Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kantoreischüler
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Kantoreischild
Kantoreischmaus
Kantoreischüler
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Sängerknabe einer Kantorei (D)
vgl.
Kantor (A III),
Kantor (A V),
Kantor (D V 2 c),
Kantorei (D IV),
Kantoreiknabe (II),
Kantoreiverwandte (II),
Kantorist (I)
Sachhinweis: 1670 Weimar/MittSchulg. 8 (1898) 353-355
II
Aufnahme in den Chor
- frembde schulknaben ... so balde solche unterbracht, sollen ... in die zahl der cantorey-schüler aufgenommen werden1670 Weimar/MittSchulg. 8 (1898) 349
- fremde schul-knaben ... welche ... so recipiret, hospitia und frejen tisch bey der bürgerschaft auszumachen ... sollen ... nach befindung in die zahl der cantorej-schüler aufgenommen werden1712 Weimar/SchulO.(Vormbaum) III 193Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
III
Tätigkeit; Anteil an den Einnahmen
- wurden ... den ... current- und cantoreischülern ihre einsammlung ... geschmälert17. Jh. MittErfurt 53 (1940) 62
- soll bey jeder zusammenkunft [Kantoreikonvivium] und ordentlicher ausrichtung während der mahlzeit von den cantorey schülern motetten und arien gesungen ... werden1707 Glaucha bei Leipzig/Rautenstrauch,Luther 425
- die cantorej (ausserhalb öffentlichen ausrichtungen, als hochzeiten und dergleichen, wo die music inhalts der jüngst publicirten polizej-ordnungen unverbohten) zu gelachen zu erfodern, soll niemanden nachgelassen, sondern gäntzlich untersaget; iedoch davon honoratiores, welche bej vornehmen gast-gebohten sich ie zuweilen eines oder andern cantorej-schülers zur christlich-angenehmen tisch-music bedienen wollen, eximiret sejn1712 Weimar/SchulO.(Vormbaum) III 199Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
IV
Verhalten
- auff den gassen sollen die cantorey schüler ihre augen nicht ümbher schweiffen ... lassen, viel weniger birn und äpffel fressen, im singen nicht stillschweigen, und etzliche wenige fortsingen lassen, auch nicht waschen, oder zancken, am wenigsten in einander gerathen undt sich auf öffentlicher gasse schlagen, welchesfals die verbrecher, uf gutachten des rectoris und cantoris zu gebührender strafe gezogen werden sollen1670 Weimar/MittSchulg. 8 (1898) 354
- 1712 Weimar/SchulO.(Vormbaum) III 198
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