Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kantorecht

Kantorecht

zu lat. cantare = singen, ertönen lassen; aussagen, verkünden
in Klagenfurt im Konkursverfahren Bezeichnung für den "Gerichtsbrauch ..., Liegenschaften mittels Aufrufes am öffentlichen Platze um einen ungefähren Preis durch den Fronboten versteigern zu lassen"; im dortigen Stadtrecht seit 1588, Beseitigung 1643 (ArchKärnten 22 (1927) 10-12)
  • es ist ordentlich und mit statlicher beratschlagung beschlossen, das hinfüro die cantorecht unter schwebendem stab im statrechten sollen gehalten werden, also das das recht albeg nach ausgehung des statrechten umb vier uhr nachmittag, wan der leste gloggenstreich am rathauß beschehe, solle der burgermaister den stab niderlegen neben den lesten streich, wer nun mehr auf das cantostückh gelegt, dem solle ein landtleuffiger khaufbrieff darumb gegeben werden
    1588/1643 ArchKärnten 22 (1927) 22