines probsts, cantors, scholasters? etc. zu verstehen seyen
    1774 Moser,ReligVerf. 662
  • unter dignitaͤt versteht man ein jedes oͤffentliches amt bey einer kirche, womit eine gewisse oͤffentliche gewalt verbunden ist. bey stiftern waren es ausser dem probste gewoͤhnlich der decan, der scholaster, cantor, custos und der groskeller. in vielen aber trifft man nicht alle diese an, oder waren mehrere dieser wuͤrden in einer person vereiniget
    1808 Cleß,KirchlLGWürt. II 2 S. 234
  • unter den canonikern unterscheiden sich einige durch einen besonderen vorrang, ohne eine amtsfuͤhrung, oder jurisdiction, personatus, andere durch ein amt, das sie verwalten, ohne vorrang, und jurisdiction, officium, andere durch einen vorrang mit einer amtsfuͤhrung, und jurisdiction, dignitas. gewoͤhnlich werden aber alle, die vor den uͤbrigen einen besonderen vorzug, und eigenen titel haben, dignitarien genannt. dergleichen sind der probst, dechant, scolastikus, cantor, custos, u.s.w.
    1811 P.J.B. [?], Hdb. d. baier. Kirchenrechts I (1811) 193
  • [aus: entwurf eines concordats zur errichtung der katholischen landeskirche in dem grosherzogtum Baden:] jede der beiden kathedrahlkirchen erhält ein kapitel, dessen mitglieder den rath des erzbischofes und bischofes ausmachen. jedes kapitel erhält fünf mitglieder, von denen die 4 ersten die würde eines dekans, scholasters, kantors und kustos begleiten
    1814 DZKirchR. 12 (1902) 326
  • dechant, decanus, ist der vorsitzende der stiftsherrn; der probst, praepositus, besorgt die aufsicht auf die verwaltung der stiftsguͤter, wo er vom dechant verschieden ist. naͤchst ihnen sind die stiftsdignitaͤten des cantor oder primicerius, des scholaster, scholasticus, des kuͤster, sacrista oder custos, des thesaurarius und andere meist zu bloßen ehrentituln geworden ohne wirkliche amtsgeschaͤfte
    1815 Th.A.H. Schmalz, Hdb. d. canon. Rechts u. s. Anwendung in d. teutschen evang. Kirchen (Berlin 1815) 123
  • in den ersten zeiten des christenthums, wo die gemeinden noch wenig zahlreich waren, wurde der gottesdienst fuͤr die ganze parochie in der bischoͤflichen kirche ... von dem bischofe selbst, verwaltet ... neben und unter ihm dienten in ihren verschiedenen aemtern die priester, die diaconen, und die uͤbrigen kleriker. diese waren nach der verfassung der lateinischen kirche die subdiaconen ..., die akolythen ..., die exorcisten ..., die ostiarien . .., endlich die cantoren oder psalmisten fuͤr den kirchengesang
    1829 F. Walter, Lehrb. des Kirchenrechts aller christl. Confessionen4 (1829) 264
  • der bischof [in der morgenlaͤndischen kirche] ist das haupt der geistlichen verwaltung einer parochie ... unter ihm, als seine stellvertreter und gehuͤlfen, sowohl bei der bischoͤflichen kirche wie an die verschiedenen kirchen des sprengels vertheilt, stehen ... die priester oder popen, die diaconen, die hypodiaconen, die lampadarien, psalten oder cantoren, und anagnosten oder lectoren. fuͤr die drei letztern findet aber dieselbe weihe statt, so daß es bis zum priester aufwaͤrts nur vier weihen giebt
    1829 F. Walter, Lehrb. des Kirchenrechts aller christl. Confessionen4 (1829) 303
B I 2
Tätigkeit

B I 2 a Unterricht in einer Dom- oder Stiftschule (Unterscheidung einer inneren Schule für den jungen Kanoniker und einer äußeren öffentlichen Schule; vgl. F. Paulsen, Geschichte des gelehrten Unterrichts ... I (1919) 16) sowie Leitung des Gesangs in Kirche und Gottesdienst
  • der cantor. oder primicerus. wuͤrt mit sunderer eer vnd wirdigkeyt in den stifften angesehen. vnd ist sein ampt auff goͤtlich lob. vnd merung d'goͤttlichen dienst gestellet. er ordnet die acollitos vnd die andern vndern diener der kirchen zu dem gesang. vnd lesen der ymner vnd der psalmen. vnd zu allem goͤttlichen lobgesang der kirchen ordnet er die mindern kirchen diener. vnd strauffet ire versaumnus ... so gehoͤret seinem wesen. daz er alle goͤtliche ampt weyßlich vnd ordenlich versehe
    1488 R. Zamorensis, ... Der/Schünemann,GSchulmusik II Erläut. zu d. Tafeln 10
  • [Kirchenbücher v. St. Johannis, die 1528 beginnen, unterscheiden] cantor im styft und cantor auff der schul. "Die Funktion des Stiftskantors war wohl die Leitung des Chorgesanges der Kanoniker während des Gottesdienstes" 
    Schmidt,AnsbachMusik 3
  • eine gude schule schal dorch das capitel tho Schlesewick vpgerichtet werden, mit dren vnderschedenen lectorien ... de drüdde preceptor, schal syn cantor, ein gelerder musicus, doch ock yn andern künsten na synem ampte gelert. desse schall ock ynt capitel gehören, is he promouert, so geue men em syne gebörlike stede ... ys he nicht promouert so geue men eme syne stede, secundum senium, non aetatis, sed ingressus in capitulum, wo gewöntlick. desse prebende schal yarlike söstich gülden hebben, is se nicht vull, so make men se vull van andern güdern, dat schal syn soldt yarlikes syn
    1542 SchulO.(Vormbaum) I 39
  • tho twöluen alle werckeldage schal de cantor, allen yungen groten vnde kleinen singen leren, nicht allene vth gewanheit, sonder ock mit der tidt künstlick, nicht allene den langen sanck, sonder ock ynfiguratiuis
    1542 SchulO.(Vormbaum) I 40
  • in der scholen scholen dre canonici magistri artium syn, rector, subrector und cantor, [die soll man] ... nach werde van kerckengüderen darsüvest besolden
    1543 Wolfenbüttel/Sehling,EvKO. VI 1 S. 48
  • "auf einem Stundenplane jener Zeit figurieren neben dem conrector noch ein cantor, subconrector und ein hypodidascalus als Schreibmeister" 
    Mitte 17. Jh. A. Sach, Gesch. d. Stadt Schleswig nach urk. Ouellen (1875) 211
  • cantor ... von seinem amte, ibid. [statuten-buch]
    1723 Staphorst,HambKG. I 1 Reg. s.v. Cantor
  • das amt eines cantoris und was dessen verrichtung ... zu Luͤbeck 1) daß er an hoch-feierlichen fest-taͤgen mit dem stabe den chor dirigiret; 2) die anordnung gehabt, was man fuͤr buͤcher in denen metten auflegen muͤsse, was man fuͤr historien singen solle, und die achthabung auf die quatembere; 3) daß er alle woche, wer priester, diaconus, subdiaconus und cantor sein werde, kund machen lasse; 4) er veranstaltet, daß jeglichen sonntag ein vicarius mitten im chor in einer cappe sich stelle, und was man singen muͤsse, kund mache; 5) wan etwan wegen derer gesange sich streit erhuͤbe, so stehet bei ihm die entscheidung
    1725 Staphorst,HambKG. I 2 S. 16
  • cantor. diesem war die leitung des gottesdienstes, in ansehung der art und zeit anvertraut, und in dieser ruͤcksicht stund unter ihm auch der schulmeister mit seinen singknaben
    1808 Cleß,KirchlLGWürt. II 2 S. 236
  • fuͤr den gesang und die choralschule sorgte der primicerius oder cantor 
    1829 F. Walter, Lehrb. des Kirchenrechts aller christl. Confessionen4 (1829) 270
B I 2 b Verwaltungsgeschäfte in Propsteien (Präposituren genannt)
Sachhinweis: K. Harms, D. Domkapitel zu Schleswig ... bis z. Jahre 1542 (1914) 112-117
  • die inspection uͤber diese ... propsteyen ist unter der schleswischen cantorey gewesen, und hat das domcapittel zu Schleswig schon a. 1305 mit brief und siegel erwiesen, daß solche inspection damahls uͤber menschen gedenken bereits den domherren zu Schleswig zugestanden, und daß ihnen selbige propsteyen von dem bischofe seyn uͤbergeben, also daß sie an gedachten oertern macht haͤtten zu suspendiren, excommuniciren, visitiren und dergleichen, ausgenommen die dem bischof vorbehaltenen faͤlle etc. wie ich ... noch in einer ... kirchenrechnung der kirchen Trindermarsch befinde, daß a.c. 1453 J.W. cantor ecclesiae slesv. die kirchen im nordstrande habe visitirt, welche macht und privilegien auch die domherren zu Schleswig bis a. 1565 haben behalten
    1819 Heimreich,NordfriesChr. 146
B I 3 sonstiges, zum Beispiel Ernennung, Einkünfte, Residenzpflicht
  • Norbertus cantor 
    1231 MagdebGBl. 48 (1913) 266
  • "in Hildesheim werden ... die Einkünfte des Cantors immer als domino cantori et socio suo notiert ... sie belaufen sich auf ix talenta et ii sol. xii mod. tritici [Weizen], xviii siliginis [Gerste], die vielen Nebeneinnahmen aus Memorien ... usw. abgerechnet" 
    1382 MagdebGBl. 48 (1913) 270
  • wir ... vnnserm ... W.F., cantor in allerheiligen tumkirchen zu sannd Stephan zu Wienn ... zugesagt, im die nechsten chorherrnpfrundt, so in der gemelltn tumkirchen vnserr lehennschaft ledig wirdet, vmb gots willen genedigklichen zuuerleichen vnd dartzu wie sich geburt zu presentirn
    1496 Wessely,MaxMusikg. 129
  • so min herrn fuͥrterhin capitel woͤlnt extra diem capitularem consuetum und dar zů gebotten wirt, woͤllent min herren absentem gestraͧfft han umb 5 ß und min herr probst umb 10 ß. soͤllichs soll minen herrn decano, cantori, A., ietzmaͧls absentibus, nit verhalten werden
    1511 BernStR. VI 1 S. 303
  • cantor ... von seinem einkommen ... steht im statuten-buch
    1723 Staphorst,HambKG. I 1 Reg. s.v. Cantor
  • H.M. ... bekleidete ... das cantorat, massen er ... in die verkaufung von vier stuͤck landes mit vier hufen, die der vicarie s. Sylvestri zu s. Peter, uͤber welcher er als cantor lehn-herr war, einwilliget
    1727 Staphorst,HambKG. I 3 S. 558
  • der ertz-bischoff den titul von Hamburg, in denen sachen und handlungen, die dem sprengel disseits der Elbe angiengen, bestaͤndig ausliesse; deswegen er die bischoͤffe zu Luͤbeck und Schleßwig auch den cantorem der zuletzt genannten kirche verordnet, denen hamburgischen cononicis [!] auf befinden beizustehen
    1731 Staphorst,HambKG. I 4 S. 94
  • zum canonicus minor und cantor cathedralis am dom ernannt
    wohl 1740 Hamburg(Mattheson, Ehrenpforte)/Sittard,GMusikWürt. I 109
  • von collegiat-stiftern ... wie sie sich unterschreiben: dechant, scholaster, cantor, senior und ganze capitel-gemeinde unserer lieben frauen stiftskirche ... zu Erfurt
    1759 Pütter,JurPraxis II 137
B II 1 Mönch als Kantor eines Klosters
  • P.St. cantor ... des closters vnser liben frawen Zelle
    1483 Knauth,Altenzella VIII 182
  • "im 15. Jh. ging der Titel kantor von einem der Thomasmönche auf einen der Thomasschullehrer über. Singen mußten alle Mönche können; der Kantor hatte die Aufgabe des Anstimmens gemeinsamer Gesänge und der Ausführung besonderer, auch hatte er die künstlerische Verantwortung für das lautere und leisere, schnellere oder langsamere Chorsingen der Chorherren, und er hatte die Novizen in die Singformeln des Klosters einzuführen ... seit dem Ende des 14. Jh., als das musikalische Schwergewicht des Gottesdienstes sich auf die mehrstimmigen Schülergesänge zu übertragen begann, wurde er allmählich mehr höherer Klosterbeamter überhaupt" 
    15. Jh. Wustmann,LeipzMusikg. I 18
  • amtleute des closters, e .g. advocati, bursarii, camerarii, culinarii, cellarii, cantores, custodes, granarii, hospitarii ...
    1721 Knauth,Altenzella II 168
  • cantores, custodes, diaconi &c. sind bekandte nahmen und functiones in allen stifftern und cloͤstern ... doch werden die ersten beyden hier mit unter die primores conventus & officiales collegii coenobialis gezehlet, hatten auch splendosere bestallung und sold als unsere heutigen cantores und in etlichen solennen verschreibungen, unter den vornehmsten officialen und convents-herren, deutsch und lateinisch also benennet wird. hatte den chorum musicum beym oratorio magno zu dirigiren, auch einen succentorem unter sich, der zuweilen seine vices vertrat, anbey die juniores & novitios in arte musica zu unterrichten und anzuweisen pflegte. dahero man dergleichen praedicat und function (nemlich eines succentoris) bey vornehmen gymnasiis, so mehr als eine kirchen-music zu bestellen haben, (e.g. Dreßden, Leipzig, Freyberg, Zwickau) auch nach der reformation noch lange zeit beybehalten
    1721 Knauth,Altenzella II 180
  • 1609. november 13. ist zu Thoren ein jesuitischer cantor gehenckt worden, welchem vor dieser zeit beyde ohren abgeschnitten worden waren
    18. Jh. ZSchles. 10 (1870/71) 182
B II 2 Übergang der Bezeichnung als Kantor eines Klosters auf die Namensnennung
  • "erscheint um 1450 der Kantor J.St. von O. ... von 1435 bis 1466 als Johannes Cantor bezeugt" 
    15. Jh. Wustmann,LeipzMusikg. I 19
C im Hofdienst (III) Leiter einer Kantorei (C) und damit Angehöriger des Hofstaats (II); vorwiegend Kapellenmeister, vereinzelt Hofkantor genannt; in selteneren Fällen ein nicht fest angestellter Hofbedienter, aber für einen Hof (II 2) vorübergehend tätiger Chorleiter (vgl. zB. Ruhnke,Hofmusikkoll. 150)
Sachhinweis: weiterführende Literatur siehe unter ~Kantorei (C) 

C I allgemein
  • "ein länger dienendes Mitglied der Kantorei, W.P., der als singer oder cantor bezeichnet ist, scheint die Kantorstelle, die Leitung am Gesangspult, innegehabt zu haben" 
    1464/72 Senn,MusikInnsbruck 13
  • 16 gr. dem kotzfurer gegeben, das er M.St. und M.G. gegen Dessaw uf der jungen herleins tauf gefüret, wo sie die cantorey doselbst besser dan andere cantores bestellen wöllen
    um 1576 Zerbst/Luther,Dressler 72
  • "ein kalvinister hoff cantor (auch cantor zu hoff, senger in der hoffcapelln genannt) begegnet zum 1. mal im Etat von 1594 ... in der Rubrik sengerey"
    Pietzsch,HeidelbMusik 658 [wohl hierher]
  • hof capellstaat ... P. hofmusikus und cantor 
    1711 ZHessG. 68 (1957) 163
  • [zum hofstaat der regierenden churfurstin:] cantor: hr. A.E.
    1802 PfalzbairHofKal. 45
C II
Einstellung; Titulatur
  • Moritz, herzog zu Sachsen ... hat eine fürstliche kantorei im vorhaben anzurichten. dorauf ihre kurfürstlichen gnaden mir, J.W., kantor zu Torgau, um wohlgestimmte, geübte und ansehnliche personen zu solcher kantorei dienstlichen mich in folgender instruktion zu bewerben befehl getan
    1548 Gurlitt,JohWalter 60
  • soll ... ein cantor sambt 11 knaben zu dem kirchengesange in der hofkirchen zu uben aus S. Marien alhie zu Stettin verordnet und daselbst im pedagogio unterhalten werden
    1559 Kern,HofO. I 103
  • wir Julius, herzog zu Braunschweig und Lüneburg, tun kund . .., daß wir ... Th.M. ... für unsern kapellmeister, kantor und kanzleiregistrator bestellet und angenammen haben
    1587 Strube,Kantor 42
  • "am Königsberger Hof entstand eine Kantorei 1541. Der Leiter dieser Kantorei führte unter Hzg. Albrecht offiziell den Titel cantor, doch haben einzelne Kantoren sich u. ihre Vorgänger in Briefen bisweilen als kapellmeister bezeichnet" 
    2. Hälfte 16. Jh. Ruhnke,Hofmusikkoll. 273
C III Tätigkeit (Aufwartung; kirchenmusikalische Verrichtungen)
  • [wird verordnet] sooft wir [Kurfürst Aug. v. Sachsen] oder unser ... gemahl und unsere erben und nachkommen zu Torgau sein werden und solches unserm alten kapellmeister ... J.W. und andern seinen nachkommen und verwaltern der kantorei von unsertwegen vermeldet wird, sollen sich der kantor auf der schule ... mit den knaben und dann die andern zur kantorei gehörigen personen auf sein ansagen neben ihm gehorsamlich in die schloßkirche gesellen
    1555 Gurlitt,JohWalter 75
  • soll ... ein cantor sambt 11 knaben zu dem kirchengesange in der hofkirchen zu uben aus S. Marien alhie zu Stettin verordnet und daselbst im pedagogio unterhalten werden
    1559 Kern,HofO. I 103
  • wir, Julius, herzog zu Braunschweig und Lüneburg, tun kund ... daß ... [unser] kantor ... uns stets ... neben seinen zugeordneten gesellen mit der musica vokal und instrumental fleißig aufwarten, in der kirchen feine geistliche und zu gottes ehr und lob gehörige motetten und andere christliche stücke ... über tisch aber bisweilen auch ehrbare und fröhliche gesänge und lustige bergreihen ... gebrauchen und in dem also alles dirigieren, daß es ... ordentlich ... zugehe, seine gesellen zu einem nüchternen ... leben, auch zu fleißgen musicalibus exercitiis halten und sonsten obere inspection über dieselben haben, sich ... nach gelegenheit der feste mit neuen gesängen gefaßt machen, doch keine, so er selbst componiert, ohne unser vorwissen in öffentlichen druck geben ... und in summa den ganzen chorum musicum dergestalt regieren und anstellen soll, daß es uns unverweislich und ihm selbstrühmlich sein soll
    1587 Strube,Kantor 42
  • [1614 bis 1618 diente D.F. dem Grafen] pro cantore vnd chori musici praefecto beydes zu hofe vnd in der stadtkirchen
    1624 Oldenburg/Ruhnke,Hofmusikkoll. 210
  • ich [Oberkapellmeister] solle auch achtung geben, daß das choral gesang in dero hof capell durch den dazu bestellten cantorem und die zugehörigen knaben wollautend geführt werden
    1700 Sittard,GMusikWürt. I 81
  • 1706 Sittard,GMusikWürt. I 85
C IV Besoldung, Vergütung
  • empfehlen wir [Kaiser] euch [Statthalter] ernstlich, daß ir solch 920 fl H.K., unserm obristen caplan und cantor, an barem gelt ausrichtet und betzalet
    1496 Senn,MusikInnsbruck 28
  • [wird angeordnet, daß dem] caplan und cantor die zwo mutt getraids, so als wir [Kaiser] bericht sein, zu unser capellen im slos zu Wien alle jar zu geben gestifft sein sollen, mitsambt dem verfallen und ausstandt geraicht ... werden
    1497 Senn,MusikInnsbruck 28
  • [die abspeiser belangende] nachdeme man dan von allters dem schullmeister eine prebende und seinem cantter deß tages gegeben auch ein halbstuckisch bier, so laßen wir [Markgraf] gescheen, das man ihme das nochmals vorreichet oder aber das groß deputat daure
    1561 Küstrin/Kern,HofO. I 48
  • [unter den personen, ... die hinfurder teglichen zu speisen sein] 1 prebende wird dem schulmeister und contter des tags 1 mahll gegeben
    1561 Küstrin/Kern,HofO. I 64
  • Z.E., cantor -- jährlich 50 m. beim cantor sind 8 diskantisten, dem gibt man von jederm das quartal kostgeldt 7 1/2 g und 1 thaler disciplingeldt tutt 292 m 48 sch
    1578 Mayer-Reinach,KönigsbHofkapelle 34
  • cantoris unndt der choralisten auf Prager schloß suppl. bewilligung der notturfft holz oder gelt darzu betr., ist der behaimischen camer, sy solle wie andere jar breüchlich, holn oder brinchen
    1581 Smijers,Hofmusik I 160
  • [im Zuge höf. Einsparungsmaßnahmen bekam d. Kantor keinen freien Tisch mehr am Hof:] an des cantorn kostgeld statt 26 taler jn die schule zu verordnen, welchs die andern schulgesellen mit ihme teilen sollen
    1592 Wolfenbüttel/Ruhnke,Hofmusikkoll. 67
  • [Zahlung] an J.O. cantorn zu hoff 10 fl. müntz; 5 fl. müntz halb jerig dienstgelt
    1602 Pietzsch,HeidelbMusik 642 [hierher? vgl. 676f.]
  • [aus etat der hof musik consignation:] J.G.Sch. [einschl.] addition allß cantor 257 fl. [Jahresbesoldung]
    1715 Sittard,GMusikWürt. I 91
  • R., cantor fl. 247 [Besoldung]
    1731 Sittard,GMusikWürt. I 124 [wohl urk.]
D (vorwiegend protestantischer) Lehrer für Musik und Chorleiter meist innerhalb einer Stadt (hier Schwerpunkte von Kantoreien); städtischer, landesherrlicher, vereinzelt ausschließlich kirchlicher Dienst (vgl. Kantorat III, Kantorei D). Entwicklung geht vom ursprünglichen (Kirchen-)Sänger über den solistischen Lobsänger der Liturgie zu dem für die Leitung der Kirchenmusik verantwortlichen Schulmann: Popularisierung des Amtes durch Intensität der kirchlichen Entwicklung seit der Reformation. Im lutherischen Deutschland Schule und Kirche gleichermaßen verbunden, ist es im Kirchen- und Schulrecht fest verankert (vgl. insb. Herm. Löscher). Verpflichtung zum Schulunterricht in Musik (vielfach die Vorbereitung für die kirchendienstliche Verpflichtungen dienend; Aufsicht über den Chor) und in anderen wissenschaftlichen Fächern; daher an vielen Orten selbst für kleinere Kantorate (III) im 16. und noch im 17. Jh. der akademische Grad eines Magisters oder ein Universitätsstudium (vielfach Theologie, auch Philosophie oder Jurisprudenz) als Voraussetzung die Regel. Vorbildung gestaltet sich seit dem 18. Jh. freier (Symptom für die sinkende Geltung des Kantors). Bedeutung des Musikunterrichts in der reformatorischen und nachreformatorischen Schule sehr groß vgl. Melanchthons Lehrplan von 1528), teilweise geht die Einrichtung von Chören an den Stadtschulen (Lateinschulen) aus der Tradition der Dom- und Klosterschulen (vgl. Kantor B, Kantorei B) hervor; an die Stelle des Chorgesangs tritt der Gemeindegesang. Der Chor hat in der evangelischen Kirche die Liturgie auszuführen u. den Gemeindegesang zu unterstützen (vgl. Kümmerle aaO. 707). Im Schulwesen sind Stellung und Aufgaben des Kantors örtlich sehr verschieden. An kleineren Schulen steht er im Lehrerkollegium an 2. Stelle hinter dem Rektor, dabei nimmt die Schulmusik einen relativ breiten Raum ein. Dagegen Einschränkung des Musikunterrichts an den zentralen Stadtschulen, wo der Kantor für wissenschaftlichen Unterricht entsprechend ins Kollegium eingeordnet wird und die 4. oder 5. Stelle einnimmt. Im Gottesdienst zunächst Ausübung des Vorsängeramtes, dann Leitung des einstimmigen liturgischen Gesangs, seit dem 16. Jh. auch des Figuralgesangs, überhaupt Leiter des Gemeindegesangs (vereinzelt auch Orgeldienst), dazu Oberaufsicht über die Kurrende, Verpflichtung zum Trauungs- und Begräbnisdienst. Das Komponieren (vielfach von Gebrauchsmusik) kann besonders in Städten mit größeren Kantoraten (III) zur Amtspflicht gehören (im 18. Jh. Zurücktreten dieser Forderung), mitunter Abfassung von Lehrbüchern. -- Die zunehmenden musikalischen und kompositorischen Aufgaben können im Laufe der Zeit nur erfüllt werden, wenn Entlastung vom wissenschaftlichen Unterricht eintritt, die Stadt ein zentrales Kantorat (III) einrichtet und dem Kantor die Verantwortung für die Musik in allen Kirchen überträgt. Der Kantor kann zur führenden Persönlichkeit des städtischen Musiklebens werden; er ist vor allem seit dem 18. Jh. in erster Linie etwa Musikdirektor unter Zurücktretung der Bedeutung seines Schulamts (Einübung und Leitung der Vokalmusik, später unter Umständen auch der Instrumentalmusik, Leiter des Chors bei festlichen Anlässen der Stadt wie bei kirchlichen und bürgerlichen Feierlichkeiten). Kleinere und mittlere Kantorate (III) sind vielfach nur Durchgangsstation auf dem Weg zu einem Pfarramt, zum Schulrektorat oder auch zur Universitätslaufbahn, vor allem bis Mitte des 17. Jh. Ein Kantorat (III) kann eine ganze Stadt umfassen (zentrale Kantorei) oder in größeren Städten (vgl. Leipzig, Berlin) nur einzelne Stadtteile. Vor allem in kleinen Orten kann es mit dem Küsteramt verbunden sein (s. 1Küster). Höhepunkt der Bedeutung des Kantorats (III) in seiner umfassenden Stellung in den protestantischen Lateinschulen des 16. Jh. bis zum Beginn des 17. Jh. -- Verbreitung vor allem in Mitteldeutschland, besonders in Sachsen. Als Städte sind von besonderer Bedeutung Torgau, "die Stammkantorei des Protestantismus" (Gurlitt,JohWalter 41), Leipzig (Thomaskantorat), Dresden (Kreuzkantorat), Hamburg (Johanneskantorat), Berlin. Geringe Bedeutung des Kantorats (III) in Süd- u. Südwestdeutschland, wo unter dem Einfluß Zwinglis und Calvins die Einflüsse der katholischen lateinischen Liturgie mehr zurücktreten, und man die enge Verbindung von Lateinschule und Kirche nicht kennt (vgl. Krickeberg,ProtKantorat 160, 179). Die größten Meister des 16.-18. Jh. sind neben den in fürstlichen Diensten stehenden Kapellmeistern (Kantor C; zB. Orlando di Lasso) im städtischen Bereich zu finden (zB. Johann Sebastian Bach, Georg Philipp Telemann). Die wirtschaftliche Lage entspricht oft nicht der gesellschaftlichen Stellung (Uneinheitlichkeit und verschiedene Handhabe der Besoldung). Neben der festen Lehrerbesoldung, die gering ist, bilden die Vergütungen aus den Nebendiensten eine wesentliche Einnahmequelle. Die Höhe der gesamten Einnahmen steht oft nicht im entsprechenden Verhältnis zu der Anhäufung der Amtspflichten. -- Die Bedeutung von Amt und Stand des Kantors nimmt ab mit dem Zurückgehen der Bedeutung der Vokalmusik zugunsten der Figuralmusik, noch mehr mit dem Einfluß von Pietismus und Aufklärung im 18. Jh. als sich die Struktur des städt. Musiklebens zugunsten der weitgehend von der Privatinitiative des Bürgertums und der Berufsmusiker getragenen Konzerts (vgl. Krickeberg,ProtKantorat 182) von Grund auf ändert und das Interesse für die Kirchenmusik zurücktritt. In kleineren Orten ist in jener Zeit das Amt des Kantors mit dem des Organisten vereint (Epstein,Schulchor 62). Der Tiefpunkt des liturgischen und sozialen Abstiegs (Ämter wie Persönlichkeiten) "wird in d. Allg. Preuß. Landrecht (1794) erreicht" (Söhngen 164f.), wo der Kantor nicht mehr erwähnt wird
Sachhinweis: weiterführende Literatur zu Kantor (D): 1732 Walther,MusikLex. 136f.; 1802 Koch,MusikLex. 302f.; S. Kümmerle, Encykl. d. evang. Kirchenmusik I (1888) 707-709; MGG. VII 635-647; RGG.3 III 1129; EvKirchLex.2 II 529f.; Riemann,MusikLex. Sachteil 443f.; 1765 SammlVerordnFrankf. III 476-480; Held,DresdKantorat; F. Tetzner, Zur gesch. d. Stadtschule in Werdau ... in d. Mitte d. 18. Jh./MittSchulg. 8 (1898) 83-90; Vollhardt,GKantorSachsen; R. Starke, Kantoren u. Organisten d. St. Elisabethkirche zu Breslau/MhMusikg. 35 (1903) 42-48; F. Sannemann, D. Musik als Unterrichtsgegenstand in d. Ev. Lateinschulen d. 16. Jh., Diss. phil. Berlin 1903; Sachs,BerlinMusikg. vor allem 95-114, 140-143, 149-162, 166-169, 173-179, 184-189, 191-206, 263-286; Wustmann,LeipzMusikg., insb. I 18-20, 55-58, 95-106, 110-118, 126; II 5, 43-106, 123-146; III 20-24, 39-56, 335-342, 644-655; Arnheim,BremMusik; Nyström,Schul. 93-96; NdLausMitt. 14 (1920) 72-101; Prenzlau/ZMusikw. 2 (1919) 272-285; Stein,MusikwHeidelb. 81-151; M. Gondolatsch, Beitr. z. Musikgesch. Ein Beitr. zur Gesch. d. prot. Musik im 16. Jh., dargest. an Joachim A. Burk (1546-1610)/ZMusikw. 10 (1927/28) 457-494; StadeArch. 18 (1928) 4-29; Epstein,Schulchor, vor allem 6f., 11, 15ff., 62; Schünemann,GSchulmusik I vor allem 93, 169f., 174; Rauschning,MusikDanzig; Gurlitt,JohWalter, insb. 39-59; Krause,MusikEvWestf. 32-37, 101-117; Werner,Kirchenmusik vor allem 1-68, 120-129; Krüger,HambMusik. 11-105, 225- 262; Pietzsch,Kantor bes. 231f., 234f.; Strube,Kantor; Lorenzen,Grimm; Thümmler,KantorWittenberg; Luther,Dressler; O. Söhngen, D. Stunde d. Kirchenmusik/Musica 2 (1948) 158-168, bes. 164f.; W.M. Luther, D. gesellschaftl. u. wirtschaftl. Stellung d. prot. Kantors/Musik u. Kirche 19 (1949) 33-40; G. Reichert, Erasmus Widmann (1572-1634)/DarstWürtG. 36 (1951); W. Braun, Theodor Schuchardt u. d. Eisenacher Musikkultur im 17. Jh./ArchMusikw. 15 (1958) 291-306; Senn,MusikInnsbruck 15f., 44-46, 56f., 181-186; Moser,EvKirchenmusik 455-465; Moser,MusikEvÖst. 30-42; Löscher,DresdKantorat; L. Krüger, Verzeichnis d. Adjuvanten, welche zur Music der Cantor zu Hamburg ... von nöthen hat/BeitrHambMusikg. 15-21; Christ. Wetzel, D. Träger d. liturg. Amtes im evang. Gottesdienst .../Leiturgia IV 269-341; W. Blankenburg, D. gottesdienstl. Liedgesang d. Gemeinde/ebd. bes. 612-645; Engel,Musiksoziologie 89f., 158-164; K.W. Niemöller, Grundzüge e. Neubewertung d. Musik an d. Lateinschulen d. 16. Jh./BerMusikwKongr. 1962 S. 133-135; Salmen,MusikWestf. 180-192; H. Hüschen, Berufsbewußtsein u. Selbstverständnis von Musicus u. Cantor im MA./Beitr. z. Berufsbewußtsein d. mittelalterl. Menschen, hg. P. Wilpert (1964) 225-238; Krickeberg,ProtKantorat; Müsel,Stolle. Aus Zeitgründen konnten die MGPäd. nicht berücksichtigt werden, nicht verfügbar: [Georg Falck] idea boni cantoris 1688/Schünemann,GSchulmusik I 158; Christoph Gabriel Funck: kurzer entwurf der lebensgeschichte aller bey dem görlitzischen kirchendiensten ... gewesenen ... cantorum, organaedorum ... Görlitz 1711/Schmidt,AnsbachMusik 138 Anm. 99. M. Sivers, der gelehrte cantor, aus dem lateinischen übersetzt von [Joh.] Matthison, Hamburg 1730/Held,DresdKantorat 292 Anm. 2

D I
zu Begriff und Titelführung
  • [Joh. Walter nennt sich nach Erwerb d. Bürgerrechts] bürger vnd der cantorey zu Torgaw cantor 
    1532 Gurlitt,JohWalter 46
  • "der Musikunterricht [an Gelehrtenschulen] wurde nur in extraordinariae lectiones erteilt, und zwar nicht durch einen bestimmten Lehrer, sondern durch einen beliebigen, der für diese Aufgabe geeignet erschien; er trug nur selten einen Titel (chorimagister oder sangmeister, cantor)"
    16. Jh. BerMusikwKongr.1962 S. 135
  • "nennt sich Demantius in einem Hochzeitsgesang von 1604 nur ecclesiae ac scholae eiusdem [v. Freiberg] cantor, und in der Auflage seines Lehrbuchs isagoge artis musicae von 1607 reipublicae Friburgensis cantor ... Im Titel seiner nächsten Publikation, der conviviorum deliciae von 1608 nennt er sich dagegen musicus und der freien bergstadt Freiberg cantor ... auch in den Gelegenheitswerken setzte er den musicus seit 1621 regelmäßig an die erste Stelle, und nur der gegenüber der Auflage von 1607 veränderte Titel der isagoge gibt noch 1632 lediglich auctore Chr. D. ... reipublicae Freibergensis cantore an" 
    Krickeberg,ProtKantorat 102
  • "vor dem Jahre 1642 versahen die Schulmeister den Kirchendienst, erhielten dann erst den Titel cantor und wurden seit 1698 zugleich Organisten" 
    Oberlausitz/Vollhardt,GKantorSachsen 168
  • "an den Pfarrkirchen der Altstadt St. Johannis und St. Jacobi waren neben den Organisten zwei Cantoren angestellt, der cantor ecclesiae oder Choralcantor und der cantor scholae oder Figuralcantor. Das Amt eines Choralcantors, der als eigentlicher Vorsänger anzusehen ist, war verbunden mit dem des Frühpredigers. Der Figuralcantor, zugleich Cantor an dem altstädtischen Gymnasium, hatte mit seinen Schülern für eine künstlerische Ausgestaltung der gottesdienstlichen Feiern mit mehrstimmiger Chormusik zu sorgen" 
    1. Hälfte 17. Jh. Magdeburg/Lorenzen,Grimm 14
  • "der Kantor S. wird ... zwischen 1678 und 1685 ... Freibergensium musices director et cantor genannt [bei dem Titel musicus director oder wie die häufigere Form heißt: director musicus ... handelte es sich nicht um einen Titel, der offiziell verliehen wurde; vielmehr legten ihn sich die Kantoren selbst bei ... die Behörden gebrauchten vielfach weiterhin den Terminus cantor, auch wenn es speziell um die gottesdienstliche Figuralmusik ging]"
    Krickeberg,ProtKantorat 104
  • "sie [musikalisch tüchtigere Schulmeister] erstrebten vom 17. Jh. an den kantor, zu derselben Zeit, als die Inhaber bedeutender Kantorstellen in Dresden, Freiberg, Halberstadt, Quedlinburg, Leipzig, Nordhausen, Wittenberg, Zwickau ua. sich direktor der musik zu nennen pflegten. Die Behörden, Konsistorium u. Regierung, kamen diesen Bestrebungen entgegen und verliehen unter besonderen Bedingungen den Titel kantor auch an Nichtstudierte in kleinen Städten, Flecken und Dörfern" 
    Werner,Kirchenmusik 148
  • [Buchtitel:] Johann Philipp Bendeler, directorium musicum, oder gründliche erörterung dererjenigen streit-fragen / welche bißhero hin und wieder zwischen denen schulrectoribus und cantoribus über dem directorio musico moviret worden, Quedlinburg 1706
    Krickeberg,ProtKantorat 8
  • "nach einem Gutachten ..., das ein königlich preußischer advocatus fisci verfaßte, war die Bezeichnung kantor ... die einzig legale: denn ohn erachtet es zwar in so weit seine richtigkeit hatt, daß ein jeder der eine music componiret und selbe nachher aufführet in der tat nach dem lateinischen termino selbe dirigiret, so stehet doch deshalb noch keinem musico oder bey der schule bestellten cantori frey, sich auch gleich den titel eines director musices ... zu geben"
    1740 Krickeberg,ProtKantorat 104
  • [Th.M., 1702-1721, hat in Liebstadt zuerst den Titel] cantor [geführt]
    1. Hälfte 18. Jh. Vollhardt,GKantorSachsen 196
  • "kantor hieß er [Bach] als Musiklehrer an der Thomasschule, musikdirektor als oberster der städtischen und Kirchenmusik. Der (Kantor- also Schulmeister-)Titel ist ihm ... stets gleichgültig gewesen; unterzeichnete er, so mit director musices"
    1. Hälfte 18. Jh. Wustmann,LeipzMusikg. III 24
  • [seit 1765 erhalten die Lehrer in Lengefeld im Erzgebirge den Titel] cantor 
    18. Jh. Vollhardt,GKantorSachsen 191
  • "cantoren [der Fürstenschule St. Afra in Meißen] waren 4. Lehrer. 1694 wurde der Gesangsunterricht von der 4. Stelle losgelöst und dem Org. zu St. Afra übertragen, ... doch bis 1808 führte der 4. Lehrer immer den Titel cantor"
    Vollhardt,GKantorSachsen 216
  • die benennungen der schullehrer: rectoren, conrectoren, cantoren, präceptoren u.s.w., richten sich in der regel nach dem herkommen. zur aufmunterung verdienter lehrer werden aber denselben in einzelnen fällen auch wohl titel verliehen, welche vorher nicht bei der stelle üblich waren. a) uebrigens pflegt der titel eines rectors den lehrern an lateinischen schulen, so wie der eines cantors denen, welche zugleich den gesang führen, vorzugsweise beigelegt zu werden. [Anm.] a) so ertheilte z.b. das consistorium zu Marburg dem präceptor B. zu Schweinsberg in rücksicht seiner besonderen amtstreue den titel als cantor: Marb. c. decr. v. 5. sept. 1805, und das zu Cassel dem cantor F. zu Ziegenhain, aus gleichem grunde, den titel als conrector: c. decr. v. 16. aug. 1816
    1821 Ledderhose,HessKR. 405
  • in den städten sind die stellen der opfermänner und küster oder kirchner von denen der schullehrer gewöhnlich getrennt, auch sind hier und da eigene organisten und cantoren angestellt. in den dörfern hingegen sind, der regel nach, alle diese aemter in der person des schullehrers vereinigt
    1821 Ledderhose,HessKR. 424
  • cantor. dieser titel pflegt gewöhnlich den schullehrern, welche zugleich den gesang in der kirche und außer derselben bei gottesdienstlichen verrichtungen ... leiten, vorzugsweise beigelegt zu werden
    1829 Müller,HdbKirchR. 295
  • "erst 1835 wurde dem Freiberger Kantor der Titel musikdirektor offiziell verliehen, und zwar zur unterscheidung von dem bei der jakobikirche angestellten cantor und denjenigen, welche in neuerer zeit das prädicat cantor von dem ober-consistorium zugestanden erhalten haben
    1835 Freiberg/Krickeberg,ProtKantorat 104
  • wenn die schullehrer auf dörfern bisweilen cantoren genannt werden, so ist dies entweder ein ihnen von der obersten behörde, den consistorien, als besondere auszeichnung für ihre, ... sich im schulfache erworbenen, achtungswerthen verdienste wirklich decretirt verliehener titel, oder eine bloße ueblichkeit, die von einem früher an demselben orte vielleicht angestellt gewesenen wirklichen titulair-cantor herrühren mag, und meistens nur in der obliegenheit des vorsingens beim öffentlichen kirchengesange ihrer gemeine eine nöthige erklärung ... findet
    1840 EnzyklTonkunst II 110
D II
Anstellung und Entlassung (durch weltliche Behörden - vornehmlich städtischer Rat, daher auch die Bezeichnung "Ratkantor" und kirchliche Stellen sowie mit deren Einvernehmen auch durch den "Schulmeister")
Sachhinweis: Krickeberg,ProtKantorat 38-47
  • so offt er [stadtschulmeister] ein cantor auffnympt, den sol er fur den rate bringen, das der dem burgermeister gelobe, auch also hie vmb verlauffen handel am statgericht recht zu geben vnd zu nemen
    1445 Gerolzhofen in Franken/SchulO.(Müller) 280
  • als ... H.Sch. ... bißhaͤr unser loblichen stifft cantor, ... nit des willens ist gewaͤsen, by uns uff wyter verharren zů beliben, haben wir inn uff huͥtt ... fuͥr uns beruͤfft und an inn begert, sich solicher cantory ... zu beladen
    1486 BernStR. VI 1 S. 195
  • des cantors halb haben ... burgermeister vnd rat jr oberkait vorbehaltten, dermassen das sie zu jeden zeiten ainen cantor, bestellen vnd denselben, ob sie woͮllen, auch jn die schul weisen mugen
    1511 Memmingen/SchulO.(Müller) 168
  • hat ain ersamer rat maister B. [Stadtschulmeister] jm besten zugelassen, das er nunhinfuro solanng aim rat fugt, selbs ainen gelerten ... gesellen zu ainem canntor bestellen vnd vrlauben, doch den bestelten aim rat vorhin anzaigen, sein prob tun lassen vnnd souerr, auch solang er aim rat gefelt vnnd nit lennger behalten sol. vnnd sonderlich soll der schůlmaister souil jm muglich ist, nimer an ainen canntor sein, auch nit vnderstan dasselb ampt durch sich selbs oder seine prouisor oder locaten zuuersehen
    1515 SchulO.(Müller) 190
  • 1526 Halle/EvKirchO. I 48
  • den subrectorem und cantorem schall sick de rector allene vorschaffen, doch nicht annehmen alleene, sonder veer rathmänne van dem rath dartho gefögt, und de veer oldesten diaken uth den veer carspeln samt dem superattendenten und seinem adjutore, schölen de beyden, so se gelehrt genoog syn, annehmen samt dem rectore
    1529 Hamburg/SchulO.(Vormbaum) I 22
  • aus dieser kastenordnung finden sich ... diese personen, so man jerlichen zue den emptern in der kirchen zuebestellen haben mus, als ... der cantor ... diese personen sallen alle von dreien räthen berufen, aufgenommen und bestetiget werden, waner aber die person des ... cantoris ... betroffen ist, so sollen dieselben mit rath und bewilligung des pfarrers aufgenommen werden
    1537/38 Naumburg/Sehling,EvKO. I 2 S. 69f.
  • 1539 Oschatz/Sehling,EvKO. I 1 S. 623
  • den cantoren soll der schulmeister mit des rats und pastors vorwissen und bewilligung zu berufen macht haben
    1555 albertinisches Sachsen/Sehling,EvKO. I 1 S. 313
  • 1557 Held,DresdKantorat 261 Anm. 4
  • do es ahn einem ... schulmeister, cantor, baccolarien ... mangeln wurde, sollen dieselbe mit rathe des pfarrers vnnd raths ... angenommen vnnd eingewiesenn werden
    1558 PrignitzVis. 316
  • so sich zuträgt, dass ein ... cantor anzunehmen, oder abzusetzen sein würde; als sollen e.e. rath und der superintendens sich des sämmtlichen vereinigen und entschliessen, und ein theil ohne des andern wissen und bewilligung nichts vornehmen
    1559 Bischofswerda bei Dresden/Sehling,EvKO. I 2 S. 104
  • burgermeister und rath der stadt und bergs Graupen ... euch mögen wir freundtlicher meynung nicht pergen, das wir ewern schulmeister B.K. zu uns bescheiden lassen und uns mit ime vorglichen haben, das er nuhemehr unser cantor alhier werden und den ... dinst ... betziehen soll
    1586 Held,DresdKantorat 274
  • 1592 Held,DresdKantorat 279
  • [durch Ratsbeschluß] in die schul angenommen ... als cantor iii. classis
    1599 Schwäbisch Hall/DarstWürtG. 36 S. 21
  • 1604 Zwickau/Müsel,Stolle 34
  • 1619 Magdeburg/Lorenzen,Grimm 16
  • von einem ehrnvesten und hochachtbaren raht der stadt Coburg zum cantore der schulen daselbst ordentlicherweise vociret und berufen
    1625 Thümmler,KantorWittenberg 144
  • wegen des cantors solle die sache noch anstehen ..., die herren [d. städt. Rats] wollen sich erkundigen wegen angegebener personen, welche unter diesen dreien der best sein mag
    1635 Wustmann,LeipzMusikg. I 126
  • wan uns [städt. Rat] ... ihr eure dienste offerirt wir auch mit der ... von euch gesungenen proba, wohl zufrieden, und nicht zweifeln, daß ihr in solchem ambte, an euren möglichen treuen fleiße nichts ervinden laßen ... vermöge abscheides vom 15. maji 1622 dem raht und pfarrern zu F. jus nominandi et vocandi cantorem unstreitig zustehet
    1640 CöllnKons. 184
  • 1643 Freiberg/Krickeberg,ProtKantorat 41
  • wir bürgermeister und rath der stadt Luckau ... uhrkunden ..., demnach ... her J.B., cantor bey der kirchen und stadt schulen ... nach Dreßden in die kirche zum heiligen kreutz von e.e. hochw. rath daselbst vocirt ... worden, und dahero die hohe notturft erfordert, zu beförderung des ... gottesdienstes, als auch der schul-jugent zum besten die vacirende stelle mit einem geschickten ... subjecto zuersetzen, als haben wir tato in völligen rath, uf eingezogene erkundigung und recommantation vornehmer läute, dahin einmütiglich geschlossen, weil uns des ehrenvesten, achtbaren und wohlgelahrten herrn J.Sch. von Kirchhayn, s.s. theologiae et philosophiae studiosi, guter wandel und ... wohlabgelegtes specimen in arte musica e tirigendo choro gerühmt ..., ihn zu einem cantore und collegen unserer stadt schulen zu ernennen, zu vociren und anzunehmen
    1654 NdLausMitt. 14 (1918/19) 74
  • nicht der raht und die bürgerschafft zu Cremmen, sondern die patronen und gerichtsobrigkeit samt dem pfarrer sind berechtigt die schuhlcollegen, und in specie auch den cantorem und den küster anzunehmen
    1672 CöllnKons. 273
  • der klagende raht zu Potstamm ist vermöge des visitationabscheides de anno 1600 und des darauff sich gründenden consistorial-abscheides vom 7. jul. 1685 in der possessione die cantores, organisten und küster alda zuvociren zulaßen
    1689 CöllnKons. 379
  • [in e. Rezesse mit Passau v. J. 1690] hatte man sich wegen aufnamb und absetzung der kürchen-diener als schulmaistern, meßner, organisten, cantorn und dergleichen zu aufhebung aller mißverständnuß dahin verglichen, daß die aufnahmb und absetzung derselben hinkünfftig ... mit gesambter, des pfarrers und des beambten einverstehen geschechen und von allen gerichtern also gehalten werden solle
    1690 Hindringer,SchulrechtBayern 61
  • 1702 Sachs,BerlinMusikg. 267
  • 1705 Arnheim,BremMusik 415
  • wurde wegen eines zu bestellenden cantoris / auff der Friedrichs stadt bey dortiger / kirchen in deß gewesenen cantoris / K's stelle, zur wahl geschritten / und fiel aller anwesenden wahl / auff Chr.M. -- soll also der / selbe alß cantor vociret werden / und daß gewöhnliche salarium geniessen
    1716 Sachs,BerlinMusikg. 276
  • 1717 Luckau/NdLausMitt. 14 (1918/19) 79
  • [frage zur visitations-instruction:] ob es mit der annehmung der cantorum, kuͤster ... und dergleichen kirchen- und schulbedienten, gehalten werde, wie es jedes orts hergebracht, mit des inspectoris vorwissen und des pfarrers willen und genehmhaltung auch nach vorher gegangener sistirung, derselben zur exploration bey dem consistorio oder dem generalsuperintendenten
    1738 MagdebKO. 267
  • [aus einem Gutachten der Provinzial-Synodal-Commission über den Entwurf der Kirchenordnung:] kantor ... die wahl geschieht vom kirchenvorstande unter der leitung des predigers, die synode bestätigt durch das organ des superintendenten ... das presbyterium kann den kantor suspendiren und die synode ihn absetzen
    1819 Göbell,RhWKO. II 212f.
D III
Voraussetzungen für die Anstellung

D III 1 Vorbildung (Art der Vorbildung im einzelnen durch Vorschriften wenig geregelt); Glaubensbekenntnis
Sachhinweis: Engel,Musiksoziologie 133
  • der schulmaister soll ... haben ainen fuͤrnaͤmen gelertten cantorem 
    1501 Stuttgart/SchulO.(Müller) 132
  • sollet ihr [stet vnnd märckht] fürter alle, so wol teutsche als latheinisch schulmaister vnd cantores, die ihr nach dem jetzigen auffnemen werdet, als bald vnnd vor antrettung ihres ambts vnser regierung zu schicken, allda sie der gebuer vnnd vnsers gemuets erinnert vnnd ihr tauglichait halben mit kundtschafft an euch versehen werden sollen
    1569 Hindringer,SchulrechtBayern 69
  • [die Visitatoren sollen sich erkundigen,] wie die schulmeister und cantores in religion geschaffen seien
    um 1569 Hindringer,SchulrechtBayern 46
  • damit der jugend desto besser müge fürgestanden werden, soll jederzeit ein gelarter geselle und guter musikus für einen cantor angenommen ... werden
    1579 Preußen (Hzgt.)/Sehling,EvKO. IV 148
  • [Religionseid:] ich Chr.D. scholae Fribergensis cantor, bekenne mit dieser meiner eigenen handschrift, daß die obgefaßten artikel in affirmativa recht sein, will auch mit gottes hilfe die zeit meines lebens darbei bestendiglich bleiben und dar wieder nichts heimliches noch öffentliches zu thun oder einzuführen mich unterstehen, noch anderen, die solches thun werden, einigen beifall geben
    1604 Krickeberg,ProtKantorat 42
  • [Bewerber um d. Kantorenamt gibt an, daß er sich] bißhero in arte musica alß principal requisito eines cantoris, bevoraus in compositione et directione, bei e. hochloͤbl. universitaͤt [Wittenberg] ... in die 6 jahr ... exerciret habe
    1679 ArchMusikw. 1 (1918/19) 187
  • gewisse cantores und sing-meister angeordnet ... und wird hiezu eine person erfordert / so fast von denen meiesten instrumenten wissenschaft hat / die choͤr ordentlich anzuordnen / die worte mit ansehnlichen melodeyen zu beleben / den tact richtig einzutheilen / und die ganze music in schoͤner harmonie und einstimmigkeit zusammen zu halten wisse; auch soll ein jeder cantor / neben dem singen / wenigstens des clavirs ... kundig / und mit einer reinen und durchdringenden stimme versehen seyn
    1698 Chr. Weigel, Abbildung der Gemein-Nützlichen Haupt-Stände/Schünemann,GSchulmusik II Erl. zu d. Tafeln S. 27
  • da in vielen staͤdten die kirchen-music und deren direction den cantoribus aufgetragen ist, solten sie auch, nebst einer guten stimme, billig die composition ... so viel ... verstehen, daß sie die von andern componisten uͤberkommende, und durch vieles abschreiben oͤffters verfaͤlschte arbeit wenigstens rectificiren, demnach eine richtige partitur fuͤhren, und aus solcher die vom auctore in ein music-stuͤck gelegte harmonie, wiederum in general-bass bringen, und durch tiefern accurat andeuten koͤnnen
    1732 Walther,MusikLex. 136f.
  • dem cantor sein amt große kenntnisse zum voraus setzt, er muß ein teoretischer und praktischer musicus seyn, wenn er sein amt ... recht versehen soll
    1795 Stein,MusikwHeidelb. 112
  • das amt eines kantors ... die qualifikation ist: er muß der evangelischen confession zugethan sein, muß die regeln des gesanges kennen, und gut singen und vorsingen können, muß richtig und gut lesen, und ein gebildeter, religiöser, und rechtschaffener mann sein
    1819 Göbell,RhWKO. II 212
  • es fehlt unter den vielerlei hoͤhern vorbereitungs-anstalten immer noch eine art gaͤnzlich, und zwar die fuͤr cantoren, organisten und lehrer fuͤr hoͤhere buͤrgerschulen
    1827 J.G. Hientzsch, Über den Musik-Unterricht bes. im Gesange ... (1927) 18
  • 1828 Held,DresdKantorat 392
D III 2
Nachweis der musikalischen Tauglichkeit durch Ablegen einer Musikprobe (Kantorprobe) in der Regel in Gegenwart von Ratspersonen, Geistlichen und Schulleuten, oft der ganzen Kirchengemeinde in einem Gottesdienst, begutachtet durch (amtlich berufene) Musiker als Sachverständige (selten schriftliche Prüfung, doch Schullehrprobe; Sologesang, Aufführung einer Figuralmusik); Forderungen an die musikalische Leistungsfähigkeit vor allem in kleineren Städten nicht besonders hoch
Sachhinweis: Wustmann,LeipzMusikg. I 104; Werner,Kirchenmusik 123-126, 156, 194f.; Strube,Kantor 40
  • ist auf dieses cantoris M.L. pershon [!] geschloßen worden, weil er in gethaner probe gar wohl bestand
    1625 Held,DresdKantorat 301
  • probierung eines cantors 
    1631 Braunschweig/Lorenzen,Grimm 29
  • [man habe vier Aspiranten zur Probe gelassen,] worunter aber J.B., cantor zu Lucka, sonderlich excelliret vnd sich wohl erwiesen, also das auch mit einwilligung deß herr superintendens auff deßen person geschloßen ... worden
    1654 Held,DresdKantorat 306
  • der pfarrer und raht sollen auch beyvorseinder vocation des cantoris, die von B. ... zur anhörung des probesingens erbitten
    1659 CöllnKons. 185
  • der cantor zu Rathenow ... die probe gesungen
    1697 Sachs,BerlinMusikg. 266
  • [Urteil über e. Kantorprobe] so viel den kantor von Saalfeld K. belanget, hat er sich mit seinen eigenen kompositionen in dreien konzerten hören lassen, jedoch war in etlichen stücken der stylus compositionis lascivo ..., dannenhero dergleichen art denen kirchen nicht wohlanständig, sondern eigentlich bei großer herren tafelmusik zu gebrauchen
    1698 Gera/Werner,Kirchenmusik 124
  • 1720 NdLausMitt. 14 (1918/19) 88
  • sontag als am 9. dieses hat der berühmte virtuose msr. Telemann in der kirchen zu St. Thomä [in Leipzig] ... seine probe-music als cantor mitbesonderer approbation abgeleget
    1722 BeitrHambMusikg. 39
  • 1736 Gera/Werner,Kirchenmusik 126
  • es hat / magistratus, tamqam patronus, gedachter kirche und schule, mit zuziehung des / herrn consistorial-rath R., als / probstes in Cölln, des verstorbenen schwiegersohn, hr. J.Th.B. / bisherigen cantoren in der neu-stadt / Brandenburg, welcher wegen seiner guten / qualitäten, vor anderen angerühmdt worden, / nach abgelegter öffentl. probe im singen / und gehaltener trauer-music, bey seines / schwiegervaters leichen predig, hin wieder ein / hellig erwählet und demselben das vacante / cantorat hiemit conferiret
    1737 Sachs,BerlinMusikg. 278
  • [aus d. Gutachten über e. Kantorprobe: der Examinand musizierte zwar] nicht völlig nach musicalischem fundament und regeln, sondern vermuthl. mehr ex praxi, [aber es müsse gesagt werden,] daß es bey dieser kirche, in hoc passu nicht eben auf große musicalische profectus ankomme, sondern genug sey, wann der cantor im singen u. spielen der lieder und psalmen nur in so weit vest, daß die gemeinen in ordnung erhalten und keine confusion dabey verursachet werde
    1748 Sachs,BerlinMusikg. 97
  • verschiedene subjecta [wegen der Neubesetzung e. Kantorats] gemeldet, auch ... die probe im singen und in der music gemachet; und / dieser letzte [der Bewerber] auch ... in dem cöllnischen gymnasio, / die probe, bey der jnformation der jugendt praestiret, wobey / er ... wie im singen und in der music gut be- / standen; so ist derselbe auch, dato zum cantore / unanimiter an der vermeldeten kirche, und schule, erwehlet, des en- / des ihm die vocation nunmehro ausgefertiget werden solle
    1755 Sachs,BerlinMusikg. 279
  • 1794 Sachs,BerlinMusikg. 285
  • [v. preußischen Ministerium wurde ... d. Bildung e. Musikbehörde vorgeschlagen u. durch e. Order Friedr. Wilh. III. v. 17. Mai 1809 genehmigt mit folg. Hinweis:] besonders wichtig ist eine herzerhebende kirchenmusik, ich setze aber dabei ausdrücklich voraus, daß diese musik besonders auf gesang und orgel gerichtet und deshalb für den gesang in den schulen und für prüfung der kantoren und organisten gesorgt werde
    1809 Werner,Kirchenmusik 161
  • [aus d. Gutachten e. Kantorprobe] der herr cantor K. hat zwar seinen choral richtig intonirt und auch so geendet; aber in der verbindung der töne dieselben nicht gleichmäßig gehalten, welches bey einem choralgesang nöthig ist
    1813 Held,DresdKantorat 371
  • die vergünstigung, den kantoren und organisten die beweise erworbener gelehrter kenntnisse zu erlassen, hat eine gewisse geringschätzung dieser ämter herbeigeführt ... daher ist zwischen der geistlichkeit und den musikbeamten der kirche eine kluft entsprungen, die die armen kantoren und organisten zu den unstudierten küstern und kirchendienern gesellt
    1819 Fr. Rochlitz/Moser,EvKirchenmusik 465
D IV
Dienstvorschriften; Überwachung durch geistliche und weltliche Behörden; häufig Visitationen; Erlaubnis zur Abfassung von Schulbüchern und zum Komponieren
Sachhinweis: Werner,Kirchenmusik 195-197; Krickeberg,ProtKantorat 86-89, 128, 174; Zwickau/Müsel,Stolle 102 Anm. 28
  • ob der cantor ... ist saumig worden und die ... artikl nicht hielten noch die volprechten in mainung, so vorgeschrieben stet, so sol im der rector der schul des subcantor sold verpieten, den er aus der schul hat, und damit handlen nach pillichkeit, und der cantor umb sein versaumbnuß, ob er die haben wurde, und alle ding, so vorberürt ist, nicht ausrichtet und volprecht, von ... dem brobst und dem burgermeister und rat gestrafft werden nach gelegenheit der sach
    1460 Tomaschek,Wien II 99
  • ob aber der canntor oder baccalaury ye zu zeitten vber, zwischen vnndt ausserhalben der obgeschriben buchern vnnd stunden, den jungen jn sonnderhait auch vmb ain besonndere zimliche belonung einiche nuczliche vnnd erliche kunst oder klains buchlin von lusts vnnd kurczweil wegen machen wolte, das solle hiemit ... zugelassen sein
    1521 Nördlingen/SchulO.(Müller) 221
  • es sollen vnnd werden auch schulmaister, canntores vnnd bacculary vff dise ains ersamen rats ordnung vnnd beuelch durch gaistlich vnnd weltlich vnnd sonnderlich durch ains ersamen rats ayninger oder anndere darzu geordnet des monats mermals jn der schul vberganngen, vnnd gute auffmerckung jn jrer vnnderweisung vnnd sitted gepraucht, domit dise ordnung treulich vol zogen vnnd gepurliche nuczperkait daraus erwachsen werde
    1521 Nördlingen/SchulO.(Müller) 227
  • was ... belangende den schulmeister, cantorem und custodem, das sal einem izlichen aufs erste müglich mit kurzen worten vorgezeichnet und uberantwortet werden, darnach sich ordentlich haben zu richten
    1532 Anhalt/Sehling,EvKO. I 2 S. 543
  • legt sich der cantor auch ufs componieren mit deutschen liedermachen. ist wol seiner profession, doch sol ers meistenteils in der schul machen: das nit sein soll
    1617 Rothenburg/DarstWürtG. 36 S. 50
  • [Ordnung,] wonach sich der cantor ... zu richten habe
    1642 Krüger,HambMusik. 75
  • die leges scholasticae ihm den cantorem verbinden, vor die music stets zu antwortten
    1648 BeitrHambMusikg. 20
  • 1652 StadeArch. 18 (1928) 5
  • wan der cantor einige nohtwendige reisen seiner eignen geschäffte halber zutuhn hat, so soll er solche nicht allein anmelden, sondern auch von seinen obern erhalten, und indeßen eine capabel subjectum an seine stat ... substituiren
    1673 CöllnKons. 463
  • wan der rector und cantor ... ausreisen, sollen sie dem inspectori es ansagen
    1676 CöllnKons. 521
  • 1692 StadeArch. 18 (1928) 27
  • werden die scholarchen den streit zwischen dem cantore und subcantore wegen halten der musicstunde zu untersuchen, und dem jenigen dem solche zukombt, zu beobachtung seines ambts ahnzuweisen wißen
    1697 Kassel/SchulO.(Vormbaum) II 755
  • diese puncten, und was sonsten zum besten der reformirten gymnasien, lateinischen und teutschen schulen noͤthig, wie auch ..., daß rectores, praeceptores, cantores und schulbediente, sr. koͤnigl. majestaͤt, als ihrer hoͤchsten landes-obrigkeit sollen treu und hold seyn, wie getreuen unterthanen gegen ihre obrigkeit gebuͤhrend wohl anstehet, sich allen, von ihro, oder dero in gott ruhenden vorfahren publicirten und noch zu publicirenden verordnungen und decreten gehorsamlich unterwerffen
    1713 CCMarch. I 1 Sp. 461
  • der rector und cantor jeden ortes sich vertraulich ... zusammen thun, und über abschaffung der wahrgenommenen mißbräuche [bey ausübung der music] sich vereinigen [sollen]
    1737 Braunschweig-Lüneburg/SchulO.(Vormbaum) III 405
  • haben weder kirchen noch schulen eine anbefohlne normam gehabt, wornach cantores, organisten, schüler hätten singen, spielen, proben machen, unterweisen und lernen können
    1767 Held,DresdKantorat 343
  • der cantor, wenn er seine stelle vertreten lassen will, bey abhaltungen oder reisen; dafuͤr auf eigne kosten zu sorgen habe
    1811 Weber,SachsKR. II 1 S. 85 Anm. 24
D V Aufgabenbereich

D V 1 gleichzeitige Ausübung von Schul- und Kirchendienst (Durchführung in Schul- und Kirchenordnungen genau geregelt)
Sachhinweis: Schünemann,GSchulmusik I 76, 92
  • in der schulen werden mir [Kantor] solche lectiones auffgelegt, die meine antecessores niemals gehabt, auch kein cantor in fürsten schulen ... niemals lesen durffen, in der kirchen aber ist mir nicht alleine auff die festa, sondern auch alle monat zu figuriren aufferleget, welches andern cantoribus niemals zugemutet worden, muß also die arbeit in der schuelen meinen collegis vnd ampts gesellen gleich vorrichten, dessen andere cantores zum guten teil vberhoben gewesen, weil sie noch laut der alten statuten ... vornemlich von vnd auff die kirchen ihre bestallung gehabt haben
    1577 Held,DresdKantorat 263
  • haltt ich [Kantor] ... de substantia cantoris zu sein ... die anstellung der music, die information der knaben in musicis, die meditationes et praeparationes
    1618 Rothenburg o.T./DarstWürtG. 36 S. 51
  • bestellen wir [burger-meistere und rath der ... haupt- und residentz-stadt] J.-E.R., zu einem cantore / bey den combinirten gemeinden vorhingedachter kirchen in der Dorotheen-stadt; dergestalt, daß / er nicht nur in denen sonn- undt festtägen, im- / gleichen, wann es sonst erfordert wird, in der kir- / chen zu gehöriger zeit singe, sondern auch die zu / information der jugendt gesetzte stunden / fleißig ... abwarte, und alles, was / sonst diesem cantorat anhängig gebührendt respicire
    1715 Sachs,BerlinMusikg. 275
  • verrichtungen des cantors ... 1. in der kirche, daß ich sonn, fest, und buß tages beym / öffentl. gottes dienst früh um 8 und nachmittages / um 2 uhr mit / choral singen auffwarte, auch dann und wann sonderl. / an den hohen festtagen musicire. / 2. in der schule informire ich die jugend tägl.
    1759 Sachs,BerlinMusikg. 281
  • der cantor / an der st. Petri kirche und erster lehrer / bey der cöllnischen schule ... die führung dieser / beyden aemter sich ... mit vor- / züglichen fleiß und treue angelegen / sein laßen ... daß ... wir [bürger meister / und rath] ... nicht abgeneiget seyn werden ihm die ober direction / sämtlicher singe chöre in Berlin / und Coeln auch der kirchen musicken / in diesem kirchspielen zu übertragen
    1775 Sachs,BerlinMusikg. 282
  • anjetzt ist mit dem amte des cantors, nemlich außer dem unterrichte der schuljugend im singen, und außer der aufsicht uͤber das singchor, und der besorgung und auffuͤhrung der kirchenmusik, noch insbesondere das amt eines lehrers in einer klasse der schule verbunden
    1802 Koch,MusikLex. 302
  • das amt eines kantors besteht im vorsingen beim öffentlichen gottesdienst, unterricht der jugend im kirchengesang
    1819 Göbell,RhWKO. II 212
  • [aus: Abh. "Über Gesang und Gesangunterricht" von Gottfr. Emil Fischer:] in unserm sinn gründeten seit der reformation die kirchen sich ihren chor aus der schule, und so traten auch die lehrer der gymnasien als kantoren in unmittelbare berührung mit der kirche, so daß die singübungen, welche auf der schule angestellt wurden, als unmittelbaren zweck den gesang der kirche hatten
    1831 Moser,EvKirchenmusik 235
  • in unserer zeit ist mit dem amte eines cantors, das jener seiner ersten bedeutung [als Vorsänger] zu folge eigentlich nur in dem unterrichte der jugend im singen, der aufsicht über die singechöre, der besorgung und aufführung der kirchenmusiken und des vorsingens beim öffentlichen kirchengesange der gemeinde bestehen sollte, gewöhnlich auch noch irgend eine andere lehrerstelle an einer öffentlichen schule verbunden
    1840 EnzyklTonkunst II 110
D V 2
Schuldienst im einzelnen

D V 2 a Stellung innerhalb des Lehrerkollegiums, vor allem gegenüber dem Schulmeister und den ihm selbst beigegebenen Helfern
Sachhinweis: Held,DresdKantorat 245; F. Sannemann, D. Musik als Unterrichtsgegenstand in d. Ev. Lateinschulen d. 16. Jh., Diss. phil. Berlin 1903, 10-14; Rautenstrauch,Luther 61f.; Krickeberg,ProtKantorat 103, 132f., 214 Anm. 502
  • ich Th.G. von Augspurg maister in den siben freyen künsten bekenn offenlichen ..., das ich ir [der Stadt Nördlingen] schuͤle ... bey guten mein trewen regyeren, durch mich selbs vnd durch ein redlichen gelerten cantorem 
    1443 SchulO.(Müller) 50
  • "an der Spitze der Stadtschule steht der Leitern, der rector, ihm zur Seite der cantor"
    SpätMA. Schünemann,GSchulmusik I 35
  • sol ain ieder cantor haben ainen ordentlichen subcantoren ... demselben ... sol der cantor geben seinen gewondlichen sold und ... die kost ... er sol ... darzu haben zwen redlich gesellen ..., die in dem kor helfen zu singen. denselben ... sol der cantor auch geben die kost
    1460 Tomaschek,Wien II 98
  • maister [Stadtschulmeister] M. sol bestellen vnd haben ... ainen cantorem, der ... den chor mit singen vnd anderm [!] darzu gehörigen sachen zu regieren wol kundig ... sy
    1469 Memmingen/SchulO.(Müller) 302
  • 1472 Nördlingen/SchulO.(Müller) 86
  • hab ich glopt vnd versprochen, dieselben schůl durch mich selbs vnd redlichen gelerten, ... prouisoren vnd locaten zu regieren, ouch den chor mit cantorn, ... zu versehen
    1478 Freiburg/SchulO.(Müller) 91
  • 1499 Nördlingen/SchulO.(Müller) 119
  • der schulmaister, von vogt vnd gericht diser statt [soll] ... die schul vnd schuler ... durch sich selbs vnd sine mithelffere prouisoren, cantoren vnd locatos ... regieren
    1501 Stuttgart/SchulO.(Müller) 129
  • ist dem schůlmaister ... verwenung beschehen, das sich ain rat ... souil mûglich sein, fleissen wöll, ainen cantor mit des schůlmaisters wissen zů stellen, der dem schůlmaister jn allen zimlichen sachen, jn der kirchen vnnd jn der schůl, gehorsam vnnderworffen vnnd schuldig sey
    1510 Memmingen/SchulO.(Müller) 165
  • [ich ein] getreuer schulmaister vnd lerer sein soll vnd will vnd sie [knaben] mit cantor und locaten versehen zů schule, chor vnd vsserhalb in alle andere weg mit lernen singen, schreiben vnd lesen
    1513 Schwäbisch Hall/SchulO.(Müller) 176
  • 1526 Wustmann,LeipzMusikg. I 46
  • deme magistro artium [der lat. Knabenschule] schal me holden eynen gelerden helper, ock eynen cantor, de arbeid do gelick den anderen nach des magisters willen unde darto den kynderen singen lere
    1528 Braunschweig/Sehling,EvKO. VI 1 S. 365
  • die schul ist bestalt uf vier person nemlich schulmeister, pedagogus, pedagogus vel cantor, infimus
    1529 Torgau/Sehling,EvKO. I 1 S. 677
  • sind wir [Hzg. Moritz] bedacht, von denen verledigten clöster- und stiftgütern, drei schulen aufzurichten, nemlich, eine zu Meissen, darinne ein magister, zween baccalaureen, ein cantor, und sechzig knaben; die andere zu Märsburg, darinnen ein magister, zween baccalaureen, ein cantor, siebenzig knaben; die dritte, zu der pforten [Schulpforta], darinnen ein magister, drei baccalaureen, ein cantor, und einhundert knaben seien
    1543 Sachsen/Sehling,EvKO. I 1 S. 287
  • in die schul angenommen ... [als] cantor iii. classis
    1559 Schwäbisch Hall/DarstWürtG. 36 S. 21
  • in großen städten zu Stralsund, Greifswald, Stettin, Stargard, Stolpe, Belgard ... sollen gute particularia sein, da ein ludirector sei mit einem guten conrectore, cantore und mit zween, dreien, oder mehr collaboratoribus nach gelegenheit jedes orts
    1563 Pommern/SchulO.(Vormbaum) I 166
  • [für mittlere Städte in d. prot. Gebieten gilt d. Typus d. kursächs. Schulordnung v. 1528: drei Klassen mit drei Lehrern] rector, cantor, baccalarius oder socius
    Ende 16. Jh. F. Paulsen, Geschichte des gelehrten Unterrichts I (1919) 327
  • "in Hamburg wurde die große Schule im Johanniskloster, in Lübeck im Katherinenkloster eingerichtet. Beide sollen fünf Abteilungen ... u. sieben Lehrer haben: außer dem Schulmeister ... einen subrector, einen cantor u. vier paedagogi"
    16. Jh. F. Paulsen, Geschichte des gelehrten Unterrichts I (1919) 283
  • "in Bayern gab es ... zwar auch cantoren, aber abgesehen davon, daß die Bischöfe dagegen angingen, daß sich die Schulmeister [der Lateinschulen] des Chorgehens und Singens begaben, hatte der Cantor eine vergleichsweise unselbständige Stellung, da er zwar den Musikunterricht ertheilte, zumindest an Sonntagen aber weiterhin der Schulmeister den Chor leitete" 
    16. Jh. BerMusikwKongr.1962 S. 134 [urk.?]
  • [man möge ihm, Kantor] da er wegen seines hohen alters und grosser leibes unvermögenheit der schularbeit und cantorii täglich und continue vorzustehen beschwerlich befünde, [einen Koadjutor beigeben] der vorerst by synem levende ihme de arbeidt möchte helpen erleichtern und na synem dode vor jemandt anders ihme succedieren undt des cantorii dienst erlangen möchte
    1601 Krüger,HambMusik. 28
  • dem rectori [d. kurfürstl. brandenb. Gymnasiums] sol ... ein conrector, subconrector vnd ein cantor adiungiret sein
    1607 Uckermark/SchulO.(Vormbaum) II 72
  • Ph. K., so 1. cantor, hernach praeceptor ward
    1625 Marktbreit bei Würzburg/ArchKulturg. 1 (1903) 65
  • [an Orten, wo die Schüler e. Anstalt gleichzeitig in mehreren Kirchen d. Gesang besorgten, begegnen wir mehreren Kantoren. Die Schulgesetze d. Gothaer Gymnasiums ... nennen zwei Kantoren,] einen cantor superior und einen cantor inferior
    1641 Rautenstrauch,Luther 342
  • [d. Kollegium hatte ... folg. Rangordnung:] rector -- conrector -- cantor figuralis -- cantor choralis -- baccalaureus -- sextus
    Mitte 17. Jh. Schleiz/MittSchulg. 2 (1892) 12
  • durch gnädige vorsehung 1616 ... in quinta zum schulkollegen, hernach 1622 ... in quarta zum praeceptor und cantor bestellet [worden]
    1654 Arnheim,BremMusik 391
  • [A.K. hielt es in s. Bewerbungsschreiben um die Stelle d. Thomaskantors unter s. Würde,] gleich dem vorigen directori in der schule mit zu laboriren und einen cantorem zu agiren
    1657 Wustmann,LeipzMusikg. II 46
  • 1658 Nordhausen/Rautenstrauch,Luther 356 Anm. 3
  • 1662 Güstrow/SchulO.(Vormbaum) II 602
  • welche provincial-schul, gleichwie sie in fünff classes abgetheilet ist, also jede classis ihren besondern praeceptorem, hiemit die gantze schul rectorem, conrectorem, subconrectorem und zween collegas haben, deren penultimus auch cantor, infimus aber zugleich teutscher stadt-schulmeister [ist]
    1684 Detmold/SchulO.(Vormbaum) II 685
  • zum praefecto des musicalischen chors soll kein secundaner, sondern allezeit einer aus den primanern nach den besten profectibus in der music erwählet werden, und solches mit vorbewust und gutachten des general-superintendentis und rectoris vom cantore als directore chori musici geschehen
    1712 Weimar/SchulO.(Vormbaum) III 198
  • damit ... diejenigen, in den großen schulen, welche dereinst cantores oder schullehrer, in kleinen städten, flecken und auf dem lande, oder in den niedrigsten classen größerer stadtschulen, werden wollen ... eine übung im unterrichte haben; so sollen sie mit vorwissen und genehmhaltung des pfarrers, wenn ein schullehrer, in den untern classen, krank, oder verreiset, einen derselben, oder mehrere wechselweise, an seiner stelle, ingleichen, wenn eine solche stelle gar erlediget ist, bis zur ersetzung, in derselben classe, die knaben unterrichtenlassen, ihnen dazu die nöthige anweisung geben
    1773 Kursachsen/SchulO.(Vormbaum) III 666
D V 2 b
Unterrichtstätigkeit

D V 2 b α Musikunterricht (teilweise und ggf. mit einer Auswahl von Schülern auch angelegt im Hinblick auf kirchendienstl. Verrichtungen); Gesang als Schulfach nimmt im 16. und beginnenden 17. Jh. einen sehr breiten Raum ein
Sachhinweis: F. Sannemann, Die Musik als Unterrichtsgegenstand in d. Ev. Lateinschulen d. 16. Jh., Diss. phil. Berlin 1903; Rautenstrauch,Luther 62-97; Krickeberg,ProtKantorat 49-54
  • wir [burgermeister und rat der stat] die statuten unserer schul zu sand Stephan ... gesetzt haben derwarten, das der cantor dester paser knaben zu dem kor gehaben und löblicher mit gesang ausgehalden mug. als hienach geschriben stet
    1460 Wien/SchulO.(Müller) 74
  • ob aber ain cantor kain leczgen jn der schull hallten wuͤrde, so ... soll [er] nicht destmynnder zu rechten gewonlichen zeiten, wie von allter herkomen ist, jnn die schul gan, die responsoria, versickel, benedicamus, vnd annders tabuliern vnd den knaben vnd schulern dasselbig vnd alles annders gesanng, souil nodt, vnd wie von allter herkomen ist, vber singen
    1511 Memmingen/SchulO.(Müller) 168
  • sumers zeit als pald es funffen schlecht, vnnd winters zeit wann es sechssen schlecht, solle der canntor ... jn der ersten session die eltern schullern nach dem gewohnlichen gesanng veni sanncte ... vnnd darnach erst die vngeschicktesten die vers, die jnen vor zu abennts jn vergilio verteutscht vnnd erclert worden seyen, zu vbung der gedechtnus ... auswenndig ... sagen, vnnd darnach jnwendig auslegen vnnd aigentlichen verteutschen lassen
    1521 Nördlingen/SchulO.(Müller) 215
  • deme magistro artium [der latinische jungenscholen] schal me holden eynen gelerden helper, ock eynen cantor, de arbeid do gelick den anderen nach des magisters willen unde darto den kyndern singen lere
    1528 Braunschweig/Sehling,EvKO. VI 1 S. 365
  • [verordnet, daß] um 12 uhr die ersten drei classes oder haufen dieselb stund oder drei viertel durch den schulmeister und kantor in der musica exerzieret und geübt werden sollen
    1529 Torgau/Gurlitt,JohWalter 46
  • schall de kantor allen kinderen, groten unde klenen singen leren nicht allene ut wonheit sunder ock mit der tidt kunstlick
    1529 Krüger,HambMusik. 14
  • wyl man enen geschickden cantor halden ... de kinder recht na der kunst der musiken, latin und duytzsch syngen zu lern. ock nicht weniger in mensuris
    1532 Krause,MusikEvWestf. 32
  • soll die musica [in der lateinisch knaben schul] durch den cantor mit der summa und secunda classe geubet werden, also dass man gegen den festen die gesenge ubersinge, aber sonst in der wochen, wenn ... man nicht mit dem kirchen gesang zu thun hat, soll man artem lernen
    1533 Wittenberg/Sehling,EvKO. I 1 S. 706
  • alle werckeldage scholen vnd möten se [Schüler] eine stunde ... tho der musica hebben. in welcker de cantor, edder de scholmester de knauen, nicht alleine in cantu plano chorali, sondern ock in figurali, vnderwisen ... schal
    1543 Braunschweig/SchulO.(Vormbaum) I 48
  • es soll auch der künftige kantor ... die stunde in der schule ... mit singen und lernen der musica halten
    1545 Torgau/Gurlitt,JohWalter 46
  • daß der cantor die knaben die deutschen christlichen gesänge, nicht allein die bishero gebraucht sind, sondern auch die andern lerne
    1. Hälfte 16. Jh. Schmidt,AnsbachMusik 6
  • weil man alzeit knaben zu chor bedarff [Armenschüler] ...soll der cantor schuldig sein, sie ... fleißig in der musica zu exerciren, so düchtig darzu erfunden werden
    Mitte 16. Jh. Rauschning,MusikDanzig 59
  • der cantor soll vornehmlich die arme jugend die fundamenta musices quam simplicissime dociren und lehren, auch neben dem cantu figurali sie die responsoria, so jederzeit im jahr gefallen neben den antiphonis anrichten
    1563 Torgau/Rautenstrauch,Luther 102
  • cantor, ein singer, wirt für ein helffer in den schulen gebraucht, doch am meisten in dem, was das gsang betrifft, dasselb zu vbersingen, zu lehren, musicam lesen, gsang notirn vnd aurichten [!]
    1572 S. Rot[h], Ein teutscher Dictionarius/Nyström,Schul. 95
  • 2. klasse hora 12 exerciert der kantor in musica figurali weiter die knaben, welche der schulmeister zuvor zu unterrichten hat
    1574 Delitzsch bei Leipzig/Werner,GKantorei. 28
  • soll der cantor wochentlichenn die responsoria ann die taffell schreibenn, mitt den knabenn vleißigk vbersingen, damitt die ... knabenn dieselben vor denn thuren singen konnenn vnnd das sie inn die schule gehenn erkandt werden mogenn, soll auch sonstenn ... die exercitia musices halttnn
    1581 PrignitzVis. 662
  • mus der cantor in figural die knaben vorsuchen, ihrer fünff vnd fünff lassen zusammen ein stück singen, damit er zur nott zugleich an zweien orttern konne die cantorey bestellen
    1583 Nordhausen/Schünemann,GSchulmusik I 87
  • der cantor soll wöchentlich den currendariis das responsorium anschreiben und sollens die currendarii nach gehaltener schule abwarten, allezeit vor vnd nachmittage das responsorium singen vnd zu dero behueff ihnen ein tüchtiger praefectus, dem man etwas vortheil am brodt thun magk, verordnet werden
    1589 Halberstadt/Rautenstrauch,Luther 102
  • [jeden Tag sollen d. Schüler] h. 12 in cantu plano sive chorali vnd figurali durch den cantor vnd die übrigen schulgesellen geübt werden
    16. Jh. Helmstedt/F. Sannemann, Die Musik als Unterrichtsgegenstand in den Evangelischen Lateinschulen des 16. Jh. (Diss. phil. Berlin 1903) 25
  • die zwene contores sollenn nach mittage in der ersten stunde musicam lesen und ezerciren, der stadt cantor choralem und die initia figuralis ... der thumb cantor soll musicam figuralem die erste stunde lesenn unnd exercieren
    1602 Mecklenburg/Nyström,Schul. 95
  • so greiffe mann es also ahn mit der musica, daß mann erstlich ... den knaben ... fursaget, worauf die gantze musica bestehe, ... darauf soll den knaben furgesungen werden, erstlich ein wochen lang nur lauter choral, als responsoria ... vndt deutsche lieder, doch nach den noten, und daß sie die noten für sich haben vnd drauf weisen ... vnd nur zuehoren, biß man mercket, daß sie es begriffen haben, alsdann lasse mann einen nach dem andern nachsingen, nur notenweise, endlich auch nach dem text, ... schreitte man zur figural musica, vnd mussen da alletzeit 4 persohnen sein :/: kan ein cantor wol ein knaben oder 3 darzu brauchen, die alle bereit singen können :/: die ein quatuor fursingen, damit die discipel der harmoni gewohnen ... ein iedes stück soll zweimahl furgesungen werden
    1614 Sachsen-Weimar/Rautenstrauch,Luther 95
  • mittags 12-1 sollte durch den cantoren denen knaben, so in musicis zu instruieren, die musices praecepta und sonderlich die scala oder claves vorgelesen und expliziert, benebens ein motetten, missa, magnificat ... wohl und deutlich vorgesungen und ihnen das fundament recht gewiesen werden: wenn sie alsdann solchen gesang mit solmisirn recht begriffen und den text applizirn können, solch erkanntes gesang zugleich mit einander ein-, zwei- oder mehrmalen zusammen singen
    1620 Villach/Moser,MusikEvÖst. 41
  • in den ersten drei monaten nach gehaltenem examine [in d. Fastenzeit] erkleret der kantor ... die lehr-reguln der musik ... am donnerstag aber und freytage ... nimmt er auch dazu die discipel der ersten classe und übet die figuralmusik. die übrigen monate, des montages und dingstages übet er die schüler dreier classen insgesamt im musizieren mit allen stimmen, und bereitet sie dadurch, den gesang in den kirchen recht zu führen
    1634 Krüger,HambMusik. 46
  • der zur musica bestellte kantor nebst seinen ordinariis lectionibus auch die musicam besten fleißes treiben soll
    1637 Hamburg/Engel,Musiksoziologie 160
  • [die Schulgesetze d. Gothaer Gymnasiums ... nennen zwei Kantoren, einen] cantor superior [u. einen] cantor inferior. [dem ersteren war d. Aufgabe gestellt,] mit fleiß dahin sich zu bemühen, daß das exercitium musicae den knaben beigebracht werde und derentwegen zuzusehen, damit singstunden zu rechter zeit angefangen, fleißig continuirt und nicht versäumet werden. der cantor inferior soll alle sonnabendt dem exercitio musico symphoniacorum beywohnen, was zu derselben bessern information dienlichen anordnen, und damit die gehörende gesänge auch von iedwedem abgeschrieben werden, fleißige aufsicht haben. gleicher gestalt soll er auch die eleemosynarios [Kurrendaner] iebißweilen in ihrer übung besuchen undt zur zierlichkeit in den choralgesängen anweisen
    1641 Rautenstrauch,Luther 342
  • die euch übergeben und anbefohlenen lectiones in der schul fleißig verichten, nicht versäumen sondern mit examinirung und repetirung derselben, der jugend zu nutz, so wol zur music fleißig anhalten, unterrichten, und in den kirchen ... gott zu ehren euch rühmlich gebrauchen laßen werdet, und alle das jenige thun, was einem treuen und fleißigen cantorem eignet
    1643 Freiberg/Krickeberg,ProtKantorat 41
  • dem herrn cantori ist nochmals iniungiret, das er in institutione musicali seinen möglichen fleis anwenden ..., insonderheit soll er mit denen junioribus die praecepta musices treiben, die mutationes vnd intervalla rechtweisen vnd also das fundamentum in musicis richtigk legen vnd ferner die musicam mit ihnen exerciren
    1648 Meißen/Rautenstrauch,Luther 351
  • es soll der cantor gebührlichen fleiß mit ubung praeceptorum & cantionum musicae figuralis anwenden, auch dabey gebührende autorität und disciplin halten, damit die ordentliche schul-music erhalten
    1654 Frankfurt am Main/SchulO.(Vormbaum) II 445
  • alle nachmittage, wann schule gehalten wird, soll der cantor in der ersten stunde musiciren undt wie man recht nach den noten singen lernet, den knaben der ersten, andern undt auch etlichen der dritten classe zeigen und weisen
    1658 Nordhausen/Rautenstrauch,Luther 342
  • die zweene cantores sollen nachmittage in der ersten stunde musicam lesen und exerciren. der pfar cantor choralem und die initia figuralis, und soll den minoribus alle wochen ein responsorium anschreiben, und solches mit ihnen solmisiren, bis sie ... den text singen können, sie auch dazu halten, daß sie es abschreiben. der thum cantor soll musicam figuralem die erste stunde lesen und exerciren ... auch sollen sie ... dahin sehen, daß sie die discipulos musicos in publicis exercitiis und singen dergestalt geschickt machen, daß sie in examine die probe halten, und auch ohne privat information zur cantorey nützlich gebraucht werden können
    1662 Güstrow/Schünemann,GSchulmusik II 170
  • der kantor ... die knaben nebenst der choralmusik ... treulich auch zur figuralmusik anweisen, seine gewisse singstunden halten und darinnen seine discipul bester möglichkeit nach informieren soll
    1673 Löbau bei Dresden/Krickeberg,ProtKantorat 50
  • 1687 Cleve-Mark/Krause,MusikEvWestf. 51
  • 1712 Weimar/SchulO.(Vormbaum) III 189
  • der cantor ... übet [nachmittag von 12 bis 1] die quintaner und quartaner in der musica practica figurali
    1726 Greifswald/SchulO.(Vormbaum) III 301
  • in den music-stunden, so unser cantor mittwochs und samstags von 1. bis 2. zu halten hat, haben sich die pauperes fleißig einzufinden, und hat der cantor bey verlust seines dienstes keine stunde zu versaͤumen, und allen moͤglichen fleiß anzuwenden; gestalten dann rector, conrector und prorector auch hierauf genau acht geben, und den cantorem bey noͤthiger autoritaͤt erhalten helfen sollen
    1765 SammlVerordnFrankf. III 471
  • es soll der cantor seine music-stunden wochentlich viermal, als montags und donnerstags vor das grose, und mittwochs und samstags vor das kleine chor, und zwar winters von eins bis zwey uhr, sommers aber von halb sieben bis halb acht auf dem gymnasio halten, und sich darinnen alle moͤgliche muͤhe geben, daß die kleine schuͤler die gruͤnde der figural-music behoͤrig lernen
    1765 SammlVerordnFrankf. III 476
  • 1773 Kursachsen/SchulO.(Vormbaum) III 652
  • [Buchtitel:] [Braun,] kurze anweisung für schullehrer und kantoren zur zweckmäßigen betreibung des gesangunterrichtes, Koblenz 1828
    Schünemann,GSchulmusik I 342 Anm. 1
D V 2 b β
sonstiger Unterricht, meist in den unteren Klassen (vorwiegend Religion, Latein, Rechnen und Mathematik), im Zuge der Erweiterung der nichtschulischen Verpflichtungen des Kantors etwa seit dem 18. Jh. zurücktretend (Entwicklung örtlich verschieden)
Sachhinweis: Held,DresdKantorat 246-248; Wustmann,LeipzMusikg. II 50-53, 63-67; Krickeberg,ProtKantorat 47-54, 82f.
  • werdent die jungen die jnn kainer lection sitzen, behert von dem cantor, locatenn vnd collectoribus
    um 1500 Ulm/SchulO.(Müller) 125
  • die anndern stund [nachmittags] solle der canntor oder prouisor alle tag ain halbe stund in ainer gutten ... gramatick ... ain zimlichen pass den jungen furgeben
    1521 Nördlingen/SchulO.(Müller) 219
  • Kemberg hat ... ein cantor von ... guter geschicklichkeit und fürhabender guter weis die knaben im latein und der musica zu lernen
    1528 Sachsen/Sehling,EvKO. I 1 S. 584
  • di beyden cantores in beyden scholen scholen nach bevehle unde willen öres rectoris schölarbeyd dohn gelick den andern gesellen
    1528 Braunschweig/Sehling,EvKO. VI 1 S. 369
  • haben wir [Visitatoren] an die stat eins cantors ader unterpedagogi [in die Schule] ern C.T. verordent, der sich der alphabetarien annehmen, lesen und beten, auch den catechismum lernen [lassen] soll
    1529 Grimma bei Leipzig/Sehling,EvKO. I 1 S. 572
  • sollen die elementari verhort werden durch den cantorem 
    1533 Wittenberg/SchulO.(Vormbaum) I 28
  • dem rectori [d. Joachimsthaler Gymnasiums] sol ... ein conrector, subconrector vnd ein cantor adiungiret sein. diesen wil geburlichen obliegen die jugendt vnderschiedtlichen in grammaticis, latina, graeca, hebraea, in dialecticis, in rhetoricis in ethicis et physicis trewlich zu informiren vnd zu exerciren
    1607 SchulO.(Vormbaum) II 72
  • der zur musica bestellte kantor nebst seinen ordinariis lectionibus auch die musicam besten fleißes treiben soll
    1637 Hamburg/Engel,Musiksoziologie 160
  • die erste classem informiret der cantor 
    1650 Braunschweig-Wolfenbüttel/Nyström,Schul. 95
  • auf den dörffern verrichten die küster, oder wo absonderliche cantoren gehalten werden, die kinder-information
    1658 Magdeburg/SchulO.(Vormbaum) II 498 Anm.
  • der schulmeister versiehet classem majorum, der cantor aber classem minorum. vormittage laborieret jedweder bei seiner classe drei stunden. nachmittage aber hat jeder nur zwo stunden, und ist gegenwärtig die erste stunde der schulmeister alleine und verrichtet die singstunde mit denen majoribus, und haben unterdessen die minores eine freie schreibstunde, die andere stunde ist gegenwärtig der cantor alleine und versiehet seine class, und haben unterdessen die majores eine freie stunde zu schreiben. die dritte stunde kömmt der schulmeister wieder und versiehet eine jeder seine classem
    1668 Thüringen/Werner,Kirchenmusik 193
  • zwischen dem klagenden raht und pfarrern, auch beklagtem cantor, zu Cremmen ist es dahin verglichen, daß der cantor, der schohn die jugend im ... catechismo, auch in der lateinischen grammatic und music die jugend informiret, ferner ... auch in der rhetoric unterrichten, und den Terentium lesen lassen will
    1682 CöllnKons. 273
  • cantori G. die größesten kinder, insbesonderer die latein und die music lernen wollen, zur information mitgegeben werden sollen
    1708 Arnheim,BremMusik 416
  • der cantor hat am montag und dienstag morgens von 8 bis 9 uhr mit denen quartanern und tertianern die colloquia corderi. dabei er nach geschehener version und exposition die schüler in analysi vocab. exercirt und die declinationes et conjugat: repetirt auch die besten phrases und reden durch fragen wiederholet
    1726 Greifswald/SchulO.(Vormbaum) III 301
  • kantor muß sein hauptwerk sein lassen, die musik unter den schuͤlern in flor zu bringen, deshalb ihm auch nicht so viele oͤffentliche stunden, als den andern kollegen in litteris zu dozieren vorgeschrieben sind
    1767? Prenzlau/ZMusikw. 2 (1919) 272
  • habe ich cantor von mir selbs, allein der jugend zu gut und forderung jetzt bey zween jahren her, von 6-7, bis gemeine schul ist kommen, epistolas Ciceronis gelesen und themata daraus zu schreiben fürgeben
    oJ. [1538] Schmidt,AnsbachMusik 7
D V 2 c
Stellung gegenüber den Schülern (vgl. Kantoreischüler); hierher sind auch die Kurrendesinger zu rechnen, deren musikal. Ausbildung und Aufsicht in den Händen des Kantors liegt (vgl. Rautenstrauch,Luther 97)

D V 2 c α Prüfung in Musik, vereinzelt in anderen Unterrichtsfächern; Entscheidung über Aufnahme in den Chor
  • all schüler, die der cantor hat, sol man setzen nach gelegenhait irr begreifleicheit, und wenn er sein schuler zu dem kor nutzen wil, so mag er seu vodern ... sol der cantor und sein subcantor gehorsam tun und sullen vor essens allain dem kor warten, aber nach essens sol ir ainer stetlich in der schul beleiben und den obristen locaten helfen zu lernen die schuler
    1446 Tomaschek,Wien II 56
  • welch knaben oder pedigogen der cantor auf den kor haben wil, der sol er gewalt haben ze nemen aus allen locaten, als oft des notdurft wirdet, doch mit willen vater und muter oder ihrer herren
    1460 Tomaschek,Wien II 99
  • sollen allein die [Schüler] darzu [zu Kurrendanern] von dem rectore vnd cantore bestellet werden, die gar fertig seind, ein jedere stim zu singen vnd die zur nott ein stück anstimmen konnen
    1583 Nordhausen/Schünemann,GSchulmusik I 127
  • [der in d. Neckarschule aufzunehmende Schüler soll] vom cantore ... in musicis examinieret werden vnd so qualificiert befunden, daß er ad tertiam classem paedagogii mit nutzen gesetzt, vnd die notturft im gesang leisten möge
    1587 Stein,MusikwHeidelb. 89
  • da über die 12. knaben andere vorhanden, so in die cantorey begehren, sollen sie warten, biß sich ein ort entlediget, und alsdenn vom superintendenten, rectore und cantore auff vorhergehende prob auffgenommen werden: oder da es ihnen gefällig, mit andern im singen, certiren, und also einen ort erlangen. der superintendent und rector aber soll neben dem cantore unpartheyischer richter seyn
    1605 Sachsen-Coburg-Gotha/SchulO.(Vormbaum) II 57
  • demnach öfters schüler, so man in gemein vaganten nennet, anhero kommen und vor den thüren singen und betteln, als soll solches nicht verstattet, sondern an den rector und cantorn unserer stadt-schulen zu s. Thomas dieselbe verwiesen, von ihnen examiniret, und was feine ingenia und in musicis wohl exerciret seyn, allhie behalten, uff die schul genommen und gleich andern versorget, oder do sie sich dessen verwegern würden, uff gedachten herrn rectoris oder cantoris bericht, mit einem viatico dimittiret werden
    1652 Wustmann,LeipzMusikg. I 95
  • kein schüler ... soll vom rektor oder kantor allein in diesen chor genommen werden, sondern allerwege mit beyderseits wissen undt willen undt zwar niemandt, er könne denn ziemlich singen
    1658 Nordhausen/Rautenstrauch,Luther 358
  • sobald sich eine stelle in der cantorey (: dero anzahl sich nicht über dreißig personen erstrecken soll:) verlediget, sollen sie von superintendenten, rectore undt cantore auf vorhergehende probe recipiret werden, do auch keine stelle ledig, sollen sie mit andern, so eine zeit lang in der cantorey gewesen undt darinnen auß faulheit nicht fertig singen gelernet, certiren, undt also einen orth erlangen, der superintendens undt rector aber sollen neben dem cantori unpartheiischer richter seyn
    1670 Weimar/MittSchulg. 8 (1898) 353
  • [aus e. Mahnung d. Superintendenten u. städt. Rats an d. Rektor:] weil ... mit reception der communitäter, wie es die ... decrets erfordern, nicht verfahren worden, so wird der h. rector ... nochmahls auf dieselben gewiesen krafft deren keiner, außer denen Hornischen alumnus, als mit welchen es eine andere bewandnüß hatt, ohne vorher gegangene praesentation seu praescitu ephori et inspectorum, und der nicht vorhero von dem h. cantore in musica sowohl instrumentali als vocali examniret und tüchtig befunden worden, auf die communität zu nehmen
    1688 Freiberg/Krickeberg,ProtKantorat 90
  • in die cantorej soll nicht ein ieder, der sich darzu angiebet, sondern solche, welche zur music taugliche stimmen haben ... dieselbe sollen sich dem ephoro, rectori und cantori schriftlich verbinden, einige jahre in dem gymnasio und beym chor zu bleiben und des beneficii der cantorej mit ... danckbarkeit zugeniessen
    1712 Weimar/SchulO.(Vormbaum) III 197
  • den numerum der currend-schüler sollen rector und cantor nach proportion ihres einkommens einrichten, doch nicht über 30 einnehmen
    1712 Weimar/SchulO.(Vormbaum) III 203
  • alle zu solchen cantoreyen [Sonntagskantorei] gehörige schüler sollen täglich um die gesetzte stunde sich in musicis fleißig üben, diejenigen aber, welche von solcher sing-stunde wegbleiben, von dem cantore, oder wer dessen stelle vertreten mögte, bestrafet werden
    1. Hälfte 18. Jh.? Wustmann,LeipzMusikg. III 48
  • wenn neue stücke aufgeführt werden, die eine probe erfordern, soll sich niemand unserer adstanten weigern, sich auf den wink des herrn cantoris zu derselben einzufinden
    1763 Rauschning,MusikDanzig 320
  • weil ... der cantor, in welch chor und auf welche musicalische ordnung ein schuͤler seiner geschicklichkeit fleiß und stimme nach gesetzet zu werden verdiene, am besten wissen muß, so hat der rector gymnasii ihn hierbey hauptsaͤchlich mit zu rath zu ziehen, der cantor aber deßfalls, wie auch, wann man ihn wegen derer candidaten zur praefectur oder calefactur qualitæten und auffuͤhrung von consistorii wegen befragen, oder ihm ein examen musicum vorzunehmen auftragen wird, als welches kuͤnftig bisweilen geschehen soll, die unpartheylichkeit zu beobachten
    1765 SammlVerordnFrankf. III 478
  • kinder von solchem alter, in welchem sie zur schule anzuhalten sind, sollen ... auf vorgängige abkündigung ... in die öffentliche schule, dahin sie gehören, gebracht ... werden. dabey ist anzuzeigen, was jedes kind bereits gelernet hat, und darüber, bey den stadtschulen, von dem rector, oder, wo kein rector vorhanden, von dem cantor, desgleichen von dem mägdleinschulmeister ... eine kurze prüfung ... anzustellen, damit, nach befinden dessen, was es schon gelernet hat, ihm eine stelle unter den übrigen schulkindern angewiesen werden könne
    1773 Kursachsen/SchulO.(Vormbaum) III 672
D V 2 c β
Aufsicht in Schule und Kirche
  • der pedagogus oder cantor sol die knaben in feiner zucht halten in der kirchen, schule und strassen, sonderlich aber das sie im chore zuchtiglich stehen geberen vnd singhen
    1532 Hessen/EvKirchO. I 163
  • wenn man predigt, soll der cantor neben den andern ministris mit den knaben zur kirche gehen ... und sollen die schuldiener, beide, cantor und baccalaureus fleissig darauf sehen, dass die knaben ... züchtig in und aus der kirche gehen, sich auch in der kirche mit singen und beten fleissig und andächtig verhalten; das sie auch selbst nicht unterlassen sollen ... mit gutem exempel, dadurch sie zur besserung gereizt, fleißig vorgehen
    1555 Oschatz bei Leipzig/Sehling,EvKO. I 1 S. 631
  • da auch einer unter denen knaben [in der Kirche] sich mit schwatzen oder sonst ungebührlich bey dem singen gehalten, soll der cantor denselben oder dieselbigen nicht mit dem griffel oder baculo auf die köpffe schlagen, sondern ihn mercken und mit dem finger wincken, und ihn nachmals in der schule gebührlich mit der ruthe züchtigen
    1580 Kursachsen/SchulO.(Vormbaum) I 256
  • [die Choristen d. Freiberger Schule zogen wöchentlich einmal von Haus zu Haus, um die Bürger mit einer musikalischen Aufwartung zu erfreuen. Die schreiber des Chors (d.s. die älteren Schüler), die sich der Autorität d. Kantors öfters zu entziehen suchten, hatten laut Ratsbeschluß v. 11. August 1600] dem cantor alle donnerstage vor seinem losament [Wohnung] eine muteten gratis zu singen
    Rautenstrauch,Luther 111
  • neben dem cantore und succentore auf der alten und neuen stadt, die frühpredigten sowohl als die andern, wie denn auch die vespern nicht versäumen, denselben ... beywohnen, damit sie auf die schüler und knaben fleißig acht haben, daß sie nicht tumultiren
    1618 Parchim bei Schwerin/SchulO.(Vormbaum) II 209
  • auf der gassen sollen sie [d. Kurrendaner] langsamb züchtig, ohn alles waschen und muthwillen zu paaren gehen, im singen daßjenige, was von dem cantore inferiore angeordnet wird, mit fleiß in acht nehmen
    1641 Gotha/SchulO.(Vormbaum) II 353 Anm. 8
  • sollen die knaben ... vom cantore in beyseyn deß rectoris, wöchentlich scharpff examinirt, der unfleiß, versaumnuß, muthwillen und ungehorsam gebührender massen abgestrafft werden
    1654 Frankfurt am Main/SchulO.(Vormbaum) II 437
  • auff den gassen sollen die cantoreyschüler ihre augen nicht ümbher schweiffen ..., viel weniger birn und äpffel fressen, im singen nicht stillschweigen undt etzliche wenige forthsingen lassen, auch nicht waschen, oder zancken, am wenigsten in einander gerathen undt sich auf öffentlicher gasse schlagen, welchesfals die verbrecher, uf gutachten des rectoris undt cantoris zu gebührender strafe gezogen werden sollen
    1670 Weimar/MittSchulg. 8 (1898) 354
  • weilen ... verspüret worden, daß es in bestellung der praefectorum symphoniacorum ... nicht richtig hergehet ... so verordnen wir [burgermeister und rath der stadt] ..., daß hinfüro der rector und cantor beyde zugleich um bestellung des praefecti sich vergleichen, und die inspection über die cantorey zusammen haben
    1697 Minden/SchulO.(Vormbaum) II 748
  • die symphoniaci sollen den cantoribus in allen begebenheiten, worhin sie der musik halben notwendig gefordert werden, folge und müglichen beystand leisten
    1706? Mühlhausen (Thür.)/Krickeberg,ProtKantorat 207 Anm. 396
  • cantores und schulmeister der teutschen schulen, haben drauf zu halten, daß die jugend fleißig den oͤffentlichen gottes-dienst besuche, sich zu dem ende an sonn- und feyer-tagen vor der predigt in den classen oder schulen versammle, und also in guter ordnung, zur kirch ein- und ausgehe; in der kirch ... sich still und zuchtig betrage ... und mitsinge
    1713 CCMarch. I 1 Sp. 459
  • soll ein jeder schulbedienter, er sey cantor, organist, schreib- oder schulmeister, wenigstens monathlich bey dem pastore und inspectoribus eine specification von denen etwa ausbleibenden kindern einliefern
    1733/34 Holstein-Gottorp/SchulO.(Vormbaum) III 338
  • alle choristen sollen sich nicht nur eines sitsamen wandels befleißigen, sondern insonderheit auch sich alles ernstes auf die mnsic legen wie denn der cantor verpflichtet ist, dazu sowol gute anweisungen zu geben, als auch zu sorgen, daß das chor iedesmal mit guten sängern versehen sey ... die singstunden soll ein ieder symphoniacus accurat und unfehlbar besuchen; auch keiner sich weigern, auf befehl des cantori die nöthige musiken verrichten zu helfen, und in solchem fall frühzeitig da gegenwärtig zu seyn, wo selbige aufgeführt wird
    1760 Krause,MusikEvWestf. 117
  • soll der herr cantor oder director die contravenienten obiger gesetze [chorknaben] sich bemerken und ... dem herrn bauverwalter davon nachricht ertheilen, damit derselbe bei auszahlung des gewöhnlichen quartals die obgesetzte strafe decoutiren und einbehalten könne. wie es auch denen adstanten des chores unverwehret seyn soll, im fall sie wider die ordnung des herrn cantoris etwas einzuwenden haben ..., sich desfalls an den herrn bauverwalter zu wenden
    1763 Rauschning,MusikDanzig 320
  • hat der cantor saͤmmtliche in jede singstunde gehoͤrige schuͤler durch den calefactorem jedesmal ablesen, und diejenige, so sich darinnen nicht einfinden, behoͤrig aufzeichnen zu lassen, sofort davor zu sorgen, daß ihnen bey jedesmaligem versaͤumen, unpaßlichkeit ausgenommen, die haͤlfte ihrer wochentlichen chor-revenuen abgezogen werde ... nachdeme denen pauperibus in der neuen gymnasium-ordnung ... verschiedene gesetze, wornach sie sich betragen sollen, vorgeschrieben sind, als hat er, cantor, ob sie sich selbigen in ansehung des chorwesens gemaͤß verhalten, genau acht zu geben, und deren vergehungen anfaͤnglich dem rectori, oder ... dem consistorio aufrichtig und gewissenhaft anzuzeigen. hat er darauf zu sehen, daß ihme die saͤmmtliche praefecten, calefactores, und schuͤler die gebührende achtung bezeigen, und diejenige so solches nicht thun, und ihren chorpflichten bey ausuͤbung seines amts nicht nachleben, so viel als moͤglich ... zu bestrafen, oder ... ahnden zu lassen
    1765 SammlVerordnFrankf. III 478
  • es solden ... die schullehrer, und insonderheit der cantor darauf halten, daß die schüler bey den leichen, der currende und dem chorsingen auf den straßen erst ehrbar, sittsam, und ordentlich gehen und stehen, hiernächst aber ..., daß sie die gesangbücher in den händen haben, ... langsam, andächtig und, auf eine solche art, singen, daß es der gesundheit nicht nachtheilig, und ein wirklicher gottesdienst sey
    1773 Kursachsen/SchulO.(Vormbaum) III 666
D V 2 c γ
Gewährung von Kost und Unterkunft im Hause des Kantors
  • wer ..., das die vorgeschriben weis ... dem cantor nicht fügsam deucht sein, so halt der cantor sein knaben [Singknaben] in seinem haus fur sich selber
    1446 Tomaschek,Wien II 57
  • cantori ... die schuler mit herbrige versorget
    um 1540 Görlitz/ArchMusikw. 8 (1926) 374
  • wirdt [v. städt. Rat] geschloßen, das die zwei discantisten bei dem hrn. cantori sollen alimentiret vndt vnterhalten werden, dafür soll er haben wöchentlich 1 thlr., inmaßen er vor dißmahl damit zufrieden. betten vndt kleider sollen inmittels die eltern schaffen, biß man darzu auch rath finden möchte
    1655 Held,DresdKantorat 308
D V 2 c δ Aufsicht bei den Mahlzeiten und über den bürgerlichen Freitisch 
  • die collegae sollen in coenaculo bey den knaben mherer aufsichts halber, wochentlich einer vmb den andern, wie sie die inspectiones habenn, außerhalb dem cantore, der stets bey dem tisch bleibet, ihren tisch haltenn, vnd sich ohne erhebliche vhrsachen nicht absentirn
    1607 Joachimsthal/SchulO.(Vormbaum) II 72
  • an den bürgerlichen frej-tisch soll niemand, als arme, mit vorbewust und consens der gymnasiarchen, auch mit zuziehung und gutachten des cantoris vom rectore genommen werden
    1712 Weimar/SchulO.(Vormbaum) II 201
  • ein jeglicher neuer tisch-genoße soll dem fisco einen halben thaler zum antritt [beim bürgerlichen frej-tische], der abtrettende aber einen orhts-thaler darlegen, und soll davon der primus am tische dem rectori und cantori rechnung thun; diese aber solch geld samt den straf-geldern zu denen vom ober-consistorio geordneten nöhtigen usibus anwenden, und jährlich dem general-superintendenten berechnen ... damit über die leges, derer frej-tischer desto stracklicher gehalten werden möge, sollen rector und cantor ... zusammen, oder ein jeder alleine, den tisch nach nohtdurft visitiren
    1712 Weimar/SchulO.(Vormbaum) II 202
D V 2 c ε Abrechnung und Verteilung des durch die Umgesänge eingenommenen Geldes
Sachhinweis: Wustmann,LeipzMusikg. II 71-73
  • dem cantor für dy discantisten aus zu teilen 3 mark
    1576 Rauschning,MusikDanzig 37
  • wenn sie [Schüler] gesungen und eingesammelt haben, sollen sie dem rector die büchsen mit dem gelde zu zählen, einhändigen. alle vier wochen soll der cantor mit hinzuziehung des rectors das geld vertheilen
    1583 Nordhausen/SchulO.(Vormbaum) I 391
  • 1662 Güstrow/SchulO.(Vormbaum) II 601f.
  • der rector soll den cantorem ... zur außtheilung des chor-geldes mitzuziehen
    1668 CöllnKons. 109
  • [aus d. Rechnungen d. Schul- u. Priesterschaftskasse:] dem herrn cantori unter die cantorey auszutheilen
    1687/88 Görlitz/ArchMusikw. 8 (1926) 377
  • rector und cantor ... wegen der gefälle des chori symphoniaci und distribution gebührend verfahren [sollen]
    1697 Minden/SchulO.(Vormbaum) II 748
  • bey vertheilung des geldes [an die Kurrendaner], welches künfftig alle vier wochen geschehen soll, [soll] vom rectore und cantore kundschaft darauf gelegt werden, ob jeder das empfangene geld wohl oder übel anlege
    1712 Weimar/SchulO.(Vormbaum) II 203
  • was ihnen [den Mitgliedern d. Chors] von ehrlichen leuten gegeben worden, soll durch den rectorem, mit zuziehung und gutachtung des cantoris, als dem die merita der singenden am besten bekannt, künftig nicht öfter, als quartaliter unter sie getheilt, die geldstraffen aber davon abgezogen, dem rectori zur berechnung gegen und eingeschrieben werden
    1712 Weimar/SchulO.(Vormbaum) III 198
  • 1788 Sachs,BerlinMusikg. 143
D V 3 Kirchendienst im einzelnen (alle kirchenmusikalischen Funktionen einschließend)

D V 3 a zum Clerus minor gerechnet
Sachhinweis: S. Kümmerle, Encyklopädie d. evangel. Kirchenmusik I (1888) 707; O. Söhngen, D. Stunde d. Kirchenmusik/Musica 2 (1948) 158-168, 164; Krickeberg,ProtKantorat 109
  • [nach Visitationsordnung] sollen sein kirchendiener pfarrer diacon schulmeister medius cantor 
    1529 Grimma/Sehling,EvKO. I 1 S. 571
  • die vorsteher der pfarkirchen in Perlebergk geben jehrlichs den predigern vnd kirchendienern, wie folgett: ... dem cantori 30 fl.
    1581 PrignitzVis. 369
  • "in den Rezessen, welche zwischen Bayern und den angrenzenden Erz- und Hochstiftern abgeschlossen wurden, wurde das Recht der Kirche auf die Schule anerkannt und geschützt; die Lehrer wurden zu den Kirchendienern gerechnet. In dem ... 1690 zwischen dem Kurfürsten Max Emanuel und dem Passauer Bischof Johann Philipp aufgestellten Rezesse wurde der Begriff kirchendiener kasuistisch umschrieben, es fielen unter diesen Begriff die schulmaister, mesner, organisten, cantorn u.dgl." 
    1690 Hindringer,SchulrechtBayern 50
  • die kuͤster, cantores, organisten, und die bei den pfarrkirchen bestellten schulmeister ... zum clero minore gerechnet werden
    1801 Schlegel,HannovKR. I 147
  • man [kath. Kirchenrat] findet sich veranlaßt, saͤmtlichen oberaͤmtern und katholischen dekanaten zu wiederholen, daß bei jeder erledigung eines niedern kirchendienstes, als: meßner, organist, cantor und dergleichen, in dem hieher erstattenden berichte begutachtet werden solle, ob der dienst nicht mit einer im orte vorhandenen schullehrerstelle vereinigt, oder ob nicht daraus wenigstens eine zulage dem schullehrer zugeschrieben, oder ob der dienst nicht zur errichtung einer neuen schullehrerstelle benuͤtzt werden duͤrfte
    1820 Reyscher,Ges. X 656
  • bestellung der geringeren kirchenbeamten. in den städten sind die stellen der opfermänner und küster oder kirchner von denen der schullehrer gewöhnlich getrennt, auch sind hier und da eigene organisten und cantoren angestellt. in den dörfern ... sind, der regel nach, alle diese aemter in der person des schullehrers vereinigt
    1821 Ledderhose,HessKR. 424
D V 3 b
Untergebener

D V 3 b α des Pfarrers
Sachhinweis: Werner,Kirchenmusik 98f. (der aber irrig d. Berufung durch d. Pfarrer erst für d. 18. Jh. annimmt); Leiturgia IV 328f.
  • sullen der magister, auch cantor, prouisor vnnd locaten, meim herren preceptor jn der kirchen vnd jm canntum ... gehorsam sein vnd das cantum jn der kierchen volbringen nach beuelch des preceptors oder seiner helfer oder des custors der kierchen, den ain rat darzu verordnet
    1515 Memmingen/SchulO.(Müller) 191
  • schulmeister, cantor und kirchner sollen in sachen das geistlich regiment belangend dem pastor gehorsam sein
    1529 Zwickau/Sehling,EvKO. I 1 S. 722
  • das ... der cantor mit den gesengen sich nach des hern pfarrers anzeige halte
    1538 Freiberg/Sehling,EvKO. I 1 S. 468
  • welche christliche gesenge oder psalmen für der predigt singen mögen, und was vor gesenge darzu gebraucht sollen werden, hat der schulmeister und cantor sich bei dem herrn superattendenten und pfarhern ... zu erkunden
    1543 Halle/Sehling,EvKO. I 2 S. 434
  • sollen alle caplan, vicarien, schulmeister, cantor und kirchner den pfarher in allen billichen christlichen sachen zu gehorsam stehen
    1552 Gera/Sehling,EvKO. I 2 S. 152
  • man soll sich ... fleissigen, das sich die gesang nach der lehr und zeitordnung richten, darunder der pfarherr dem schulmeister oder cantori jederzeit bevelch zu geben
    1577 Kurpfalz/Sehling,EvKO. XIV 165 Anm.
  • sollen die cantores jederzeit in der kirche singen, was sie von ihren pfarrherrn geheißen werden ... es soll auch der cantor nicht allezeit figuriren, sondern die gesänge mit rath des pfarrherren also abtheilen, damit auch gemeine psalmen mit der gantzen kirche ... gesungen werden
    1580 Kursachsen/SchulO.(Vormbaum) I 256
  • von der beyden cantoribus ... so auch die prediger ihnen etwas zu singen befehlen, sollen sie denselbigen folgen, und sich keineswegs dawiedersetzen
    1662 Güstrow/SchulO.(Vormbaum) II 589
  • der cantor soll dem pfarrer ... alß inspectori scholae gehorchen, und der advocatur sich enthalten
    1673 CöllnKons. 186
  • müßen auch die cantores sowohl als die organisten ohn vorwissen ihres pastoris, sich von ihrem chor und orgel nicht absentiren. viel weniger verreisen ... und sonst im gantzen gottesdienst denen h.h. pastoribus als vorgesetzten seelenhirten gebührende observantz und respect leisten
    1692 StadeArch. 18 (1928) 27
  • der prediger jedes orts hat dem cantori und schulmeister anweisung zu geben, welche psalmen und lieder vor die anfaͤnger am leichtesten, auch in der reformirten kirch am meisten gebraͤuchlich, damit die jugend hernach im oͤffentlichen gottes-dienst, dem vorsinger, desto besser koͤnne zu huͤlffe kommen, und mitsingen
    1713 CCMarch. I 1 Sp. 460
  • die stellung des kantors zum prediger und dem presbyterio ist die des untergeordneten verhältnisses. er muß in eigner person in der regel am samstag sich zum prediger verfügen, um die nummern der lieder zu holen, welche beim gottesdienst gesungen werden sollen
    1819 Göbell,RhWKO. II 212
D V 3 b β anderer Personen
  • der cantor ... außer solcher [Aufwartung in d. Domkirche] musicam figuralem hilffen ... bestellen ..., worin er sich dan der tirection halber nach vnserem summissario vndt organisten richten wirdt
    1619 MagdebGBl. 48 (1913) 285
  • er [organist] kann, will und vermag, nach seinem gefallen dirigieren, anstellen, anordnen, ohne einzige hindernis und eingriff des cantoris, welcher denn schuldig sein soll, ihm, dem organisten, hierin hilfreiche handreichung zu tun
    1628 Wittenberg/Werner,Kirchenmusik 14
  • [aus e. Visitationsbericht d. landesherrl. Kirchenregiments:] die organisten hier über die cantores herrschen ... vordessen hat sich der organist nach dem cantor richten müssen, wie ... anderswo überall, als die [Kantoren] dabey neben der musica auch studiret haben
    1641 Halle/Krickeberg,ProtKantorat 143
  • der cantor ist schuldig im singen nach des inspectoris anweisung sich anzuschicken, wan er die predigt hält
    1667 CöllnKons. 193
  • H.P. [Stadtpfeifer als Leiter d. Kirchenmusik] beschweret sich über den h. cantoren und seine schreiber, daß er von ihnen hart angefeindet würde, auch gar im gotteshaus keinen frieden haben können, bittet ee. rath woll ihn in schuz nehmen, oder der musicalischen direction wieder entbünden
    1686 Bautzen/Krickeberg,ProtKantorat 139
  • [aus e. Schreiben d. Rektors d. Gymnasiums die Stiftsmusik betr.:] komt noch dise insolenz darzu, daß, so etwa in selbigem tag eine hochzeit, kinds- oder andere leich einfällt, darbey ein verdienst zu haben, alßdann sie, die teutsche schul meister das gesang sich vindiciren, und muß indeß nichts desto weniger der lateinische cantor sich in der kirch einfinden, und auf des schul meisters disposition wartten
    1687 Sittard,GMusikWürt. I 345
D V 3 c
Vorgesetzter und Aufsichtsperson über

D V 3 c α die Sänger (Schüler, Knaben): s. oben V 2 c 

D V 3 c β die Stadtmusiker, die zur regelmäßigen Zusammenarbeit mit ihm verpflichtet sind (Organist, Instrumentalisten); teilweise Mitspracherecht bei deren Anstellung; Einfluß auf die Lossprechung von Musiklehrlingen
Sachhinweis: Werner,Kirchenmusik 214, 254; P. Graff, Gesch. d. Auflösung d. alten gottesdienstl. Formen in d. ev. Kirche2 I (1937) 265 Anm. 2; Krickeberg,ProtKantorat 133-139, 176-180
  • weil auch die stadtpfeiffer vnndt geiger fürnemlich Gott zu ehren vndt ... zu beförderung der lieben musica angenommen ... sollen sie hinführo alle zeit, wenn man figuriret, beneben dem cantori am ehesten mit ihren instrumenten in der kirchen sein, auch sich sonsten, so offt die cantorey beysammen, bey zeiten, vndt so baldt sie gefodert, zu ihnen verfügen ... ieder bey straff 3 gr., so offt einer ... seumigk oder brüchich wirdt
    1596 Torgau/Rautenstrauch,Luther 207 Anm. 3
  • [aus Dienstanweisung für d. Organisten d. Stadtkirche in Weruigerode:] mit dem domino cantore ... jederzeit in guter correspondenz zu leben und alle sonn- und festtage zuvor sich mit demselben gründlich zu bereden, was er ... singen wollte
    1626 Epstein,Schulchor 63
  • wegen [der Anstellung] des stadtpfeifers wird geschlossen, das man soll einen umb den andern hören und hierzu nehmen den cantor und organisten, auch ihr judicium drüber exploriren
    1631 Wustmann,LeipzMusikg. I 157
  • alle dasjenige, was von dem cantor auf dem chore und von dem organisten auf der orgel von ihnen [instrumentalisten] mit ihren instrumenten zu spielen angeordnet und begehret wird, auf das fleißigste wie bißhero [zu verrichten, und zwar] ... so oft der cantor ordinair figuriret, [sollten sich alle ... auf dem Chor einstellen]
    1638 BeitrHambMusikg. 16
  • [über e. unfähigen Organisten beschwerten sich 1614 d. Kirchenväter,] daß fast kein psalm noch mutet, dieser kirchen gebrauch nach von ihm geschlagen wirdt, so die gemeine dergestalt mitsingen kan, das sie durch seine fehl vnd vnerfahrenheit nicht wirr ... gemacht ... wie auch der cantor vbel mit ihm zufrieden
    1640 Rauschning,MusikDanzig 192
  • zur prob sollen sich auf vorhergehendes andeuten des cantoris alle musicanten aufn bestimpten glockenschlag einstellen. alß dann ... an den festagen [so] eine stärckere musica zu halten, dazu denn mehrer instrumentisten assistenz erfordert wird, so sollen die dazu tüchtigen rollbrüder, auch die frey thurmbläser auf des cantoris begehren so wol in den kirchen als bey den proben gegen empfahung der ihnen deße wegen geordneten jährlichen besoldung zu erscheinen u. wz. [!] d. cantor zu mnsiciren anordnen wird, getrewes fleißes zu verrichten schuldig sein
    1642 BeitrHambMusikg. 17
  • [aus e. Bericht d. Organisten:] die music in unserer kirchen [St. Ulrich in Halle] betreffend, so wird derhalben mit dem herrn cantore communiciret
    1642 Krickeberg,ProtKantorat 142
  • [wünscht der Superintendent, man solle] den stadtpfeiffern andeuten, daß of begehren des cantoris sie sich zum versuchen vnd übersingen in die schuel begeben möchten
    1645 Freiberg/Rautenstrauch,Luther 351 Anm. 2
  • der rathsmusikus soll schuldig sein mit seinen gesellen in der pfarrkirchen, woher music gehalten wird, sonderlich vff den festtagen zu erscheinen und des cantoris, auch des organisten music mit ihren instrumenten nach müeglichkeit zu verzieren. [auch soll er u. seine Gesellen verpflichtet sein,] wann er mit dem cantorn in der kirchen oder sonst musiciren wirdt, des cantoris direction in anstellung der music zu folgen
    1648 Arnheim,BremMusik 394
  • 1660 Delitzsch bei Leipzig/ArchMusikw. 1 (1918/19) 559
  • dem cantori gehöret die direction der music, und muß der organist derselben sich unterwerffen
    1682 Frankfurt (Oder)/CöllnKons. 174
  • [bewarb sich um die freie Organistenstelle an der Münsterkirche J.Sch.] nachdem er vorgespielt hatte, gab cantor F. ... pflichtmäßig [sein Urteil ab, nämlich, daß] dieser sich in dem general baß zu schlagen noch ferner perfectioniren müsse
    1686 Herford/Krause,MusikEvWestf. 63
  • [d. Äbtissin hatte J.B.C. zum Organisten an d. Münsterkirche bestellt, ohne sich an die 1686 geschlossene Vereinbarung zu halten, nach der der neuzuwählende Organist] mit vorbewust des magistrats und zuziehung unsers cantoris ordentlich in der kirche die probe schlagen, und ... von dessen capacität besagter cantor referiren und attestiren [mußte]
    1686 Krause,MusikEvWestf. 110
  • keinem organisten freysteht, ohne vorwissen des cantoris, eine general music in seiner kirchen anzuordnen
    1692 StadeArch. 18 (1928) 27
  • [nach d. Bestallung des] kunsterfahrenen Chr.F. [wurde d. Stadtpfeifer verpflichtet,] in person selbdritt als mit einem tüchtigen gesellen und lehrjungen in der kirchen auf andeuten des cantoris aufzuwarten
    1696 Rauschning,MusikDanzig 97 Anm. 25
  • nachdem e.e. rath das ungebührliche verhalten Chr.L.B's, organ., indem er das von dem cantore hr. Chr.M. am 1. ostertage in der vesper musicirte magnificat in der mitten abrumpiret und seine stimme mit allerhand üblen worten hingeworffen, aus gedachten cantoris eingegebenen beschwer auch sonsten vernommen, ist ihme deswegen eine verbal-correction gegeben und angehalten worden, dem cantori einen abtrag zu thun, ... wormit beyde elimittiret, sie aber zu einträchtigkeit und observation ihrer pflichten ernstlich angemahnet worden
    1705 Görlitz/ArchMusikw. 6 (1924) 332
  • [daß d. Organist] mit / dem cantore fleißig communicire
    1715 Sachs,BerlinMusikg. 292
  • "1736 bewarben sich zwei Stadtpfeifer und Türmer um die Stelle des Stadtpfeifers [in Zeitz]; darauf ließ der Rat einen Brief an he. Bachen, königl. capellmeister und cantorem bey der st. Thomasschulen zu Leipzig richten mit der Bitte um Einsendung einer Probemusik zum Musizieren in der Probe des Kandidaten" 
    1736 Engel,ThürMusik 189
  • "der Rat beschließt, beide Kandidaten [für Stadtpfeiferstellen] ... in Gegenwart des cantors und capellmeisters eine Probe ablegen zu lassen" 
    1745 Wustmann,LeipzMusikg. III 151
  • nach verlesung des lehrbriefs und geschehener anrede und bitte vom cantore an den lehrherrn um gehörige lossprechung [d. Musiklehrlings] nimmt der lehrherr den lehrbrief in die hand
    1750 Bitterfeld?/Werner,Kirchenmusik 285
  • muss derselbe [Stadtmusikus] die kirchenmusik sich nebst dem chordirector und cantor recht angelegen sein lassen und bei den gewöhnlichen / liederblasen sowohl als auch zu ordentlichen musiken ohne ausnahme der / zeit in den fasten oder im advent wenn es vom chordirector oder cantor / verlangt wird sich einfinden auch wenn diese es zur musik nötig finden, / des tages vorher mit seinen leuten zur probe bereit finden lassen und dabei der vertheilung der stimmen u. direction von dem chor-director und cantore ohne widerspruch und gezänke unterwerfen
    1788 Sachs,BerlinMusikg. 259
  • bei harter ahndung und nach befinden mit entlassung darf sich der premier [Stadtpfeifer] nicht weigern, mit solchen musikanten zu spielen, die nicht kunstmäßig gelernt haben, wenn der kantor sie beim konzert ader sonst anstellt
    1801 Schneeberg bei Chemnitz/Werner,Kirchenmusik 211
  • sollte ... ein kantor bei der kirche angestellt werden, so wird das / verhältniß des organisten / zum kantor bei einführung / des letzteren noch näherbestimmt werden
    1816 Sachs,BerlinMusikg. 303
  • hat ... seinem dienst als stadt-musikus treu und fleißig vorzustehen u. die musik in den kirchen und sonst nach veranstaltung des cantors oder dessen, dem die direction übertragen ist, abzuwarten
    1821 Wustmann,LeipzMusikg. III 670
D V 3 d
eigentliche Tätigkeit

D V 3 d α Leitung der Kirchenmusik im allgemeinen (manchmal mit Orgeldienst verbunden). Im Zuge der Reformation bekommt die Kirchenmusik gegenüber früher ein viel weiteres Betätigungsfeld mit großer Freiheit in der Auswahl der Gesänge (vgl. Werner,Kirchenmusik 1).
  • sullen der magister, auch cantor ... das cantum jn der kierchen vorbringen
    1515 Memmingen/SchulO.(Müller) 191
  • schal sick de cantor in ieweliker schole anrichten eynne cantoreye, dat he kan singen in figuratiuis to etliken tiden in der kerken dar syne schole ist, vnde ock to tiden in den anderen kerken
    1528 Braunschweig/SchulO.(Vormbaum) I 16
  • [Aufgabe der Schüler bildeten d. Festmusiken bei Einführung e. neuen Geistlichen, d. Ausrichtung choraler u. figuraler Gesänge zu Hochzeiten, je nachdem] idt de luede bi dem cantore vor ehr dranckgeldt hebben bestellet
    1529 Krüger,HambMusik. 16
  • "die Stadt Zwickau weist bereits 1529 zwei Kantorate auf. Der obere Kantor zu St. Marien hatte ... die Figuralmusik wechselweise in der Marien- und Katharinenkirche zu leiten, dem untern Kantor ..., der auch cantor choralis genannt wurde, lag die Besorgung des homophonen cantus choralis im Gottesdienst ob" 
    1529 Rautenstrauch,Luther 181
  • schal de cantor cantum figuralem in de kercken bringen, vnd darmit de jogent, gott tho lauende, lustig maken
    1543 Braunschweig/SchulO.(Vormbaum) I 48
  • es soll auch der künftige kantor alle 3 kirchen, nämlich eine auf dem schloß und 2 in der stadt, frühe, zur vesper oder so oft das volk zu der kirchen versammelt ist, mit gesängen versorgen und darbei sein
    1545 Torgau/Gurlitt,JohWalter 46
  • der cantor beneben den zweien choralen sollen der kirchen und gesang fleissig warten
    1546 Mansfeld/Sehling,EvKO. I 2 S. 189
  • wir [Hzg. Wolfgang] sollen ... mit der zeit darauf bedacht seyn, wie wir aus den geistlichen gefällen ... etliche stiftungen verordnen ... mögen, zu jährlicher unterhaltung zweyer hofprediger, diaconi, cantoris ..., welche in unsern hof-capellen den kirchendienst mit predigen, lectionen ... [versehen], damit andere pfarrer ... an ihren aemtern nicht verhindert, sondern ein jeder seines befehls und berufs desto stattlicher auswarten könne
    1568 BlPfälzKG. 27 (1960) 148
  • der rector, con-rector, quartus und quintus, neben dem cantore, sollen zur vesper wechselsweise, und wenn brautmessen sind, in der kirchen allzeit da seyn, auch ohne den con-rectorem die kleinen funera per vices verrichten. die collegen sollen musici seyn, damit, wenn der cantor nicht da ist, der chor ohne flickerey und beschwehrunge ... versorget werden könne
    1605 Coburg/SchulO.(Vormbaum) II 53
  • gerne, [er, Kantor] wie den in andern furnehmen stäten auch breuchlich, beyden kirchen, wo figuraliter solt gesungen werden, beywohnen wollte: desgleichen bey den leichbegängnußen sowol nach, als fur der predigt absingen, inmassen es den fur altters auch in dieser stat vblich gewesenn ... mir auch die preces mane et vesperi, welche die baccalaurii mit dem cantore zugleich vor diesen haben bestellen helffen ... alsbald ich in meinen ampt ahngetreten, alein zuverrichten befohlen worden
    1606 Held,DresdKantorat 282
  • ist zwort dem herkommen ... gemees, das der cantor pro tempore in der altstadt Magedeb. alle vier wochen mit seinen scholaren in vnserer domb kirchen aufwarte, ... sich aber der itzige H.G. dahin erbotten, außer solcher vier wochen zeitt vnsere musicam figuralem hilffen anzuordnen vndt zu bestellen, auch ezliche knaben mitzubringen
    1619 MagdebGBl. 48 (1913) 285
  • sol der cantor so wol an den fest- als auch an den sonntagen eine gute, feine musicam in den kirchen anzustellen verpflichtet sein. zu dero behuef dann ihme die direction in d. kirchen ober die ganze music befohlen wird
    1642 BeitrHambMusikg. 17
  • kirchenmusiken im figuralstile, welche der cantor des gymnasii zu leiten
    1647 Flensburg/ArchMusikw. 6 (1924) 454
  • wo ... die kirchenmusic ... nicht sol geschwächet, verringert und verstümpelt werden, wird demnach dieses mittel (dz man nemblich laße den cantorem mit der music verfahren als sichs aufs beste thun laßen will), wol das rathsambste ... sein
    1648 BeitrHambMusikg. 20
  • organisten / cantores, kunstpfeifer und musicanten / mehrenteils ungeistliche leute / das regiment in den stadt-kirchen haben
    1698 Rauschning,MusikDanzig 299
  • der cantor singet zu st. Nicolai am sonnabend in der vesper, des sontags in der früh-predigt, in der haupt- und letzten predigt, des montags, dienstags und mittwochs in den morgen-predigten, und daselbst in den gewöhnlichen betstunden, ja überhaupt, wenn die ganze schul ... in der kirche erscheinet, muß er solches thun zu st. Marien. wenn zu st. Marien und Jacobi musique ist, wartet er daselbst auch auf, und müssen alsdann die andern für ihn in Nicolai das chor dirigiren. so singet er auch durchgehends in denen letzten predigten zu st. Marien
    1726 Greifswald/SchulO.(Vormbaum) III 296
  • die figural- und choralmusic wird von dem cantore und schülern zu st. Thomae, nebst denen stadt-pfeiffern und kunstgeigern bestellet. die horae canonicae aber zu st. Nicolai von dem cantore zu st. Nicolai, als directore, und einigen studiosi verrichtet
    1728 A. Weiz, Verbessertes Leipzig/Wustmann,LeipzMusikg. III 27
  • [Aufsatz über] des cantoris arbeit in der kirche zu st. Petri und Pauli
    1733 Rauschning,MusikDanzig 322
  • soll [d. städt. Kantor] ... die aufführung u. direction der music des sonn- u. feyertags in der amtspredigt, auch bey grossen und kleinen festtagen nachmittags besonders auch der passions-music am grünen donnerstag u. charfreytag nicht weniger bey den brautmessen u. bey leichenbegängnissen wo solche verlangt wird, emsig besorgen, das liedersingen in der kirche ... fleissig verrichten, denen öffentlichen leichenbegleitungen bey grossen ganzen, grossen halben und kleinen halben schulen, jedesmahl u. bey particular leychen wo er mit den beyden baccalaureis wöchentlich alternirt wenn ihm zur dritten woche die reyhe trifft, persönlich beywohnen u. die lieder dabey anstimmen, auch das singen bey den leichenpredigten übernehmen u. überdieses alles dasjenige beobachten, was einen treu fleissigen cantori eignet u. gebühret
    1771 Altenburg/Engel,ThürMusik 205
  • das amt eines cantors, oder schulmeisters, der zugleich cantor ist, besteht in der fuͤhrung des gesangs, sowohl in der kirche, als bei leichen, wo die begleitung der leichen, unter dem gesang der schule hergebracht ist
    1785 Ledderhose,HessKR. 364
  • zur pflicht des herrn chor-aufsehers L. gehöret ... alles ..., was einem bisherigen cantor in absicht auf die chöre obgelegen hat; es betreffe uebung derselben im singen, oder regulirung und vertheilung der chorschüler zu gewissen districten und parochien der stadt, dahin sie gewidmet seyn sollen
    1788 Sachs,BerlinMusikg. 143
D V 3 d β
musikalische Gestaltung des Gottesdienstes im einzelnen; Art der Gesänge

D V 3 d β αα überhaupt
  • uytgescheiden ast festa decani syn off festa totum duplicia, soe sullen die cantores gaen ad matutinas ind oick ad primas et secundum completorium
    1453 Emmerich/SchulO.(Müller) 292
  • der cantor sol darob sein und ... durch sein knaben bestellen, daz die knaben in allen vespern und meten, so er die selbs singt, die antiphen anheben, die vers in den responsori singen mitsambt dem gloria patri, auch die versikl und benedicamus
    1460 Wien/SchulO.(Müller) 76
  • der schulmeister soll ... haben ainen ... gelertten cantorem ... derselb soll allenn fuͤraubend den singer vff dem stifft, was man denselben fuͤraubend zu der vesper vnd mornends zum ampt jn der kirchen werde singen, sollichs mit vlys, es sy das ampt der meß ... vnd anders wie sich das gepuͤrt ain yedem schuler ... ze lerent ...; der schulmaister oder sin cantor an siner statt mit hilffe souil schuͤler, als jnn beduͤnckt darzu nott sin, soll auch versehen das salue regina alle aubend vnd alle samsztag am morgen das ampt von vnser lieben frowen helffen singen mit sampt den seel aemptern der bruͤderschafften, auch etlicher kirchwyhinen
    1501 Stuttgart/SchulO.(Müller) 132
  • idt mach ock de cantor der schule underwile enen düdeschen psalm vor de antiphen anheven laten
    1532 Herford/Krause,MusikEvWestf. 19
  • solche gesang alle die deuzsch sein, wen das volk [in d. Kirche] versamlet ist, werden ein chor umb den andern gesungen, also der schüler chor ein gesetz singet ..., darnach das volk den andern chor helt, welches auch seinen eigenen cantorem hat
    1538 Naumburg/Sehling,EvKO. I 2 S. 70
  • der cantor soll ... für der wochenpredigt etliche psalmen mit den knaben und darauf das benedict singen
    1539 Leipzig/Sehling,EvKO. I 1 S. 594
  • [die communion und christliche messe belangend:] pro introitu solten genommen werden, ie zu zeiten, was reine und der heiligen schrift gemess were, introitus de tempore, auch sol under zeiten kirie eleison gesungen werden, deutsch oder lateinisch, item das deutsche et in terra, item das deutsche benedictus, welchs der hr doct. Martinus der kirchen Torgau gemacht, doch das dies nicht zuviel oder ungewöhnlich verendert . .., sondern mehrer teil bei einer form geblieben und alles ordentlich durch den schulmeister und cantor bestellet
    1543 Halle/Sehling,EvKO. I 2 S. 436
  • sol ... der schulmeister oder der cantor ... fleiß haben, gute reine psalmen einen umb den andern zu singen nach der predigt
    1543 Schweinfurt/Sehling,EvKO. XI 632
  • in den stetten und grossen flecken, do mehr als ein prister sein, singt der prister deus in adiutorium etc., der cantor mit seinen gehelfen, wo do schuler sein, das gloria patri etc., darzu ainen der zwen lateinischen psalmen, biß das volck zusamenkompt
    1546 Kurpfalz/Sehling,EvKO. XIV 95
  • der cantor [d. Knabenschule] soll neben dem figural einen sontag umb den anderen die coralgesenge, sowohl auch die teutschen geistliche lieder in der kirchen treiben und erhalten, damit das gesinde und junge volk dieselben teutsche gesenge lernen ... können
    1575 Torgau/Sehling,EvKO. I 1 S. 684
  • es soll ... der cantor nicht allezeit figuriren, sondern die gesänge ... also abtheilen, damit auch gemeine psalmen mit der gantzen kirche, sonderlich aber reine, schöne, christliche und lehrhaffte psalmen und lieder gesungen werden
    1580 Kursachsen/SchulO.(Vormbaum) I 256
  • instructio cantoris [setzt fest:] der cantus figuralis wird abgewechselt, also daß einen sonntag choraliter, den andern figuraliter, das ganze amt gehalten wird. diebus Martis et Jovis wird die litania deutsch vor der predigt von dem cantore gesungen, am donnerstag sub administratione Coenae [singt der Kantor] mit den mendicanten deutsche lieder, so gebräuchlich
    1612 Zittau/Rautenstrauch,Luther 177
  • die vollstimmige und bishero gebräuchliche alte art der motetten stehet dem cantor zu, die vom cantor mit seinen schülern und adjuvanten auf dem chor allein gesungen und musizieret werden
    1628 Wittenberg/Engel,Musiksoziologie 156
  • sol unter der communion nicht nur der cantor, praecentor oder 2 oder 3 knaben, sondern neben ihnen der ganze chor die deutschen lieder singen, damit die communicanten den anfang eines jeden gesetzes vnd versiculs wol hören vnd sie vernehmen, auch den knaben im singen nachfolgen können
    1634 Leipzig/Engel,Musiksoziologie 359 Anm. 4
  • die zweene cantores ... sollen auch per vices einen sonntag im thum, den andern in der pfarren figuriren. sie sollen auch bisweilen selbst in die orgel singen
    1662 Güstrow/SchulO.(Vormbaum) II 589
  • des morgens, wie auch den heiligen abend zur vesper und christnacht, wenn die hohe predigt anging, so sang der kantor aus der schulen mit den schülern in der kirche das puer natus in Bethlehem und andere weihnachtsgesänge und ging die ganze kirche herum mit den knaben wie in einer prozession und wieder zurück in die schule auf das chor, und fing alsdann erst der gottesdienst an
    1665 Züllichau/Strube,Kantor 69
  • ungewöhnliche lieder sollen weder vom pfarrer zu singen angeordnet, noch auch vom cantore gesungen werden, sonderlich soll man auff hochzeiten, kindtauffen, und in der kirchen keine lateinische, sondern teutsche lieder singen, damit die gemeinde mitsingen kann
    1684 CöllnKons. 274
  • der cantor soll in der closterkirchen wan alda gepredigt wird, so wol alß in andern kirchen [als Vorsänger] singen
    1685 CöllnKons. 18
  • soll ein jeder cantor ... bey dem gottes dienst mehr auf die andacht / als zierlichkeit sehen / und sich durchgehends aller ärgerlichen texte enthalten
    1698 Chr. Weigel, Abbildung der Gemein-Nützlichen Haupt-Stände/Schünemann,GSchulmusik II Erl. zu d. Tafeln S. 27
  • laut unserer von denen visitatoribus anno 1537 konfirmierten und subskribierten spezial-kirchenordnung in den choralgesängen der kantor mit dem schülerchor den ersten vers, der kirchner mit der gemeine den anderen, der jungfer-chor den dritten und so fort wechselweise bis zum ende des gesanges singen, der organist aber ad tonum dareinschlagen sollen
    1703 Naumburg/Werner,Kirchenmusik 63
  • die hymnos, so am sontage vor der vesper, als auch das magnificat nach der vesper, ferner die hymnos am freytage des morgens als auch der vesper am sonnabend, welche vom chor mit den knaben gesungen werden, derselben wird der herr cantor vorrichten
    1712 Rauschning,MusikDanzig 321
  • 1719 Freiberg/Krickeberg,ProtKantorat 84
  • 1721 Wustmann,LeipzMusikg. II 24
  • der cantor singet zu st. Nicolai am sonnabend in der vesper, des sontags in der früh-predigt, in der haupt- und letzten predigt, ... in den morgen-predigten, und ... in den gewöhnlichen betstunden, ja überhaupt, wenn die ganze schul an apostel- und heiligen tagen in der kirche erscheinet
    1726 Greifswald/SchulO.(Vormbaum) III 296
  • die teutschen lieder in der kirche, darinne die erste cantorey sich befindet ... soll der cantor, bey denen andern cantoreyen aber der praecentor ... anfangen, und die knaben ... secundiren
    wohl 1. Hälfte 18. Jh. Wustmann,LeipzMusikg. III 59
  • 1755 Krause,MusikEvWestf. 89
  • con-rector, cantor und die andern collegen sind verbunden auff dem chor des sontags wie auch an den großen und kleinen fest tagen die lateinischen psalmen und der communion beyzuwohnen biß zum ende
    oJ. [Anf. 18. Jh.] Rauschning,MusikDanzig 313
D V 3 d β ββ
unmittelbare Voraussetzungen und Vorschriften für die Durchführung; technische Voraussetzungen und Hilfsmittel, Musikproben
Sachhinweis: Leiturgia IV (1961) 307f.
  • alle werkeldage schal de cantor to sunte Marten unde de cantor to sunte Catharinen mit allen jungen syner schole in der kerke, to scholen belegen, gan des morgens to achten, des avendes to twen, doch up sulke tidt, dat de predige nicht dardorch werde vorhindert ... deme cantor schal noch eyn van den gesellen helpen, dat se konen psalme singen up beyden choren
    1528 Braunschweig/Sehling,EvKO. VI 1 S. 400
  • wie ... solche gesänge [Kirchengesänge] auf benannte zeit nach einander gehen sollen, und ordentlich durch das jahr gebraucht werden, das ist in ein schriftlich verzeichniss verfasst worden, und was mangelt, sol noch darzu verzeichnet werden, allen schuldienern und cantoribus künftig sich darnach zu richten
    1562 Halle/Sehling,EvKO. I 2 S. 443
  • darmit ... die knaben am sonnabend vor mittage in ihren sacris lectionibus nicht gehindert werden, soll der cantor seine gesaͤnge, so man auf den ... sonntag brauchen wird, nicht dieselbige stund, sondern eine halbe stunde vor der vesper mit denen knaben ... uͤben
    1580 CAug. I 557
  • weill in ... gehalttener visitation bedechttigk vorordentt, die christliche, lobliche latinische gesenge, antiphon vnd responsoria de tempore, welche in heiliger schrifft gegrundett vnd durch die altten darauß getzogenn, bei den kirchen pleiben zu laßen, wollen die visitatores, das es ... also inhalts vnsers gnedigsten hern kirchen- vnd visitation-ordenunge damitt gehaltten werden, vnd der cantor dieselben in der schulen anschreiben, den knaben ... vorsingen vnd bei den kirchen ... im prauchs pleiben
    1581 PrignitzVis. 345
  • [bei den ceremonien in der kirchen] der cantor und organist soll ein ieder ein stundenzeiger bei sich haben, darnach sie sich mit den singen und schlagen richten sollen, damit die predigt zu einer gewissen stund möge angefangen werden
    1582 Ölsnitz bei Chemnitz/Sehling,EvKO. I 1 S. 621
  • [erließen d. Kirchenväter] leges welche von denen hrn. vorstehern der kirchen zu st. Johannis sind beliebet worden wornach nicht alleine die adstanten selbiges chores besondern auch der director und cantor sich werden zu richten haben
    1686 Rauschning,MusikDanzig 243
  • ob auch wohl in bestellung der kirchen- und anderen music dem h. cantori das directorium billig frey verbleibet und demselben weder der h. rector, noch übrige collegen durch ungleiche censuren einigen eintrag darinnen nicht zu thun, hatt doch derselbe hingegen ... der schwachen concerten mehrers denn seithero sich zu gebrauchen, der vollen music aber, sonderlich der trompeten und paucken, außerhalb der hohen danckfeste und feyertage [in der Kirche] nicht allzuofte zu bedienen
    1688 Freiberg/Krickeberg,ProtKantorat 89
  • [es möge] ein gewisses gesangbuch so wol von den predigern als auch von dem organisten und cantore desgleichen den schülern beständig und kein anderes gebrauchet werden
    1720 Stein,MusikwHeidelb. 96
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Einhalten der Gottesdienstfolge
  • wen ... die cantores in figurativis singen, so mugen sie alles vor der predig aussingen mit dem magnificat
    1533 Wittenberg/Sehling,EvKO. I 1 S. 703
  • [aus kirchen-agenda:] nach dem geleute, welches geschehen soll, wie an einem werkeltage, hebt der cantor ... mit dem introitu an
    1575 Aschersleben/Sehling,EvKO. I 2 S. 480
  • soll ... der cantor zu gewisser zeit mit denen knaben in der kirche seyn, und sampt dem organisten die gesänge also anstellen, daß jederzeit der pfarrherr oder kirchen-diener auf seine bestimte stunde auf der cantzel sey
    1580 Kursachsen/SchulO.(Vormbaum) I 256
  • zum ende der predigt sol der schulmeister oder cantor ein gesang anfahen, mit dem chor und ganzer gemeine singen
    1582 Henneberg/Sehling,EvKO. I 2 S. 311
  • der gottes-dienst soll zu einer beständigen zeit angefangen, und sobald zum letzten mahle mit dem geleute geendiget ist, vom cantore der anfang mit singen gemacht werden
    1684 CöllnKons. 487
  • billig wäre es, daß sobald zur hauptpredigt ... eingeläutet, die in den kirchen bestallten cantores und organisten sich ohngesäumt einfinden, das te deum laudamus ... singen
    1692 StadeArch. 18 (1928) 27
  • sobald die glocke 2 schläget intoniret der cantor: deus in adjutorium meum intende! und singet darauff mit seinen schulknaben
    1706 Rauschning,MusikDanzig 301
  • soll der cantor und succentor bey dem gottesdienst in der woche sich zur gesetzten zeit in der kirche einfinden, auch ihre schüler ... dazu anhalten, ... das singen zu rechter zeit anheben, damit die zum gottesdienst bestimmte zeit in ihrer ... ordnung bleibe
    1752 Güstrow/SchulO.(Vormbaum) III 467
-- sonstiges zur Art des Gesangs; Verbot des Gesangs eigener und überhaupt neuer Kompositionen
  • de cantor schal vorschaffen, dat in den choren alles einförmigh und glich na dem ordinario tho gahe und gesungen werde, und dat de gesänge, so in dem ordinario verordnet, thovoren den kinderen in der scholen gelehrt werden, up dat de velen confusiones und unardige hulent in den kercken mögen nabliven
    1556 Krüger,HambMusik. 23
  • sollen die cantores jederzeit in der kirche singen, was sie von ihren pfarrherrn geheißen werden, derowegen denn die pfarrherren mit fleiß darauf achtung haben ... sollen, daß in der kirche nicht ihre, da sie componisten seyn, oder anderer neuen angehenden, sondern derer alten und dieser kunst wolerfahrnen ... componisten ... gesänge gesungen werden, fürnemlich aber sich derer gesänge enthalten, so auf tantzmäß- oder schand-lieder-weise nachcomponiret, sondern es also anstellen, was in der kirche gesungen, daß es grave, herrlich, tapffer sey, und zur christlichen andacht die leute reitzen mag
    1580 Kursachsen/SchulO.(Vormbaum) I 256
  • es sollen der schulmeister und seine collaboratores, besonders aber der cantor, die armen knaben mit dem gesang also abrichten, daß sie ... nicht heßlich und verdrießlich schreyen, sondern ihr gesang stille, langsam, und, so viel müglich, also verrichten, daß ihnen lieblich zuzuhören, und die leute desto lustiger ihnen zu geben bewoget werden mögen
    1580 Kursachsen/SchulO.(Vormbaum) I 259
  • [Klage der Visitatoren:] daß der kantor als ein guter componist nur seine modetten vnd ... new unbekannte dinge singe
    1608 Freiberg/Rautenstrauch,Luther 207
  • im gesange sol man sich alles starcken ruffens vnd groben geschreyes enthalten, vnd die stimme fein zierlich vnd mittelmässig erheben, worauff der cantor acht zu geben
    1656 Hessen/SchulO.(Vormbaum) II 459
  • es ist da im presbyterium vorgefallen wegen des gesanges, weil ganz unformlich und unerbaulich, daß zween verß gesungen, darnach uff der orgel gespilet, daß deßwegen der cantor und organist vorzu bescheiden und ihnen ernstlich aufferleget, daß under dem gesang die orgel geschlagen werden soll
    1660 Hamm/Krause,MusikEvWestf. 62
  • bei allen gesängen: so wol auch der litanei, müssen die cantores sich befleißigen, den tonum zu halten, damit nicht mit großer aegerniß der gemein die stimm herunterfalle, oder sonst die rechte melodei nicht getroffen werde
    1692 StadeArch. 18 (1928) 28
  • 1785 Ledderhose,HessKR. 364
D V 3 d β γγ Maßnahmen bei Nachlässigkeiten
  • es hat auch der cantor auff den gesang nach absolvirter predigt und sonst fleissig acht zu geben, würde nun derselbe den gesang nicht zu rechter zeit anheben, keine gleichförmige melodey in acht nehmen, oder wohl gar ein oder andern vers übergehen, soll er jedesmahl mit 2 rthlr. geld-busse beleget werden
    1697 Minden/SchulO.(Vormbaum) II 749
  • weyl ... bey absingung des liedes nun komm der heyden heyland eine große dissonantz gespüret, so ist herr cantor G. vorgefordert und ihm ernstlich angedeutet worden, solches künstig [!] allen fleißes zu verhüten und den gesang dergestalt zu moderiren, daß darunter keine ungleichheit gehöret und alle unanständigkeit in der gemeine vermieden werde
    1710 Arnheim,BremMusik 416
  • [in e. Kollegiensitzung wurde ... Klage geführt,] daß der cantor Z. seiner obliegenheit in ansehung des singens in st. Cosmae-kirche gar nicht nachkäme, indem er in der vesper und in der nachmittags predigt fast niemals selber sänge, auch ... die ausdrücklich verordneten kirchenmusiken, außer den 3 hohen festen gantz eingehen ließe
    1772 StadeArch. 18 (1928) 16
D V 3 d γ insbesondere Verpflichtung zur musikalischen Aus- oder Mitgestaltung der kirchlichen und häuslichen Hochzeitsfeiern gegen besondere Vergütung (Art der Musik richtet sich oft nach der sozialen Stellung der Eheleute)
Sachhinweis: Sachs,BerlinMusikg. 100-103; Wustmann,LeipzMusikg. I 99f., 102; II 91-95; III 54f.
  • ist angeordnet, das ... der cantor soll ein deutschen psalm ... vor die copulation und auch einen hernach singen
    1582 Ölsnitz bei Chemnitz/Sehling,EvKO. I 1 S. 621
  • wan man zu den hochzeitten das erstemal nach der brautmesse speiset, soll der rector etliche ex symphoniacis pauperibus hinschicken alsbald hora 12 vnd sie für den tischen dem breutigam vnd gesten zu ehren singen lassen. darumb den auch der rector und cantor die symphoniacus in zween hauffen theilen vnd zu dieser hochzeitt diese, zur andern die andern schicken
    1583 Nordhausen/Schünemann,GSchulmusik I 130
  • soll der kantor zu einer gantzen brautmesse nicht mehr als 4 instrumentisten, und hierüber eine persohne mit einer kleinen fidelen oder fiolen, welcher auff der orgel sein soll fürdern
    1609 Krüger,HambMusik. 56
  • wenn die brautmessen sollen gesungen ... werden, ... sollen dem cantori nicht allein die knaben aus der schule fleissig folgen, sondern auch die paedagogi, die der bürger kinder instituieren, ob sie bereits nicht in die schulen, sondern in das gymnasium gehören, dem cantori fleissig abwarten helfen
    1615 Krüger,HambMusik. 50
  • die musika in der kirchen hat der kantor ... bestellet, dabei denn für der trauung ein stück, so er, der kantor, dem bräutigam zu ehren komponiert, uf gewöhnliche art musiziert worden
    1618 Leipzig/Werner,Kirchenmusik 244
  • denen studenten oder cantoribus aus der schulen bleibt erlaubt, auf vorher erkundigten willen und gutheißen des bräutigams am anderen tage der hochzeit dem ersten, anderen und dritten stande (denn im vierten stande das singen gänzlich verboten wird) beim essen zu singen, sollen aber, weder vor, oder nach dem gesange bei keiner tisch zu essen oder zu trinken sich niedersetzen, weniger um gesoff oder tanz im convivio verbleiben, sondern sollen mit ihren entfangenden gaben, sich wieder zu hause alsobald verfeugen bei poen drei taler
    1658 Minden/Engel,Musiksoziologie 161
  • die herren cantores gesucht, dasz bey vornehmen brautmeszen die herren adjuvanten auff geschehene invitation erscheinen
    1688 Mühlhausen (Thür.)/MhMusikg. 2 (1870) 75
  • wenn bei öffentlichen trauungen in der kirchen music begehret wird, muß selbige der cantor mit seinen choralisten abwarten
    1726 Greifswald/SchulO.(Vormbaum) III 297
D V 3 d δ
insbesondere Verpflichtung zum Singen bei Bestattungen (manchmal verbunden mit Totenläuten) gegen besondere Vergütung (Art der Musik richtet sich oft nach der sozialen Stellung der Verstorbenen)
Sachhinweis: Wustmann,LeipzMusikg. I 101, II 77-91, III 52-54; Herford/Krause,MusikEvWestf. 120-123; Sachs,BerlinMusikg. 103-107
  • [beschloß man, daß die] kleinen funera die vier vndersten schuldiener, als der cantor vnd die drey baccalaurien ordentlichen nach einander beleiten
    1581 Held,DresdKantorat 249
  • wann ein generale funus ist, sollen alle praeceptores, wie dann auch der schuelmeister, mitgehen, also das ein jeder bei den knaben, so aus einer classe sein, gehe; ausgenommen den cantorem, der auf den ganzen coetum sehen soll, damit sie alle singen
    1589 Aschersleben/SchulO.(Vormbaum) I 641
  • klage ich [Kantor] das sich die baccalaurii in das absingen bei leichbegengnussen mengen, welches doch dem cantori alein zuverrichten gebühret, dadurch mir wiederumb mein tranckgelt abgeht, dz mir doch billig
    1607 Held,DresdKantorat 283
  • in puncto solches schlages [zwey oder drey] soll der cantor schuldig seyn, denjenigen gesang den er bey der deduction der leiche gebrauchen will, anzufangen, und nebst den predigern davon zu gehen
    1649 Berlin/CCMarch. I 2 Sp. 61
  • 1673 Liegnitz/SchulO.(Vormbaum) II 649
  • wan begräbnissen sind, soll der cantor den beklagten pfarrer zuvor fragen, was für lieder er singen soll
    1686 CöllnKons. 274
  • bei denen fürnehmsten hauptleichen vom ersten rang, da die ganze schule mitgehet, müssen auch alle schul-collegen sich einfinden, wie bisher gebräuchlich. der baccalaureus gehet zur seiten der secundaner und primaner, der cantor zur seiten der quartaner und tertianer, der rector und conrector gehen hinter die quintaner. bei denen leichen vom folgenden rang, müssen allezeit die 3 collegae, der conrector, cantor und baccalaureus gegenwärtig sein ... mit dem singen bei denen leichen wird es gehalten, wie bisher gebräuchlich, daß der cantor vor der thür und in der kirchen musiciret, wenn es gefodert wird
    1726 Greifswald/SchulO.(Vormbaum) III 296f.
  • 1765 SammlVerordnFrankf. III 478
D V 3 d ε Verpflichtung zu Umgesängen mit den Kurrendeschülern (durch Kurrendeordnungen geregelt)
Sachhinweis: Held,DresdKantorat 248-250; W. A. Schulze, Zwei Baden-Durlachische Kirchenordnungsentwürfe 1728 u. 1743 (1963) 40 f., 67; Krickeberg,ProtKantorat 54-61, 84-91
  • alle montag, so man mit der prozeß get in den leichof und umb die kirchen allen gelaubigen selen zu trost, so sol der cantor oder sein subcantor mitsambt etlichen knaben, die sie aus der schul nemen sullen, auch umbgeen und da ... singen
    1460 Wien/SchulO.(Müller) 76
  • [aus amtl. Bericht:] sorgfältiger ... ward das singen nur mit denjenigen schülern getrieben, die ... einen zu umgängen verpflichteten singechor bildeten, oder deren hilfe die kantoren bei musikalischen aufführungen in der kirche oder zu neujahrs- und gregorius-umgängen [nicht entbehren konnten]
    um 1800 Norddeutschland/Epstein,Schulchor 92
D V 4 weitere Aufgaben (für die gleichzeitige Bekleidung des Küsteramtes, vor allem in kleinen Orten bzw. Dörfern (vgl. Sachs,BerlinMusikg. 185), waren keine urkundlichen Belege beizubringen)

D V 4 a städtische Nebenämter, die auf Grund des Dienstvertrags zu bekleiden sind
  • laut des anno 1600 aufgerichteten visitationrecessus ist der cantor jedesmahl stadt- und gerichtschreiber mit gewesen und soll es ... verbleiben
    1640 CöllnKons. 184
  • der cantor zu Cremmen sall, weil die matricul de ao. 1600 dem schuhlmeister alda den stadtschreiber-dienst mit zulegt, stadtschreiber zugleich mitseyn
    1676 CöllnKons. 273
  • der stuhl schreiber dienst ist abgerißen und dem gerichts / diener gegeben, dabei aber versprochen worden, daß / wen der gerichtsdiener abginge, dem cantori wiederum bey geleget werden soll
    1759 Sachs,BerlinMusikg. 281
D V 4 b
vereinzelt zugleich Prediger oder dessen Stellvertreter
Sachhinweis: Werner,Kirchenmusik 122; Lorenzen,Grimm 14
  • dem kantor D.P. ist behuf der herrn befehlich daß ehr die früe vnd episteln predigten bisz vff Johannis berichtet
    1589 Braunschweig/Lorenzen,Grimm 31 Anm. 69
  • wenn ein prediger ... im nothfall oder anderer verrichtungen halber, einen studiosum theologiæ, oder cantorem und schulbedienten vor sich predigen lassen will, so soll zwar dieses hiedurch verstattet seyn, es [!] soll aber ... das concept [d. Predigt] ... zuvor dem pastori ordinario selbigen ortes zur censur vorzeigen
    1738 MagdebKO. 137
  • das amt eines kantors besteht ... in vorlesung einer vom prediger mitzutheilenden predigt, wenn dieser verhindert ist und keinen geistlichen stellvertreter bekommen kann
    1819 Göbell,RhWKO. II 212
D V 4 c (vereinzelt Bezeichnung für den) Organist(en)
  • in thuͤringischen flecken, und theils doͤrffern, wo zween schul-diener sind, heisset der, so die music besorget, und die chorale singet; rector und schul-meister; und der organist gemeiniglich: cantor 
    1732 Walther,MusikLex. 137
D VI Besoldung (aus städtischen und kirchlichen, vereinzelt aus fürstlichen Mitteln); Fixum entspricht in seiner relativ geringen Höhe nie der Vielseitigkeit von Amt und Anforderungen, den Nebeneinnahmen kommt um so größere Bedeutung zu; Einnahmen reduzieren sich mit dem sinkenden Ansehen des Kantorenamtes
Sachhinweis: Held,DresdKantorat 244 Anm. 4; Sachs,BerlinMusikg. 122-131, 139f., 281f., 283; Wustmann,LeipzMusikg. I 115-118, II 44, III 21-24; Prenzlau/ZMusikw. 2 (1919) 273f., 276; Görlitz/ArchMusikw. 8 (1926) 373-379; Werner,Kirchenmusik 126-129; Krüger,HambMusik. 13, 27, 40f., 67f.; Lorenzen,Grimm; Thümmler,KantorWittenberg 27-30; W. M. Luther, D. gesellschaftl. u. wirtschaft. Stellung d. prot. Kantors/Musik u. Kirche 19 (1949) 37f.; Moser,EvKirchenmusik 462; H. Rothbohm, D. evang. Kirchen- u. Schulwesen in Ostpreußen währ. d. Regierung Friedr. d. Gr. (1959) 160f.; Engel,Musiksoziologie 161f.; Krickeberg,ProtKantorat 62-78, 91-94, 119f., 175f.; Müsel,Stolle 26-28

D VI 1 Gehalt einschließlich Nebeneinnahmen (Geld und Naturalien); Gehaltshöhe
  • cantor ... sein lon ist von einem knaben ein virteil jars xxj dn. von einer kurtzen vigiln iij und von einer langen vigiln vj dn. vnd so ein leich vorhanden vnd die mit der procession holt, ist vj dn. vnd das new jare auch, auch die kirchwey oder kern zu geben, das ist kein recht, sundern stet jm wolgefallen der knaben ... auch das luͤminieren jm winter sol nach gleichen billigen vnd zymlichen dingen, als von alter herkomen ist, vnder den knaben romb geen
    1445 Gerolzhofen/SchulO.(Müller) 280
  • sol der cantor haben den gewondlichen sold mit allen zustenden, so zu der cantorei gehört, und von alter her gehabt hat ... so hat sich ... der brobst zu sand Stephan verwilliget ainem ieden cantor der ... kirchen zu sand Stephan jerlichen zu geben in den lesen von seinem zehentwein zwen dreiling weins, ... desgleichs ... verwilligt, daz sie dem cantori leihen wellent ain meß, die da hab zwelif oder sechzehen phunt phening gelts, die dann zu der cantorei gestift sol werden hinfür ewiglich dapei zu beleiben ... und alle die weil im die meß nicht verlichen wirt, so sullen sie dem cantor geben jerlich zwelif phunt phening, zu ieder quatember dreu phunt phening
    1460 Tomaschek,Wien II 97f.
  • schulmeister Sebaldj ... summa bey xlij fl. davon gibt er ierlich j cantori vnnd iij baccalaur ... [schulmeister] Egydij hat ... summa bey xv fl. davon gibt er j cantori vnd j locaten vj fl.
    1485 Nürnberg/SchulO.(Müller) 103 [ebd.ö.]
  • schulmeisters belonung soll sein 25 gulden, des cantors 20 gulden. und inen beden sollen die zugenge von knaben, als zu jeklichen quatember einen groschen dem schulmeister, dem cantor aber 8 pfenning von jeklichem schüler bleiben ... der gemeine kaste soll ... caplan, schulmeister und cantor iren bestalten lohn zu gebürlicher zeit zuvorrichten
    1528 Sachsen/Sehling,EvKO. I 1 S. 585
  • deme rector to sunte Catharinen 30 gulden. syneme cantore 20 gulden
    1528 Braunschweig/Sehling,EvKO. VI 1 S. 366
  • de cantor [schall jährlicks hebben] 75 mk.
    1529 Hamburg/SchulO.(Vormbaum) I 23
  • dem schulmeister ist 1 hundert fl., ... dem infimo und cantori ... idem vierzik gulden vorordenet
    1539 Annaberg/Sehling,EvKO. I 1 S. 520
  • [aus e. Kündigungsschreiben:] ist ... vorgangenen jare die canterie mit den accidencys der ceremonien gehalten vnd vorsorget worden, welche zcu diser czeit gancz ... abgethon, das ein cantor dorauff seinen entsatz zcu haben nicht mehr bawen kan ... item der tisch bey dem hern pfarrer wirt ... abgebrochen ..., der vormals dem cantori ... mit freiem tische ... gehalten ist worden ... item das schulprecinz, das vorigen tage dem cantore mit den baccalarien zcu mehrenn seinen enthalt gehabet vnd mit ihnen diuidiret, ist durch diese newe eines erbarn rats ordenung ... entzcogen
    1540 Rauschning,MusikDanzig 13
  • [Dotationen v. Kantoren an d. Kreuzkirche in Dresden:] 50 fl., accidentien von begräbnissen (2 gr. vom funere so der cantor alleine zur deduction gefordert wirdt, 3 gr. wan die ganze schul mitgehett ...), von hochzeiten (1 gr. vom te deum choraliter, 12 gr. vom te deum figuraliter), mehrere stiftungsgelder, tranksteuer (8 alte schock), 6 scheffel korn, schulgeld und freie wohnung
    1540 Vollhardt,GKantorSachsen 74 [wohl urk.]
  • wiewol der rate etwas mehr zu quartalgelt auff die schuler gesatzt ..., so haben doch die collaterales, baccalarius senior, junior, cantor etc. doraus nicht mogen versoldet werden, denn dem senior hat mann geben mussen xxxv mr., dem juniori xxx, dem cantori xxv jerlichen, dorumb ein rathe alle quartal bisz in x mr. hat zubussen mussen ... der schulmeistir mit seinen vier baccalauren und cantori haben sich alle der schule past, des halben jaris vom schuler i gl. introitur, ii den. dem cantori das er die schuler mit herbrige vorsorget, item der kirchen, der funera, clein grosz und mittel ... itziger lutterischer zeit abir hat isz sich gar umbgekart, das der schulmeister mit seinen gehulffen, baccalarien und cantori alle beweibet, das bey unsern alden, auch noch fur xv etc. jaren ein ungehort ding gewest, die man nhu also mit ihren weibern und kindern weiter und großer vorsolden musz, und ihren solt vom rate gewartenn wollen
    um 1540 Görlitz/ArchMusikw. 8 (1926) 374
  • 1541 Halle/EvKirchO. I 341
  • der schulmeister sampt seinen baccalaurien vnd cantori haben ... keine namhafftige besoldung, alleine von den schuelern das pretium, als von eynem 10 gr. eyn jhar, vnd was man ihnen pro privata repetitione gegeben, vnd darnach accidentia ecclesiae, sunderlich von vigiliis vnd funeribus
    1542 Held,DresdKantorat 243
  • dem cantori 50 fl.
    1542 Held,DresdKantorat 244
  • einem ieden schulmeister in diesen drey schulen [Meißen, Merseburg, Schulpforta], wollen wir [hertzog] jahrlich von denen geistlichen guͤtern geben lassen, anderthalb hundert guͤlden, einem baccalaureen hundert, einem cantori funffzig guͤlden, und darzu einem ieden zehen ellen tuchs zur kleidung auch essen und trincken zu der nothdurfft
    1543 CAug. I 14
  • soll dem cantor 40 gülden ... zu lohn gegeben werden
    1546 Mansfeld/Sehling,EvKO. I 2 S. 189
  • dem cantori uff rechnunge vor sein solt 6 sch.
    1553 Görlitz/ArchMusikw. 8 (1926) 375
  • im collegio eine gude schole anrichten und darinne holden ... einen cantorem, die ock mit in der schole lesen schall, diesulbige schall hebben druttich gulden
    1553 Greifswald/Sehling,EvKO. I 1 S. 512
  • dem herrn cantor ... 8 m [Jahresgehalt]
    1555 Rauschning,MusikDanzig 18
  • ausgabe auf kirchen- und schuldiener ... 50 gulden dem cantori 
    1555 Oschatz bei Leipzig/Sehling,EvKO. I 1 S. 627
  • dem baccolarien vnnd cantori ... sollenn di kastenhern einem jedem jerlichen dreissig gulden vorreichenn
    1558 PrignitzVis. 316
  • 40 guldem dem cantori, als 33 guld. und 8 schill. aus dem gemeinen kasten und 6 guld. 16 schill. 1. von berurter verordenunge des freien praecii
    1579 Salzwedel/Sehling,EvKO. III 278
  • zur jerlichenn besoldunge ... 34 fl cantori ... vnd ... 5 fl von den zinsen, so bemeltter L. von Q. zur freien schulen aufm radthauße alhie vorordentt
    1581 PrignitzVis. 343
  • der cantor hatt zu seiner jherlichen besoldung 25 fl aus dem einkommen der kirchen, item sein antheill vonn dem pretio, so die knabenn gebenn; ex funere generali 2 schillinge, ex speciali vnterweilen 2, vnderweilen 1 1/2 ß
    1581 PrignitzVis. 662
  • soll jederzeit ein gelarter geselle und guter musikus für einen cantor ... gehalten werden. besoldung: 35 mark
    1581 Lyck in Ostpreußen/Sehling,EvKO. IV 148
  • dem cantori vom rathause gegeben 45 rthlr. [an Besoldung]
    1589 Aschersleben bei Bernburg/SchulO.(Vormbaum) I 646
  • [Jahresgehalt:] 60 fl. J.St. cantor v. fr.
    1592 Zwickau/Müsel,Stolle 160
  • der cantor. 32 fl an bahrem gelde; 2 halbe spiel holtzes; 3 fl 8 ß von den 5 fl zinß wegen der freyen schulen
    1600 PrignitzVis. 614
  • woltte man auch gern, das ein künftiger cantor alhie mit den darzu gehörigen naturalibus der stimme halben vorsteher sein möchte. die besoldung ist zwar an barem gelde nicht groß ... nicht vber 50 fl., hat aber feine accidentia sonderlich von den funeribus und hochzeitten, ... das man darfür helt, der cantor sein einkommen wann es zusammen gehaltten wird vber 200 fl. bringen könne vnd wann er priuatos discipulos finita schola haltten wil, wie dann alhie darzu gute gelegenheit, kan er dauon auch ettwz vordinen
    1612 Held,DresdKantorat 290
  • nach dem auch der vorige cantor von den einnahmen der kirchen zu st. Jürgen 4 fl. zu heben gehabt, solches aber nur aus gnaden geschehen, so sollen dem jetzigen cantori ... dieselbige aus ebenmägen ursachen gefolget werden. inmassen wir [Hzg.] auch in gnaden geschehen lassen, daß seinen uns gerühmten qualitäten nach, noch darüber aus ... beyden häusern zu s. Nicolai und zum h. geist, ihm zehen jährlich, so lang er diesen dienst verwaltet, entrichtet werden mögen
    1618 Parchim bei Schwerin/SchulO.(Vormbaum) II 211
  • 12 f. dno J.D. cantori zum quartal reminiscere und trinitas. 17 fl. eidem zum quartal crucis und Luciae
    1618 Thümmler,KantorWittenberg 27 [uö.]
  • des cantors oder organisten besoldung ist vorhero, da khein orgl gewest und erst vor wenig jahren gemacht worden, nur 36 fl. gewest, hernachmahlen wegen der orgl ihm zur zuepueß zugeaignet worden 37 fl., thuet also 73 fl. und dann so hat er absonderlich vom schulmaister für vndterweysung der khünder [in d. Musik] 12 fl. vnd dan bey einer hochlöbl. la[ndschaft] alda auch jährlich 15 fl. thuet in allen sein besoldung 100 fl.
    um 1630 Klagenfurt/Moser,MusikEvÖst. 81 Anm. 126
  • alß cantor hat er jährlich zuheben 12 scheff. rocken, 12 scheff. gersten, 1 schaaff, ein schwein, 20 libra butter, 2 schock käse, ein viert saltz, 20 hering und 1/2 scheff. erbsen
    1640 CöllnKons. 184
  • jaͤhrl. einkommen an legaten und anderen des cantoris zu Freyberg
    1643 ArchMusikw. 1 (1918/19) 186
  • [aus: designatio der besoldung und accidentien, so der cantor zu Wittenberg erhalten:] 1. von begrebnussen, da leichenpredigt geschehen, werde gegeben ... 12 gr der conrector, und jetzig zeit halb der rector, und halb der cantor je 6 gr. 12 gr. der cantor vor sich selbst. 2. von den funeribus ohne leichpredigt, da das si bona gesungen wird, gebühren dem conrectori 5 gr. 6 dn. jetzig zeit halb dem rectori 2 gr 9 dn. und 2 gr 9 dn. dem cantori. dem cantori vor sich selbst 5 gr 6 dn. von brautmessen. 1. da figural gesungen wird, wurde gegeben 18 gr, 12 gr dem cantori und 6 gr conrectori. jetzo 3 gr rectori und 3 gr cantori. 2. da choral brautmessen, werde gegeben 6 gr, 4 gr der cantor 2 gr der conrector, jetzo 1 gr cantor. von ostinanten. 2, 3 oder mehr, nach jedes guter willkühr. das schulgeld, so da zum höchsten auf 50 od. 60 fl des jahres sich ohngefehr beleufft, davon gebühren dem rectori der halbe theil, dem conrectori und cantori der ander halbe theil. des conrectoris theil aber wirdt jetzig zeit unter dem rectori und cantori getheilet
    1. Hälfte 17. Jh. Thümmler,KantorWittenberg 30
  • die stipendia und besoldung der collegarum scholae haben ... ihro fürstl. durchl. zu vermehren beschlossen, und dazu 385 thlr. gnädigst verordnet, ... [davon bekommt] der cantor im dohm 35 thlr., der cantor in der pfar-kirchen 50 thlr. ... jährlich zum auctario, und also alle montage nach dem quatember ein viertel theil ihrer besoldung sollen zu empfangen haben ...
    1662 Güstrow/SchulO.(Vormbaum) II 601
  • 1685 Potsdam/CöllnKons. 379
  • der raht in Stendal hat dem cantori Chr.H.K. 50 f. besoldung samt einem additamento von 20 thlr. und 1/2 winsp. rocken jährlich zugeben versprochen
    1688 CöllnKons. 473
  • klägerin A.Sch., J.L's gewesenen cantoris und organistens zu Wilßnack witwe, gestehet, daß ihr sel. mann die dimidiam seines holtzes, so er jährlich pro salario zufodern gehabt, nemlich 2 halbe spiele jedesmahl von M.F. von S. richtig empfangen habe, aber die andre dimidia, auch 2 halbe spiele, so bekl. H.A. von S. hätte geben sollen, restiren, und machen insgesamt 34 spiele. die parte haben sich ... dahin verglichen, daß bekl. der klägerin 100 thlr. überhaupt geben will, dabey es auch sein verbleiben hat
    1692 CöllnKons. 538
  • besoldung und kostgeld ... cantor 158 rhtr.
    1711 Sachs,BerlinMusikg. 274
  • in dem ... klage-schreiben wird ... angefuͤhret, daß ... des cantoris [ordinarbesoldung] auf 12 gr. ... erstreckte, wovon sie sich bey so schwerer zeit und verringerter muͤntze, schwerlich erhalten koͤnten
    1721 Roßwein bei Leipzig/Knauth,Altenzella III 114
  • dem deutschen kantor 250 th.
    1775 H. Notbohm, Das evangelische Kirchen- u. Schulwesen in Ostpreußen während der Regierung Friedrichs des Großen (Heidelberg 1959) 132
  • ist dem kantor an seiner lebsucht 100 fl. nur durch leichengesänge entzogen worden. was die besoldung vom cantorat betrifft, so ist dieselbe 25 fl., dafür muß der cantor 300 mal in einem jahr den gottesdienst, und das mindestens, in den wochenkirchen und bettstunden ganz allein singen
    1795 Stein,MusikwHeidelb. 110
D VI 2
freie Wohnung, Ersetzung von Reparaturkosten; Grundstück zur Bewirtschaftung; Beitrag zu Umzugskosten
  • [Dotationen v. Kantoren an d. Kreuzkirche in Dresden:] 50 fl., accidentien von begräbnissen (2 gr. vom funere so der cantor alleine zur deduction gefordert wirdt, 3 gr. wan die ganze schul mitgehett ...), von hochzeiten (1 gr. vom te deum choraliter, 12 gr. vom te deum figuraliter), mehrere stiftungsgelder, tranksteuer (8 alte schock), 6 scheffel korn, schulgeld und freie wohnung
    1540 Vollhardt,GKantorSachsen 74
  • dem cantori zu hauszins 14 gulden
    1556 Wustmann,LeipzMusikg. I 118
  • dem cantor zu hulff als er hergezogen 4 thlr.
    1567 Görlitz/ArchMusikw. 8 (1926) 351
  • dem cantori, sein suppellectitia alhero zu bringen, 11 thlr.
    1569 ArchMusikw. 8 (1926) 352
  • meister L.K., glaser, hat bey mir J.St. cantori an wieder außgeflickt
    um 1593 Zwickau/Müsel,Stolle 21
  • weil ... die visitatorn berichtet, das der cantor seine eigene behausung hatt vnd järlich dauon drithalben gulden schos entrichten mus, ein erbar rahtt aber pflichtigk ..., den schuldienern freye wohnung zu schaffen, sollen sie dahin vordacht sein, das ehr hinfuro (des) schoßes entfreyet oder sonsten freye wohnung haben möge
    1600 PrignitzVis. 662 Anm. 4
  • 1. thl. für schalen vnd bretter so zu ausbeßerung des cantorij zu s. Marien / wohnung vorbrauchett worden
    1608 Sachs,BerlinMusikg. 265
  • 4 taler dem cantori halbjehrige miete / von seiner wohnung darin der rectar scholae / wohnet
    1608 Sachs,BerlinMusikg. 265
  • dem newen cantor zu behuff seiner, seiner frawe vndt kinder vnrichtung vorehret 3 m.
    1631 Braunschweig/Lorenzen,Grimm 29
  • muss ... von dem raht ... dem cantori ..., was er zur reparation seiner zur schuhlen gehörigen vorgeschossen hat, unverzöglich erstattet werden
    1676 CöllnKons. 273
  • vermöge der visitation de anno 1600 ist eine wordte, die bey sanct Lorentz kirchhoffe lieget, zu der cantoren in Calbe gehalt geleget. reus P.S. hat selbige bißher im besitz gehabt, und dem cantori nur 6 groschen jährlich davon gegeben, soll sie aber nunmehro abtreten, und dem cantori einräumen
    1685 CöllnKons. 244
D VI 3 Verköstigung, Kostgeld 
  • dieweil der pfarher zu Gera zu hoch beschwert mit der ausgab gewest, so hat man ime diese linderung gemacht, das er hinfür dem 20 gulden auch dem schulmeister cantori und kirchner den tisch unde kost nicht mehr geben soll ... der cantor [erhält an stelle des tisches] ... 20 gulden
    1534 Sehling,EvKO. I 2 S. 152
  • der tisch bey dem hern pfarrer wirt ... abgebrochen ..., der vormals dem cantori ... gehalten ist worden
    1540 Rauschning,MusikDanzig 13
  • der cantor soll bey den gewöhnlichen tischgeldern nicht laediret oder übergangen werden
    1666 CöllnKons. 109
  • das tischgeld kann dem klagenden cantori, weil es ihm in der matricul nicht zugebilliget wird, nicht zuerkannt werden. es stehet aber doch jedem frey den cantorem alß einen schuhlcollegen zuspeisen, oder ihm etwas deßwegen zu verwilligen, und soll der raht sich hiewieder gar nicht setzen
    1676 CöllnKons. 273
  • besoldung und kostgeld ... cantor 158 rhtr.
    1711 Sachs,BerlinMusikg. 274
D VI 4 Sonderzulagen bei besonderen persönlichen Umständen (Krankheit, Rücktritt vom Amt etc.) oder an bestimmten Festtagen
  • J .B. cantori in seiner krankheit 3 fl.
    1541 Wustmann,LeipzMusikg. I 55
  • als ... von kirchen und schuldienern umb zulage von getreide und holze angelanget und gebeten, haben burgermeister und rath gewilliget und zugesaget, do solchs ... beim churfürsten zu Sachsen etc. ... erhalten das sie alsdenne einem jeden ... cantori, do dieselbigen nicht mehr auf der schule, besondern sich in ehelichem stande zu eigener herberige begeben wurden, ... einem jedern vier klafter jerlich geben und furen lassen wollen
    1555 Döbeln bei Leipzig/Sehling,EvKO. I 1 S. 549
  • dem cantori M.H., weil er sein schulampt und dinst der cantorei bei einem erbarn rathe resignirt, zu abzuge aus freundlichem ... willen mit 50 thalern verehret
    1559 Wustmann,LeipzMusikg. I 116
  • 3 fl. J.St. neuen cantor, zu beßernn auffenthalt, weil er eine zeitlang ohne besoldung gedienet, vnnd sonst nichts auff ihn gangenn
    1591 Zwickau/Müsel,Stolle 19
  • weil der schueldiener besoldungk sehr geringe, hat ein erbar raht vndt vorsteher des kastens auff der hern visitatorn intercession ihnen dieselbige ... vorbeßertt vndt sollen hinfuro dem schuelmeister jährlich gegeben werdenn sechsvndtdreyßigk gulden, dem baccalaureo viervndtzwantzigk guldenn, dem cantori totidem
    1600 PrignitzVis. 585 Anm. 1
  • [verhandelte d. Rat über] cantoris St. suchen wegen seines dienstes vnd einer zulage
    1604 Zwickau/Müsel,Stolle 32
  • 10 thaler dem cantori in der altenstadt in capitalo generali gewilliget
    1610 MagdebGBl. 48 (1913) 282
  • [aus d. Nikolaikirchkasse] dem cantori uf befehl des regirenden burgermeisters ... dis jahr, weil das unschlet über die massen gestiegen, zulage gegeben 5 fl. 5 gr. 3 dn.
    1622 Wustmann,LeipzMusikg. I 485 nr. 116
  • dem cantor und chori musici direktor Sch. eine gehalts-zulage von ... zu bewilligen
    1806 Lohmann,HambRatschlüsse I 44
D VI 5
Nebeneinkünfte im einzelnen

D VI 5 a für kirchenamtliche, musikalische Verrichtungen

D VI 5 a α überhaupt
  • was belanget die accidentia, so von aufbieten, trauen, todten beläuten, und dergleichen, das soll e.e. rath dem pfarrherrn, diacono, schulmeister und cantori ohne entgeld folgen lassen
    1559 Bischofswerda bei Dresden/Sehling,EvKO. I 2 S. 105
  • [aus: staats vnd ordnung des stiffts ... zu Stuetgartten musicanten:] [sollen] dem bey dem paedagogio ... zu diser music bestellten cantori durch den kastenpfleger vsser seiner von den mitstüfftern einnamb, 25 fl. geraicht ... werden
    1618 Sittard,GMusikWürt. I 295
  • der cantor empfaͤngt von denen chorgeldern wechselweiß die eine woch einen ganzen und die andere einen halben reichsthaler, die bemühung bey denen leichen aber wird ihm ... von dem sterbhauß apart belohnet, dabey er sich dann aller uͤberforderns zu enthalten, und, wann man ihm nicht gutwillig ein mehreres reichet, uͤber 1 rthlr. nicht anzuverlangen hat
    1765 SammlVerordnFrankf. III 479
D VI 5 a β insbesondere für die Mitwirkung im Gottesdienst
  • soll ich [Stadtschulmeister] haben von ainem pfarhern von ainer ieden messin ... ain schilling vnd das morgenmale, jch und mein cantor. jtem vier malzeit das ist an der hern vassnacht, am achten vnser frawen, am palmtag vnd am allerselentag, vnd im jare zwurent nemlich am osterabend vnd allerselentag ich vnd mein cantor das badgelt
    1513 Schwäbisch Hall/SchulO.(Müller) 176
  • dreimal 3 sch. dem cantori vom salve
    1548 Görlitz/ArchMusikw. 8 (1926) 374
  • dem prester vnd cantori. organiste vor de gesungene missa s. spiritus [1 M. 20 Gr.]
    1549 Rauschning,MusikDanzig 12
  • [4 Taler] dem kantter [Kapellmeister d. Ratskapelle]
    1560 Rauschning,MusikDanzig 28
  • nachdem auch der vorige cantor von den einnahmen der kirchen zu st. Jürgen 4 fl. zu heben gehabt, solches aber nur aus gnaden geschehen, so sollen dem jetzigen cantori, damit er so viel fleißiger seyn möge, dieselbe aus ebenmägen ursachen gefolget werden
    1618 Parchim bei Schwerin/SchulO.(Vormbaum) II 211
  • das der cantor pro tempore in der altstadt Magdeb. alle vier wochen mit seinen scholaren in userer dombkirchen aufwarte, weil sich aber der jetzige H.G. ... erbotten, ausser solcher vier wochen ... unsere musicam figuralem hilffen ... zu bestellen, auch etzliche knaben mitzubringen ... so haben wir ihm vor solche extraordinar. aufwartungk ierlich uf ostern ... 20 thlr. zugeben ... versprochen
    1619 Thümmler,KantorWittenberg 22
  • dem cantori die passion zu singen 2 thaler
    1640 Rauschning,MusikDanzig 177
  • [d. Rat gewährte 225 Mark] dem cantori W. zu st. Catharinen wegen seines auffwartens in der pfarrkirchen
    1647 Rauschning,MusikDanzig 188
  • das kirchen salarium [des Kapellmeisters] ist 600 fl. hiervon dem cantori wegen der singstunde 100 fl. bleiben
    1662 Rauschning,MusikDanzig 237
  • der beklagte rector hat frey die schühler ohne zuziehung des cantoris anzunehmen, doch soll er bey einzählung und distribution des chorgeldes den klagenden cantorem jederzeit adhibiren
    1666 CöllnKons. 108
  • der cantor ... behält ... die 3 tahl. allein, welche das dohm-capitel (wegen der music, die im dohm an den hohen-festtagen gemacht wird) jährlich giebet ... der raht soll auch dahin sehen, daß dem cantori die vier gewöhnliche freyziesen laut seiner bestallung gereichet werden mögen
    1666 CöllnKons. 109
  • pro labore soll -- quartaliter bej der vertheilung zum voraus von dem gesammleten chor-gelde der rector (welcher das zugezehlte geld in verwahrung hat) einen thlr. der cantor aber 12 gr. empfangen
    1712 Weimar/SchulO.(Vormbaum) III 199
D VI 5 a γ insbesondere für die musikalische Ausgestaltung der kirchlichen Trauung und der häuslichen Hochzeitsfeier (Gebühr kann nach der Art der Musik wie nach Ständen gestaffelt sein)
  • accidentia cantoris ... von hochzeitten. 1 gr. vom te deum laudamus choraliter gesungen. 12 gr. vom te deum laudamus figuraliter gesungen. wan eine stadtliche hochzeit ist, darauff man in der kirchen zuvor figurirt hatt, hatt der cantor macht, in die hochzeit singen zu gehen mitt ettlichen knaben, so darzu tuchtig erkantt worden. daß geldt, so da gefeldt, wirdt in iii gleiche teil geteildt, ii teil gehören dem cantori vnd daß dritte den knaben, so mitt dem cantori gesungen haben
    1575 Held,DresdKantorat 245 Anm. 4 zu 244
  • ist angeordnet, das foderhin der cantor soll ein deutschen psalm ... vor die copulation und auch einen hernach singen etc. dafur ihn soll 1 gr. geben werden, so aber figural von ihn begert wurde sollen ihn 3 gr. werden
    1582 Ölsnitz bei Chemnitz/Sehling,EvKO. I 1 S. 621
  • die brautsuppen abgeschaffet und an dero statt von jeder brautmissen soll 1 thlr., dem cantor davon die helfte und den andern collegis die ander helfte ... vorordent sein
    1590 Stolpe/Sehling,EvKO. IV 539
  • wan ... jemandes vom cantor begerett, das man im sonderliche gesenge mit figuriren inn der kirchen singen solte, so magk der cantor einen halben thaler vnd doch kein essenn vnd speysse, billich fordernn
    um 1600 Zwickau/Müsel,Stolle 28
  • do auch die im obern vnd andern stande, den cantorn vnd organisten, in der kirchen, vor vnd nach der trew zu singen, vnd auff der orgel zu schlagen begehren würden, so dem cantor, ein halber thaler, vnd dem organisten auch so viel dafür vorreichet werden, damit sie denn auch begnüget sein, ... dem dritten stande, sol das singen vom cantore, weniger auff der orgel schlagen zu lassen, gentzlich verboten sein
    um 1604 Sachs,BerlinMusikg. 101f.
  • sollen diejenigen, so sich in den häusern trauen lassen, dem cantori, organisten und küster, ob gleich die in den kirchen copuliret worden, das gehörige accidens dennoch auch zahlen
    um 1604 Sachs,BerlinMusikg. 102
  • von der brautt suppen, so die schreiber (sc. die schüler) verzehren, gebührt dem cantori darvon eine 4 pf.-semmel, 1 stückel fleisch, 1 krügel bier vnd was die convivae einlegen in der hochzeit, darvon nimmt der cantor duas tertias vnd die adjuvanten oder schreiber die übrige tertiam
    1630 Freiberg/Krickeberg,ProtKantorat 63
  • ist unter dieser straffe [kirchen straffe bei Trauungen in Häusern] des cantoris, des organisten und des kuͤsters gebuͤhr gantz nicht begriffen, dann ausser der obigen straffe sollen diejenigen, so sich in den haͤusern trauen lassen, dem cantori, organisten und kuͤster, ob gleich die in den kirchen copuliret werden, das gehoͤrige accidens dennoch auch zahlen
    1649 Berlin/CCMarch. I 2 Sp. 62
  • denen cantoribus und organisten, wann sie in denen kirchen und haͤusern bey vornehmen leuthen [anläßl. der Hochzeit] auffwarten, jedweden 12 gr. verwilliget werden. so sie aber nicht auffwarten, soll doch jedweden von den vornehmsten 6 gr. gegeben werden. wann sie aber bey handwercksleuthen auffwarten, hat der cantor 8 gr. so sie aber nicht auffwarten, hat dennoch jeder von diesen mittelstandes persohnsn 4 gr. zu erheben. von den tageloͤhnern und geringen standes brauth und braͤutigam soll vor jeder copulation, sie geschehe in der kirchen oder haͤusern, dem cantor 2 gr. ... gezahlet werden
    1649 CCMarch. I 2 Sp. 63
  • für das singen in der kirche bey denen copulationen sollen denen schul-collegen die fürnehmsten 2 fl., die mittelmäßigen 2 mk., die geringsten 1 fl. geben, jedoch der cantor, so ferne er nicht figural singet, oder von denen andern dreyen untersten collegen, nach der ordnung einen der gar arm, mit etlichen knaben einen teutschen psalm für der traue, und einen nach der traue zu singen schuldig seyn, dafür sie einen orthsthaler oder 6 ßl. geben sollen, die collegae das mit einander unter sich aequaliter theilen
    1662 Güstrow/SchulO.(Vormbaum) II 601
  • da der bräutigam ersten und andern standes, von dem cantore scholae und organisten für und nach der copulation in den kirchen zu figuriren, und respective, auff der orgel zu schlagen, begehren würde, ein halb reichs thaler insampt gegeben werden ... auf des dritten, und vierten standes hochzeiten aber, sollen sie sich des singens gäntzlich enthalten
    1670 Herford/Krause,MusikEvWestf. 47
  • cantoriis accidentia -- sonderlich wegen derer figural hochzeiten
    1708 Freiberg/ArchMusikw. 1 (1918/19) 186
  • ganze brautmesse ... dem cantori 2 rl
    1747 Wustmann,LeipzMusikg. III 54
  • brautsuppe, ein herkoͤmmliches geschenk aus dem hochzeithause an den pfarrer und cantor, aus einem quantum fleisch, kuchen, wein u. dgl. auf manchen doͤrfern
    1801 Reinwald,HennebId. II 154
  • dem cantor brautmessgelder 16 thl. jährlich
    oJ. Gutzeit,Livl. Nachtr. I 172
D VI 5 a δ
insbesondere für das Singen (u. Glockenläuten) bei Bestattungen (Gebühr kann nach Ständen gestaffelt sein)
  • [Beschwerde e. Pfarrers:] wer die cleinen funera beleiten sol vnter den scholdienern, der magister spricht, es gepüre ihnen allen, da myt sie alle das geniessen, der cantor spricht, es gepüret ihm, vnd darvmb hab er bey grosser arbeit ein geringer stipendium, den der supremus; [Beschluß d. Rates:] sal der cantor 2 gr. nhemen von denen, die es vermögen, die armen ßollen geben, was sie vermoegen
    1555 Held,DresdKantorat 248 Anm. 3
  • accidentia cantoris von funeribus. 2 gr. vom funere so der cantor alleine zur deduction gefordert wirdt, 3 gr. wan die gantze schul mitgehett, vnnd auß der gemeinen bürgerschaft beleittet wirdt. 5 1/2 gr. wan ein rahts person oder vom adell beleittet wirdt, 3 pf vom crucifix, so vorgetragen wirdt
    1575 Held,DresdKantorat 244 Anm. 4
  • [Beschwerde an den städtischen Rat:] es hat ein erbar rat in vorgebrachten legibus geordnet, das die funera, so vormals von den cantoribus allein vber dreissig jhar beleitet seint worden. ... auch bisher von meinen collegis, welches doch mir, da ich auch baccalaureus gewesen, vnd dazumal interregnus war, auff mein ansuchung abgeschlagen worden, sint deducirt vnd beleitet worden, dardurch mir dan derhalbe viel abgekürtzt, vber das, das ich von dem gelde, so auff höchzeiten ersungen, darauff zuvor in der kirchen figurirt, bisher habe müssen nemen einen teil, vnd die knaben, so mit gesungen, zwein teil. da doch die vorigen statuten vnd leges mir zwei teil vnd den knaben einen teil zugeordnet haben. so nun diese zween punct sollen vollzogen vnd ... ins werck ... gesetzt werden, wird mir meines ampts besoldung vnd einkommen nicht wenig geringert vnd geschmelert, von welchem ohne das zuvor grosse schmelerung vnd abkürtzung geschehen, in dem das die funera vorm willischen thore vnd dörffern dahin gehörende, davon genommen, ..., welche doch meine antecessores ... gehabt
    1577 Held,DresdKantorat 263
  • wer auf dem kirchhofe bei der kirchen begraben wird, soll ein jeder person vom begrebnus der kirchen zu gute 15 sch. geben, in der kirchen fürs begrebnus der kirchen zu gute 2 mark. dem schulmeister und cantori zusammen von leuten und singen 30 sch.
    1581 Lyck in Ostpreußen/Sehling,EvKO. IV 148
  • hat ... ein cantor bey ermeldten handtwerg [schärschmieden] oder gemein, außer dieses leichengelds sonsten ein gantzes jar khein ergetzligkait
    1617/18 Steyr/Moser,MusikEvÖst. 36
  • wann eine adeliche leiche mit der gantzen schule und beyden partheyen begraben ... muß dafür 29. rthl. 8. gr. gegeben, und dem küster vor den begräbnißen unweigerlich zugestellet werden. davon bekommt 1. rthlr. der cantor fürs singen ... ist es aber eine vornehme oder bürgerliche leiche, so gleichfals mit der gantzen schule begraben ... muß 9 rthlr. 8. gr. dafür gegeben ... werden. davon bekommt: 12. gr. der cantor ... wird ein kind in der kirchen mit der gantzen schule begraben ..., hat der küster davon zu fordern 9. rthlr. 14 gr. davon bekommt: 12. gr. der cantor ... wann eine alte person auf den kirch-hoff mit der halben schule dabey ... fodert der küster ... 4. rthlr. 20. gr. davon bekommt: 12. gr. der cantor ... vor eine kinderleiche ... haben die beyden pfarr-kirchen nunmehro zu fodern 5. rthlr. 8. gr. davon bekommt: ... 12. gr. der cantor ... vor eine leiche groß oder klein ohne collect ... hat der küster zu fodern in jeder parthey 3. rthlr. 16. gr. davon bekommt: ... 6. gr. der cantor ... vor einer cantor-leiche ... bekommt ... 4. gr. der cantor
    1649 Sachs,BerlinMusikg. 104f.
  • mit den funeribus soll es also gehalten werden, wann ... der cantor allein gehet, sollen nur die quartani und die teutschen es verrichten, und behält da der cantor was ihm jeder nach vermögen ohne des cantoris foderung oder vorschreiben gibt, die aber arm seyn, sollen umsonst begraben und hingesungen werden ... soll der cantor ... vor sich allein haben und gebrauchen ... das funus-geld, daß er ... von einem funere eines von adels auf einem dorff bekommen möchte
    1662 Güstrow/SchulO.(Vormbaum) II 601f.
  • wan der cantor bey den leichen für den tühren singen lässet, müssen ihm, gleich wie in der nächstangelegnen neu-stadt die gewöhnliche 6 gr. voraus und allein gegeben werden ... die leichen-gelder sollen hinfüro nicht mehr dem rectori, sondern dem cantori zugestellet, ihm auch allein angesaget werden, was für lieder die pararii funerum wollen gesungen haben
    1666 CöllnKons. 109
  • die leichengebühr, die dem pfarrer, mit ins hauß geschickt wird, soll er dem cantori sofort abgeben, auch ihm, wan leichen in der stille beygesetzet werden, die gehörige gebühr keinesweges vorenthalten
    1686 Kremmen (Brandenburg)/CöllnKons. 274
  • bekömbt er [Küster] ... 9 gr. von jeder leiche / davon er dem cantori 4. gr. abgibet ... wan aber eine collecten leiche / ist, so hat er 7. gr. v. 1. gr. vor dz / leuten, v. 7. gr. bekömbt der cantor
    1705 Sachs,BerlinMusikg. 273
  • bürger leichen A mit der ganzen schule. solche sind 1: ganze figural leichen, da vor dem hause sowol als in der kirche von cantore u. dem chor musicirt wird, diese zahlen 3 rt. 18 mgr. ... 2. halbe figural leichen, da nur in der kirche, ... musicirt wird, diese geben 2 rt. 27 mgr.
    1755 Herford/Krause,MusikEvWestf. 120
  • "da diese Gebühren [Leichengebühren] für die Lehrer des Gymnasiums einen großen Teil des Gehaltes ausmachten -- sie erhielten 9 mgr. und der cantor außerdem 9 mgr. pro cantu, wurde die geldliche Seite beim Leichensingen immer mehr zur Hauptsache" 
    1755 Herford/Krause,MusikEvWestf. 121
  • waͤre bey einem todtesfall vor dem sterbhaus nicht gesungen, und keine gassen-leich gehalten worden, das sterbhaus machte aber gleichwolen dem chor ein present, so soll, wann solches so viel als sonsten eine gassen-leich kostet, betragen haͤtte, dem cantori das, so er von einer gassen-leich gewoͤhnlichermassen erhaͤlt, woferne aber das present weniger importirte, etwas nach gedachter proportion davonzukommen, welchen dem chor entgehenden vortheil er sich durch desto fleisigeres informiren wieder einzubringen befleißigen wird
    1765 SammlVerordnFrankf. III 479
  • wer ... seinen toten zu vermeidung aller beschwerlichen weitläufigkeit ... in der stille ... begraben lassen wollte, dem soll solches nicht verwehrt, sondern nach vergängiger anzeige bei dem prediger des ortes und in dem maße gestattet sein, daß er an diesen ... wie an den kantor und glöckner die ihnen zukommenden gebühren alsbald zu entrichten habe
    1768 Nassau/BlPfälzKG. 26 (1959) 175
  • der cantor hat von einer leiche zu singen 30 und 45 kr. und von einem personal 30 kr., wie auch von ansehnlichen bürgern handschuh, flor und citron gehabt, und ist zum öftern über den taxt, mit einem großen thaler bezahlt worden. welches im durchschnitt ihm jährlich 100 fl. eingetragen hat
    1795 Stein,MusikwHeidelb. 109
D VI 5 b
für Erteilung von Unterrichtsstunden (Schulgeld)
  • wenn sich ain quatemper verrucket, welche schuler jm [schulmaister], och dem cantor vnd provisor jren lon in viij oder xiiij tagen nach dieselben quatemper nicht bezalte, so mugent sie dieselben pfennden
    1424 Memmingen/SchulO.(Müller) 273
  • cantori soll auch von den schülern in siner lection sitzend gegeben werden cappitel geltt iii heller wie dem provisori
    1501 Stuttgart/SchulO.(Müller) 134
  • [die Kurrendaner waren mindestens seit 1656, die Mitglieder d. chorus musicus spätestens seit 1682 verpflichtet, d. privaten Musikstunden d. Kantors zu besuchen und ihn dafür zu bezahlen; in d. Schulakten heißt es:] sonderlich sollen diejenigen, so in der cantorey und currenda begriffen ... beydes, die öffentlichen, als auch die privatsingestunden der gebühr nach besuchen, ... dem hn. cantori pro informatione privata ein billiches entrichten
    1682 Freiberg/Krickeberg,ProtKantorat 83
  • [Kapellmeister] dem cantori bey der schuele, wegen der singstundten jährlich 52 fl. abzutragen
    1693 Rauschning,MusikDanzig 284
  • der cantor [bekommt] pro access. & accept. 6 mgr. für privatinformation 2 thl.
    1697 Minden/SchulO.(Vormbaum) II 749
D VI 5 c für die Abnahme von Examen
  • wenn ein kantor im kurkreise befördert wird, hat der kantor zu Wittenberg pro examine auch sein akzidenz
    1637 Werner,Kirchenmusik 124
D VI 5 d (Anteil an dem Geld) für An- und Umsingen; Verehrungen
  • dem neuen cantori zur verehrung geben 2 sch. 3 gr. 3 pf.
    1573 Görlitz/ArchMusikw. 8 (1926) 352
  • 10 gr. 6 pf. G.W., cantor in Weißenfels, wegen etlicher gesänge verehrt
    1574 Rautenstrauch,Luther 463
  • dem cantori wegen eines gesanges zum neuen jahr verehrt 1 sch. 1 gr. 5 pf.
    1576 Görlitz/ArchMusikw. 8 (1926) 353
  • zur cantorey sollen 12. gewisse und arme knaben, so für andere singen ... ausgewehlet ... werden. wo der cantor zugleich mit gefordert würde, soll die verehrung ... getheilet werden: der cantor soll die verehrung halb vor sich haben, die knaben die andere helfft. ein andere meynung aber hat es, wann dem cantori etwas absonderlich, und vor sein person allein, geschencket wird
    1605 Sachsen-Coburg-Gotha/SchulO.(Vormbaum) II 56
  • weilen bey dem austheilen der colligirten umsinggelder der schüler aus der cantorey so wohl als der currendariorum der rector und cantor mit participiren wollen ... als soll solches gäntzlich abgeschaffet seyn ... wann ... frembde herrschafften hier seyn, und der cantor von denselben wegen seines aufwartens eine verehrung bekömmt, so soll sie der cantor, weil es zuvor auch also bräuchlich gewesen, vor sich allein haben und gebrauchen
    1662 Güstrow/SchulO.(Vormbaum) II 601f.
  • dem cantori pro discretione wegen seiner am / crönungstage gethanen auffwartung [4. Tal.]
    um 1702 Sachs,BerlinMusikg. 270
D VI 5 e sonstige Zulagen und Vergünstigungen

D VI 5 e α
Geldbetrag, den die Schüler zu Beginn der Ferien abzuliefern haben
Sachhinweis: Nyström,Schul. 162f.
  • austreibe heller zu ostern, zu pfingsten, in der gemeinden wochen und vor dem heil. christtage zu jederzeit einen pfenning dem cantori, aber der arme giebet nichts
    1418 Bautzen/SchulO.(Müller) 39
D VI 5 e β Brau- und Waschrecht im öffentlichen Brauhaus; Freiziesen 
  • der ... cantor darff gleich seinen antecessoren im allgemeinen brau-hause brauen und waschen, und soll ihm daran niemand hindern ... der raht soll auch dahin sehen, daß dem cantori die vier gewöhnliche frey-ziesen laut seiner bestallung gereicht werden mögen
    1666 CöllnKons. 109
D VI 6 Zuwendungen an Bewerber um ein Kantorat (III) 
  • einem kantori, so sich [als Bewerber um das Kantorat] angegeben, 1 sch. 56 gr. ... dem cantori, so von H. hierher gefordert worden, 4 sechziger
    1589 Görlitz/ArchMusikw. 8 (1926) 354
D VI 7 Zuweisung an Hinterbliebene
  • genießet des seel. herrn cantoris K. hinterlassene wittibe noch biß dato alle einkünffte
    1723 Leipzig/BeitrHambMusikg. 40
  • [aus e. Schreiben der A.M. Bach an d. städt. Rat:] von langen zeiten her bey der schule zu st. Thomae eingeführet, daß die wittben derer verstorbenen cantorum annoch das gnaden halbe jahr nach dem tode ihrer ehemänner erhalten ... als unterstehe mich ew. magnificenz hochedelgebr. hochedl. und hochw. herren unterthänig gehorsamst bittend hierdurch anzugehen
    1750 Wustmann,LeipzMusikg. III 329
  • [aus Kämmereirechn.:] des cantor M's erben [erhalten] auf 1/2 jahr 49. [rt.] 12. [g.]
    1756/57 Sachs,BerlinMusikg. 297
D VII Rangordnung innerhalb einer Stadt; die offizielle gesellschaftliche Stellung entspricht der Tätigkeit als wissenschaftlicher Lehrer. Das inoffizielle Ansehen, das den amtlich festgesetzten Rang übertrifft, hängt mit der Eigenschaft und Bedeutung als Musiker sowie mit der musikalischen Tätigkeit innerhalb der Stadt überhaupt zusammen (vgl. Krickeberg,ProtKantorat 100f.)
Sachhinweis: Görlitz/ArchMusikw. 8 (1926) 350; Luther,Dreßler 44; Krickeberg,ProtKantorat 79-82, 94-113
  • [Folge "der Zeitzer fürgangsordnung" 119. Rangstufe] cantor 
    1678 Krickeberg,ProtKantorat 196 Anm. 246
  • [aus e. Bericht über d. Ratskapelle:] derer, zu e. hoch edl. gestr. raths dieser weltberühmten königl. stadt Dantzig gehörigen chapella in der pfarr kirche: 1. der capellmeister, 2. F.K. cantor, 3. G.Sch. organist
    um 1686 Rauschning,MusikDanzig 280
  • [in der Freiberger Ordnung ..., die zB. bei Prozessionen wichtig war, erscheinen ua.:] tertius in der schule, factor, kantor, die letzten zwei schulherren, succentor ...
    1736 Krickeberg,ProtKantorat 96 [urk.?]
D VIII Gerichtsstand
  • wan der cantor über jemand zuklagen hat, oder sonst in civilibus etwas vorfällt, so soll er daßelbe mit bescheidenheit zu rahthause suchen, auff des rahts citationes sich gebührend einlaßen und des rahts iurisdiction in prima instantia sich nicht entziehen
    1666 CöllnKons. 109
  • zur verhuͤtung aller ferneren irrungen sind ... durch die koͤnigl. verordnung vom 1. may 1770, mit nachlassung des beweises fuͤr die patrimonialgerichte, die in ansehung der jurisdiction uͤber kirchen- und schuldiener etwas hergebracht zu haben vermeinen, die graͤnzen der gerichtsbarkeit dahin naͤher bestimmt, das nach dem §. 1, 6 und 7 die kuͤster, cantores, organisten, und die bey den pfarrkirchen bestellten schulmeister ... zum clero minore gerechnet werden, und in personalklagen unter der jurisdiction des consistorii stehen sollen
    1801 Schlegel,HannovKR. I 147
E
Chorleiter einer Kantoreigesellschaft (unter Einschluß von deren vorreformatorischen Vorläuferinnen, den Kalandsbrüderschaften und vereinzelt sonstigen bürgerlichen Bruderschaften); Vorkommen beschränkt auf den mitteldeutschen Raum, dort aber von größerer Bedeutung, auch in kleinen Orten. vgl. dazu insb. die Erklärung von Kantorei (E) 
Sachhinweis: weiterführende Literatur zu Kantor (E) s. unter ~Kantorei (E) 

E I (ordentliches) Mitglied, unter Umständen Vorsitzender der Gesellschaft
Sachhinweis: Rautenstrauch,Kaland. 16 Anm. 2
  • damit diese ... gesellschaft [Kalandsbruderschaft] desto mehr in aufnahme bliebe, so hatten selbige ihre vorgesetzte verordnungen und gesetze. was die vorgesetzten betrift, so werden schon im diplomate herzogs Otto ... 1310 ... eines decani, camerarii, cantoris und marschalli gedacht. im jaha [!] 1322 in vigilia omnium sanctorum benennet ... derselbe fuͤrst solche prælati calendarum scilicet decanus, cantor, camerarius et marschalcus; in einem documente von jahr 1326 ... werden vom bischof zu Hildesheim Otto angefuͤhret: decanus, camerarius, custos und cantor fratrum kalendarum; in einer andern urkunde vom jahr 1447 kommen vor: J.M., decanus J.K. to pedesse cantor
    J.H. Steffens, Hist. u. diplomat. Abh. in Briefen (Zelle 1763) 164ff.
  • [Urkunden v. J. 1310, 1322, 1447, 1455, 1466 erwähnen unter d. Vorstand des Kalands zu Zelle an zweiter Stelle einen] kantor bzw. sang-meister
    Rautenstrauch,Luther 37
  • sollen aus den jetzigen chorbrüdern erwelet werden ein cantor, so das chor im singen regire ... und sol von der ganzen bruderschaft solch cantor ... erwelet werden dergestalt, das wer hierzue geschicklichkeit, andacht und erbarkeit halber am tauglichsten und derwegen der meisten brüder suffragia oder stimmen hat, soll zu solchem ampte auf drei nechst volgende jahr nach einander bestellet und dessen ohne erhebliche ursachen eher nicht entlediget werden
    1577 Münsterberg (Schlesien)/Sehling,EvKO. III 467
  • die ordentlichen membra sollen mit dem cantore und musicis instrumentalibus nicht über 13 personen steigen
    1711 Johanngeorgenstadt bei Chemnitz/Rautenstrauch,Luther 387
  • soll ein adiuvante in der ordnung nach dem andern praefectus chori musici und der nächste nach dem cantor seyn und in desselben abwesenheit den chor dirigieren, betstunden halten, die schule und krankenkommunion gratis ... abwarten, auch solche praefectur nicht länger denn ein halbes jahr ... verwalten
    1714 Augustusburg bei Chemnitz/Rautenstrauch,Luther 388
  • folgende puncte sind von alters her denen cantoribus und directoribus chori musici in sitzendem rathe unn gegenwart dni. pastoris, vor extradir. der vocation vorgehalten worden
    1722? Roßwein bei Leipzig/Knauth,Altenzella VIII 430
  • der cantor ... als direktor chori, jedesmahl gratis [in die cantoreygesellschaft] eingenommen wird ... der cantor als director musici beständig senior sein ... solle
    1740 Großenhain bei Dresden/Rautenstrauch,Luther 459
  • wer in diese cantorey-gesellschaft aufgenommen zu werden begehret, muss sich ... bei dem geistlichen, inspector und denen senioribus melden und zahlet zuerst pro expectandia 1 thaler und 2 gr. für das exemplar der legum, und wenn er recipiret wird, giebt er, wenn er diaconus, rector oder cantor allhier ist, 2 thaler
    1769 Waldheim bei Leipzig/Rautenstrauch,Luther 383
  • der ortscantor, welchem ... die direction auf dem kirchenchore zusteht, ist allenthalten, wo dergleichen gesellschaften [cantorey- oder choradjuvanten-gesellschafften] bestehen, ein vorzuͤgliches mitglied derselben, und hat in der regel neue mitglieder dem superintendenten zu präsentiren kann aber auch nicht eigenmaͤchtig fremde musiker zur kirchenmusik gebrauchen
    1825 Weber,SachsKR. I 2 S. 85
  • ordentliche mitglieder der cantorey gesellschaften sind 1.) cantoren und organisten des orts, 2.) die der musik und insbesondere der gesanges kundigen schullehrer des orts, 3.) der stadtmusikus, 4.) sachkundige liebhaber, welche sich freiwillig anschließen
    1828 preußische Provinz Sachsen/Werner,GKantorei. 73
E II Verhältnis zu den aktiven Mitgliedern der Kantoreigesellschaft (vgl. Kantor A IV), die durch Schüler und Kurrendaner verstärkt sein können (in den Statuten der Kantoreigesellschaften (A) geregelt)

E II 1 musikalische Prüfung neuer Mitglieder
  • bey einer reception muß ein neuer adiuvant auf des herrn cantoris und der ältesten erkändtnis mit 2 musicalischen stückgen die stimme allein zu singen sich probieren lassen
    1702 Öderan bei Chemnitz/Rautenstrauch,Luther 383 Anm. 1
  • soll derienige, welcher in die ... cantoreygesellschaft recipiret wird ... von seiner wissenschaft und geschicklichkeit in der vokal- oder instrumentalmusik, oder in beiden in gegenwart derer herren inspectorum eine tüchtige probe, wozu ihm der cantor, als director chori musici die stücke vorzulegen hat, ablegen
    1740 Großenhain bei Dresden/Rautenstrauch,Luther 459
E II 2 gesangliche Unterweisung, mitunter gegen Entgelt
  • do ... jemand under der bürgerschaft oder derselben söhne zum singen lust hetten, so sol einem jeden frei und bevorstehen, das sie sich zu der zeit und stund, wann man sonst in der schuel musicam zu lesen und zu exerciren pflegt ohne entgeltnus darzue verfügen mügen, alda sie dann vom cantore darinnen treulich ... underrichtet werden sollen
    1577 Münsterberg (Schlesien)/Sehling,EvKO. III 467
  • da sich einer in diese gesellschaft begeben hette, der nicht perfecte singen könnte, der soll sich vleissig üben vnd hierinnen seiner notturft und gelegenheit nach den cantorem ersuchen, vnd do er von dem cantore etwas zu vnterweisung begehrte, soll es ihme vnwegerlich widerfahren
    1606 Altenberg bei Dresden/Rautenstrauch,Luther 152
  • soll ... ein ieder adiuuant sich beide daheime oder auch so es ihme beliebte in der schulen wenn man singet vben darzu ihme der cantor zu unterweisen, sol dienstlich vnd förderlich sein
    1606 Rautenstrauch,Luther 212
  • es soll vnd will ... der cantor der schulen ... fleiß verwenden, das allezeit gute wolklingende stückgen, ... guter componisten ..., wie sie bey hiesigem chor zu befinden sind, zu singen angestellet werden, auch bei den knaben anhalten, daß sie (soviel möglich) gewiß und rein singen
    1636 Glaucha/Rautenstrauch,Luther 264 Anm. 2
  • 1646 Lößnitz bei Chemnitz/Rautenstrauch,Luther 264 Anm. 3
  • sollen nicht allein diese drey knaben [ein altiste und zwey discantisten], sondern auch die übrigen currentaner schuldig seyn, sowohl die öffentlichen als privatsingestunden bey dem herrn cantore fleißig zu frequentiren, und jeder quartaliter dem herrn cantori 6 dn. vom currentgelde geben
    1736 Großenhain bei Dresden/Rautenstrauch,Luther 461
E II 3
Leitung der Gesangsproben (Sänger zur Anwesenheit verpflichtet; Nichterscheinen zieht unter Umständen Bestrafung nach sich)
  • wenn der cantor die astanten zum tentiren fodern lest, muß er ihnen geben 16 dn. zu vertrincken
    1574 Eilenburg bei Leipzig/Rautenstrauch,Luther 213 Anm. 1
  • sollen die adjuvanten auf erforderung (so auf anordnung des herrn cantoris allezeit ein tag zuvor geschehen soll) ieder zeit unwegerlichen sich einstellen, und sich keiner ohne erhebliche ursachen davon absentieren
    1585 Weida bei Gera/ArchMusikw. 1 (1918/19) 567
  • an den vornehmsten festen soll der cantor mittwochs und freytags zuvor eine stunde mit den adiuvanten in der schule übersingen
    1595 Mittweida bei Chemnitz/Rautenstrauch,Luther 210 Anm. 3
  • wenn der herr cantor, sonderlich gegen den hohen festen etliche cantiones zu übersingen hat, wie er sich denn feiner neuen geistlichen sachen befleißigen soll, damit die adiuvanten desto besser exerciret mögen werden, sollen ... sie auf sein erfordern in die schule kommen und dasjenige tentiren ..., was er vorleget, bei strafe 6 dn., wer davon außen bleibet, und da solches der herr director chori nicht würde in acht nehmen, soll er in 1 gr. strafe verfallen sein
    1622 Taucha bei Leipzig/Rautenstrauch,Luther 263
  • bei hohen festtagen, oder auch andern sonntagen soll der herr cantor die adiuvanten alle tage oder heiligen abend vorher fordern lassen und wechselweise anmuthige muteten und neue concerte musiciren
    1686 Crimmitschau bei Chemnitz/Rautenstrauch,Luther 269
  • soll der herr cantor als director der musique einem jeden adiuvanten seine stimme montags zuvor zusenden, damit sich der adiuvant die woche über darinnen exerciren kann, bei ausgang der woche aber einen tag anstellen, die musique nebst denen stadtpfeifern zu exercieren
    1723 Neustadt wohl bei Dresden/Rautenstrauch,Luther 407
  • soll so oft es der h. kantor vor nöthig achten wird, ein specialconvent und zusammenkunfft der adiuvanten ... und darbey ein exercitium musicale mit singen und spielen auf ein paar stunden gehalten werden, darbey ein jeder ... unausbleibend erscheinen. bey solchen zusammenkünfften, singe- oder geigestunden, sollen die adiuvanten nach dem directorio ... des hern. cantoris sich reguliren und zu richten verbunden seyn
    1738 Meerane bei Chemnitz/Rautenstrauch,Luther 406
  • die in der kirche zu musicierenden musikalischen stücke [waren] auf des cantoris jedesmahliges verlangen auf der schule zu probirn
    1751 Nossen bei Meißen/Rautenstrauch,Luther 408
E II 4 Verantwortung für (pünktliches) Einfinden zum Singen beim Gottesdienst
  • auff dise fest, als nativitatis Christi, circumcisionis, epiphanias domini, purificationis, annunciationis Mariae, pascha, ascensionis, pentecostes, trinitatis, visitationis Mariae, Michaelis, adventus sollen alle darczu deputirte adiuvanten ungefordert zur messe so wohl des tages zuvorn zur vesper kommen bey poen 1 gr. es wehre den, das einer verreisen müsse oder andere ehehafft ihm fürfihle, so sol er solches zuvor dem cantori anzeigen lassen, damit er sich darnach zu richten habe mit minderung der stimmen. und wan der cantor figuriren will ..., so soll der cantor die adiuvanten darzu erfordern lassen, vnd sol keiner ohne erhebliche uhrsachen außenbleiben, so fern er einheimisch bei poen 1 gr.
    1606 Altenberg bei Dresden/Rautenstrauch,Luther 185
  • soll ein jeder adjuvant, nachdem ... ausgeläutet ist, wann figuraliter gesungen wird, welches der cantor durch einen knaben zuvor muss anmelden lassen, alsbald in der kirche seyn beym anfange. käme er etwas langsam, ist die straffe 6 pfg. bliebe er ohne erhebliche ursachen gar aus der kirchen, ist die straffe 1 gr.
    nach 1700 Vollhardt,GKantorSachsen 333 [wohl urk.]
  • wofern einer [der Adjuvanten] einer nothwendigen verrichtungen halber nicht in die kirche kommen kann, soll es vor dem cantori melden, damit er in bestellung der musik sich darnach richten möge
    nach 1770 Werdau bei Chemnitz/Vollhardt,GKantorSachsen 334
E II 5 Einsammeln und Teilen des durch Aufwartungen und Umgesänge eingekommenen Geldes
  • das ... von den kirchvatern auf drei festa dem cantori vnd seinen adiuvanten 3 fl., als ein jeglicks fest 1 fl. zur collation soll gegeben werden, dadurch die gesellschaft desto williger
    1589 Annaberg/Rautenstrauch,Luther 122
  • wann sich's zutrüge, dass die adiuvanten neben den schuldienern zu denen vom adel vffs landt zu wirdtschafften oder sonsten erfordert, oder auch alhier auffm schlosse oder in gasthöfen, fremdte herrschaft oder jemandes anders ansingen, vndt daruon eine verehrung bekommen würden, so soll dieselbe allzeit in vier theile getheilet werden. daruon soll der cantor mit den knaben den einen teill, die fiedler vndt geiger, wofern sie ... mit ihren instrumenten die music haben zieren helfen, den andern teil haben
    1595 Strehla bei Dresden/Rautenstrauch,Luther 197 Anm. 1
  • 1595 Mittweida bei Chemnitz/Rautenstrauch,Luther 197 Anm. 1
  • do auch der cantor neben seinen adiuvanten außerhalb mitt singen, es geschehe inn oder außerhalben der stadt ..., vorehrung bekommen möchte, soll jederzeit der dritte theil in fiscum gelegt werden, der ander theil seinen adiuvanten so dabei gewesen anheim kommen, das übrige ihme behalten
    1602 Grimma bei Leipzig/Rautenstrauch,Luther 197 Anm. 1
  • [Betrag] dem cantor und seinen adiuvanten verehrt [anläßl. der Aufführung e. Schulkomödie]
    1603 Geithain bei Leipzig/Rautenstrauch,Luther 464
  • dasjenige, so sie [knaben für d. Singen b. Hochzeitsessen] ... bekommen, soll der cantor colligiren, vnnd den knaben, wo sie frembde oder sonsten wegen armutt es bedürftigk auch in der schulen vnd zum chor fleißig seyn, etwas pro honorario zu büchern oder andern mithülff vnd beysteuer außtheilen
    1619 Staucha bei Meißen/Rautenstrauch,Luther 286
  • bey dem neujahr-umsingen soll kein adiuvant länger als sechs häuser gesungen werden, wegbleyben, bei straffe 6 dn.. unter währenden umsingen soll das vor denen thüren empfangene geld treulich colligiret, von dem cantore oder dem ältesten adiuvanten vorher ordentlich angesehen und demjenigen, der die büchse träget, sogleich in die büchse gesteckt werden
    1700 Werdau bei Chemnitz/Rautenstrauch,Luther 405
  • was ... von leichen- und braut-messen gezahlet wird, haben diejenigen, so wirklich gegenwärtig und die music machen helffen mit dem cantore als direktor chori zu theilen, und darinnen gute gleichheit zu treffen, jedoch soll ihnen auch frey gelassen seyn, diese einkommenden gelder zu ihrer ergötzlichkeit anzuwenden, was aber die andern einnahmen anlanget, sind solche, wie bishero geschehen, treulich zu berechnen
    1740 Großenhain bei Dresden/Rautenstrauch,Luther 460
E II 6
Belohnung der Sänger
  • den besten unter den discantisten soll nach erkenntnis des rectors und cantors ein gulden oder halber zur ergezung und büchern gegeben werden
    1646 Eilenburg bei Leipzig/Rautenstrauch,Luther 296
E III Aufgabenbereich

E III 1 allgemein
  • wan frembde herschaften ankommen, brautmessen oder leichten furfallen, neue muteten zu tentirn sein, oder was anders, daran der cantorei gelegen, ... sol der schulmeister vnd cantor, die cantores semptlichen ... conuocirn laßen ... der cantor (beneben denen gesengen, die auf die furnemste feste gesungen werden) wird sich auf gutte gewiße muteten bevleißigen, die man zu ieder zeitt, brauchen kan, beide in der kirchen, vnd wan frembde herschaften durchreisen
    1570 Großenhain bei Dresden/Rautenstrauch,Luther 449
  • soll dem herrn rektori die inspection über die kurrent-knaben wegen des singens, aber auch zugleich dem herrn cantori ... überlassen und anheim gestellet seyn, alles dasjenigen, was zu aufnehmung der schule und kirchenmusic nöthig, mit fleiße zu besorgen
    1736 Rautenstrauch,Luther 461
  • der cantor als direktor musici ... über alles und jedes, was demselben nach dem gefertigten inventario übergeben, gute aufsicht halten, das gewöhnliche einkommen der cantorey treulich administrieren, ... richtige rechnung führen und solche jährlich ... in gegenwart unserer, derer inspectorum und der cantorey ablegen, ... über die gemachte ordnung und gesetze treulich halten, nebst dem subseniore die contravenienten zur rede setzen und nach befinden behörig bestraffen ... und alles dasienige, was der cantorey heilsam ..., verrichten solle
    1740 Rautenstrauch,Luther 459
  • cantorey ... heißt an einigen orten ... eine gesellschaft, [bei der] der cantor director chori
    1741 Frisch I 164
E III 2 Kirchendienst (Aufgaben decken sich mit denen des Kantors D V 3 

E III 2 a musikalische Ausgestaltung des Gottesdienstes
  • soll der cantor [b. Gottesdienst] ein knaben vfn seyger achtung geben lassen und zum zeichen des geschlagen jederzeit singen ite in orbem universum etc. choraliter oder figuraliter
    1588 Colditz bei Leipzig/Rautenstrauch,Luther 228
  • der cantor soll zwischen den epistolen und evangelien auch nach der predigt ein deutzsch liedt mitt in der thumbkirchen unter dem figural singen
    1595 Merseburg/Rautenstrauch,Luther 179
  • soll dem cantori frey stehen, neben ob gesetzten fest vnd sonntagen bißweilen ahn andern sontagen, do man sonsten nicht zu figurieren pflegt, nach abgelesenen evangelio oder wan viel communicanten sind, unter der communion eine mutett so sich auff desselben sontags evangelium oder epistel reymet zu singen
    1595 Strehla bei Dresden/Rautenstrauch,Luther 185
  • dem cantori gebühret das orgelschlagen und das singen der gemeinen kirchengesänge die ganze woche über, item seine stimme mitzusingen, wenn figural gesungen wird. per mutatio nova praedictum laborum. solche besteht einig und alleine darinnen, daß der neue cantor nunmehro alles singen, sowohl von figural als die gemeinen gesänge, fest-, sonn- und werkeltags bestellet ... hingegen nimmet der schulmeister das orgelschlagen auf sich, und so oft figural gesungen wird, singet er seine stimme mit
    1668 Ziegenrück bei Saalfeld/Werner,Kirchenmusik 193f.
  • wird von den deutschen liedern befunden, daß gleichwie die art solche abzusingen bei den kirchen sehr variieret, also wird schwerlich ein organist gefunden werden, der in einer fremden kirche solche art zum ersten male präzise wird treffen, sondern da muß einander kantor und organist sich nach dem captu und der art des zötus richten und sich im singen und schlagen nach der gemeine ihrer art moderieren lernen, welches denn ... an dem ort, dahin er befördert werden wird, gleichfalls zu observieren haben
    1679 Eilenburg bei Leipzig/Werner,Kirchenmusik 90
  • die cantorey soll in drey chöre getheilet werden, daß es also von 14 tagen zu 14 tagen an gemeinen sonntagen, auff den chor bey zeiten auff zuwarten die reyhe im chor in 6 wochen nur einmal trifft. an denen drey hohen festtagen ... als weihnachten, ostern und pfingsten sollen alle chore beysammen seyn, in dero messen aber nur soviel als der herr cantor wird fordern lassen
    1702 Öderan bei Chemnitz/Rautenstrauch,Luther 394
  • nach alter gewohnheit stehet dem cantori in denen betstunden, wie dem herrn rector, und in denen leichenpredigten frey zu singen, was ihm beliebt
    1738 Dahlen bei Leipzig/Rautenstrauch,Luther 395
  • soll dem cantori freystehen, neben obgesetzten fest- und sonntagen, bissweilen an einem anderen sonntage, wenn viele communicanten, ein stück, so entweder auf das evangelium oder communion sich schicket [in der Kirche] zu musiciren
    1753 Strehla bei Dresden/Rautenstrauch,Luther 391
E III 2 b Mitwirkung bei kirchlichen und häuslichen Hochzeitsfeiern
Sachhinweis: Rautenstrauch,Luther 456
  • wenn braut und bräutigam figurieren lassen, welches mehres teils geschieht, muß der cantor die astanten bestellen
    1574 Eilenburg bei Leipzig/Rautenstrauch,Luther 135
  • mit der gebür von hochzeiten helt sichs also: wenn ein offentlicher kirchgang wird gehalten, gibt man ... dem cantori ... in der stad eine suppe mit 2 stucklein rindfleisch, ... vor 6 pfennig semeln und 6 pfenig brot, item 4 kannen bier in ein krug, wird aber nicht allzeit fullgelassen, dis vorzeret der cantor mit den collegis und andern so im chor singen helfen, uberdis gibt man dem cantori 1 gr., den er vor sich behelt. von den dörfern gibt man dem cantori 3 1/2 gr. ... wenn kein hochezeitlicher kirchgang wird gehalten, sandern werden allein in der kirch copuliret, gibt man ... 1 gr. dem cantor
    1579 Leisnig bei Leipzig/Sehling,EvKO. I 1 S. 610
  • uff den wirtschafften [b. Hochzeitsessen] soll der cantor bey den knaben, weil sie vor dem tische singen, bleiben, damit die knaben nicht verhönet ... [nicht] eine confusion machen oder büberey treiben, mit vbrigen trinken sich vberladen, schaden thun oder nehmen
    1619 Staucha bei Meißen/Rautenstrauch,Luther 285
E III 2 c
Singen bei Begräbnissen
  • so bey leichenpredigten eine halbe tonne bier auszutrinken, soll selbiges künftighin ... bey dem cantore geschehen, damit es ... ordentlich zugehe, darbey auch ... etwa musiciret werden
    1700 Werdau bei Chemnitz/Rautenstrauch,Luther 400
  • das officium des cantoris betreffend ... a) bey viertel leichen wird nach der collecte bey dem grabe ein vers: ach herr, lass dein, liebe engelein gesungen, b) bey halben leichen wird Christus, der ist mein leben in der kirche nach der collecte gesungen und nach der abdankung ein paar verse. ... c) bey gantzen leichen wird das lied vor der predigt, wenn Christus, der ist mein leben in der kirche gesungen wird, von einem knaben dem herrn pastori in der sacristey gemeldet
    Anf. 18. Jh. Dahlen bei Leipzig/Rautenstrauch,Luther 403
  • wenn bey begräbnissen die ganze cantorey verlanget wird, sollen acht personen, und bey der halben cantorey vier personen gegenwärtig seyn, die der cantor also zu erfordern hat
    1769 Waldheim bei Leipzig/Rautenstrauch,Luther 401
  • Rautenstrauch,Luther 456
E III 3 musikalische Umrahmung des Kantorbiers bzw. einer Kantoreimahlzeit 
  • der cantor ... soll partes ... mit zur stell bringen lassen, vnd soll ... sonderlich vor essen keine stundt gar vorübergehen, daran nicht zum wenigsten einmahl oder ein stück gesungen würde, auch vber essens vnd an dem tisch, do der cantor sitzet, soll vor jedem gericht einmahl gesungen werden
    1588 Colditz bei Leipzig/Rautenstrauch,Luther 221 Anm. 2
  • [die Adjuvanten sollen b. Kantoreiessen] die ersten zwo mahlzeiten vor essens den 145. psalm ... vnnd nach essens den 147. psalm ... anstadt des gebets vf des cantoris anordnung ... singen, die andern mahlzeitten mag der cantor mitt dinlichen gesengen abwechsslen
    1602 MittChemnitz 9 (1897) 106
  • wenn nach gelegenheit die cantorei einen conventum halten will, sollen sie [Adjuvanten] auf erfordern des herrn cantoris und derer vorsteher willig erscheinen, in der musica, was ihnen der herr cantor vorleget, willig exerciren und sowohl vor wie nach der mahlzeit fleißig figuriren, und da solches der herr cantor nicht in acht nehmen würde, soll er jedesmal 1 gr. strafe verfallen sein, desgleichen die adiuvanten, so sich dessen weigern
    1622 Taucha bei Leipzig/Rautenstrauch,Luther 336
  • sollen die herren stadtmusici oder kunstpfeifer, wie ihnen ... oblieget, die musik bei der tafel [kantoreischmause] , so oft solches von dem herrn kantor und sonst verlanget ... wird, mit denen instrumenten ... zu bestellen schuldig sein
    1725 Düben bei Leipzig/Werner,Kirchenmusik 228
E III 4 Verwaltung der Musikalien, ggf. Erweiterung der Bestände durch eigene Kompositionen (mit Extravergütung verbunden)
  • do ... der cantor in versamlung der geselschaft seine partes den cantoribus zugestatten vnd zuuergönnen geursacht, wird er sich dessen nicht wegern
    1570 Großenhain bei Dresden/Rautenstrauch,Luther 449
  • inventarium der partes soll allewege im convivio musico cantor vfs neue vorzeichent niederlegenn, mit assignirten numero, wieuiel stück in den vnterschiedtlichen partibus, daraus wirdt zu befinden sein, wieuiel sie in jede frist sint augirt worden, vnd kan also den darauff dem cantor seine gebühr gereichet werden
    1581 Colditz bei Leipzig/Rautenstrauch,Luther 143 Anm. 4
  • der cantor soll ... die partes, so geschrieben vnd zum inventario gehören, jo bißweilen gute stück schreibenn, damit dieselbenn complirt werden, doch wo fernne er eine reine handt zu schreiben, den vfn gegenfall soll mit einen andern aus der cantorey damit dasselbe nicht vorbleib, derowegen maßgetroffen werdenn, von einem jeden stück oder moteten, so er hienfurt schreiben wirdt, es sey lang oder kurz, es hab ein oder mehr teill, es sey quattuor oder mehr vocum, soll dem cantor aus der cantorey einkommen oder vorat 2 gr. gegeben werden, von einer meß aber 3 1/2 gr.
    1588 Rautenstrauch,Luther 144
  • der cantor soll eine jede stime eines jeden stückes, -- es sey mit wie viel stimmen es wolle, zwei mahl abschreiben, darzu ihm jährlichen ein thaler zum riess papier gereichet werden soll, würde er aber hierinnen verbrechen, soll er von jedem stück, so er nicht zwei mahl geschrieben, 3 groschen zur straff geben
    1596 Torgau/Rautenstrauch,Luther 144
  • dieweil sich der kantor beschweret, dass er muste der cantorey partes fürhalten, die ihme dann zurissen und beschmutzt wurden, als hatt die fraternitet dahin geschlossen, sonderliche partes binden zu lassen; dagegen er der cantor sich erbotten, das er die besten moteten fein reiniglich und deutlich vnwiderlichen darain schreiben wolle, die partes aber der cantorey zum besten bleiben sollen
    1602 Grimma bei Leipzig/Rautenstrauch,Luther 143
  • alle cantionalia, cantilenae vnd partes so der kirche oder dem raht forder dediciret oder gemacht werden, sollen zu end dieser ordnung zum iezigen vorraht registriret vnd eingeleubet werden, welche alle in des cantoris verwahrung sein vnd bleiben ... vnd sol der cantor diselben mehren vnd nicht mindern
    1606 Altenberg bei Dresden/Rautenstrauch,Luther 200 Anm. 3 zu 199
  • soll sich der cantor guter moteten befleissigen, dieselbige in gewisse partes zusammenschreiben, davon soll ihm aus der cantorey einkommen von jedem stücke, -- es sey kurtz oder langk ..., es sey 5. 6, oder 8 vocum, zwene groschen, da es aber mit 10 oder 12 stimmen, drey groschen gegeben werden
    1617 Rochlitz bei Chemnitz/Rautenstrauch,Luther 143
  • 11 gr. 6 dn. dem cantori, das er vf bevehl vnd anordnung der gesellschaft 4 newe motetten vnd eine missen in des Vulpii partes geschrieben
    1619 Colditz bei Leipzig/Rautenstrauch,Luther 203
  • 1 fl. 3 gr. dem cantori, das er die zerstreueten einzelnen gedruckten vnd geschriebenen cantiones zusammengehefftet, auch etzliche stücke in die partes eingetragen vnd eine gedruckte passion in quarto darzu verehret
    1636 Colditz bei Leipzig/Rautenstrauch,Luther 240 Anm. 1
  • 1642 Grimma bei Leipzig/Rautenstrauch,Luther 236 Anm. 3
  • 6 gr. vor saiten dem herrn cantori 
    1661 Frankenberg bei Chemnitz/Rautenstrauch,Luther 291 Anm. 3
  • weil sonsten die musicalischen sachen von dem collegio angeschafft worden ... aber nunmehr die alten musicalien so noch in hiesiger kirche vorhanden, theils nicht mehr brauchbar, theils nicht mehr usuell sind, als sind von dem herrn cantore andere, nach dem heutigen stylo ... mit eigenen vielen kosten angeschaffet worden, welches auch ... künftighin geschehen muß, weil er aber davon keine recreation zu genießen, so darf auch niemand praetendiren, daß er solches dereinst der kirche lassen müsse, sie werden ihm dann wieder bezahlt
    1738 Meerane bei Chemnitz/Rautenstrauch,Luther 410
E IV
bes. Rechte und Verpflichtungen
  • die lade darin der cantorey vorrath soll auf der pfarr verwahret stehenn, die schlüssel dazu soll einenn der pfarrer, den andern der schulmeister vnd cantor wechselweise, alle halbe jhar einer vmb den andernn, den dritten einer aus den astanten haben
    1588 Colditz bei Leipzig/Rautenstrauch,Luther 147
  • bey jedem sterbefall soll jedes mitglied, davon der cantor (organist) und stadtmusicus nicht ausgeschlossen sind, einen gülden sogen. wittwensteuer noch vor dem begräbnistag ... bey verlust des zu hoffenden nutzens bezahlen, dafür seine gedachten erben nach seinem tode über das in vorigem gesetz genannte emolument jedesmal zwey gülden zu gewarten haben
    1707 Glaucha bei Leipzig/Rautenstrauch,Luther 379
  • dem cantori, weil voriezo dieser den chorum musicum bestellen und dirigieren muss, frey gelassen seyn soll, die information in singen nebst der violin zu haben
    1710 Lößnitz bei Chemnitz/Rautenstrauch,Luther 386
  • soll ... dem herrn cantori ... anheim gestellet seyn, ... ihr gutachten ... wie etwan der schulen noch besser aufgeholffen und das angefangene melioriret werden könnte, an ... die inspection gelangen zu lassen
    1736 Großenhain bei Dresden/Rautenstrauch,Luther 461
F als Bei- oder Familienname
unter Ausschluss der Schreibform(en):