Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kantoreischüler

Kantoreischüler

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I allgemein
  • ordnung und gesetz der cantorey-schüler 
    1670 Weimar/MittSchulg. 8 (1898) 353
II Aufnahme in den Chor
  • frembde schulknaben ... so balde solche unterbracht, sollen ... in die zahl der cantorey-schüler aufgenommen werden
    1670 Weimar/MittSchulg. 8 (1898) 349
  • fremde schul-knaben ... welche ... so recipiret, hospitia und frejen tisch bey der bürgerschaft auszumachen ... sollen ... nach befindung in die zahl der cantorej-schüler aufgenommen werden
    1712 Weimar/SchulO.(Vormbaum) III 193
III Tätigkeit; Anteil an den Einnahmen
  • wurden ... den ... current- und cantoreischülern ihre einsammlung ... geschmälert
    17. Jh. MittErfurt 53 (1940) 62
  • soll bey jeder zusammenkunft [Kantoreikonvivium] und ordentlicher ausrichtung während der mahlzeit von den cantorey schülern motetten und arien gesungen ... werden
    1707 Glaucha bei Leipzig/Rautenstrauch,Luther 425
  • die cantorej (ausserhalb öffentlichen ausrichtungen, als hochzeiten und dergleichen, wo die music inhalts der jüngst publicirten polizej-ordnungen unverbohten) zu gelachen zu erfodern, soll niemanden nachgelassen, sondern gäntzlich untersaget; iedoch davon honoratiores, welche bej vornehmen gast-gebohten sich ie zuweilen eines oder andern cantorej-schülers zur christlich-angenehmen tisch-music bedienen wollen, eximiret sejn
    1712 Weimar/SchulO.(Vormbaum) III 199
IV Verhalten
  • auff den gassen sollen die cantorey schüler ihre augen nicht ümbher schweiffen ... lassen, viel weniger birn und äpffel fressen, im singen nicht stillschweigen, und etzliche wenige fortsingen lassen, auch nicht waschen, oder zancken, am wenigsten in einander gerathen undt sich auf öffentlicher gasse schlagen, welchesfals die verbrecher, uf gutachten des rectoris und cantoris zu gebührender strafe gezogen werden sollen
    1670 Weimar/MittSchulg. 8 (1898) 354
  • 1712 Weimar/SchulO.(Vormbaum) III 198
unter Ausschluss der Schreibform(en):