Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kantoreimembrum

Kantoreimembrum

Mitglied einer Kantorei (E) 
  • auff dem chor ... die cantoreymembra sollen sich nicht zancken, oder mit dem schulmeister aufflegen, noch mit zancksüchtigen und spitzigen worten unruhe verursachen
    1677 Hartha bei Leipzig/Rautenstrauch,Luther 256
  • die zeit wenn alle und jede cantorey membra bey dem convivio erscheinen sollen, ist früh puncto 9 uhr
    1745 Dahlen bei Leipzig/Rautenstrauch,Luther 424
  • [zu d. Vorstand d. Waldheimer Kantorei gehören:] rathspersonen, so sie cantorei-membra sind
    1769 Rautenstrauch,Luther 386
  • jedes kantorey-membrum soll sich zum chore halten ..., welcher aber, er sey musicus oder nur adstante, in vier wochen nicht auf dem chor sich einfindet, soll 4 gr., und wenn er ein viertel jahr sich nicht auf selbigem befindet, 12 gr. strafe erlegen
    1769 Waldheim bei Leipzig/Rautenstrauch,Luther 395
  • montags nach dem isten post Trinitatis um 11 uhr vor mittage versammeln sich [aus Anlaß e. Kantoreikonviviums] alle cantorey-membra in schwarzer kleidung und mänteln, und denen es zustehet, in degen
    1769 Rautenstrauch,Luther 423