Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kantorist

Kantorist


I wohl Sänger
  • der kirchliche wohlstand erfordert ...2) sorge fuͤr zweckmaͤßigkeit in den kirchlichen oder gottesdienstlichen gebraͤuchen. gute bildung der prediger zur kirchlichen beredsamkeit, und cantoristen und der organisten zum dahin gehoͤrigen musikalischen geschmack
    GöttingenMag. 1 (1792) 399
II aktives Mitglied, Sänger einer Kantorei (E) 
  • "zunächst wurden die kantoristen von d. Zentrale Wittenberg aus mit geeigneten Gesängen versorgt" 
    16. Jh. Werner,GKantorei. 12 [urk.?]
  • 17. Jh. Werner,GKantorei. 20
  • [die v. der Bürgerschaft erhobene Klage,] daß bei dem leichensingen keine kantoristen da wären, [veranlaßte d. Kantorei zu d. Beschluß, zwei bis drei Adiuvanten zu besolden, die d. Begräbnisgesang zu unterstützen hatten]
    1702 Leisnig bei Leipzig/Rautenstrauch,Luther 402
  • sollen die cantoristen sowohl bey dem öffentlichen gottesdienste an sonn- und festtagen gleich nach dem einlauten, als auch bey brautmessen und leichenbegängnissen bey 6 dn. straffe zur rechten zeit sich einfinden und nicht allein der figuralmusic, sondern auch dem choral von anfang bis zu ende desselben in der amts- und vesperpredigt beywohnen und mitsingen, auch solches bey leichen conducten, und braut-messen nicht anders halten
    1740 Großenhain bei Dresden/Rautenstrauch,Luther 459