Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kantoreisingen
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Umsingen, Kurrendesingen
vgl.
Kantoreiknabe (II)
- [d. Superintendent, d. Rat u. die vier ersten Lehrer d. Schule beschlossen] nachdeme die kirchen allhier in dieser löblichen bergkstadt Freybergk ohne frembde scholaren mit figural und choral nicht erhalten ... werden mögen, und aber sich öffters begeben hat, daß etliche scholares noth und mangel haben leiden müßen. solchem ... vorzukommen ..., daß solchen bevoraus, wenn gespüret wird, sie nicht allein fleißig und gelahrt, sondern auch gute musici und desßfalls in kirchen und anderer occasion zu gebrauchen qualificiret seynd, inmittels uff erkäntnüs und gelegenheit, neben dem wöchentlichen cantorey- oder current singen, da sie hiermit nicht zureicheten, etwas zu hülff und beysteuer ertheilet werden könne1622 Krickeberg,ProtKantorat 58