Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kanzel

Kanzel

späte Entlehnung aus lateinisch cancellus, pl. cancelli = Gitter, Schranke(n) zu lateinisch cancer (cancri) = Gitter, Schranke, das vermutlich durch Dissimilation aus lateinisch carcer = Umfriedung, Kerker, Schranken entstanden ist (DudenEtym. 307); ahd. kancella, chanzella mit z-Aussprache des c vor Palatal (Kluge20 348); mhd. kanzelle, kanzel; frnhd. canncel, canntzell, cantzel, cantzl, canzel(l), canzl, kanczel, kantzel(l). Im Genus urspr. sowohl mask. als auch fem. setzt sich nhd. -- in Anlehnung an das ahd. Fem. auf -ala - die fem. Form durch (Kluge20 ebd.) Als Kanzel wurde zunächst die Schranke in d. Kirche, die d. Geistlichkeit von d. Laien trennte, bezeichnet, dann das dadurch abgetrennte Lesepult, woraus die heutige Bedeutung des erhöhten, mit e. Brüstung umgebenen Standes für d. Prediger (DudenEtym. 307) erwachsen ist. Aus der Verwendung d. Wortes im kirchl. Bereich ist die in Österreich übliche Bedeutung "Lehrstuhl" abgeleitet (PaulWB.5 338). vgl. L. Eisenhofer, Kath. Liturgie (1924) 86f.; Fr. Bock, Gesch. d. liturg. Gewänder d. MA ...III (1871) 146 Anm.; Poscharsky,Kanzel 11, 16 Anm. 6

A
(erhöhter) Platz zum Predigen in der Kirche
Sachhinweis: vgl. 1561 Maaler 84; 1691 Spaten 928f.; 1725 Steinbach,WB. I 832; 1738 Hayme 72; 1741 Frisch I 164; 1775 Adelung II 1497; 1808 Campe II 884; Kluge20 348; DudenEtym. 307f.; Weigand-Hirt I 983; DWB. V 177; Trübner,WB. IV 93; Paul,WB.5 338; DiefenbGl. 94; Lexer I 1511; MhdWB. I 786; SchweizId. III 377f. u. 358f. unter verkünden; SchwäbWB. IV 198 u. VI Nachtr. 2262; VorarlbWB. II 18f.; ElsWB. I 453; RhWB. IV 146f.; Lasch-Borchling II 514f.; Berghaus I 279; OSächsWB. II 14; SchlesWB. II 615; SchleswHWB. II 39; HadelnWB. II 327; NlEtymWB. 301; Hauck,RealE. X 25-27; EvKirchLex. II 531f.; RGG.3 III 1130-1132; LThK.2 V 1310-1312

A I zum Begriff
  • der predigstuel ... heist ... auch cantzel / denn er ist cancellis mit gegiteern zusammen gesetzt gewesen
    Ph. Arnoldi, Caeremonia/Poscharsky,Kanzel 10
  • cantzl / suggestum. pulpitum. concio. cathedra. ascendere in concionem, auff die cantzel steigen
    1663 Schönsleder s.v. Cantzl 
  • cantzel, ist ein in der kirchen erhabner ort, worauf ehedem dem volcke von dem priester ein biblischer text erklaͤret wurde. es war der chorus der kirchen, in welchem das suggestum stund, von denen andern theilen des tempels ordinair mit cancellis umgeben, daher hat man in teutscher sprache den suggestum cantzel genennet, welche auch offt in das chor der kirchen gesetzet wird, daher man noch in etlichen kirchen findet, daß die cantzel uͤber dem altar gebauet, daß die cantzel zum altar herausgehet
    1733 Zedler V 602
  • die kanzel ... eigentlich, ein jeder mit schranken eingeschlossener, oder abgesonderter ort, in welchem verstande es aber nicht üblich ist, indem man es nur von dem erhöheten hohlen sitze in der kirche braucht, von welchem die predigten an das volk gehalten werden ... aus dem mittlern lat. cancellus, daher es eigentlich der kanzel heissen sollte. das mittlere lat. bedeutete einen jeden mit schranken abgesonderten ort, besonders aber das auf solche art eingeschlossene chor der kirche ..., in welchem vermuthlich anfänglich auch die kanzel angebracht war, so wie sie sich auf dem lande noch jetzt gemeiniglich über dem altare befindet
    1775 Adelung II 1497
A II Auftragserteilung zum Bau einer Kanzel; vorgeschriebener Standort innerhalb des Kirchenraums
Sachhinweis: Christl. Kunstblatt Jg. 1862 S. 156 bis 158, 166-168; ebd. Jg. 1873 S. 14f., 21-27; Poscharsky,Kanzel 60, 90-92, 287-295; Leiturgia III 391, 410f.
  • haben schultheis und rate zu Ruffach ... verdingt ein steinsn bredigstul oder cantzel in vnnser liebenfrowen lutkilch zumachen noch inhalt des musters oder visier
    1492 Poscharsky,Kanzel 27
  • 1663 SchweizId. III 378
  • [Ratsbeschluß:] die cantzel so von feinen kötter steine, und nur aus 2. oder 3. stücken bestehet, ohns den fuss, soll ... von dem bildhauer ... geferttiget ... werden
    1733 Dresden/Poscharsky,Kanzel 265 Anm. 65
  • eine gantz neue kantzel von bildhauer und schreinerarbeit ... zu machen, wo zu aber das gottes haus eisen und mauerarbeit, zu bezahlen hat, so ist vor diese beschriebene arbeit zu stellen, und bis an das Volkacher fahr zu liefern, zusamm verakkortirt zwei hundert fünf rthlr.
    1791 J. Steinmüller, Die Kanzel im Bistum Würzburg (Diss. phil. Würzburg 1940) 89 Anm. 5
  • des koͤnigs majestaͤt haben ... zu befehlen geruht, daß die alte anordnung des innern der kirchen, nach welcher der altar an dem einen ende der kirche, gegen morgen gerichtet, die kanzel aber an einem pfeiler seitwärts gestellt ist, unveraͤndert beibehalten, und bei jedem neubau einer kirche diese anordnung ihres innern stets beobachtet werden soll
    1822 Annalen der Preußischen innern Staats-Verwaltung VI 647
  • 1836/39 Preußen/Mai,Kanzelaltar I 144
A III Kanzelbekleidung 
Sachhinweis: G.L. Büff, Kurhess. Kirchenrecht (1861) 737 Anm. 4; Fr. Bock, Gesch. d. liturg. Gewänder d. MA. ... III (1871) 145-147
  • auf der canzel aber sol man keine verkleidung, darum das es in diesen landen nach der rijgischen kirchenordnung ungewöntlich, gebrauchen
    1570 Sehling,EvKO. V 99
  • 1616 u. 1632 Diehl,GGottesdienst 273
  • so viel ... die eingepfarrten gerichts-herren betrifft, koͤnnen wir [Kurfürst] zwar geschehen lassen, daß ihnen an orten, wo es bißher uͤblich gewesen, und sonst gar nicht, [bei e. Todesfall] acht tage gelautet, iedoch weder cantzel noch altar, sondern allenfals nur ihre stuͤhle oder empor-kirchen mit trauer-tuͤchern zu behaͤngen verstattet werden soll
    1713 CAug. I 894
  • auch in denen immediat-staͤdten [wegen d. Todes d. Königs], ... die cantzeln ... schwartz behangen und das gantze trauer-jahr durch, solchergestalt bleiben solle[n]
    1713 CCMarch. I 2 Sp. 184
  • lassen wir [Hzg.], wegen der kirchen-trauer ... es bey denen ergangenen verordnungen bewenden; jedoch mit der erlaͤuterung, daß kuͤnftig ... die canzeln, altaͤre und orgeln ... schwarz zu beschlagen, ganz eingestellet [wird]
    1739 CSachsKirchR. 139
  • seynd ... von adelichen leichen wegen des trauer-pferdes und leichen-tuchs, imgleichen bekleidung des trauer-pferdes, und der cantzel die leichen-gebuͤhren von dem probst in Coͤlln nicht hoͤher zu nehmen, als solche der probst in Berlin bisher genommen hat
    1748 CCMarch. Cont. IV 4
  • rescribirte das consistorium in Cassel ... 1781, dem pfarrer in M., welcher ohne vorher eingeholte approbation, ein altartuch angeschafft hatte, und 1783, dem pfarrer in H., welcher ohne anfrage beym consistorio, die kanzel hatte neu bekleiden lassen
    1785 Ledderhose,HessKR. 370 Anm. 3
  • [visitations-frage fuͤr saͤmtliche hochfuͤrstl. badische evangelische lande an den pfarrer] ob? wie? und von wem? auch seit wie lang letztmals, kanzel, altar und taufstein bekleidet seyen?
    um 1800 BadKirchInstr. 357
A IV
(Vorschriften über die) Amtstracht auf der Kanzel
  • solle der chorock auf der canzel zugebrauchen ... an allen orten ... abgeschaft ... werden
    1554 Sachsen/Sehling,EvKO. I 1 S. 224
  • ordnen wir [Landvogt], dass der chorrock nit alleine sontags, sondern auch bei den wochentlichen predigten in und ausser der kirchen, auf der canzel ... gebrauchet werden solle
    1592 Niederlausitz/Sehling,EvKO. III 364
  • wann sie [pastores und diaconi] gen Stuttgard, oder sonst ... reisen, sollen sie nicht ... ohne kraͤgen oder uberschlaͤg, allein mit einem flor oder schwartzen daffet umb den hals gebunden, daher reiten oder gehen, weniger also auf die canzel tretten
    1687 Reyscher,Ges. VIII 399
  • ist bei nächster kapitelsversammlung ... anzubefehlen, daß in verrichtung ihrer pastoral pflichten, absonderlich in kirchen und auf canzlen sie [Pfarrer] anderst nit, alsin ehemahliger kirchen tracht ... zu erscheinen ... haben sollind
    1754 BernStR. VI 1 S. 654
  • die schwarze kleider-tracht der geistlichen, ruͤhrt von kaiser Carl V. her, der sie aus Spanien nach Deutschland brachte, wo sie hof-etiquette wurde, dann sich auf den kanzeln und in den gerichts-stuben bis auf unsere zeiten ... erhalten hat
    1787 Krünitz,Enzykl. 40 S. 232
  • daß der geistliche in einem chorhemd auf der kanzel ... erscheinen soll, daruͤber hat sich kein gesez vorgefunden
    1792 Hartmann,WürtGes. II 202 Anm.
A V Zulassung zur Kanzel; in manchen Fällen mit Zulassung zum Predigtamt gleichzusetzen; Verbot der Kanzel

A V 1 Bestimmungen über zulassungsberechtigte (kirchliche) Stellen
  • soll niemand ... superintendus oder prediger ... keinen unbekannten prediger ohne des ganzen predigambts wissen und bewilligung auf die canzel gestatten
    1572 Wismar/Sehling,EvKO. V 313
  • der collator nur allein den superintendenten umb eroͤffnung der cantzel zu ersuchen schuldig seyn ... wie denen superintendenten nicht gebuͤhret, wann der patronus eine oder mehr personen, so zuvorn im predigt-amt gewesen, aufzustellen vorhabens ist, ihme sein suchen, ohne ... erhebliche ursachen, zu verweigern
    1612 CAug. I 170
  • nachdem ... der raht der neuen stadt Brandenburg an des verstorbenen diaconi L.Sch's stelle den prediger ... A.N. vaciret, und dem von R. wegen seines dorffes G. praesentiret hat, derselbe ihm aber die cantzel zur probepredigt aus gewißen uhrsachen nicht verstatten wollen, so hat das consistorium solche uhrsachen nicht für erheblich erachten können, und soll ... der von R. schuldig seyn ihn zur probepredigt alsobald zu admittiren, und sich darauff gegen den raht zuerklären
    1627 CöllnKons. 114
  • keinen ohne des superintendenten vorbewußt auff die cantzel stellen
    1635 CöllnKons. 100
  • die diaconi sind schuldig, wan sie jemand vor sich auff die cantzel stellen und predigen lassen wollen, solches zuvor dem inspectori anzuzeigen und deßen consens darüber einzuholen
    1645 CöllnKons. 104
  • der beklagte küster oder schuhlmeister zu F. hat sich der cappellen daselbst nicht anzumaßen, sondern es bleibet so wol dieselbe alß auch die kirche an ihr selbst in des klagenden pfarrers aufsicht, und kann beklagter ohne des klägers vorbewußt niemande die cantzel vergönnen
    1664 CöllnKons. 170
  • ist ... unser [kurfürstl.] begehren ..., ihr, der rath, wollet weil angeregte wahl [zum Diakonat] nicht bestaͤndig, darzu auf maaß und weise, wie es die kirchen-ordnung und das herkommen erfordert, mit gewoͤhnlicher zuziehung des pfarrs, den ihr, der superintendent, deshalber behoͤrige andeutung zu thun habet, anderweit verschreiten, hierauf, und nach beschehener prob-predigt, demjenigen subjecto, auf welches die vota bestaͤndig ausfallen, und deme ihr, der superintendent, auf dersuchen, die cantzel gebuͤhrend zu eroͤffnen wissen werden, die vocation ... in behoͤriger form ausstellen
    1710 CAug. I 884
  • soll ... ohne vorbewust und bewilligung des inspectoris, keinem studioso, bey harter beahndung, von einem prediger die cantzel geoͤffnet werden
    1718 CCMarch. I 2 Sp. 232
  • 1732 CAug. Forts. I 1 Sp. 226
  • die prob-predigt wird zur erforschung des candidaten geschicklichkeit und der gemeine zuneigung angestellet, und muß der superintendent darein willigen, und um eroͤffnung der cantzel ersuchet werden
    1738 Hayme 261
  • wenn ... die praesentirung von dem patrono geschehen, und bey dem mit dem candidato vorgenommenen tentamine, und denen coram deputatis des consistorii abzulegenden zwey predigten, uͤber die ihm vorgeschriebenen texte, nichts bedenkliches gegen denselben vorgefallen, so soll alsdenn die eroͤffnung der cantzel zur probe-predigt ... von jeglichen districts inspectore, obrigkeit und patrono gebuͤhrend angeordnet werden
    1739 MagdebKO. 119
A V 2 Voraussetzung des theologischen Examens bzw. der Ordination
Sachhinweis: Ph. Meyer, D. theol. Prüfungen in der luth. Kirche Calenberg-Göttingens u. Lüneburgs bis ... 1868/JbNdSächsKG. 52 (1954) 1-34 u. 53 (1955) 75-103
  • koͤnnen wir [Kurfürst] nicht geschehen lassen, daß ohne unterscheidmaͤnniglichen, fuͤrnemlich aber jungen und ungeuͤbten scholaren, die cantzel geoͤffnet werde; derohalben der collator ... eine solche person, so vorhin in keinem amt gewesen, zu dem superintendenten, damit er desselben qualitaͤten erforschen moͤge, zuschicken, und da er untuͤchtig befunden, auf andere, so besser qualificirt, zu dencken wissen wird
    1612 CAug. I 171
  • keiner ... auff die cantzel offentlich zu steigen vnd zu predigen zugelassen werde, er seye dann von vnserm consistorio oder vnserer theologischen facultet zu Marpurg ... darzu tuͤchtig befunden
    1656 HessSamml. II 409
  • soll ... keiner die cantzel, es seye zur probe-predigt oder sonsten, betreten und von keinem patrono bey verlust seines rechtens die vocation ertheilet und ausgestellet, viel weniger der candidatus ad examen admittiret werden, es sey dann, daß der candidatus entweder von unserem ... consistorio oder in der Alten-Marck von dem dortigen superintendenten, oder auch von einem inspectore und zweyen predigern, prævio tentamine & exploratione profectuum, von seiner erudition und capacitaͤt, wie auch von seinem gefuͤhrten guten leben und wandel ein beglaubtes testimonium zu produciren habe
    1709 CCMarch. I 1 Sp. 432
  • vorgekommen, daß die aufstellung junger und noch ohnexaminirter studiosorum auf die cantzel zu ablegung einer predigt, ohnerachtet unsers in dem sub dato 1. decembris 1711. §. 3. ergangenen fuͤrstl. synodal-rescripts gethanen verbotts, annoch ... continuirt werden wolle; als wird erwehntes fuͤrstliches rescript hiemit wiederholt, mit dem zusatz: daß diejenige pastores, welche sich unterstehen wuͤrden, ... darwider zu handlen, mit drey gulden an geld ... straffbar angesehen werden sollen
    1715 Reyscher,Ges. VIII 554
  • da etlicher orten auff dem land studiosi und andere sich erfrechind, denen kirchenordnungen ... zůwieder undter geleüth offentlich zů predigen und sacrament zu administrieren, ohngeacht selbige weder die impositionem manuum, nach potestatem concionandi et sacramenta administrandi empfangen, ... wir ... gesinnet, diesere widerordenliche vorgriffe zů hindtertreiben, alß habend wir eüch [Schulrat u. alle Dekane] befehlen wollen, auff dergleichen leüth ein wachtsammes aug zů halten, dieses frühzeitige predigen ... zů verhindern und ... bey unserer ungnad dergleichen unberuffenen und ohnautorisierten leüthen keinen cantzel anzůvertrauwen
    1720 BernStR. VI 1 S. 600
  • resolviret, daß in allen unsern landen von keinem candidato oder studioso theologiæ, der nicht wuͤrcklich ordiniret ist, der segen von der cantzel zu der gemeinde kuͤnfftig gesprochen werden sollen, immassen solches mit ein stuͤck vom predigt-amt ist
    1727 CCMarch. I 1 Sp. 553
  • daß so gar schüler von gymnasiis zur cantzel admittiret worden, und solches zur allergroßesten prostitution des ministerii gereichet, alß hatt inspector ministerij nicht allein solches künftighin zu evitiren ... recommendiret, sondern tota synodus hält auch davor, daß künftig von niemandt in unserem ministerio unter bedingung scharffer censur, nisi praemonstratis testimonijs a professoribus et inspectore ministerij zur cantzel gelassen werden
    1728 KircheGrafschMark II 150
  • studenten sollen ohne erlaubniß und vorhergehendes examen nicht auf die cantzel gelassen werden
    1735 Sachsen/Moser,CJEvEccl. I 312 Marg.
  • wenn ein studiosus von universitaͤten koͤmmt ..., soll er von dem inspectore und seinen collegen ... nach dem lautern sinn der evangelischen wahrheit examiniret ... werden ... er soll ... ein testimonium bekommen, und da er seine erste predigt zur censur uͤberreichet, von ihm licentiam zu predigen erlangen, und soll ohne dem, oder ohne vorbewust und bewilligung des inspectoris keinem studioso bey harter beahndung von einem prediger die cantzel geoͤffnet werden
    1739 MagdebKO. 111
  • 1739 MagdebKO. 121
  • es soll ... kein pfarrer befuͤgt seyn, einem fremden minister die canzel anzuvertrauen, ehe und bevor derselbe zuverlaͤssige testimonia seiner rechtmaͤßigen ordination vorgewiesen
    1758 ZürichSamml. III 24
  • daß die herren prediger so wohl alß gemeinden keinen würden zur kanzel und probe predigten admittieren, ehe ... sie sich den kgl. allerhöchsten vorschriften zu folge zeitl. h. inspectori zum examine sistieret
    1774 KircheGrafschMark II 464
  • die von der universitaͤt zuruͤckgekommene studiosi theologiaͤ werden zu betretung der kanzel nicht zugelassen, ehe sie sich dem p.t. generalsuperintendenten, oder ... dem probst des orts dargestellet haben, und er dieselbe tentiret, und ihnen ... die erlaubniß zum predigen ertheilet, sie auch ... mit dem bisher gewoͤhnlichen scheine oder zeugnisse versehen hat
    W.Chr. Matthiä, Beschreibung d. Kirchenverfassung in d. Herzogthümern Schleswig u. Holstein I (Flensburg 1776) 410
  • J.F.L.F., ein gewesener pater im minoriten-kloster zu S. zur evangel. luther. religion übergegangen ... und mit den besten attestatis ... sich dem synodo sistirt, mit dem ersuchen ihn ad cathedram sacram zu admittiren. da nun derselbe in synodo von verschiedenen membris in den unterscheidungs-lehren tentiret, und wohl fundiret gefunden; so hielte synodus dafür, daß ihm von domino inspectore die kanzel könne eröffnet werden, doch mit der einschrenkung, daß er jedesmal das concept seiner zu haltenden predigt dem pastori loci ... einreichen solle
    1776 KircheGrafschMark II 495
  • darf künftig kein von den universitaͤten kommender evangelisch-lutherischer candidat der theologie zur kanzel zugelassen werden, wenn er ... nicht vorher ... die erlaubniß zum predigen erlangt hat
    1781 Scotti,Cleve IV 2169
  • studierenden ... die erst auf universitaͤten gehen oder von denselben zuruͤckgekommen sind, ohne noch als kandidaten aufgenommen zu seyn, darf kein pfarrer, bei eigener verantwortung, den auftritt auf die kanzel gestatten
    1806 Roman,BadKirchR. 325
  • das predigen ist einem studenten ... untersagt, und der prediger, welcher ihm seine kanzel öffnet, muß 2 rthl. strafe zur witwen-casse bezahlen
    1807 Göbell,RhWKO. II 10
A V 3
Verbot der Kanzel aus besonderen Gründen

A V 3 a abweichende Lehre
  • ist onn zweyffel onuerborgen welcher gestalt unser und des heilligen reichs underthonen von Esslingen allerhand neuwe predicanten so unser allten christenlichen halltung widerwertig leren, uff irnn canntzelln uff stellen durch welche on zweyffel der gemayn unverstendig lay ... inn allerlay irtung unnd mißglauben moͤchte kommen ... ist deßhalb unser ernstlicher beuelch das du [Amtmann] ... onne alles verziehen bey allen unnderthonen deins ampts so die maͤrckt zu Esslingen besuchen ernstlich verschaffest, unnd gepiettest, das sie ... sich von allen predigen daselbs enthalten, darbey nit erscheinnen noch denselbigen zuhoͤren
    1532 Reyscher,Ges. VIII 29
  • hat hr. hertzog Ulrich sub praetenso falsissimo territorialis, & per consequens competentis reformandi religionem juris titulo den 2. ten januarij 1555. dem praͤlaten und convent angeduͤtten / alle catholische pfarrherren ab- und dargegen praedicanten auffzustellen / und gleich darnach den 29.sten ejusdem ... ein praedicanten ... einfuͤhren lassen; und obzwar damahliger abbt J.K. denselben die cantzel niemahl besteigen / ja bald inner 5. wochen gaͤntzlich wider abschaffen lassen / so seynd nichts destoweniger bemelten praelaten ... fuͤrstl. befelch mit scharpffen betrohungen einen praedicanten auffzunemmen / demselben underhalt zu schaffen / und ihn anzuhoͤren / zugestellt worden
    1714 SGeorgenSchwarzwald 17
  • im jahr 1596. ist er als stadtprediger nach Unna beruffen worden. wie ihm nun hieselbst wegen seines unmaͤßigen eifers wider die ev. reformirten, unter dat. Cleve d. 28. jul. 1601 die canzel verboten wurde, nahm er den beruff als pastor an st. Catarinen kirche in Hamburg an
    1755 Steinen,WestfGesch. II 1127
  • kaum hatte herr statthalter vernommen, daß ich predigen wuͤrde, so forderte er mir meinen aufsatz ab, und bestand darauf, ich muͤßte ihn seiner censur unterwerfen, sonst wuͤrde er mich die kanzel nicht besteigen lassen; denn es waͤre zu fuͤrchten, ich moͤchte meinen philosophischen grundsaͤtzen gemaͤß dem volke freydenkerische lehren vortragen
    1797 Bronner,Leben III 160
  • [Jakob Andreä, in Stuttgart nach Einführung d. Interims entlassen u. angewiesen, in Tübingen das weitere abzuwarten] ward ... bey der stadtkirche, unter der benennung catechet, angestellt; die canzel durfte er nicht besteigen, nur von einem stuhl unten in der kirche hielt er seine reden
    1798 Schnurrer,WürtKRef. 192
A V 3 b sittliche Verfehlungen
  • solten einige gefunden werden, die grober, und solcher excessen von patronis oder gemeinden beschuldiget, und ... uͤberfuͤhret wurden, welche die cantzel weiter zu betreten, sie unwuͤrdig machten, soll der visitator solche dem consistorio sofort denunciiren, damit die suspension wider sie verhaͤnget, und weitere untersuchung verordnet werden koͤnne
    1715 MagdebKO. 245
  • da der candidatus P. in synodo durch beglaubte und gerichtliche zeugniße zur genüge dargethan, daß die ihm und seinem bruder ... angehengte beschuldigungen ungegründet ... gewesen, so wird derselbe von rev. synodo unschuldig und als ein candidatus ministerii wiederum anerkannt und ihm so wohl alß dessen bruder die canzel eröffnet
    1759 KircheGrafschMark I 349
A V 4 sonstiges
  • Friedrich Augustus, koͤnig und churfuͤrst etc. wir haben uns aus euren ... bericht ... vortragen lassen, welchergestalt, nachdem ihr dem bißherigen diacono ... das pfarr-dienst, dem pfarr-substituto ... aber das diaconat daselbst zu conferiren schluͤßig worden, und zu dem ende beyden die cantzeln zur probe-predigt eroͤffnet werden sollen, die eingepfarrten einkommen, und daß, weilen sie sonst ... viel abgaben zu tragen haͤtten, ihnen auch beyde prediger bereits ... bekant waͤren, und sie an deren person, lehre, leben und wandel nichts auszusetzen wuͤsten, die prob-predigten ... erspahret, und ermeldten geistlichen die vocationes sogleich ausgehaͤndiget werden moͤchten
    1706 CAug. I 880
  • keiner sich unterstehen solle, auf die cantzel nicht taugende personalitaͤten zu bringen
    1710 Hartmann,WürtGes. IV 276
A VI beim Verzicht auf das Predigt- bzw. Pfarramt
  • ein pfarrherr soll nicht ohne erlaubniss von der kanzel weggehen
    1831 Chur/SchweizId. III 378
A VII (Vorschriften zum) Kanzeldienst

A VII 1 die Kanzel versehen den Predigtdienst ausüben
  • [K. übernimmt] die beladnuͥß, so bishaͤr ein jeder custos unsers stifts gehept hat, unsern kantzel mit breyden, jarziten und anderm zuͤverkuͥnden, zůversechen ..., ordnen wir im jaͤrlich und diewyl er unser stift kantzel ... versicht ..., und darzů genuͤgsam, toͤgenlich und uns gefellig sin wurdt, von unser stift zů geben und ußzůrichten 200 libra, es sye an pfruͤnden, presentzen, korn und barem gelt
    1509 BernStR. VI 1 S. 206
  • [der angenommene] helffer ... soll ouch die cantzel versechen mit predicieren, so er von einem custos erfordert wirt
    1513 BernStR. VI 1 S. 306
  • sowohl bey dem unserigen alß bey der priesterschafft selbs ein grase farlesigkheit in gaistlichen sachen, gespürdt wirdt, alß wollen wür . .., daß unser pfarrer allhie alle sontäg und feyrtäg die cantzel, und kürchen selbs, oder durch die seinigen inmassen, die hernach geschriebne ordtnung vermag, vleißig versehe ... damit ein ieder priester wisse, wan er ex obligo alhie, und anderswo, daß ambt und meeß zue halten, verbundten, so wollen wür, daß hinfüran allwegen, undt alle sontäg des jahrs auch den vier hohen, und nachfolgendten festäg ... der pfarrer allhir die cantzel versehe, auch daß hochambt halte, an ubrigen feyrtägen aber soll das ambt derjenige priester singen, dem es ohne daß volgendter ordnung dem tag nach gebürt, die cantzel aber solle alle apostel und andere von der kürch gebotne feyrtäg der nachprediger allhie, der pfarrer aber in der pfarrkürchen zu Laytz versehen. sonsten aber uff andere allein angenomene feyrtäg soll derjenig die cantzel versehen, dem es von dem pfarrer anbefohlen würdt
    1618 Sigmaringen/M. Huber, Die Durchführung der tridentinischen Reform in Hohenzollern ... (Tübingen 1963) 121
  • der hinterlassen pfarr-wittib gewoͤhnliches gnaden-quartal circa finem decembris 1739. zu ende gelauffen, binnen welchem sie durch ihren stief-sohn ... die cantzel versehen lassen
    1740 Nominationsrecht 7
  • streit ... wegen ... bestellung des canzels 
    1748 BernStR. VI 1 S. 651
A VII 2
Ordnung des Gottesdienstes

A VII 2 a Predigtzeit
  • inn der pfarr ..., da man das heilig abentmal halten sol, sol man also leuten, das der prediger ... auff die cantzel gehe, wenn es jm sommer sieben vnd jm winter acht schlecht
    1539 Kassel/EvKirchO. I 295
  • iederzeit der pfarrherr oder kirchen-diener auf seine bestimte stunde auf der cantzel sey
    1580 CAug. I 564
A VII 2 b Schriftlesung und Wortverkündigung
  • woͤllen wir [Hzg.], das all sontag vnd feyrtag ... der pfarrer oder sein helffer ... auff die cantzel steyge vnd mit gutten verstentlichen worten alda ein capitel lese
    1536 Württemberg/EvKirchO. I 266
  • auf den aftermontag und donerstag solle man ... zu sant Mauritzen, so es drei geschlagen, ein zeichen auf ain viertel ainer stund leuten. und wan das verleutet im predig haus von der canzel das buch der geschichten der apostel verlesen -- allweg ein dritten oder zwaiten tail ains capitels und das ufs einfeltigst erkleren und dann auch gepet halten wie in andern tagen, so man die lection haltet
    1537 Augsburg/Sehling,EvKO. XII 59
  • solle der predicannt vffsteen vnnd dem volck ain psalmen vff der canncel vorlesen vnnd ... auslegen
    1539 Nördlingen/EvKirchO. I 287
  • soll ... das heuptstuͤck vom wesen und rechten brauch des sacraments zu seyner zeyt von der cantzel vleyssig getrieben werden
    1544 Preußen (Hzgt.)/EvKirchO. II 65
  • soll ein jetlicher pfarher oder prediger ... auff ein jeden sontag, insonderheit nach der predig auff der cantzel, die zehen gebott das symbolon apostolicum, vnd das vatter vnser fuͤrsprechen
    1553 Württemberg/EvKirchO. II 134
  • auf der kanzel ... soll der pfarrer die predigt mit einem christlichen gesang und vu. [!] anfangen, es soll aber der gesang so viel möglich mit der predigt übereinstimmen
    1592 Brieg/P. Graff, Geschichte der Auflösung der alten gottesdienstl. Formen in d. ev. Kirche2 I (Göttingen 1937) 172 Anm. 4
  • auf die grossen feste, welche mit dreien predigten gehalten werden, haben sie [capellane] unter sich beide das ampt für den altar vor und nachmittage altem gebrauch nach zu halten, und auch dessen woche es ist, in der mittagsstunde von 12 bis eins das evangelium desselben festes auf der canzel abzulesen
    1612 Danzig/Sehling,EvKO. IV 210
  • [in d. betstunden] sol ... ein capitel aus heiliger goͤttlichen canonischer schrifft von den buͤchern Mosis anzufangen ... sampt dem gewoͤhnlichen gebet, vnd zwar nicht mehr vor dem tisch des herrn, wie bißhero an den meisten orten ..., sondern von der cantzel ab dem volck fuͤrgelesen werden
    1657 HessSamml. II 474
  • vesper-lection entweder auf der canzel, oder voe [!] dem altar zu verrichten
    1668 Hartmann,WürtGes. III 417
  • solle ... nichts mehr von der cantzel [betr. d. catechisations-anstalten] verlesen werden, sondern der prediger unter dem gesang fuͤr den altar, oder sonst einen bequemen ort der kirchen, wo die gemein den prediger wohl verstehen kan, tretten, und nach gemachtem gewohnlichen eingang und gebett ... dasjenige haupt-stuck des catechismi, so er unter handen hat, langsam und deutlich ablesen
    1696 Hartmann,WürtGes. II 374
  • soll auch in denen dorff-kirchen, sowohl als in den stadt-kirchen, das evangelium nicht nur auf der cantzel, sondern auch zuvor beym altar ... abgelesen werden
    1739 MagdebKO. 39
  • weil biß dahin einem jeden prediger in der österlichen feyr die leidensgeschichten unsers heylands nach einem der vier evangelisten zu verhandlen, frey gestanden, so wollen wir [schuldtheiß und rath der statt] hiemit verordnet haben, daß hinkünftig nicht nur in allen unseren deutschen landen, auf allen cäntzeln der gleiche evangelist verhandlet, sondern auch, daß eine gleiche eintheilung beobachtet werde
    1748 BernStR. VI 1 S. 614
  • in währender heil. communion soll von dem bestellten schulmeister ein stuck aus der heil. schrift vorgelesen werden. ist derselbe ein geistlicher, so kan es von der canzel geschehen; ist er aber nicht characterisiret, so soll er hinter dem pultbrett, neben oder unter der canzel lesen
    1748 BernStR. VI 1 S. 623
  • es haͤngt von dem geistlichen ab, ob er die abendlektion, wie es jeden orts gewoͤhnlich ist, auf der kanzel, oder vor dem altar verrichten will
    1792 Hartmann,WürtGes. II 109
  • traten nach und nach an die stelle der catechismus-predigten von der canzel, die katechisationen vor dem altar
    1798 Hartmann,WürtGes. II p. 18
A VII 2 c (großes) Kirchengebet
  • für heimliche ehegelübden soll alle suntag von der canzel ernst und treue vorwarnung gethan, desgleichen umb zeitlichen frid, gnedige erhaltung des h. evangelii, desgleichen unsern landsfürsten, damit die bei dem reinen glauben mit ihren unterthanen von gott gnediglich erhalten, gebeten werden
    1528 Schmiedeberg in Sachsen/Sehling,EvKO. I 1 S. 664
  • soll der pfarrer ... für gnedige erhaltung des gotlichen reinen worts, auch frid und einickeit zu forderst unsern landesfürsten auf der canzel bitten
    1533 Prettin in Sachsen/Sehling,EvKO. I 1 S. 650
  • ist ein kilchherr oder leutpriester schuldig alle sontag zugedenkhen an der canzel der graffen von T.
    1549 Alsatia 1868/72 S. 236
  • [Superintendent W. sämtl. Geistlichen s. Bezirks eine neue] formula precationis nach der predig uf der cantzell zu betenn [vorgeschrieben]
    1618 Diehl,GGottesdienst 138
  • [d. Litanei] nicht mehr, wie bißhero ..., von der cantzell ableßen sondern iedes mahll singen, wie in andern kirchen es gehalten wird
    1628 Diehl,GGottesdienst 195
  • wir ... wollen, daß ein jeder prediger, so offt er ... von der cantzel herab das vatter unser etc. und ... ein ander kurtzes gebet darzu deputirt ist, dasselbe auch spricht, solches hinfuro auff der cantzel niderkniend ... verrichte
    1632 Diehl,GGottesdienst 259
  • das gemeine kirchen-gebet soll auff der kantzel ohne benennung einiges patroni oder gerichts-herrn verrichtet, und in genere unbeschadet jedweden theiles rechtens unter dem namen der gerichts-obrigkeit gebeten werden
    1661 CöllnKons. 208
  • das gebett ... allezeit wie vor diesem geschehen, auf der cantzel zu sprechen
    1734 Hartmann,WürtGes. IV 336
  • [Übschr.:] gebeth, welches an dem, wegen des religions-friedens, zu begehenden jubel- und dankfeste von den canzeln abzulesen ist
    1755 CAug. Forts. I 1 Sp. 187
A VII 2 d
Segen
Sachhinweis: Diehl,GGottesdienst 163-166
A VII 2 e Beichte
  • forma der beicht und absolution, wie die nach der predigt zu aller zeit von der cantzel soll gesprochen werden
    1603 JbWestfKG. 45/46 (1952/53) 307
  • nach der predigt hat der geistliche, an den sonn- und woͤchentlichen predigttagen die gewoͤhnliche beicht-formel von der kanzel vorzulesen, und die lossprechung zu verkuͤndigen
    1792 Hartmann,WürtGes. II 84
A VII 2 f einzelne Vorschriften zur Predigt
  • es sollen alle pfarherrn auff der cantzel ... nicht anders lehren, oder predigen, denn was sie mit wahrer gewisser vnd vngezweiuelter heiliger schrifft, beder alten vnnd nswen testaments, beweisen und darthun koͤnnen
    1560 Erbach/EvKirchO. II 223
  • [Übschr.:] verordnung, daß allenthalben gute bescheidenheit und moderation von denen geistlichen auff den cantzeln und sonsten, ergernuͤß, verwirrung der gewissen und benachtheilung der kirche zu verhuͤten, gebrauchet und gefuͤhret werden solle
    1614? CCMarch. I 1 Sp. 354
  • wir [schuldtheiß und rath der statt] überlassen aber einem jeden prediger, je nachdem er sich ein buch der heil. schrift fürnimmt, nach beschaffenheit der materie, weniger oder mehrere verse vorzulesen, auch die heil. schrift offen auf der (!) cantzel zu behalten, damit er seiner verhandlung nachschauen könne
    1748 BernStR. VI 1 S. 616
  • auf der canzel nicht aus dem papier ablesen, sondern um mehrern ansehens und nachdruks willen, auch sich bey ihren zuhoͤrern nicht in den verdacht einiger traͤgheit zu sezen, und das predig-amt veraͤchtlich zu machen, auswendig hersagen
    1758 ZürichSamml. III 17
  • [aus Übschr.:] verbot des zu langen predigens ... auf der kanzel 
    18. Jh. Hartmann,WürtGes. II 520
  • die kanzel-vortraͤge sollen biblisch, mit dem evangelischen lehrbegriff uͤbereinstimmend, lehrreich und erbaulich, den allgemeinen beduͤrfnissen der einzelnen gemeinden entsprechend ... und mit einem den regeln des guten geschmacks entsprechenden und der kanzel wuͤrdigen anstand ... gehalten werden
    1827 Reyscher,Ges. IX 726
  • von sich selbst, offener oder versteckter, auf eine eigenliebige, selbstgefaͤllige und anmaßende art auf der kanzel zusprechen, geziemt dem prediger ... nicht
    1827 Reyscher,Ges. IX 727
A VII 2 g Verbot und Bestrafung der Störung des Gottesdienstes von der Kanzel
  • niemand söll den predikanten an dem kanzel widersprechen
    1529 SchweizId. III 377
  • bin ich [Pfarrer] awf die kanzeln gestanden, hab das evangelium gesagt, hab sihe [Unruhestifter] darfür gebetten, mich bey alter cristenlicher verordenung pleiben zu lassen, wue aber solchs nit mog sein, muß ichs bei der oberhand anzeigen
    1535 Franz,BauernkrAkt. 341
  • [wurden ... drei Burschen ... ins Loch gesteckt] umb willen sie ... sontags laetare in der kirchen ... unter dem singen, predigen und beten ein laut plaudern, lachen, poltern und schandwesen verführet, das er [Pfarrer] ihnen uf offener canzel dreimal habe wehren ... müssen
    1654 Kramer,VolkslBamberg 257
  • bey waͤhrender predigt, wie auch vor derselben anfang und endigung, soll auf den bohr-kirchen, und an andern orten, in und ausser der kirchen, alles getuͤmmel und unfug, mit rauschen, schreyen, und dergleichen, durch die prediger auf den cantzeln gestrafft, und von der obrigkeit abgeschaffet, zu dem behuff, gewisse auffmercker bestellet, und auf deren anzeigung, die verbrechung mit wuͤrcklicher bestraffung beleget werden
    1739 MagdebKO. 45
  • alle ausschweifungen, die bey dem oͤffentlichen gottesdienste begangen werden, und wodurch aergerniß gegeben, oder die ruhe ..., die dabey herrschen soll, gestoͤret wird, muͤssen von der polizey desto haͤrter gestrafet werden. wenn demnach jemand so frevelhaft seyn sollte, daß er dem prediger auf der kanzel wiederspraͤche, ihn luͤgen strafte, aufruhr, hader, zank, schlaͤgerey, und andern unfug in der kirche anrichtete, oder sich wohl gar an den geistlichen bey verwaltung ihres amtes vergriffe, demselben wird nicht allein oͤffentliche kirchen-buße, geld- gefaͤngniß- und andere willkuͤrliche strafe, sondern auch, nach beschaffenheit ... des verbrechens, landes-verweisung, staupenschlag, und gar das schwert, von rechts wegen zuerkannt
    1786 Krünitz,Enzykl. 38 S. 639
  • derjenige, welcher, ohne betrunken zu seyn, oder im betrunkenen muthe, in der kirche herrn pastor auf der kanzel widerspricht, soll ... 50 stockschlaͤge erhalten, oder ... 7 1/2 rubel silbermuͤnze an die kirchenlade zahlen; ... uͤberdem dem herrn pastor und der gemeinde oͤffentlich in der kirche abbitte thun
    1821 SammlLivlLR. II 619
A VII 2 h Mißbrauch der Kanzel durch die Bevölkerung
  • in etlichen orten, misbrauchen die pauern jhre kirchen ... fuͤr einen kretzschmar oder bierkeller, ... treten auff die cantzeln, richten predigten an zum gelechter, vmb welcher misbreuch vnd vbertretunge willen, nit alleine die bauern, von jhren erbhern vnnd amptleuten, sondern auch die obrigkeit selbst von s. churf. g. sollen ernstlich gestrafft werden, das sie solche verachtunge des predigt ampts ... dem pawern gestatten
    1557 Sachsen/EvKirchO. II 192
A VII 3 (Eintreten für die) Reinheit der Glaubenslehre
  • das sy [Pfarrer] an den canzeln, vnd sunnst, das volk, von sollichen lutherischen leeren, abwenden, vnd sy zum hoͤchsten, vnnd besten ermanen: bey den christlichen gesaͤzen: geboten: ordnungen: vnd loblichen gebruchen [zu beharren]
    1522 Reyscher,Ges. VIII 7
  • bevelhen wir [Kurfürst] obernannte statthalter und räte allen und jeden ... landrichtern, landvögten, pflegern ..., auch superintendenten, pfarrherrn und helfern ..., das euer jeder ... und fürnemlich ir, die kirchendiener, auf der canzel meniglich ermanet und gewarnet, sich vor diesem schadlichen irrtumb [d. Wiedertäufer] zu hüeten
    1558 Pfalz-Neuburg/Sehling,EvKO. XIII 119
  • aus solchen fragen unsere [pfalzgräfl.] visitatores leichtlich ... erlernen, wie die kirchendiener ihrer erudition geschaffen, ob si erstlich den rechten grund evangelischer lehr verstehen, auch zwischen rainer und falscher lehr ain unterschaid zu machen wissen, und uf der canzl im fall der not oder, wo es die materi fueglich geben wirdt, ermelte secten zu widerlegen und umbstoßen konden
    1558 Pfalz-Neuburg/Sehling,EvKO. XIII 121
  • belangend, das der herr cantzler unter anderm fuͤrbrachte, es geschehe B. und ihnen allen unguͤtlich, was die thesin anlangt, daß sie lehren solten, Christus waͤre im abendmahl nicht gegenwaͤrtig, sonder weitter darvon abwesend, als der oͤberste himmel von der untersten erden, und daß i.f.g. nicht dulten wolten, auf der cantzel solche thesin zu verwerffen
    1583? Struve,PfälzKHist. 397
  • [Frage bei d. Kirchenvisitation] ob sie ... dieselbe lehre der augspurgischen confession auf der cantzel und sonsten in der schule rein und unverfälscht gehandelt
    1600 CCMarch. I 1 Sp. 351
  • ihren fuͤrstl. gnd. nichts hoͤhers angelegen, dann das die raine lehr in deren landen ... gepflanzt, vnd erhallten ..., inmaßen solche lehr nunmehr vber die 70. vnd nahendt in die 80. jahr, mit großem nutzen vnd lob in disem fuͤrstenthumb getriben ... so ist ihrer fuͤrstl. gnd. ernstliche vnd gnedige ermahnung vnd befelch, das ... die theologj solche vf der canzel fuͤehren ... solle
    1609 Reyscher,Ges. XIII 368 Anm.
  • unser [hzgl.] ... befehl, ihr sollen eure untergebene amtsangehoͤrige in statt und amt ... allerseits auf den canzeln ... verwarnen, daß sie sich wegen ... wunderzeichen, und von selbst gemachten wunderwerks aller discours und ohnnoͤthiger gespraͤch gaͤnzlich enthalten
    1648 Reyscher,Ges. VIII 325
  • die kanzel ist besonders dazu zu benutzen, religioͤse irrthuͤmer, aberglaͤubische und schwaͤrmerische meinungen, die sich unter den gemeinden finden, zu widerlegen, und dem partheigeist, dem mysticismus, der froͤmmelei entgegenzuwirken
    1827 Reyscher,Ges. IX 726
A VII 4
Ausübung der Kirchenzucht; (Verkündigung von) Kirchenstrafen; besonders während und nach der Reformationszeit geübt, durch den 30jährigen Krieg in Verfall geraten, in den einzelnen deutschen Territorien verschieden lange gehandhabt, zB. in Preußen bis 1746, Kurhessen bis 1786, in Sachsen-Weimar Aufhebung unter dem Einfluß Goethes
Sachhinweis: EvKirchLex. II 837-839 s.v. Kirchenzucht; RGG.3 III 1599-1603 s.v. Kirchenzucht; Th. Kolde, Zur Geschichte d. Ordination u. der Kirchenzucht/Theol. Stud. u. Kritiken 67 (1894) 217-244; P. Schoen, D. evang. Kirchenrecht in Preußen II 1 (1906) 291f.; K. Bachmann, Gesch. d. Kirchenzucht in Kurhessen ... bis z. Ausgange d. 18. Jh., Diss. theol. Marburg 1910; Waldenmaier,EvGottesdO. 7; W. Wendland, Zur Gesch. d. öffentl. Kirchenbuße in Brandenburg im 18. Jh./JbBrandenbKG. 15 (1917) 45-65; Göbell,RhWKO. II 213-244; Feine,KirchlRG. bes. 111-114, 197-199, 379-381, 385-391

A VII 4 a allgemein
  • bevohlen ... uf der canzel in gemein alle sunde und laster strafen
    1564 Halberstadt/Sehling,EvKO. I 2 S. 487
  • es werden ... offt ... von der cantzel sünde gestraft, und personen angetastet, do keine sünde ist ... auf der cantzel verfahren ..., unangesehn, dass sie unschuldig sein
    1569 Lübeck/Sehling,EvKO. I 2 S. 375
  • es soll ... durch diese ordnung den superintendenten, pfarrherrn, und kirchendienern, das straf ampt ausserhalb der excommunication, auf der canzel in fellen vermahnens nötig, nicht benommen sein
    1574 Jena/Sehling,EvKO. I 1 S. 252
  • [Übschr.:] wie die kirchendiener offentliche laster in ihren predigten uf der canzl strafen sollen
    1576 Pfalz-Neuburg/Sehling,EvKO. XIII 176
  • 1581 Perleberg/Sehling,EvKO. III 255
  • 1600 PrignitzVis. 658 Anm. 7
  • die delicta soll er [pfarrer] auff der cantzel in genere straffen
    1621 CöllnKons. 406
  • zur kirchenzucht im weitern sinn, in so fern nämlich die kirche ihre glieder züchtiget und erziehet, gehören belehrungen und zurechtweisungen, ermahnungen und warnungen, vorwurf und tadel jeder art und bei jeder gelegenheit. in diesem sinn wird die kirchenzucht geübt an kindern und erwachsenen, privatim und öffentlich, beim hausbesuch und auf der kanzel 
    1819 Göbell,RhWKO. II 217
A VII 4 b Ermahnung zu religiösem und kirchlich gebotenem Verhalten
  • es sollen ... am sontag dauor die vnderthonen durch ain yeden pfarrer oder prediger vff der cantzel ermant vnnd erinnert werden, by sollichem gotzdienst mit andacht zu erschynen, vnd got den allmechtigen vmb roͤmischer k.m. als vnnsers genedigsten regierenden hern vnd landesfuͤrsten, auch der hochloͤblichen herschafft Osterich wolfart, vnd fuͤrter vmb bestendigen friden, gnad vnd barmhertzigkait, anzeruͤffen
    1521 Reyscher,Ges. XII 51
  • der pfarrer und caplan sollen uf der canzel das volk zu empfahung des h. sacraments leibs und bluts Christi vormanen, damit er auf jeden suntag, so communicanten sein, ein mess halten müge
    1528 Sachsen/Sehling,EvKO. I 1 S. 664
  • [Übschr.:] von warnung auf der canzel. das auch die prediger das volk vleissig vormanen sollen, wie hoch und beschwerlich wider die götliche maiestat gehandelt wird durch solche leichtfertige lesterung und misbietung gots und seines hailigen worts, ... und ... zuerinnern haben, das volk von solchem fluchen und schweren abzustehen ... und sich zu besserung durch ihr gebet gegen gott zuschicken
    1531 ernestinisches Sachsen/Sehling,EvKO. I 1 S. 180
  • dass in allen pfarhen wochenlich processionen, sondere aͤmpter unnd gemeine gepett umb christenliche ainigkeit und gemeinen friden jnn gantzer cristenhait zupitten ... vollnbraucht und das vollckh zu soͤllichen an den cantzeln ... ermannt ... werd
    1532 Reyscher,Ges. VIII 30
  • sollen die pfarhern auf der canzel das volk unterweisen, das man ja kein kint tauf, das nicht volkomen geboren ist
    1534 Köthen/Sehling,EvKO. I 2 S. 583
  • er [pfarherr] sol ... die haus-vaͤtere vnd hausmuͤttere von der cantzel vormanen, das sie ihre kinder vnd gesinde mit freundlickeit zu solchem examen [Unterweisung im Christentum] weisen vnd halten
    1557 CAug. I 446
  • sollen alle pfarherrn ... zu solchem gebet auf der canzel anhalten
    1557 albertinisches Sachsen/Sehling,EvKO. I 1 S. 317
  • damit die geladene christen, nach oft auf der canzel geschehener ernstlicher vermanung zur tauf komen
    1566 Henneberg/Sehling,EvKO. I 2 S. 334
  • 1573 CCMarch. I 1 Sp. 284
  • ist hiemit unser [pfalzgräfl.] bevelch, daß nit allain die pfarrer und kirchendiener wider solchen mißbrauch [des Müßiggangs anstelle d. Kirchgangs] zu seiner zeit uf der canzl ihrem ambt gemeß predigen, sunder auch, daß unser ober- und underambtleut darauf ein vleißiges ... ufsehen haben
    1576 Pfalz-Neuburg/Sehling,EvKO. XIII 229
  • auf die gemeinen sontag aber, do man in der mittags predigt mit dem catechismo zu thun, sol er, der prediger, nach dem magnificat auf die canzel treten, und das volk ... zum gebet ermahnen
    1582 Henneberg/Sehling,EvKO. I 2 S. 310
  • die predicantten die leutte von der cantzell vormhanen sollen, wan man die betteklocke schlegtt, das sie in iren heußern vnd arbeitt ein vatervnser von allerlei nodt der gantzen christenheit betehn
    1600 PrignitzVis. 340
  • ich [Pfarrer] sol und wil ... auf der cantzel ... meine gemeinde ... ernstlich ... vermahnen, daß sie ihre kinder und haußgesinde ... zur kirchen ... schicken
    1657 HessSamml. II 551
  • sollen die pfarrherren auff den dorffschafften ab den cantzeln mehrmalige erinnerung thun, damit der gottesdienst deß singens beydes von manns- und weibspersonen ... gehalten werde
    1668 SammlVerordnFrankf. III 439
  • nachdeme ... zu außtilg- und ausreuttung dises ... verdammlichen lasters der gotteslaͤsterung, fluchens und schwoͤrens an einer christlich und gottseligen kinderzucht sehr ... vil gelegen: als habt ihr [Pfarrer] euren ... fleiß ... dahin zurichten, auch die eltern, herren, meister und frawen ab denen cantzeln, ... zu erinnern, daß sie ihren kindern und gesind mit christlichem guten exempel vorgehen, auch die kinder fleissig zu kirch- und schulen anhalten, zucht und disciplin der ehehalten, mit ... eifer ... einzurichten ..., ihnen angelegen seyn lassen sollen
    1681 Hartmann,WürtGes. II 343
  • ist unser [hzgl.] befelch ..., daß in allen eurer euch gnaͤdigst anvertrauten superintendenz angehoͤrigen kirchen, von denen pastoribus ab der cantzel, die gemeinde, besonders auch die alte leuth zu kuͤnfftig fleissiger besuchung der catechisation, beweg- und ernstlichen erinnert werden
    1709 Hartmann,WürtGes. IV 272
  • ihre anvertraute gemeinde, zu rechtschaffener wahren buß- und gottgefaͤlligem leben mit kuͤnfftiger unterlassung der bißhero im schwang gegangenen suͤnden und lastern, ab der cantzel beweglich zu erinnern
    1713 Hartmann,WürtGes. IV 285
  • zu rechter zeit, so bald gelaͤutet ... zur kirche kommen, auch darinnen verharren, biß nach der communion der segen gesprochen, worzu sie [Gemeindemitglieder] von denen predigern auf der cantzel sollen vermahnet, auch die deutschen gesaͤnge in der kirchen mit zu singen, und also gott ... zu loben ..., auch fleißig auf die predigt zu hoͤren, erinnert werden
    1739 MagdebKO. 39
  • das hinweggehen aus der kirche, so lang die taufhandlung waͤhrt, soll als ein uebelstand abgestellt, und wenn solches dennoch geschehen würde, die gemeinde von der kanzel durch eine pfarramtliche erinnerung davon abgemahnet werden
    1792 Hartmann,WürtGes. II 138
  • 1831 Reyscher,Ges. IX 876
A VII 4 c
Belehrung und Ermahnung zu moralisch-sittlichen Verhalten, verbale Bestrafung
  • sollen die pfarrherrn ... auff der cantzel mit gotts wort, vnnd die amptleute mit der straff, wo in fressenn, sauffen, spielen ... etc. so bisher auff solche tage [festtage] geuͤbet, vbertrettung geschehen wuͤrde, anhalten, das solchen misbreuchen mit gutem rath ... gesteurt werde
    1542 Calenberg/EvKirchO. I 364
  • sol er [dorff-pfarherr] auf der cantzel straffen die vnordnungen, so etwa vnder der predigt auf spiel-pletzen, zechen, tentzen, kremerey, froͤhnen, diensten getrieben wuͤrden
    1557 CAug. I 449
  • soll von unserm kirchenrath den kirchendienern ernstlich auferlegt und bevolhen werden, auß gottes wort auf der cantzel. ... dem gemeinen man einzubilden, das es nit genug sey, sich vergebenlichen mit dem nahmen einen christen zu ruemen, sondern vonnöten, das wir solchen unserm titel undt christenthumb mit der that, das ist, mit einem christlichen, erbaren, aufrichtigen leben, wesen und wandel erzeigen
    1564 Kurpfalz/Sehling,EvKO. XIV 422
  • die superintendenten sollen den pfarrern und kirchendienern anzeigen, welchergestalt si das volk offentlich uf der canzl vermanen und erinnern sollen, daß si nit allain uf den tag, da si das heilig abentmal empfangen, sich aller tänz, wirtsheuser, hergotts-biertrinkens und dergleichen enthalten, sonder auch nach volgende zeit sich aller christlicher zucht, keuschait und meßigkeit befleißigen, damit solches nicht aus zwang der obrigkeit, sunder aus dem geist gottes ... gelaistet werde
    1576 Pfalz-Neuburg/Sehling,EvKO. XIII 190
  • dieweil ... unter den leuten die laster überhand nehmen, sonderlichen schand, hurerei und ehebruch, ... man solche sunde heftiger und ernstlicher auf der cantzel zu strafen verursachet
    1582 Lübeck/Sehling,EvKO. V 372
  • wenn zu h. zeiten taͤntz angestellt werden, oder sonst enormia bey taͤntzen vorgehen, sollen speciales und ministri das ihrige darwider auf der canzel mit bescheidenheit verrichten, oder, nach dem die sach, berichten
    1687 Reyscher,Ges. VIII 436
  • befehlen wir [Hzg.] ..., daß die ministri ecclesiae ... unsers herzogthumbs, sowohlen von den cantzeln, als auch sonsten data occasione, maͤnniglich vor dergleichen ungerechten tuͤcken und stuͤcken [betrug, dieberey, untreu und ungerechtigkeit, auch unbarmhertzige uebernehmung des armen betrangten neben-menschen, durch wucherliche contract] warnen sollen
    1695 Hartmann,WürtGes. II 486
  • 1792 Hartmann,WürtGes. II 68
A VII 4 d konkrete Strafmaßnahmen
  • sal vnd mag ein richter, ob er darumb ermant vnd angerüfft wird, sömlichen vngehorsamen die statt am kanzel verruffen
    um 1480 LuzernStR. 45
  • [aus Bucers Entwurf für d. Ulmer Kirchenordnung:] so er [Sünder] durch den teufel so gar geplendet, dovor gott ein jeden christen gnaediglich bewaren woelle, das an ym auch dis nichts helfen wolte, solle er durch sy [Zuchtherren] durch den diener des worts von offener cantzel als einen, der die kraft christlichs lebens verleuknet und von Christo wieder zuom teufel gefallen ist, außgerufen und von christlicher gemein verstossen ... werden
    um 1530 BlWürtKG. 60/61 (1960/61) 195
  • wa aber jemands, wider diß vnser ordnung [Eheordnung] handeln wurde, ... sollend vnsere predicanten, die selbigen personen ... an der cantzel ... verkündigen
    1537 Württemberg/EvKirchO. I 281
  • wellicher burger gmeinen geltenn tag ansetzt vnnd fürschlacht, oder offenntlich an der canntzel verkünt würt, dz sin eefrow oder kind vor im gefryet syennt, der soll ouch von raͤthen vnnd burgern gestossenn vnd der aͤmptern enntsetzt werden
    1539 BernStR. I 323
  • [Übschr.:] von etlichen fellen, inn welchen die schüldige personen, auffs wenigste einmal auff der cantzel sollen nahmhafftig gemacht werden, ehe man sie zu dem gebrauch der sacrament zulesset
    1554 Magdeburg/EvKirchO. II 147
  • wenn er [einer, der ausserhalb der gemeine ist] ... zum oftermal vermanet ist und gleichwol nicht nachlest, die gemeine mit seiner falschen lere unruwisch zu machen, so wird er mit seinem namen von der kanzel vor der ganzen gemeine außgeruffen, auf daß sich ein jeder vor seiner falschen lere und gemeinschaft hüte
    1554? Ostfriesland/Sehling,EvKO. VII 1 S. 659
  • am sontag ..., da man das abentmal ... helt, soll der pastor ... in gegenwertigkeyt des verbanneten anzeygen, wie dieser ... offentlich gesuͤndigt, andern ergerlich, vnnd verbannet gewesen sei ... darnach sol er anzeygung thun, wie das sich dieser widerumb bekeren woͤlle, vnd bitte die kirchen vmb verzeihung ... so diss auff der cantzel abgeredt, soll der suͤnder inn chor tretten, vor den altar knien, vnd sol der pastor jnen erst offentlich fragen, ob er bekenne das er offentlich gesuͤndigt hab
    1556 Waldeck/EvKirchO. II 172
  • das er [Kirchendiener] ... die epicureer, sacramentsschwörmer, widerteufer und andere dergleichen gottlose secten auf der cantzel und sonst ... mit anzeig der irthumb strafen ... solle
    1558 Kurpfalz/Sehling,EvKO. XIV 256
  • sollen beide ... ehebrecherische personen, ... bey deren kirch, da sie solche mißhandlung vnd ergernus begangen, den ersten sontag, gleich nach geendter morgenpredigt, auß ihren sondern, nicht weit von dem altar hierzu verordneten stuͤlen, fuͤr den altar tretten, vnd alsdann der kirchendiener, noch auff der kanzel, die gemeind, vngefahrlich nachfolgender gestalt erinnern
    1564 Reyscher,Ges. VIII 288
  • sol zwar ein predicant auch ein unehlich geboren kind nicht ungetauft lassen ..., doch sol er ... des kindes mutter bald nach der taufe, ... wen sie zur beicht kompt und des sacraments begehret, öffentlich von der canzel vormelden und auch ... des kindleins ... strafen
    1592 Schlesien/Sehling,EvKO. III 476
  • [es haben sich zwei] im dritten grad der bluttfreundtschafft gleicher linie verwandt ... miteinander fleichlichen vermischet ..., [werden jedoch] auß erheblichen ... vrsachen [dispensiert] vnd seind genedig zufrieden, das sich beide personen ehelich mugen, doch soll ihnen nicht gestattet werden, ein schenkhochzeit zu halten, vnd eher sie eingesegenet werden, sollen sie zuuorderst poenitenz thun vnd sich mit der gemeinde, so sie durch solche ihre vppigkeit hochlichen geergert, wiederumb versönen -- [sie sollen 30 Gulden] straffe [zahlen] ... vber das auch [soll d. Rentmeister] dem pfarhern so sie einsegenen würdet, beuehlen, das er offentlich von der cantzeln der ganzen gemeine vermelden, wie beide personen widder unsere außgegangene kirchen ordnung gehandelt vnd vrsachen dießmahls dispensiret
    1599 K. Bachmann, Geschichte der Kirchenzucht in Kurhessen ... (Marburg 1910) 39 Anm. 3
  • sol ... der pfarher nebest den capellenen ... von der cantzel ... die leute zu hörunge göttliches worts vnd dem brauch der hochwirdigen sacrament getreulich anhaltenn mit bedrauung, wo sich jemandts daruber die predigten vndt gebrauch des hochwirdigen sacraments ein jahr oder etzliche enthaltenn, in vollerey, vntzucht, gotteslesterungk vnd andern groben sunden vnd lastern leben vndt bei zeite nicht zur buße schreiten wurde, das der- oder dieselben zu gefatterschafften vnd andern christlichenn vorsamblungen nicht sollen zugelassen werden
    1600 PrignitzVis. 658 Anm. 7
  • wird er [Schwängerer] durch drey aufeinander folgende jahre, in jedem vierteljahr einmal oͤffentlich als ein ehrenschaͤnder von der kanzel abgekuͤndigt
    1785 Birnstiel,Kindermord 147
  • von solchen personen, deren namen auf der kanzel genannt wurden, den bußthaler ... fordern
    1800 J.C. Stübner, Historische Beschreibung der Kirchenverfassung in den Herzogl. Braunschweig-Lüneburgischen Landen seit der Reformation (Goslar 1800) 322
  • von den stattgehabten untersuchungen und ihrem resultat wird in dem presbyterialprotocoll der gemeine ... bericht gegeben und dieses nebst dem urtheil der ausschließung [von der gemeine] von seiten der synode auf der kanzel ... verlesen
    1819 Göbell,RhWKO. II 219
A VII 4 e
insbesondere Kirchenbann
Sachhinweis: vgl. Kramer,VolkslBamberg 63
  • vff der kanczeln offenberlichin virkundiget were, daz sie in dem bann sin sulden
    1418 Erler,Ingelh. III 33
  • [hierher sachlich auch:] a. 1469 wardt der könig von Böhem Jersius de Bodobrat undt doctor Jeörg Heimburg heretici erkläret uf offener cantzeln in allen deutschen landen
    15. Jh. Die Rats-Chronik der Stadt Würzburg (1950) 34
  • ists nicht vnfoͤrmblich, das der missetheter ... nach der uͤbelthat, jm selbigen kirchspiel von der kantzel jn den christlichen bann gethan werde, nach der lere vnd weyse sanct Pauli j. Corinth. 5
    1544 Preußen (Hzgt.)/EvKirchO. II 71
  • das nötigiste stuck der disciplin in kirchen ist der bann, von Christo selb geordnet, dardurch diejenigen, so offentlichen sündigen oder ergernus geben und dobei dennoch christen sein wöllen, nach einer oder zwaier vermanungen, woe sie alsdann nit bueß tun, offentlich von der canzl mit namen gestraft und von der gemain ausgeschlossen werden
    1556 Regensburg/Sehling,EvKO. XIII 444
  • das die person, so ordenlich in die excommunication vnn kirchenstraff erkennt, auff ein bestimpten sontag nach der predig, im chor der pfarrkirchen dahin sie gehoͤrig, offentlich gegen dem kirchenuolck fuͤrgestelt, vnd vngeuarlich nachuolgender gestalt, oder wie es zu jeder zeit nach vmmstend der mißhandlung zuuerlesen befolhen wuͤrt, durch den pfarrherr auff der cantzel oder neben der person stehend, auß einem brieff verlesen werde
    1559 Reyscher,Ges. VIII 266
  • da ... die exkommunication erkannt, soll der halßstaͤrrige [Sünder] ausgeschlossen, und der gemeind des orths von der cantzel durch die kirchen-diener ... alß ein abgeschnittenes glied von der christlichen kirchen verkuͤndigt [werden]
    1564 Kurpfalz/EvKirchO. II 282
  • wann ... die oͤffentlichen, vnbußfertigen ... suͤnder, die entweder mit falscher lehre beflecket seyn, vnd dauon nicht abstehen woͤllen, oder in oͤffentlichen lastern halstarrig ... bleiben, auch des consistorij vermanung trotziglich verachten ..., oder auff gebuͤrliche citation muthwillig nicht compariern wuͤrden, so sollen sie in der kirchen oder kirchspiel, darin sie wohnen, durch eine oͤffentliche sententz des consistorij von der cantzel mit namen in den bann verkuͤndiget ... werden
    1570 Mecklenburg/EvKirchO. II 332
  • 1580 Sachsen/Sehling,EvKO. I 1 S. 434
  • sol das consistorium ... den bann und excommunication uber ihn [d. halsstarrigen sünder] seinem pfarherrn befehlen und ergeben lassen in massen und form, wie ... verfasset ist und in des sünders gegenwertigkeit den erstkünftigen sontag offentlich auf der kanzel [abzulesen]
    1581 Niedersachsen/Sehling,EvKO. VI 2 S. 1054
  • will er [suͤnder] ... nicht von der suͤnde abstehen, so mag zuletzt der pfarrherr, nachdeme der sachen ... beschaffenheit ... vorher kund gethan worden, und er auf befehl des bischofs und des consistorii drey sonntage nach einander ihn von der kantzel zur besserung angeredet, seinen fehler entdecket und ihn die gemeine ermahnet hat, gott fuͤr ihn zu bitten, einen solchen verhaͤrteten unbußfertigen suͤnder von der gemeinschaft der kirchen gottes allerdings absondern, und ihn oͤffentlich von der kantzel in den bann thun
    1686 SammlLivlLR. II 1773
  • der kirchenbann wird folgendergestalt vollstrecket: daß ... der pfarrer auf der kanzel ... die sentenz der exkommunikation vorlese
    1793 Schwarz,LausWB. III 159
A VII 4 f
Buße (an oder von der Kanzel), Absolution
  • kompt er [Sünder] durch ... vermanung zu besserung, so soll ein heimlich versünung mit denen, so er geergert hat, für den eltesten geschehen, gnugsam sein, welche versünung man dennoch der gemeine von der kanzel verkündigen soll
    1554? Ostfriesland/Sehling,EvKO. VII 1 S. 643
  • das er [Ehebrecher] drei sontage nach einander vnter der cantzeln jn wehrender predigt stehn vnd vor der gantz christlichen gemein, die er geergert, offentliche poenitentz vnd buß thun soll
    1563 K. Bachmann, Geschichte der Kirchenzucht in Kurhessen ... (Marburg 1910) 20
  • weil er die gemein offentlich mit seiner sund verergert, derwegen soll er auch billich offentlich bueß und abbit tuen und sich widerumb zu abtrag des ergernus offentlichen und mit namen von der canzl herab versönen lassen
    1576 Pfalz-Neuburg/Sehling,EvKO. XIII 182
  • wo aber das abbitten von der cantzel, item: das knien vor dem altar, das stehen vor der kirchen, und dergleichen, laͤngst uͤblich gewest, da sollen demnach die pfarrer fuͤr sich selbst solche straffe niemals anordnen, sondern alle faͤlle, an ihre superintendenten, und dieselben hinwieder an die consistoria berichten, welche macht haben sollen, nach befindung der verbrechung ... entweder eine solche kirchen-buß, oder an derselben statt eine geldstraffe in das gottes-haus zu verordnen
    1624 CSachsKirchR. 64
  • wer sich mit gemeiner hurerey versiehet, es sey mann oder weib, der soll einen sonntag unter der hauptpredigt auf einen sonderlich dazu gemachten strafschemel stehen, von der zeit, da zum andernmahl in die kirche gelaͤutet wird, und zum selben mahl, nach geschehener abkuͤndigung von der kantzel, in gegenwart der gantzen gemeine die absolution empfangen
    1686 SammlLivlLR. II 1770
  • [aus e. Reisetagebuch:] der die kirchenbuße tat, ... ein gärtner ... war ein ehebrecher ... er war der erste gewesen, der in Berlin kirchen buße getan, er hat auf einer nächsten bank vor der cantzel ... auf einer kleinen bank ganz allein für der kanzel gesessen
    1727 JbBrandenbKG. 15 (1917) 58
  • mußte bey dem oͤffentlichen gottesdienste ... die poͤnitirende person entweder vor dem altare, oder unter der kanzel ... waͤhrend der predigt stehen. der prediger zeigte, von der kanzel, der gemeinde an, daß die person, welche sie da vor sich saͤhen, sich gegen gott versuͤndigt ... ihre suͤnde aber herzlich bereue
    1786 Krünitz,Enzykl. 38 S. 533
  • erkannte das fuͤrstl. konsistorium auf die kirchenbusse, so muste der verbrecher sonntags zuvor, ehe er zum abendmahl gelassen wurde, waͤhrend der predigt an einem bestimmten orte auf dem chore stehen, nach dem schlusse derselben vor der kanzel niederknieen, und einige die vergehung, reue und besserung betreffenden fragen des predigers beantworten, worauf die absolution erfolgte
    1800 J.C. Stübner, Historische Beschreibung der Kirchenverfassung in den Herzogl. Braunschweig-Lüneburgischen Landen seit der Reformation (Goslar 1800) 321
  • 1800 J.C. Stübner, Historische Beschreibung der Kirchenverfassung in den Herzogl. Braunschweig-Lüneburgischen Landen seit der Reformation (Goslar 1800) 322
  • die oͤffentliche kanzelbusse ist minder schimpflich als diese [kirchenbusse], indem blos von der kanzel ohne persoͤnliche darstellung gebotet wird
    1800 Schütze,HolstId. I 134
  • mit den penitentibus soll es auf volgende weise im stift Merseburg gehalten werden ... erstlich, soll der pfarrher anf der canzel offentlich vorkundigen: nachdeme N. offentlichen gesundigt, einen todtschlag diese oder jene sunde begangen, und dadurch die christliche gemeine schwerlichen betrubet . .., das derselbe izt ... willens were zuvorsunen, und seine sunde offentlichen zubekennen, und umb die absolution zubitten
    oJ. [Mitte 16. Jh.] Sehling,EvKO. I 2 S. 38
  • Berghaus I 178
A VII 4 g Verbot der Nennung des Täters bzw. der Tat
  • so denn dz deheiner der obgenanten herren, so zů der stifft gehoͤrent, dhein burger noch burgerin von Z. vmb deheinerley schuld, die sich vnder eim pfunt trifft vnd vnder einem muͥt korns, nit bannen sond noch an dem cantzel manen, denn ein weibel sol einem iegklichen herren, so er des begert, varende pfand dafuͥr geben, vnd die pfand sond sy einen manott gehalten
    1440 ZofingenStR. 118
  • sollen sie [kirchendiener] ihr strafampt nach der lehr Christi und st. Pauli mit aller sanftmut ... führen, daß es zur besserung und nicht zur zerstörung der kirchen diene; besonders aber keine person auf der canzel ausmalen oder mit worten auf sie stechen, ... sonder den ordentlichen proceß mit denselben halten
    1527/28 Regensburg/Sehling,EvKO. XIII 505
  • ist vnser [hzgl.] ... beuelch, das ... kein manns oder frawen person, in abwesen seins eegemahels, one erlaubnuß vnser eerichter vnd raͤthe, sich anderwerts verheyraten, oder noch weniger beischlaffen soll, bei straff, leibs vnd guts, nach gestalt der sachen. wir woͤllen ... allen pfarherrn ... beuolhen haben, dergleichen personen, auff der cantzel nit zuuerkuͤndigen ... sonder, vnsern amptleuͤten anzuzeigen, die es ... an vnser eerichter vnnd raͤth sollen gelangen lassen
    1553 Württemberg/EvKirchO. II 130
  • soll solch vrtheil der kirchen [Bestrafung d. Sünders] dem schuldigen theil angezeiget, aber ... zur zeit biß wir [Hzg.] ein ordenlichen gerichts zwanck, vnd formlichen proceß ... anrichten lassen ... offentlich auff der cantzel nit verkuͤndet werden
    1557 Pfalz-Zweibrücken/EvKirchO. II 195
  • do der herr pfarrherr oder die kirchendienere mangl an eines rats handlungen vermerkten, welche si ihres ambtshalb zu strafen schuldig werden, die sollen weder er, der herr pfarrherr, noch auch die andern kirchendiener mit sonderbarer benennung eines rats auf die offene canzl bringen, allerlai unrats zu verhueten
    1560 Regensburg/Sehling,EvKO. XIII 447
  • wann dem pfarhern etwas strafliche furkumpt, sol ers nit ... uf die canzel bringen, sondern von erst bericht nehmen
    1564 Magdeburg/Sehling,EvKO. I 2 S. 462
  • kompt er [Sünder] durch solche vermanung zu besserung, so soll ein heimliche versuͤnung mit denen so er geergert hat, fuͤr den eltesten geschehen, genugsam sein: welche versuͤnung man ... der gemeine von der cantzel verkuͤndigen soll ... doch mit verschweigung seines namens
    1565 niederländische Gemeinde in London/EvKirchO. II 111
  • wen sie [Sünder] die vermanung annehmen, ... besserung zusagen, vnd die absolution ... begeren, sol jnen der prediger dieselbe mitteilen, vnd jnen keine offentliche straffe aufflegen, sie auch nicht von der cantzel nennen
    1570 Mecklenburg/EvKirchO. II 330
  • wen sie [Sünder] die vermanung annehmen, ... besserung zusagen, vnd die absolution ... begeren, sol jnen der prediger dieselbe mitteilen, vnd jnen keine offentliche straffe aufflegen, sie auch nicht von der cantzel nennen
    1570 Mecklenburg/EvKirchO. II 330
  • soll man sie [Leute, die in einer offentlichen sunden oder irthumb vorharren] nicht offentlichen proclamiren oder bey nhamen von der kanzel ausschreyn, sondern die sunde dermassen in genere und specie straffen, das mans dennoch woll vorstehen kan, wehr furnemblich damit gemeinet wird
    1575 Lüneburg/Sehling,EvKO. VI 1 S. 686
  • es sollen auch die pfarrer und kirchendiener in ihrem ambt ... die laster ingemain strafen, niemand insonderhait uf der canzl offentlich ausmaln, schmehen oder zu einem exempl setzen
    1576 Pfalz-Neuburg/Sehling,EvKO. XIII 176
  • [bei Einführung e. Pfarrers] der superintendent ... hält eine ansprache an den pfarrer, indem er ihm sein amt ans herz legt ..., "doch das sie niemand offentlich ane unser vorwissen in bann thun, oder ihn specie uf der canzel angreifen, oder sonst dermassen taxiren, daraus die person zu vermerken, doch mugen sie die unbussfertigen in gemein uf der canzel ader privatim zur besserung vermahnen"
    1580 Magdeburg/Sehling,EvKO. I 2 S. 414
  • 1592 Pfalz/ZBergGesch. 72 (1952) 64
  • wan ihnen [predigere] ... sonderbare laster, die straffwurdig seint, kundbar werden, das sie davon nicht wollen in specie ihres eigens gefallens auf der kanzel wort machen
    1596 Osnabrück/Sehling,EvKO. VII 1 S. 293
  • soll ... jedes orts obrigkeit ... den halsstarrigen suͤnder vor sich erfordern, und da er sich nicht will weisen lassen und bessern, uͤber ihn, der weltlichen straffe halber, erkennen lassen, was aber die magdeburgische landesregierung und das consistorium, wegen der geistlichen straffe erkennet, soll der prediger mit jedes orts obrigkeit vorwissen exeqiren. inmittelst aber soll der prediger auf der cantzel nichts mit ausdruͤcklichen worten hiervon melden, sondern nur insgemein solche laster ernstlich straffen, und zu erfolgender verordnung gestellet seyn lassen ..., wenn ein oͤffentlich geruͤchte von einer person laster erschallet, und lautbahr wuͤrde, welches doch noch ungewiß ... waͤre, der prediger dieselbe nicht mit nahmen auf der cantzel nennen, vielweniger in den bann thun, oder damit bedrohen soll, sondern das ... laster ernst- und bescheidentlich insgemein straffen, und sich bey der hohen landes-obrigkeit ... bescheides erholen
    1739 MagdebKO. 180f.
A VII 5
Aufforderung zum Kirchenopfer und anderen (finanziellen) Leistungen
  • damit das gemein volk geraizt werd, ir handraich und hilf zu disem großen dapfern almusen dester statlicher zu tun, so sollen sie durch die prediger auf den canzlen zu sölichem getreulich ... ermanet ... werden
    1522 Nürnberg/Sehling,EvKO. XI 28
  • sollen die bede [pfarrer und caplan] von der canzel das volk treulich anhalten ..., einander hülfliche hende zu reichen ... und das sie den gemeinen kasten durch ihre testament treulich wollen erhalten helfen
    1528 Sachsen/Sehling,EvKO. I 1 S. 664
  • sall der pfarner odir prediger das volk uff der kanzeln alle sontage vermanen, daß sie den armen ihre almusen mitteilen wollen
    1530 Hessen/Sehling,EvKO. VIII 69
  • sie [pastores] sollen ... jre pfarkinder, von der cantzel vormahnen, das sie dem gemeinen kasten, nach vermuͤgen, mit wochenlichem einlegen ... gerne bessern
    1557 Sachsen/EvKirchO. II 184
  • wo es aber einen erbaren rat bedenklich oder den pfarherrn beschwerlich, möchte durch einen erbaren rat ufs wenigst diese fürsehung geschehen, das hinfüro die pfarrer nicht mehr wie bisher anher ires einkomens halben uf der canzel die pauren vermanen, sondern auf bevelch eines erbaren weisen rats durch vogt oder dorfknecht der gemain verkündigt würde, das sie ihren pfarrern treulich zu seiner underhaltung geben wollen, das sie zu ton schuldig, dardurch die pfarrer weniger verhasset und die untertonen mit mehr treuen den kirchendienern ir einkomen raichen würden
    1558 Rothenburg/Sehling,EvKO. XI 610
  • 1564 Kurpfalz/EvKirchO. II 284
  • sollen die gottshaußleute ... mit der taffel oder vmbtragung des seckleins die gemeine allmosen (darzu die pfarrer von der cantzel die leute ... vermahnen sollen) einsamlen
    1573 CCMarch. I 1 Sp. 292
  • sollen die pfarrer und caplene die leute von der cantzel, christlich vermahnen, das sie mit einlegen im beutel, vnd sonst durch testamenta ... den kasten mit etwas ... bedencken
    1573 CCMarch. I 1 Sp. 295
  • weil nenniglich vnuorborgen, das zu bauwunge vnd erhalttunge der kirchen viel gehorigk vnd ein jeder christ dieselben in bawlichen wirden haltten zu helffen schuldigk, sollen die vorsteher bei dem pfarrer vnd caplenen anhalten, die vormugenden von der cantzell vnd in kranckheitten zu vormhanenn, datzu mildiglich zu geben
    1600 PrignitzVis. 349
  • wieder ... eine currenda aufgerichtet und anfaͤnglich 4 oder zum hoͤchsten 6 arme knaben dazu erwaͤhlet wuͤrden, die drei tage in der wochen ... mit singen in verschlossener buͤchsen ... geld sammelten ... deswegen es auch der buͤrgerschaft von den kanzeln notificieret und zu desto reichlichere gaben ermahnet ... werden soll
    1656 Prenzlau/ZMusikw. 2 (1919) 285
  • weil man ... in wohlbestalten schulen einen chorum musicum um der frömden schüler willen pflegt zu halten, damit sich dieselbigen erhalten, und desto beßer bücher und kleider zeugen können, so sollen die prediger die leute von der cantzel ermahnen, daß sie derselbigen choro desto milder geben
    1662 Güstrow/SchulO.(Vormbaum) II 507
  • 1662 SchulO.(Vormbaum) II 599
  • diweil der klagende diaconus zu Potstamm M.J.Chr.B. gar zu geringen gehalt zu haben vorgiebt, so ist ... geschloßen, daß alle sonn- und fest-tage in den nachmittags-predigten ein eigner absonderlicher klingebeutel von dem küster ümgetragen, das darin gesammlete dem diacono sofort zugestellet, und so lange dieser diaconus alda im amte stehet, damit continuiret werden soll, doch daß es bey den successoren zu keiner consequentz gedeje. der pfarrer soll solches sofort von der cantzel verkündigen, und die leute zur willigen beysteuer anmahnen
    1679 CöllnKons. 379
  • zu vermehrung des ... [zur Unterstützung armer Leute] gewidmeten sonntaͤglichen allmosens, die zuhoͤrer, von denen cantzeln durch die geistliche bey vorfallenden occasionen, zu mehrerer beysteuer instaͤndigst erinnert ... werden
    1687 Reyscher,Ges. VIII 465
  • viehler orthen sich geaͤussert, daß das sonntaͤgliche almosen sehr in stecken gerathe. so wollen wir [Hzg.] krafft diß, daß die leuthe ab der cantzel hierzu beweglich erinnert [werden]
    1716 Reyscher,Ges. VIII 557
  • 1739 MagdebKO. 204
  • wir [Hzg.] sehen uns ... veranlaßt, durch unsere specialsuperintendenten die verfuͤgungen dahin machen zu lassen, daß an allen denjenigen orten, wo dieser unfug [beim Einlegen in d. Klingelbeutel] ... verspuͤhret ... worden, mit verlesung des gegenwaͤrtigen aufsazes ab der canzel durch die pastores oͤffentliche admonitiones gethan ... werden moͤge
    1773 Hartmann,WürtGes. III 258
  • in der churmaͤrk. visitations-ordnung ist verordnet: die prediger sollen die leute von der kanzel christlich ermahnen, daß sie mit einlegen in den klingel-beutel ... den gottes-kasten mit etwas ... bedenken ... wollten
    1786 Krünitz,Enzykl. 38 S. 683
  • ein ruͤhrendes ausschreiben, das von den canzeln verlesen wurde, ermahnte die gemeinden zu freywilligen beytraͤgen fuͤr das stipendium [für Kandidaten d. Theologie]
    1798 Schnurrer,WürtKRef. 490
  • man erwartet ... von dem geistlichen jeder confession aber, daß sie es an zweckmaͤßigen erinnerungen und aufmunterungen zur wohlthaͤtigkeit, selbst von der kanzel, ... nicht fehlen lassen
    1830 Gaupp,EvKircheWürt. I 300
A VII 6
Verbot des Scheltens, Schmähens, Fluchens und Philosophierens von der Kanzel; Mißbrauch der Kanzelfreiheit

A VII 6 a überhaupt
Sachhinweis: Diehl,GGottesdienst 125-129
  • die prediger ... dises unsers fuͤrstenthumbs zu zeiten uf der cantzel in ihren predigen sich ongeschickter, raͤsser und hitziger wort gebrauchen, auch bochten und bolderten, welches uns dann gentzlich zuwider, auch sie ires empfolhnen ampts und ausgegangner beuelh halber nit thun, sondern umbgeen sollten ... so were unser ernstlicher beuelch, das sie dise hitzige reden und holhippen fuͤrter unterlassen
    1550 Reyscher,Ges. VIII 96
  • daß sich die kuͤrchendiener ires aignen affects und holipens vff der cantzel [enthalten]
    1553 Reyscher,Ges. VIII 102
  • die pfarrer sollen ... sich aller leichtfertigen vnd ergertichen reden vnd fluchen auff der cantzel enthalten
    1573 CCMarch. I 1 Sp. 287
  • 1580 Kursachsen/EvKirchO. II 412
  • sich ... ungwisser dinge und deren grund man nicht hat, von der cantzel zu bringen, sich enthalten, damit das ampt nicht in verdacht gesetzet
    1582 Lübeck/Sehling,EvKO. V 373
  • 1588 BlPfälzKG. 27 (1960) 29
  • das ich mein lehr- und strafampt mit ernstem eyfer, ... und ohn einige fleischliche affecten, mit guter bescheidenheit führen, mich auch aller ohngebürlicher scheltwort und lesterungen, als durch welche einfaltige schwache leuthe bald geärgert, auf der cantzel gäntzlich enthalten und dem deßwegen ... [15]84 publicirten christlichen mandat durchauß gemeß erzeigen wil
    1601 Kurpfalz/Sehling,EvKO. XIV 538
  • sol ich mich [prediger] aller ungewoͤhnlichen harten reden und laͤsterungen, auf der cantzel gaͤntzlich muͤssigen
    1657 HessSamml. II 531
  • [aus revers, welchen die inspectores, prediger und candidati ministerii in der chur und marck Brandenburg zu unterschreiben haben] alles laͤsterns und schmehens von der cantzel ... mich gaͤntzlich eussern und enthalten
    1666 CCMarch. I 1 Sp. 392
  • das bißhero sehr eingerißene sticheln auff der cantzel und traduciren bey den bürgern gäntzlich nachbleibe, hingegen ein theil von den andern alles gutes rede, und dafern jemandt den anfang auff der cantzel mit anzugligkeiten machen würde, soll selbiger zur kirchenbiblioteck 10 thaler zu geben schuldig seyn
    1677 PrignitzVis. 659 Anm.
  • er [pfarrer] soll ... Chur-Pfaltz an eydes statt zu geloben schuldig seyn, sich alles calumniirens ... von der cantzel [zu enthalten]
    1680 Struve,PfälzKHist. 675
  • der vorgebrachten redens-ahrten und distinction von der pestilentz soll inspector so publice auff der cantzel alß in privatdiscoursen sich enthalten
    1682 CöllnKons. 545
  • der mißbrauch "mit holhippen, boldern, schnarchen, verbannen uff und außer der kantzel" wie es in der kirchen-ordnung und einigen andern aͤltern verordnungen genannt wird, ist in dem gandersheimischen landtags-abschiede von 1601, und in dem ihm angefuͤgten mandate vom 6. jan. 1593 abgeschafft
    17. Jh. Schlegel,HannovKR. II 392
  • [Visitationsfrage] ob er [prediger] des straff-ambts, der cantzel, und des beichtstuhls sich auch zu ausuͤbung seiner affecten & passionen mißbrauche? ... ob er personalia auf der cantzel tractire
    1710 CCMarch. I 1 Sp. 439
  • auf der cantzel ... alle anzüchliche reden unterbleiben müsten
    1722 KircheGrafschMark I 108
  • sollen die prediger ... keinen suͤndlichen affecten nachhaͤngen, noch aus zorn ihre eigene, oder andere sachen auf die cantzel bringen
    1739 MagdebKO. 133
  • an den ephorum zu rescribiren, daß er die ihm untergebene geistliche anweisen solle, daß sie sich auf der kanzel des philosophirens enthalten ... sollen
    1742 Sachsen/PatrArch. 3 (1785) 554
  • unanstaͤndige ausdruͤke, besonders schelt- und schmaͤhworte, auch des polterns und dergleichen auf der kanzel, welches sowol der wuͤrde der vorzutragenden wahrheiten, als der davon abhangenden erbauung der gemeinden durchaus entgegen laͤuft, sollen sich die geistlichen gaͤnzlich enthalten
    1792 Hartmann,WürtGes. II 64
  • ist dies in der ... verordnung vom 6. aug. 1756 enthaltene verbot unziemlicher personalien, anzuͤglicher sticheleien, oder gar ehrenverletzlicher scheltworte der prediger auf offentlicher kanzel, im jahr 1784 bei strafe der herzogl. ungnade und der suspension, auch nach befinden der remotion ab officio oder anderer willkuͤhrlichen ahndung erneuert
    Hdb. d. Mecklenburg. Kirchen- u. Pastoralsrechts 3(1797) 152
  • soll er [prediger] ... am wenigsten die kanzel durch schimpf- und schmaͤhworte, oder poltern entweihen, um sich nicht ernste ahndung nach beschaffenheit seines vergehens zuzuziehen
    1830 Gaupp,EvKircheWürt. I 143
A VII 6 b
insbesondere bei der Ausübung der Kirchzucht 
  • der schendlichen, groben, unhofflichen wort, auch des fluchens soll man sich von der cantzel bei straf der laster ganz und gar enthalten ... und solches will ein erbar rat ernstlich gehalten haben, daruber auch kein praetext, endschuldigung noch bemangeln leiden
    1579 Lübeck/Sehling,EvKO. V 369
  • so werden in strafung der laster auf der cantzel von frauen, jungfrauen, kindern und unschuldigen leuten aus hitzigen, eiferigen gemüte oft schändliche, grobe, unhöfliche worte, wieder alle gebühr und gute sitten, gebrauchet, die man umb gebührlicher zucht verschweigen wil, ... weil dann laster gestraft können werden, mit züchtigen, gebührlichen und ernsten worten, der man sich billich in der kirchen und auf der cantzel gebrauchen sollte, unverschämpter worte sich auch die heiden in actionibus publicis geeussert, und sich seelsorger der billichen enthalten sollen, weil sie ihnen alleine eine verachtung bringen, dabei aber mehr zureissen, dann bauen, so begehret e.e. rat ernstlichen, solcher worte, auch des fluchens uf der cantzel, sich hinfurder zu mässigen und ... zu enthalten
    1582 Lübeck/Sehling,EvKO. V 372
  • bei ihrer amtsfuͤhrung sollen die prediger, bei vermeidung herzoglicher ungnade und anderer willkuͤhrlicher ahndung, sich aller personalien auf der kanzel enthalten und die schranken des eigentlichen geistlichen strafamts nicht durch ungebuͤhrliches schmaͤhen und schelten uͤberschreiten
    Hdb. d. Mecklenb. Kirchen- u. Pastoralrechts2 (1783) 174
A VII 6 c Gemeindeglieder und sonstige Personen betreffend
  • sollen die pastores ... uf der canzel die leut ex affectu nicht schmehen
    1555 albertinisches Sachsen/Sehling,EvKO. I 1 S. 314
  • 1563 Pommern/EvKirchO. II 234
  • 1564 Querfurt/Sehling,EvKO. I 2 S. 462
  • als die kirchendiener hin und wider uf den cantzlen in den teglichen predigen ihre zuhörer ohne grundt götlichs wort nit allein mit unzimlichen dingen antasten, sonder auch ... sei offendtlich lestern, schenden, schmechen und ausschliesen, welchs ... ergerlicher zerstorung christenlicher gemeinde beschwerlich geraichen wil, so haben wir [Kurfürst und] mit etlichen, unserer waren christenlichen religion der augspurgischer confessions verwandten chur- und fürsten dahin ... verglichen, das hinfüro in unserer allerseits landen ... umb ferner verhüetung geferlicher ergernuß willen keiner solcher unrüwiger clamanten und lesterer geduldet, sonder vilmehr, da sie von solchen ihrem ungerümbten schreien, lestern und außschliessen nit absthen wolten, allerdings mit ernst abgeschafft werden solen
    1570 Heidelberg/Sehling,EvKO. XIV 442
  • [artikel darauf die eingepfarten zubefragen] ob er [pfarrer] seine eigene sachen auf die canzel bringe, die leut namhafftig, oder sonst unvermeldet doch ausgemalet ubel ausmache, sich zu zorn bewegen lassen, scharfer, ungebührlicher, stachlichter, schmehelicher, grober wort und geberde in den predigten gebrauche
    1580 Sachsen/Sehling,EvKO. I 1 S. 394
  • 1580 Magdeburg/Sehling,EvKO. I 2 S. 414
  • dero beeden herren advocaten ... jedem sein gebührend ehr zu erzeigen, und dieses verlauffnen leidigen handels und alles dessen, was demselben anhanget, weder auf der canzel noch sonsten ... die tag meines lebens im argen nimmermehr zu gedenken
    1624 Wolfart,Lindau II 343
  • uͤbel gethan ... zu st. Annen, auf oͤffentlicher canzel, mich, den drucker meiner schrift, den verkaͤufer derselben, und alle, die sie gelesen, zu verfluchen, und ... zu verdammen
    1732 LiskowSchriften I 278
  • sollen die geistlichen ihre privathaͤndel nicht auf die kanzel ... bringen, noch personen, mit welchen sie in zank gerathen sind, oͤffentlich beschimpfen
    1792 Hartmann,WürtGes. II 65
  • die mißverständnisse, die der prediger selbst mit dem einen oder andern in der gemeine, oder mit der ganze gemeine hat, werden nie auf der kanzel zur sprache gebracht, da sie entweder auf dem wege der güte ausgeglichen, oder rechtlich entschieden werden müssen
    1807 Göbell,RhWKO. II 26
  • sollen anzuͤglichkeiten und persoͤnlichkeiten oder anspielungen auf einzelne staͤnde und personen, ... von der heiligen staͤtte entfernt bleiben. entweihung der kanzel durch schimpf- und schmaͤhworte verdient ernste ahndung
    1827 Reyscher,Ges. IX 726
  • 1830 Gaupp,EvKircheWürt. I 143
A VII 6 d
Obrigkeit betreffend
  • bevohlen ... uf der canzel ... auf obrigkeit und besondere personen nicht stechen
    1564 Halberstadt/Sehling,EvKO. I 2 S. 487
  • es sollen ... die pfarer und kirchendiener, da ein person, so mit öffentlichen lastern beschreiet und ungestraft blieben, ein erbarn rath auf der canzel nicht ausrufen, ... sonder da sich dergleichen fehl und mangel zutragen würden, sollen sie einem erbarn rath dessen ad partem berichten
    1569 Magdeburg/Sehling,EvKO. I 2 S. 453
  • seind ... die visitatores berichtet, dass etzliche prediger den erbarn rath auf der canzel, den gemeinen pöffel damit zu hoffirn, angreifen und specificirn sollen, und hernach, da mans ihnen furhelt, nicht gestehen wollen, welchs den gotts wort zuwieder ist und zu aufruhr gereichen möchte; darum sollen sie bei meidunge unsers gn. herrn strafe solchs hinfüro unterlassen
    1579 Salzwedel/Sehling,EvKO. III 276
  • sie [superintendent und ... hern des ministerii] sollen den rat von der cantzel der iustitien halben ohne grund ... unbeschmitzet lassen
    1579 Lübeck/Sehling,EvKO. V 369
  • dass es e.e. ambts halben also von der cantzeln in sachen, die sie nicht, sondern das weltliche regiment angehen, zu donnern erhebliche ursach haben ... und begehret demnach e.e. rat in sie ferner nicht zu dringen, sondern die abrichtung dieses puncts ihrer disposition zu verlassen, derer sie wol werden zu raten wissen, und darüber sie von der cantzel mit ungebührlichen worten zuverschonen
    1582 Lübeck/Sehling,EvKO. V 370
  • die prediger sollen den rat von der kanzel nicht angreifen, sondern ihre händel mit demselben in der in der kirchenordnung angegebenen weise erledigen
    1600 PrignitzVis. 64 [urk.?]
  • wir Franz, herzog ... geben ... zu vernehmen, daß uns bestaͤnde ... vorgebracht, welchermaßen ... unsern greven in Hadeln ... H.P., unsere pastoren unter euer schulzenamt gesetzt, und in unserer stadt Otterndorf zu vielen verschiedenen malen ... von der kanzel im angehoͤr der ganzen christl. gemeine und versammlung mit vielfaͤltigen und unleidlichen diffamationibus et calumniis perstringiret, benanntlichen: daß er sein amt und justizienwerk nicht recht fuͤhrte ... sammt andern ungebuͤhrlichen ausschuldigungen
    1608 HadelnPriv. 170
  • der pfarrer in H. hat den schultzen zu H. auf der cantzel, einer falschen maaße und das er den leuten zuviel anschriebe, beschuldiget. solches ist ihm gerichtlich verwiesen und untersagt
    1614 CöllnKons. 61
  • soll ... der schuldiener von der cantzel im argen nie gedacht werden, damit sie bey den bürgern und schülern ihr ansehen nicht verliehren
    1662 Güstrow/SchulO.(Vormbaum) II 603
  • keiner ... auf [der] ... cantzel ... von unserer hoch-fuͤrstlichen persohn, anzuͤglich zu reden, bey zu gewarten habender scharpffer animmadversion und hoͤchsten ohngnad
    1710 Hartmann,WürtGes. IV 276
  • sollen ... die prediger die obrigkeit und unterthanen, bey einigkeit erhalten helffen, was sie zu erinnern haben, privatim thun, und nicht sofort auf die cantzel bringen, vielweniger der obrigkeit und amtspersonen respect, durch unzeitige anzuͤgliche straffpredigten schmaͤhlern, am allerwenigsten aber durch ihre predigt, die unterthanen zum ungehorsam ... verleiten, bey vermeidung empfindlicher animadversion
    1739 MagdebKO. 141
  • sollen von ihnen [predigern] personalitaͤten ... niemals auf die kanzel gebracht, am allerwenigsten soll von der person des landesfuͤrsten anzuͤglich gesprochen werden
    1792 Hartmann,WürtGes. II 65
  • M.D. castenmeister uff der canzel gescholten, du bist nicht werth, dz du an dem ort und dienst seyn sollest
    oJ. [um 1628] Diehl,GGottesdienst 129
  • sollen ... sie [prediger] uf der kanzel ... nicht ... was zur aufruhr und verachtung des raths dienstlich predigen
    oJ. [16. Jh.] Halberstadt/Sehling,EvKO. I 2 S. 474
A VII 6 e kirchliche und staatliche Einrichtungen, Gesetze uä. betreffend
  • wollen ... allen unseren kirchendienern und professoren zů statt und landt ... by poen der entsatzung eingeschärpft haben, diesere quaestion [moralitatem sabbathi] weder auf cantzel noch auf der cathaedra, weder in worten noch in schriften, weder heimlich noch offentlich zů ruͤhren
    1680 BernStR. VI 1 S. 521
  • sei einem pfarrer von O. und Capuzinern zu verbieten, daß sie von dieser materie auf der kanzel nichts monieren sollen
    1688 WürzbDiözGBl. 24 (1962) 63
  • wollen sie [churfüͤrstliche durchlauchtigkeit] ... verwarnt haben, dieselbe [decision wegen freyheit des beicht-stuhls] weder auff den cantzeln, noch sonsten bey zusammenkunfften zu sugilliren ... bey vermeidunge hoͤchster und exemplarischer bestraffunge
    1698 CCMarch. I 1 Sp. 422
  • [aus Ludw. Eberhard Rademachers handschriftl. annales oder jahr-büchern biß auff das jahr 1615 zusamen getragen ...] in diesem jahr fingen ... hiesige bürger in ihren häusern, als auch die current schüler von der kirche etliche deutsche lieder an zu singen. verschiedene fromme seelen ließen sich auch von letzten dieselbe des abends in ihren verschlossenen häusern vorsingen. je mehr ... die geistliche auff den cantzeln dieses schalten und diese deutsche lieder als teuffliche gesänge außschrihen, je mehr wurden dieselbe gesungen
    17. Jh. Soest/Krause,MusikEvWestf. 12
  • diejenige prediger, so diese unsere verordnung [daß nicht laͤnger als eine stunde geprediget werden soll] auf den canzeln anzapffen und sich daruͤber beschweren werden, mit eben derjenigen straffe, als die, so zu lange predigen, beleget werden
    1717 CCMarch. I 1 Sp. 528
  • daß sie [prediger] bey vermeidung unserer hoͤchsten ungnade und unausbleiblichen nachdruͤcklichen beahndung so wohl auf der cantzel als auch sonsten von allen streitfragen in conformitaͤt der deshalb vorhin ergangenen verordnungen abstrahiren
    1722 CCMarch. I 1 Sp. 548
  • gen. rescript, betr. das ... abhandeln von politischen gegenstaͤnden auf der kanzel 
    1725 Reyscher,Ges. VIII 578 [urk.?]
  • der koͤnig in Preussen liesse anno 1737 ... ein edict ergehen: daß keine ... beurtheilungen der koͤniglichen dispositionen in politicis & ecclesiasticis, auf die catheder und canzeln gebracht werden sollen
    J.J. Moser, Von der Landeshoheit im Geistlichen (Frankfurt/Main 1773) 131
  • verordnung gegen das ... einmischen in politische angelegenheiten [auf den canzeln], dd. Berlin ... 1737
    PatrArch. 7 (1787) 528
  • mit ebenmaͤßiger, und nach beschaffenheit der umstaͤnde noch haͤrterer straffe, sollen die prediger in den staͤdten und auf dem lande beleget werden, welche sich unterstehen moͤchten, weltliche und politische sachen und reflexiones uͤber diese oder jene veraͤnderungen und von uns [König] gemachten dispositiones ... auf die cantzel zu bringen, noch wider die auf hohen befehl eingefuͤhrte neue ordnungen, in kirchen- und schulsachen, und wider diejenigen personen die darzu gebrauchet worden, directe, oder indirecte zu ... predigen
    1739 MagdebKO. 141
  • sollen von ihnen [predigern] ... ungereimte, dem text gar nicht anpassende gegenstaͤnde, als stats- polizei- regierungs- cameral- und dergleichen sachen, niemals auf die kanzel gebracht ... werden
    1792 Hartmann,WürtGes. II 65
  • dass verschiedene geistliche sich (haben) verleiten lassen, allen gesetzen zuwider zu unerlaubten adressen, die heimlich im land herumgetragen werden, von ihren gemeindsangehörigen unterschriften zu begehren, dieselben sogar von kanzeln zu verlesen und sich an dieser heiligen stellen unvorsichtige politische aeußerungen zu erlauben
    1802 Bern/AktSammlHelvet. VII 772
  • dekret des bischoͤfl. ordinariats in Wuͤrzburg, betr. ... abmahnungen, philosophische, politische und oͤkonomische gegenstaͤnde zur ungebuͤhr auf die kanzel zu bringen. vom 2. mai 1803
    Reyscher,Ges. X 29
  • consist. erlaß an die dekanat-aemter, betr. das verbot der beruͤhrung politischer gegenstaͤnde auf der kanzel. vom 30. okt. 1815
    Reyscher,Ges. IX 339
  • die politischen verhaͤltnisse und die zeitgeschichte sollen ohne besondere dießfallsige anordnungen in den kanzel-vortraͤgen nicht beruͤhrt, auch die vaterlaͤndischen staats- und regierungs-angelegenheiten nicht zum gegenstand solcher vortraͤge gewaͤhlt, vielweniger einzelne regierungs-maßregeln auf der kanzel eroͤrtert, gelobt oder getadelt werden
    1827 Reyscher,Ges. IX 726
A VII 6 f
Geistliche untereinander
  • da zwischen den pfarrern und caplanen ... sich spaltung in der lehr, leben oder wandel zutragen würde, sollen sie nicht alsbald auf der canzel in den predigten auf einander stechen oder mit namen ausrufen
    1561 Magdeburg/Sehling,EvKO. I 2 S. 454
  • do sich ... uneinigkeit, missvorstende in der lehr oder andere irrung oder zwispalt zwischen den predigern zutruge, soll keiner den andern ... mit namen uf der cantzel ausrufen
    1572 Wismar/Sehling,EvKO. V 313
  • [auf e. Generalsynode behandelte Anklage:] der kaplan hat sich privatim et publice allen andern collegis ecclesiae et scholae präferirt, schilt öffentlich auf der kanzel und privatim inter cives andere postillenprediger, bachantenprediger ... was für scelera unter den pfarrkindern durch die woche privatim et publice begangen ..., deren erkundigt er sich am fleissigsten, erregt solche, oft incertos rumores vetularum auf der kanzel ... insimulirt mich [Pfarrer] und andere suppresso
    1581 Diehl,GGottesdienst 236
  • 1581 PrignitzVis. 38
  • es bevelhe i.f.g. ihnen beiden, daß sie ... auff der cantzel bescheiden seien, und da je einer kuͤnfftiglich auff der cantzel ettwas wider den andern predigen solte, so solle alsdann der ander seinen gegentheil selbst darumb zu red stellen, oder sich desselbigen gegen i.f.g. selbs beklagen, dann i.f.g. gedaͤchten, einem theil so wol als dem andern, schutz und schirm zu leisten
    1584 Struve,PfälzKHist. 426
  • sollen die ... prediger beider kirchen ... ihrem verordneten superiori angeloben, das sie untereinandern friedlich sein ... wollen. und da irrung oder misverstand unter ihnen furfallen ..., dieselben nicht auf die kanzel prengen
    1596 Osnabrück/Sehling,EvKO. VII 1 S. 293
  • keiner dem andern auf der cantzel mit harten reden oder sonst anstechen, oder schelten, sondern da einer bey seinen collegen etwas zu erinnern vermeynet, solches anfangs privatim, oder auch durch einen andern collegen ... thun [soll]
    1739 MagdebKO. 138
A VII 6 g beim Austrag theologischer beziehungsweise kirchlicher Auseinandersetzungen
Sachhinweis: Diehl,GGottesdienst 129-131
  • vnnoͤttige zaͤnnckische disputationes auff der kanntzel an den predigen, so mer zu versterung dann bauwung der kirchen diennlich, sollen sie [Räte] genntzlich abgeschaffen und bey namhaften pennen verbieten
    1547 Reyscher,Ges. VIII 79
  • das ... die pastores oder prediger sich mit allem ernst vleissigen, die irrigen articul der secten zu erkennen und dieselben uf der cantzle nit mit ungeschigktem poldern noch mit schmelichen worten und zur ungelegenhait, sonder mit sanftmuet, erberkait, unterschidlich und geburlich widerlege und ableine
    1556 Kurpfalz/Sehling,EvKO. XIV 237
  • ihr sollet auch sunderlich euren capitelsverwandten ... bei vermeidung unser ernstlichen straf mit ernste untersagen ..., das sie sich in betrachtung ihres ambts und jetziger kirchen vorstehender gelegenheit und anfechtung uf der canzel alles ergerlichen disputirens genzlich enthalten
    1570 Brandenburg-Ansbach-Kulmbach/Sehling,EvKO. XI 377
  • sich in das unnötige ergerlich ... disputiren und zanken, so von etzlichen streitigen theologen ... erregt wird, nicht inmengen, sondern sich dessen genzlich enthalten und das volk von den articuln unserer waren christlichen religion mit hindansetzung aller unnötigen, undienstlichen spitzfindigkeit ..., die nach der lehr des apostels auf die canzel gar nicht gehören, ... lehren und underweisen
    1572 Hessen/Sehling,EvKO. VIII 395
  • vil weniger soll [pfarrer] die von den gelerten erregte gezenk [durch d. Verschiedenheit d. Konfessionen bedingt] auf die canzel bringen, das dardurch die blöden gewissen mit unnotwendigen scharpfen und gefährlichen disputationen verwirret
    1573 Dinkelsbühl/Sehling,EvKO. XII 137
  • 1578 Brandenburg-Ansbach-Kulmbach/Sehling,EvKO. XI 352
  • 1583 Erfurt/Sehling,EvKO. I 2 S. 371
  • daß man vns [kirchen-diener, Prediger] ... beschuldigt, als solten wir bißhero auf der cantzel muͤndlich, vnd sonst schrifftlich, den gegentheil condemniert, calumniiert, gelaͤstert vnd geschendet, sie sacramentirer, Zwinglianer, Calvinisten, vnd mit andern verhasten namen genennet ... haben
    1583 Struve,PfälzKHist. 389
  • ire f.g. ... den predigern ... ernstlich gebotten ..., sich auff der cantzel vnd in den predigten alles condemnirens, verloͤsterns vnd verkötzerns zuenthalten
    1584 Struve,PfälzKHist. 438
  • sollen sie [kirchendiener] ... alles unnötige streiten und zanken uf der canzel bei den einfältigen leuten einstellen, damit sie nicht etwan denjenigen, die solche von ihnen uf die canzel gebrachte irrtumen zuvor nie gehört, dieselbige erst in die köpfe stecken
    1598 Oberpfalz/Sehling,EvKO. XIII 349
  • geben jhnen [pfarrern] ... zu erkennen, ... dahin zu sehen ..., wie das unnoͤtige gezaͤnck und disputiren auff den cantzeln, sonderlich aber da man sich andere kirchen inner und außer reichs, denen sie jedoch zu richtern niemahls vorgesatzt, mit herben scharffen bittern worten, ja auch wohl mit allerhand anzuͤchlichen zunamen und affterreden, zugleich anzutasten, zu taxiren, zu verketzern, und auch gar zu verdammen, thuͤrstiglich understehet ... abgeschafft und aus der kirchen hinweg gethan wurde
    1614 CCMarch. I 1 Sp. 353
  • [zur Wahrung d. konfess. Friedens wurde bestimmt, daß] die prediger uf den canzlen sich aller bescheidenheit gebrauchen und von denselben so wohl als den underthanen alles schänden und schmähen enteußert [werden solle]
    1650 Conzelmann,Dossenheim 66
  • sollen die prediger ... sich ... alles ... lesterns vnd schmaͤhlicher anziehung sectirischer namen auff den cantzeln eussern
    1656 HessSamml. II 475
  • in dem muͤnsterischen und osnabruͤckischen im jahr 1648 aufgerichteten friedensschluß ... enthalten ist, daß im heiligen roͤmischen reich diese dreyerley glaubens-bekenntnuͤssen ..., nemblich beyde evangelische reformirte und lutherische, und dann die roͤmisch-katholische zugelassen seyn, und geschuͤtzet werden sollen, und solches zu dem ende also verordnet, daß dardurch der euserliche politische friede ... desto besser unterhalten ... werden moͤge, und aber die erfahrung bezeuget, daß unser hiebevor ... beschehener ... verordnung vielfaltig zuwieder gehandelt werde, indem sich die pastoren, predigere und kirchenlehrer, und zwar vornemblich ... die ungelehrte, ungeschickte und zum predigampt fast unqualificirte und untuͤchtige auff den cantzelen ... zu laͤster- und schmaͤhafften worten ... bewegen lassen ... so haben wir [churfuͤrstliche regierung] ... vor hochnoͤthig erachtet ..., vorbemelten evangelischen, reformirten und lutherischen, alß roͤmisch katholischen pastoren, predigern und kirchenlehrern, gewisse regulen zu ihrer verhaltungs nachricht, ... vorzustellen, dieser gestalt, daß ein jeder ... denselben satzungen ... bey verlust seines ampts und fernerer wilkuͤrlicher straff, unaußsetzlich geleben solle
    1660 Scotti,Cleve I 330
  • ein edict außgehen lassen an alle geistliche, und darin das unnoͤthige gezaͤnck und disputiren auff den cantzeln, da sich etliche unterstehen die reformirten evangelischen kirchen ... mit ... scharffen bittern worten ... zu verketzern ... ernstlich bey hoher ungnade und harter straffe verboten haben
    1662 CCMarch. I 1 Sp. 377
  • 1719 CCMarch. I 1 Sp. 535
  • sollen ... in der evangelischen glauben-lehr wider verhoffen entstehende strittigkeiten ohne verzugs gruͤndlich untersucht, mithin die unter denen predigern erwachsende spaltungen auf das sorgfaͤltigste verhuͤtet, und solchen im geringsten nicht nachgesehen, sondern dieselbe ohne zu verstatten, daß etwas davon auf die canzel gebracht werde, sonder weitlaͤuftigkeit durch nachdruͤckliche vorstellung fordersamst verglichen und gedaͤmpfet ... werden
    1732 SammlVerordnFrankf. III 410
  • verordnung, daß weder von denen evangelischen lutherischen noch evangelischen reformirten-predigern der disput von der gnaden-wahl auff die cantzel gebracht werden soll; de ... 1722
    1736 CCMarch. I 1 Sp. 548
  • [Übschr.:] verordnung gegen das schimpfen und verkezern auf den canzeln ..., dd. Berlin ... 1737
    PatrArch. 7 (1787) 528
  • den lehrern und predigern ..., wenn sie jemanden der irrlehre oder heuchelei verdaͤchtig halten, ... untersagt wird, daruͤber oͤffentlich und von den kanzeln zu eifern und zu predigen
    1737 Scotti,Cleve II 1216
  • um den haß ... unter den drey religions-verwandten zu verhindern, thut ein landes-herr wohl, wenn er ... verordnungen ergehen laͤsset, daß die geistlichen weder auf der kanzel noch in schriften, sich einander durchhecheln, die gegenseitigen religions-meinungen nicht mit anzuͤglichen und schimpflichen worten antasten, sondern ... in friede und einigkeit mit einander leben sollen
    1786 Krünitz,Enzykl. 38 S. 610
  • berichtet, herr Lavater habe sich ... gegen die koͤnigsmoͤrder und religionsstuͤrmer Frankreichs in sehr derben ausdruͤcken auf oͤffentlicher kanzel erklaͤrt
    1796 Bronner,Leben II 219
  • theologische streitigkeiten und eifern gegen andersdenkende in religionssachen, so wie unfruchtbare spekulationen, gehören nicht auf die kanzel 
    1807 Göbell,RhWKO. II 26
  • CAug. I 1566
A VII 7
sonstiges
Sachhinweis: Diehl,GGottesdienst 116-166, 183-186, 192-206; vgl. unten VIII 1 u. 2, Kanzelarbeit, Kanzelbüchlein, Kanzelrecht, Kanzelvortrag, Kanzelwesen.
  • sie wollen ihnen [Priestern] auch die kranken zubesuchen treulich lassen befolen sein, und auf der canzel sich anbieten, damit man sie so viel lieber fodere
    1544/45 Merseburg/Sehling,EvKO. I 2 S. 18
  • damit aber solches [die abschaffung des chorrocks und communicantentuchleins] ... ohne ergernus ... ins werk gerichtet werde, hettet ir [Kirchenräte] den specialsuperintendenten uber diselbe pfarr oder aber den pfarherr ... vor der entlichen abschaffung ein christliche vermanung und predigt von der canzel zu Salern de adiaphoris und mitteldingen ... tun zu lassen
    1579 Oberpfalz/Sehling,EvKO. XIII 315
A VIII (vorgeschriebene) Abkündigungen kirchlicher und weltlicher Art (oft mit wiederholter späterer Verlesung). Kanzel als ein wichtiger Ort der Publikation; der Geistliche wird zum (staatlichen) Publikationsorgan (vereinzelt auch Mitwirkung oder Ausführung durch weltliche Beamte)

A VIII 1 grundsätzlich
  • wollen wir [burgermeister und rat] ... jerlich nit mer vom rathawss, ... sonder alleyn der stat gesetze ... an der cantzl verlesen lassen
    1475 NürnbPolO. 330
  • ist an etlichen ortern der gebrauch, daß man nach der predige uf der kanzel etwas verkündiget und der ganzen gemein zu wissen tut
    1566 Hessen/Sehling,EvKO. VIII 247
  • 1595 ArchUFrk. 59 (1917) 130
  • was dem pfarrer von der cantzel abzukündigen aufgetragen wird, darin soll er diesen unterschied halten, daß, was der von B. begehret, seinen untertahnen allein; und hinwiederüm, was die von A. begehren, ihren untertahnen allein angekündigt werde
    1624 CöllnKons. 278
  • wann ... etwas wichtiges vorfället, so uf der canzel zu verkündigen, wird solches consistorii wegen durch ein ausschreiben ihnen notificiret
    1635 Henneberg/Sehling,EvKO. I 2 S. 326
  • sollen diese ordnungen [landes-polizei-ordnungen] nach beschehener publication von den cantzeln alsofort ihre krafft erreichen
    1668 SammlLivlLR. II 595
  • es habend mgh angesechen, daß zur publication oberkaitlicher ordnungen, weilen sich ... nit alles vom cantzel verlesen laßt, drey seülen in der stadt ... aufgerichtet werden söllind, solche ordnungen per placard daran anzeschlagen
    1671 BernStR. V 331
  • er [pfarrer] soll ... Chur-Pfaltz an eydes statt zu geloben schuldig seyn, ... der obrigkeit decreta von der cantzel abzulesen
    1680 Struve,PfälzKHist. 675
  • 1690 CCLuneb. I 928
  • die churf. verordnungen, die ihm [Pfarrer] zur ablesung zugeschickt werden, soll er gantz von der cantzel ablesen
    1692 CöllnKons. 355
  • 1713 Braunschweig-Lüneburg/Schlegel,HannovKR. II 572
  • wan ... der bothe in einem dorffe angekommen so insinuiret er der obrigkeit daselbst zwey exemplaria jedes [bekanntzumachenden] edicti, davon das eine sofort muß angeschlagen, das andere exemplar aber vom kuͤster, oder einen andern, der lesen kan, naͤchsten sonntag vor der cantzel nach dem gottes-dienst deutlich abgelesen werden; solte aber einem edicto wichtiger ursachen halber expresse einverleibet seyn, daß der prediger es selbst von der cantzel ablesen solle, so ist er schuldig, ohne fernere nachfrage, deme nachzuleben
    1717 Rabe,PreußG. I 1 S. 452
  • anbefehlen, daß diese unsere [hzgl.] verordnung [von polizey- kirchen- schul- und armenkastensachen] ... ab denen canzlen und auch auf dem rathhaus jeder ... commun publicirt ... werden
    1727 Hartmann,WürtGes. III 184
  • art der publication [v. Gesetzen] ... von der cantzel 
    1750 Moser,Kanzlei 341
  • es sollen auch die mandata, so von uns [Bürgermeister u. Rat d. Stadt] je zu zeiten gemachet, wiederum zusammen gezogen, und in offenem druk ausgegangen sind, von den canzeln oͤffters angefuͤhret, und die ursachen und gruͤnde derselben, wie es jedesmal der text erfordert ... dem volk angezeiget ... werden
    1758 ZürichSamml. III 16
  • der fuͤrst von Ostfrießland ... verlangte an. 1691 beym reichs-hofrath: seine municipal-statt Emden solle ihn nicht verhindern, sondern ihme als hoher landesobrigkeit, etc. ... freylassen, seine edicte, mandata executiva, u.d. von denen canzeln ablesen ... zu lassen: es erfolgete aber keine speciale kayserliche resolution darauf
    1772 Moser,Landeshoheit I 315
  • setzt die ... gemeinschäftlich beliebte verkündigungsart deren bischöflichen verordnungen ... voraus, daß selbe zureichen müsse, das volk genüglich mit dem inhalt derlei verordnungen bekanntzumachen, in deme das gewissen eines jeweiligen fürsten zu Einsiedeln für diese zureichende kundmachung beschwert bleibet. durch den hier ausgezeichneten weeg der verkündung ab der kanzel, wenn solche auch öfters wiederholet werden solte, wird gleichwohlen der endzweck, nemlich die genügliche belehrung des volks nicht allemahl erreichet, und es ist sofort notwendig, auf derlei fälle vorsorge zu treffen
    1782 Konstanz/GasterLsch. 594
  • sollen von nun an alle gesetze und verordnungen allezeit von der kanzel in den kirchen dem volke abgelesen ... werden ... befohlen, daß diese kundmachung von den kanzeln in der kirche nicht allein auf dem lande, sondern auch in den staͤdten ... zu geschehen haͤtte ... da nicht alle verordnungen dazu geeignet sind, wird kuͤnftig ... beigesetzt werden, welche dem volke von der kanzel, oder durch den druck bekannt gemacht werden sollen
    1782 HdbchÖstGes. I2 59f.
  • verordnung wegen ablesungs-art der aͤltern patentverordnungen von der kanzel, d. d. Schwerin, den 18. julii 1785. auf befehl der hohen herzogl. regierung wird auf veranlassung der von einigen ehrn-predigern geschehenen anfragen: wie sie sich in ansehung der unter voriger regierung gnaͤdigst befohlenen alliaͤhrlichen ablesungen gewisser patent-verordnungen von den kanzeln iezt bey veraͤnderter regierung zu verhalten haͤtten, gesammten ehrn-predigern ... zu ihrer nachachtung angefuͤget, daß, wie allgemeine landesherrliche verordnungen auch unter der folgenden regierung allemahl so lange ihren bestand behalten, als sie nicht ausdruͤcklich wieder aufgehobon worden, also mit der unter voriger regierung anbefohlenen alliaͤhrlichen oͤffentlichen verlesung dieser und iener landesherrlichen verordnung, wobey insonderheit die patentverordnungen, wegen abstellung der ueppigkeiten bey den zusammenkuͤnften der domanial-unterthanen -- wegen der sabbatsfeyer -- wegen armen-versorgung und abstellung der betteley, und wegen des feuergefaͤhrlichen tobackrauchens etc. gehoͤren, ferner fortzufahren sey
    GesSammlMecklSchwerin II 238
  • oeffentliche anzeigen welche nach der predigt geschehen stehen mit dieser in so fern in einiger verbindung, als es, der natur der sache nach, ein ausfluß der kirchengewalt ist hieruͤber bestimmungen vorzuschreiben, und man sie als annexa concionum zu betrachten pflegt. sie gründen sich theils auf ein ausdruͤckliches gebott, theils auf das herkommen. zur ersten classe rechne ich, 1) die anzeigen der kranken, welche sich der fuͤrbitte der gemeinden empfehlen ... 2) die anzeige eines einfallenden fest- oder bustages, die am naͤchsten sonntag vorher geschehen muß. 3) die ankuͤndigung der ausspendung des abendmahls, welche ebenfalls am naͤchst vorhergehenden sonntag geschieht. 4) die verlesung gewisser landesordnungen. dahin sind vorzuͤglich zu rechnen, a) die verordnung ... [von] 1748, wegen der kindtaufen, eheverloͤbnisse, hochzeiten, begraͤbnisse und trauern ... b) das eheedict ... [von] 1723, welches an einem sonntag im mai abzulesen ist. c) die erlaͤuterung jenes edicts v. 18ten febr. 1724, zu deren verlesung ein sonntag im junius bestimmt worden. d) die feiertags-ordnung von 1651, welche jaͤhrlich auf trinitatistag verlesen werden soll. d) die o. [so] v. 1ten dec. 1752, wegen der hausdiebstaͤhle. sie wird ... am 7ten sonntag trinitatis, nach einer uͤber das laster des diebstahls gehaltenen predigt, verlesen ... f) die gesinde-ordnung vom 14ten august 1764, deren ablesung an einem sonntag im monat december geschieht. g) die verordnung wegen verhuͤtung des kindermords, v. ... 1765, welche halbjaͤhrlich, und h) die verordnung ... [v.] 1774, wegen anhaltung der deserteurs, examinirung der durchpaßirenden soldaten, und achtung auf fremde werber und beurlaubte, die vierteljaͤhrlich zu verlesen ist. nach geschehener ablesung dieser ordnungen, muͤssen die prediger den tag, wann solches geschehen, aufschreiben, und so viel insbesondere die letztgedachte ordnung betrifft, nach verlauf jedes vierteljahrs wegen geschehener verlesung, einen bericht, an den vorgesetzten ihrer classe, abgeben, welcher hierauf saͤmtliche berichte aus seiner dioͤces, an das consistorium einschickt. 5) die ehe-anzeigen oder proclamationen der verlobten. 6) die oͤffentliche bekanntmachung, nothwendiger auctionen und subhastationen. an denen orten, wo diese art der bekanntmachung uͤblich ist, muß das proclama an drey sonntagen nach einander von der kanzel verlesen werden, und daruͤber daß solches geschehen, eine bescheinigung beygebracht werden. widrigenfalls, darf die obrigkeit nicht zum verkauf schreiten. 7) die ankuͤndigung der collecten ... zu denen oͤffentlichen anzeigen, welche sich auf ein herkommen gruͤnden, zaͤhle ich 1) die anzeige des eintretenden geburtstags, des regierenden landesfuͤrsten und dessen gemahlin, 2) die ankuͤndigung des absterbens des roͤmischen kaisers. 3) die bekanntmachung freywilliger auctionen und subhastationen, zumal wenn sie unter richterlicher aufsicht gehalten werden. 4) die verlesung der edictal-citationen, im desertions-proceß
    1785 Ledderhose,HessKR. 123
  • es sollen diejenigen sachen, welche die ganze gemeinde eines orts angehen, nebst den recessen, welche der special bei der visitation ausgestellet, und der synodus bestaͤtiget hat, durch die pfarrer auf der kanzel bekannt gemacht werden, und es ist die wuͤrklich erfolgte publikation der pfarrrelation von den pfarrern einzuverleiben
    1798 Hartmann,WürtGes. IV 34
  • 1798 Hartmann,WürtGes. IV 157
  • nach dem letzten gebet auf der kanzel, vor aussprechung des segens, werden theils neue herrschaftliche mandate bloß angezeigt, theils aͤltere und neuere verordnungen in ihrem ganzen umfange, entweder nur einmal, oder in jedem jahre wiederholt, abgelesen. dieses geschaͤft darf so wenig unterlassen, als mit abkuͤrzungen oder zusaͤtzen verrichtet werden
    1800 J.C. Stübner, Historische Beschreibung der Kirchenverfassung in den Herzogl. Braunschweig-Lüneburgischen Landen seit der Reformation (Goslar 1800) 365
  • haben die prediger alle von den landesherrn, oder in deren namen von der landes-regierung zu erlassende verordnungen, welche, entweder inhalts derselben, oder eines nebenschreibens, von den kanzeln zu publiciren sind, auf schriftliche requisition der orts-obrigkeiten, ohne erwartung eines besondern befehls des consistorii, nach der verordnung vom 27. aug. 1728, abzulesen und anzukuͤndigen
    1801 Schlegel,HannovKR. I 161
  • [bestimmt, daß] jedes gesetz vom augenblick seiner kundwerdung in kraft tritt und jedem untertan von dem zeitpunkt an zur richtschnur dient, da es ihm durch die wöchentlichen anzeigen, anschlag, vorlesung von den kanzeln oder sonst durch irgend einen akt öffentlicher autorität erweislich kund geworden
    1814 Oldenburg/Lukas,GesetzPubl. 161
  • sie [prediger] ... sollen wichtige landesherrliche edikte den gemeinen von der kanzel herab vorlesen und in manchen fällen ihre befolgung durch religiöse motive andringen
    1819 Göbell,RhWKO. II 163
  • 1826 Scotti,Cleve V 220
  • gesetzesvorschläge und ansichten sowohl von der regierung, als auch von dem gemeinen landmann sollen am ersten sonntag nach dem verfassungsmäßigen gr. zweifachen landrathe, von allen kanzeln im lande publizirt werden
    1829 Appenzell/SchweizKantonVerf. II 286
  • W.Chr. Matthiä, Beschreibung d. Kirchenverfassung in d. Herzogthümern Schleswig u. Holstein II (Flensburg 1786) 102
A VIII 2
kirchlicher Art

A VIII 2 a allgemein
  • sollen die ... kirchennothwendigkeiten von der kantzel geschehen
    1686 SammlLivlLR. II 1717
  • zwar nicht vorgeschrieben, aber zur ordnung in der amtsfuͤhrung foͤrderlich ist die haltung und aufbewahrung von verkuͤndigungsbuͤchern, in welchen alle von der kanzel zu verkuͤndigende gegenstaͤnde, wie anzeigen zu feiernder feste, feiertage, anderer religioͤser feierlichkeiten, aufgebote von eheleuten etc. aufgezeichnet werden
    1830 Gaupp,EvKircheWürt. I 323
  • sollen ... von der kanzel verlesen [werden], am 1. jaͤnner jeden jahrs die anzahl der im verflossenen jahre geborenen, gestorbenen, confirmirten und der getrauten ehepaare
    1832 Gaupp,EvKircheWürt. II 2 S. 41
A VIII 2 b α Voraussetzungen; Vorlage bestimmter Urkunden
  • 1573 Hoya/EvKirchO. II 357
  • ordnen wir [Graf], daß unsere pastoren niemandß von der kanzel proclamirn noch zusammenfugen, de wißen dan, daß sie, die außheimischen, gute gezeugniße unsern beambten furgebracht haben
    1573/74 Friesland/Sehling,EvKO. VII 1 S. 743
  • keine von den canzeln aufgeboten werden, sie zeigen dan zuvorn den pastoren den zettel erhaltener burgerschaft
    1585 Wismar/Sehling,EvKO. V 299
  • wenn se de öpentlicke publication solcker ehelicken belöffte begeren, möten se ... by dem secretario der stadt erschynen ... und van dem im namen eines erbaren rades eine schriftlicke orkunde an den köster erlangen, dat he ehre namen in dat eheregister mit invorlyven unde up den kanzelen schaffen möge, dat se dre sondage naeinander in der gemeine affgekündiget [werden]
    1594 Emden/Sehling,EvKO. VII 1 S. 495
  • verordnet worden, daß kein wittwer oder wittwe in unsern ... residentzstaͤdten proclamiret und von den cantzeln, um sich anderwerts zu verheyrathen, aufgeboten werden sollen, ehe und bevor derselbe verwittwete theil, welcher kinder aus der vorigen ehe hat, sich mit denenselben wegen ihres vater- und mutter-guts verglichen, und deshalb einen gerichtlichen oder sonst zu recht bestaͤndigen schein produciret [hat]
    1690 CCMarch. I 2 Sp. 107
  • 1714 CCMarch. I 2 Sp. 188
A VIII 2 b β
Nennung der Abkunft, des Standes uä.
  • das dieselben so czu der ehe greyffen, czuuor, wo sie vnbekant seyn, ihre namen vnnd czunamen landt eltern, auch herrn, wo es diener weren, nennen sollen, wie auch solchs eygentlich auff der cantzel sol namhafftigk gemacht werden
    1525 Preußen (Hzgt.)/EvKirchO. I 31
  • das dieselben so czu der ehe greyffen, czuuor, wo sie vnbekant seyn, ihre namen vnnd czunamen landt eltern, auch herrn, wo es diener weren, nennen sollen, wie auch solchs eygentlich auff der cantzel sol namhafftigk gemacht werden
    1525 Preußen (Hzgt.)/EvKirchO. I 31
  • 1568 Preußen (Hzgt.)/Sehling,EvKO. IV 93
  • ist die christl. gute ordnung, dass die personen, so zur ehe greifen wollen, von ihren seelsorgern aufgeschrieben, ihre namen und zunamen, land und stadt, auch ihre herrschaft, wo es diener und dienerin sein, namhaftig gemeldet und in der kirchen von der canzel offentlich dreimal vor der hochzeit proclamiret und aufgeboten werden, damit diejenigen, so vielleicht darinnen zusprechen haben, raum gegeben oder sonsten andern hindernissen gebührlicher weise begegnet werde
    1575 Thorn/Sehling,EvKO. IV 240
  • da die proklamationen [v. Brautpaaren] nicht nur als gegenstaͤnde der bekanntmachung, sondern auch als gegenstaͤnde der christlichen teilnehmung, anzusehen sind, so behalten sie ihre seitherige stelle unter den fuͤrbitten; aber es wird bloß der vor- und zuname des brautpaars, stand und charakter des braͤutigams, -- und, wo dies uͤblich, die abstammung der braut, -- angezeigt; alle titulaturen und praͤdikate fallen, als unschicklich fuͤr die kanzel, weg
    1686 SammlLivlLR. II 1742
  • alle verlobte ..., welche die ehe mit einander ... eingehen wollen, sollen ... von den geistlichen auf der kanzel proklamirt ... werden und es sollen dabei ihre namen, stand, amt, gewerbe, dienst- und standes-charakter ... angegeben, nicht aber titel, wie herr, frau, jungfrau ..., noch die praͤdikate: ehelich, ledig ... beigefuͤgt werden
    1832 Gaupp,EvKircheWürt. II 2 S. 108
A VIII 2 b γ Häufigkeit des Aufgebots
  • daß alle ... personen, so sich ... mit einander verehelichend ... sölichene kilchgang zum minsten zwüren ... offenlich ... an der kanzel verkünden und ausrüefen lassen
    1530 Köhler,Ehegericht I 101
  • soll der pfarrer die ehleuͤt nit einfuͤren, er hab sy dann vor an ainem sontag vff der cantzel offenlich außgeruͤfft
    1531 Ulm/EvKirchO. I 159
  • wir geben niemants zur ehe, er sei denn drei suntag zuvor auf der canzel aufgeboten
    1534 Köthen/Sehling,EvKO. I 2 S. 583
  • wa sich leut miteinander vermählet haben, die sollen sich dem pfarherr oder capellan anzeigen ..., damit man sie auf einen sontag oder zwen, nach dem die personen bekant seint oder nit, offentlich nach der predig vor allem volk von der kanzel ausrüfen kuͤndt
    1539 Kassel/Sehling,EvKO. VIII 126
  • es sollten ..., die sich in dieser oder andern gemeine vereheligen wöllen, dem pfarrer vierzehn tag oder aufs wenigst achte [zuvor] anzaigen und durch den dreu- oder ainmal von offenlicher canzel ... verkundiget ... werden
    1544 Nördlingen/Sehling,EvKO. XII 316
  • 1556 Gera/Sehling,EvKO. I 2 S. 159
  • ordnen wir [Hzg.], das die personen, so zusamen sollen gegeben werden, zwein sontag oder feyertage zuvor von der kanzel aufgebotten werden
    WolfenbüttelKO.(1569) 167
  • 1574 Hessen/Sehling,EvKO. VIII 442
  • es haben sich ... braut und breutgam ... zu dreyen underschiednen mhalen auf drey nacheinander folgende sontage oder auf zwey sontage und einen einfallenden festtag auf der kanzel ... offentlichen vor der ganzen gemeine ... aufbieten [zu] lassen
    1575 Lüneburg/Sehling,EvKO. VI 1 S. 671
  • es sollen ... alle, so zu der ehe greifen wollen, vermöge ... unsers ehemandats, drei sontage zuvor offentlich auf der canzel ausgerufen werden, dergestalt, das der prediger jedesmals ausdrücklich vermelde, wenn die ausrufung zum ersten, andern oder drittenmal geschehe
    1582 Henneberg/Sehling,EvKO. I 2 S. 314
  • 1584 Teschen/Sehling,EvKO. III 460
  • 1603 Bruchhausen bei Höxter/JbWestfKG. 45/46 (1952/53) 343
  • 1618? Osnabrück/Sehling,EvKO. VII 1 S. 284
  • soll man ... ein jedes baar volck dreymal, und auf drey sonntaͤg auch in der kirchen von der cantzel ... offentlich verkuͤndigen
    1652 Kurpfalz/Moser,CJEvEccl. II 933
  • 1657 HessSamml. II 504
  • dasz sie umb acht tag ehender als sonsten dorften hochzeit halten, weiln sie in acht tagen dreimahl nacheinander über die canzel geworfen werden konten
    1669 Simplizissimus/DWB. V 177
  • nachdeme ein hoch-edler und hochweiser rath ... beschlossen hat, daß hinfuͤhro niemand, so ihme entweder mit der burgerschafft oder dem beysassen-schutz zugethan ist, ohne vorgaͤngige offentliche proclamation von der cantzel, ehelich eingesegnet werde, ... daß hinfuͤhro, ehe die copulation entweder in der kirche, oder auf gesuchte und erhaltene obrigkeitliche erlaubnuß privatim, gestattet wird, nebst dem sonntag der geschehenen proclamation noch zween sonntaͤge abgewichen seyn sollen
    1747 SammlVerordnFrankf. III 568
  • ist kein gesetzliches hinderniß bekannt geworden, so wird die proklamation [d. Aufgebots] zum ersten und zweiten mal an zwei aufeinander folgenden sonntagen von der kanzel ... verrichtet ... die ritterschaft hat hiebei das vorrecht, daß sie ihr vorhaben acht tage vor der kopulation von der kanzel bloß bekannt machen laͤßt
    1800 J.C. Stübner, Historische Beschreibung der Kirchenverfassung in den Herzogl. Braunschweig-Lüneburgischen Landen seit der Reformation (Goslar 1800) 339
  • diese bestimmung [oͤffentliches aufgebot] ist in unsern kirchen-ordnungen beybehalten; jedoch sollte es nach calenbergischer kirchen-ordnung nur an zwei sonn- oder feiertagen von der kanzel, und das drittemal bey der trauung geschehen; nach luͤneburgischer kirchen-ordnung hingegen an zwey oder drey sonntagen vor der copulation, und das letztemal bey der copulation; welches jedoch durch das luͤneburgische regierungs-patent vom 9.jan. 1690 auf ein zweymaliges aufgebot am sonntage von der kanzel eingeschraͤnkt ist
    1803 Schlegel,KirchG. III 331
  • alle verlobte, sie moͤgen edelleute, soldaten, oder eines andern standes seyn, auch gerichtlich geschiedene personen, welche die ehe mit einander wieder eingehen wollen, sollen deßwegen in der parochialkirche eines jeden verlobten, d.h. in der kirche ihres heimathorts, des orts, wo sie wegen ihrer geburt, ihres buͤrgerrechts oder letzten aufenthalts wegen als kirchspielsgenossen anzusehen sind, an drei aufeinander folgenden sonntagen am schlusse des vormittagsgottesdiensts, nicht an feiertagen mit ausnahme des ostermontags, noch weniger in wochengottesdiensten, von den geistlichen auf der kanzel proklamirt ... werden
    1832 Gaupp,EvKircheWürt. II 2 S. 108
A VIII 2 b δ
(besondere) sprachliche Wendungen beim Aufgebot

-- Abkündigung, abkündigen 
-- aufbieten, Aufbot 
-- ausrufen 
-- herabgeheien 
Sachhinweis: SchwäbWB. III 1437
  • [werden d. Brautleute] von der kanzel râkeith
    oJ. [18. Jh.?] Birlinger,Vk. II 356
-- herabschmeißen 
  • von der kanzel ra schmeißa, von der kanzel drei mal in oͤffentlicher kirche verkuͤndigen, proklamiren, daß der J.F. mit der A. ... in den heil'gen stand der ehe sich begeben wollen
    J. Nefflen, D. Vetter aus Schwaben2 ... (1840) 468
-- proklamieren (II), Proklamation 
-- publizieren 
-- verkünd(ig)en 
-- werfen 
  • über die canzel geworfen werden
    1669 Simplizissimus/DWB. V 177
  • von der canzel geworfen ... werden wollen
    1679 Riemer,Maulaffe 207/DWB. V 177
  • 1741 Frisch I 164
A VIII 2 b ε Verbot des Aufgebots in besonderen Fällen
  • da dann solchen rechten / vnd dieser vnser [städt.] ordnung zu wider / in den oberzehlten linien einige personen zusammen heurathen ... wolten: so soll solchs jhnen nicht gestattet / vnd sie nicht allein von der cantzel nicht auffgebotten ... sondern auch dieselben an leib vnd leben / (nach gestalt der vbertrettung) gestrafft ... werden
    FrankfRef. 1578 III 8 § 5
  • do ... dieser unser ordnung zuwider ... [wegen in ehesachen verbotenen und unzuleslichen gradibus der blutverwantnis] einige personen zusamen heiraten ..., so sollen dieselb nicht allein von der canzel nicht aufgeboten, noch in der kirchen eingesegnet werden, sondern wir [rath der stad Erfurt] wollen auch dieselb ... nach verordnung der rechten in ernste strafe nemen zu lassen wissen
    1583 Sehling,EvKO. I 2 S. 372
  • dieselbe heimlich zusammen verkuppelte und versprochene personen, weder von der cantzel aufgebotten, noch auch in der kirche vor der christlichen gemeinde eingesegnet, noch hochzeit zu halten, ihnen gestattet werden
    1733 SammlVerordnFrankf. III 560
A VIII 2 c verschiedene Termine, Kasualien ua.

A VIII 2 c α den Gottesdienst betreffend
  • es ist mit aller theile beliebung dahin verglichen, daß der pfarrer alle sonn- und fest-tage in allen dreien dörffern predigen soll, und zwar wechselweise frühe, mittel und zuletzt. er soll auch solches allemahl von der cantzel abkündigen
    1621 CöllnKons. 406
  • anzuordnen, daß gedachte predigt [erndt- und herbstpredigt] ... durchgaͤngig aller orten in unsern herzogl. landen an dem naͤchsten sonntag nach den jeden orts geendigten ernd- und herbstgeschaͤften, unter vorgaͤngig gewoͤhnlicher verkuͤndigung von der canzel, veranstaltet ... werden solle
    1789 Reyscher,Ges. VIII 714
  • verordnen, daß ... aller orten in unsern herzoglichen landen diese predigten [schul- und catechismus-predigten], jede separatim, und zwar die schul-predigt im fruͤhjahr und die catechismus-predigt im spaͤtjahr auf den auf die zu diesen predigten bisher bestimmt gewesene buß- und bettaͤge zunaͤchst folgenden sonntaͤgen, nach zuvor geschehener verkuͤndigung von der kanzel, ... gehalten werden sollen
    1790 Hartmann,WürtGes. II 645
  • alle vier wochen ist, puͤnktlich auf den freitag, eine buß- und bettagspredigt zu halten, und diese sonntags vorher von der kanzel zu verkuͤndigen
    1792 Hartmann,WürtGes. II 57
A VIII 2 c β
Feier- und Gedenktage betreffend
  • wollicher jartag [Jahrzeitstiftung] am sontag vor dem tag daran derselbig jartag gehalten wurdet ie von aim pfarrhern an offner canzl verkundt werden
    1522 HeiligkreuztalUB. II 424
  • [dem Pfarrer] bevelen, das er den ... tag Michaelis auf den negsten sonntag darnach feierlich halten [solle], auch solches ... von der canzel öffentlich anzeigen ... wollte
    1542 Kottbus/Sehling,EvKO. III 383
  • wird ... ein gewisser fasttag durch die eltisten angestellet, welcher tag darnach von der cantzel, der gantzen gemeine verkuͤndiget wird
    1565 niederländische Gemeinde in London/EvKirchO. II 99
  • wenn ... ein fest Christi oder sonst ein feiertag ... kompt ... wird von der kanzel angezeigt, daß sie [gemein] uf bestimpte tage zur predigt ... sich ... schicken [soll]
    1566 Hessen/Sehling,EvKO. VIII 247
  • dem pfarrer liegt vermöge seines reverses ob, ... die fest-tage des sonntags zuvor von der cantzel zukündigen
    1618 CöllnKons. 374
  • fest [des Mariaͤ verkuͤndigungstags] ... freitag var palmarum ... vorher ab den canzeln gebuͤhrend verkuͤndet werde
    1695 Hartmann,WürtGes. II 367
  • daß solcher unserer [hzgl.] ... verordnung [anordnung einer ... feier eines besondern friedensfests], welche sontags vorhero ... ab denen canzeln zu maͤnniglich nachricht und christlicher præparation, zu verlesen, in allen stuͤken gebuͤhrend nachgelebet werde
    1715 Hartmann,WürtGes. II 472
  • das osterfest ... 1724 ... auf den 9. apr. gesetzet, und darnach alle uͤbrige davon dependirende feste, eingerichtet ... werden ... solches zugleich von den canzeln abkuͤndigen zu lassen, der nothdurft befunden
    1723 CAug. Forts. I 1 Sp. 173
  • die fest- und feyer-tage jedes jahres, sollen ... des sonntags vorher von der cantzel verkuͤndiget ... werden
    1739 MagdebKO. 40
  • an allen arten dieser lande auf den, nach ... [dem] 25. sept. bald folgenden michaelis-tag ein oͤffentliches jubel- und dankfest begangen werden soll [anläßl. d. 1555 geschlossenen Religionsfriedens]. es ist solches am 17. sonntage nach trinitatis ... und ... am 18. trinitatis ... in staͤdten und doͤrfern von allen canzeln ... zu verkuͤndigen
    1755 CAug. Forts. I 1 Sp. 185
  • um bei den gemeinden die reformation und die ... uebergabe der augspurgischen confession in ... andenken zu erhalten, soll diese unveraͤndert ... wie sie im druk herausgegeben ist, alle jahr den gemeinden ... von der kanzel verlesen ... werden
    1792 Hartmann,WürtGes. II 119
  • 1817 Reyscher,Ges. IX 390
  • 1829 Reyscher,Ges. IX 823
  • in allen faͤllen ist der bußtag sonntags zuvor der gemeinde von der kanzel mit der erinnerung zum fleißigen besuche der predigt anzukuͤndigen
    1832 Gaupp,EvKircheWürt. II 2 S. 46
A VIII 2 c γ Abendmahl, Kommunion, Konfirmation uä. betreffend
  • so offte, und wenn etliche begehren zu halten das nachtmahl des herrn, soll der diener das verkuͤndigen auf der cantzel 
    1534 Liegnitz/EvKirchO. I 240
  • 1565 niederländische Gemeinde in London/EvKirchO. II 107
  • sollen sie [pfarrer] ... in der kirchen, da die communion gehalten wird, nach der zal der communicanten ein viertel oder halbe stunde desto früer anfangen und solches der gemeine den sontag zuvor auf der canzel anzeigen
    1580 Sachsen/Sehling,EvKO. I 1 S. 421
  • ist unser [hzgl.] will, ... daß solches [fasten-examen] wieder angerichtet, ... auch am sonntag esto mihi von denen cantzeln abgekuͤndiget werde
    1624 CSachsKirchR. 61
  • die abendmahlfeier soll einen sonntag vorher von der kanzel verkündigt werden
    1704 Nassau-Weilburg/BlPfälzKG. 26 (1959) 28
  • wenn ... die catechumeni ... zubereitet sind, es der gemeinde von der cantzel acht tage vorher, ehe die confirmation vorgenommen wird, bekanntgemacht werden soll
    1739 MagdebKO. 3
  • damit nicht jedermann ... zu dieser heiligen handlung [Abendmahl] zugelassen werde, sollen die pfarer, den einten oder andern sonntag vor einem fest, von der canzel verkuͤndigen, daß, wo ein fremder sich in der gemeinde aufhielte, der uͤber das h. fest dem abendmahl des herrn beyzuwohnen lust haͤtte, derselbe sich bey zeiten in dem pfarhause anzumelden habe
    1758 ZürichSamml. III 28
  • damit sich keine person dem examen [catechisation] entziehen oder zuruͤkbleiben moͤge, so haben die pfarrer ein verzeichnis uͤber die jugend zu halten, und nach diesem dieselbe von der kanzel, entweder durch ablesung der namen, oder durch angabe der eltern, oder nach der wohnordnung des orts, je nachdem es herkommlich ist, aufzufordern
    1792 Hartmann,WürtGes. II 104
  • hat der geistliche die vorhabende confirmationshandlung acht tage zuvor der gemeinde noch einmal von der kanzel oͤffentlich bekannt zu machen
    1792 Hartmann,WürtGes. II 149
  • ist solche [communion] oͤfters, und allemal sonntags zuvor ... von der kanzel zu verkuͤndigen
    1792 Hartmann,WürtGes. II 155
A VIII 2 c δ Trauungen und Todesfälle betreffend
  • wir [Pfalzgraf] gebieten ... allen pfarherrn, solche ehe auf der cantzel zu verkündigen oder einzusegnen und vor der gemein gottes zu bestätigen
    1563 Kurpfalz/Sehling,EvKO. XIV 286
  • dieweil der ehelich stand ein öffentlicher, christlicher stand ist, so werden die neuen eheleute recht von der canzel öffentlich verkündigt
    1567? Regensburg/Sehling,EvKO. XIII 483
  • 13 ß [gesetzt] dem kilcheren, dass er si [die Verstorbenen] am sunntag soll am kanzel verkünden
    16. Jh. SchweizId. III 358
  • nach dem bericht hrn. Hotting. (helv. kirchengesch.) pflegten schon im pabstthum sonntaͤglich die namen der abgestorbenen, sonderlich deren in einer bruderschaft begriffenen, oͤffentlich von der kanzel abgelesen ... zu werden: fuͤr jede person empfieng der lesende priester zween schilling: dum cessant dare, cessant pronuntiare
    1775 [v. Moos] Astron.-Polit.-Histor. u. Kirchl. Calender f. Zürich II (1775) 260 Anm. +
  • ao. 1612. den 5. jenner, ward zum ersten mal eine ehe oder hochzeit oͤffentlich ab der kanzel verkuͤndet
    [v. Moos] Astron.-Polit.-Histor. u. Kirchl. Calender f. Zürich II (1775) 260 Anm. *
A VIII 2 c ε Wahl und Einsetzung der Pfarrer und Wahl der Kirchenältesten betreffend
  • vorschrift, daß ... durch einen der benachbarten prediger der gemeinde von der kanzel unter vermahnung zum gebete angezeigt werden solle, daß der neue geistliche zum dienste des evangeliums berufen sei, und gute zeugnisse seines lebens bei seinem volke, auch vor dem bischof ordination und institution, von dem lehnsherrn die einsetzung empfangen habe
    1542 Schleswig-Holstein/EvKirchO. I 356
  • sollen sie [die neugewählten Kirchenältesten] der gemeind uf den neuenjahrstag von der canzel verkündigt und durch das christliche gemeine gebet bestetigt werden
    1615 Oberpfalz/Sehling,EvKO. XIII 354
  • in Einbeck soll ... die introduction der stadt-prediger vermoͤge recesses des herzogs Friedrich ... vom 26. nov. 1644 §. 7. nicht von dem generalissimo oder dem general-superintendenten geschehen, sondern von dem senior des geistlichen ministerii, oder sonst einem aus dessen mitteln, dem es, nebst einem magistrats-mitgliede und einem hinzuzuordnenden landesherrlichen beamten, von dem landesherrn jedesmal besonders aufgetragen werden wuͤrde; und soll diese landesherrlich ertheilte specielle commission jedesmal von der kanzel angekuͤndigt werden
    1802 Schlegel,HannovKR. II 333
  • [aus e. verordnung, die feierliche installation der katholischen geistlichen betreffend] tritt der dekan, oder ein ihn begleitender geistlicher ... auf die kanzel, liest den bischoͤfl. installationsbefehl vor, und haͤlt darauf ... eine kurze passende anrede uͤber die wechselseitigen verpflichtungen zwischen dem seelenhirten und seiner heerde
    1810 Reyscher,Ges. X 316
  • der tag der wahl wird der gemeine durch ein von dem superintendenten zu erlassendes proclamat von der kanzel und dem presbyterio und den gemeindeverordneten schriftlich durch den küster bekannt gemacht
    1828 Göbell,RhWKO. I 196
  • einsegnung eines pfarrers, oder diakons, welche nicht nur bei der ersten anstellung desselben, sondern auch bei befoͤrderungen auf eine andere pfarrstelle, wofern er nicht bei seiner bisherigen kirchengemeinde verbleibt, an dem vom dekan vorher bestimmten, der gemeinde von der kanzel bekannt gemachten tage ... geschehen soll
    1830 Gaupp,EvKircheWürt. I 215
  • 1834 Göbell,RhWKO. II 337
  • die erwählten mitglieder [des presbyteriums] sollen öffentlich von der kanzel der gemeine, an zwei aufeinander folgenden sonntagen angezeigt, und darauf, vor der gemeine durch den pfarrer ... eingeführt werden
    1835 Göbell,RhWKO. II 395
  • 1835 Göbell,RhWKO. II 407
A VIII 2 c ζ
Kirchenvisitation betreffend
  • die visitationen sollen ... nicht mehr an sonn-, sondern lediglichen an wercktagen, wie auch nicht mehr ohnversehens ... vorgenommen, sondern im gegentheil jeden sonntag vor der visitation offentlich von cantzlen publiciert ... werden
    1732 BernStR. VI 1 S. 607
  • den termin der visitation setzt der praepositus an, und notificiret solches dem pastori loci 14 tage zuvor; dieser macht es den patronen bekannt, und intimiret es den sonntag zuvor der gemeine von der kanzel 
    1786 Krünitz,Enzykl. 38 S. 745
  • die visitation wird vor der synode gehalten, und am sonntage vorher von der kanzel bekannt gemacht
    1819 Rahe,WestfKirche 139
  • 1835 Göbell,RhWKO. II 420
A VIII 2 c η Beschau des Kirchenzehnten betreffend
  • so ein kilchherr wellt vff den zehenden gan, vnnd den beschouwen / das mag er woll thun, so man das korn hatt ingeschnitten, doch soll / er dasselbig acht tag am kantzel zuuor verkünden, das er inn beschouwen welle
    1584 Schüpfheim/Geschfrd. der 5 Orte 2 (1845) 193
A VIII 2 d finanzielle Angelegenheiten
  • wir [Markgraf] sehen aber nicht vor gut ... an das von den pfarren die rechnung des einkommens und ausgabe aller derselben empter auf der cantzel, wie bis anhero von etzlichen geschehen, ausgerufen werden
    1540 Brandenburg/Sehling,EvKO. III 35
  • schall solcke rekeninge [hoefft- und jaerrekeninge d. Almosen] ... van dem kanzel der ganzen gemeine verkundigt werden
    1576 Emden/Sehling,EvKO. VII 1 S. 457
  • doen im anfank des nyen jahres eine öpentlicke, ordentliche rekenschop [über d. Finanzlage des Armenwesens], so ock van den kanzelen der ganzen gemeine vorkündiget ... werd
    1594 Sehling,EvKO. III 510
A VIII 2 e insbesondere Stiftungen
  • alle jahr derer in der euch gnaͤdigst anvertrauten respective dioeces und ambt ... im gang seyenden stifftungen fundatores, nebst der summa der stifftung, nach vormahliger ... gewohnheit, von der canzel verlesen werden sollen
    1721 Hartmann,WürtGes. II 497
  • [Übschr.:] gen. rescript ... verlesung der stiftungen von den kanzeln 
    1721 Reyscher,Ges. VIII 563 [urk.?]
  • nach einer loͤblichen gewohnheit sollen alle jahr auf den feiertag Johannis des taͤufers die stiftungen, welche noch im gang sind, nebst den summen derselben, und die namen der stifter ... von den kanzeln verlesen werden
    1792 Hartmann,WürtGes. II 121
A VIII 2 f Verordnungen. Verkündigung gehört zur Rechtsverbindlichkeit des Gesetzes und ist ein Teil des Gesetzgebungsvorgangs (Publikationsmittel in der Neuzeit im Gegensatz zum Mittelalter oft am Ende des Gesetzestextes vorgeschrieben); in weitem Umfang praktiziert bis zum Aufkommen der Gesetz- und Amtblätter, mit diesen noch teilweise parallellaufend, stufenweise Vereinheitlichung der Formen der Bekanntmachung und Aufstellung genereller Publikationsregeln; allmähliche Beschränkung auf die Abkündigung kirchlicher Verordnungen, jedoch im 18. und zu Beginn des 19. Jh. noch weit verbreitet

A VIII 2 f α Kirchen- und Visitationsordnungen; Fastenmandate
  • sindt ... disser christlicken kerckenordeninge, bi tiden unsers gnedigen fursten und heren ... regerunge, etlicke notwendige articuli ... angehenget ... worden, welckere mit apenen angeschlagenen mandaten s.f.g. dorch dersulvigen secret, und furstlicher undergeschrevenen hand, sint vestediget, und mit aflesinge van allen cantzeln disses landes und anschlagen an kerkdören, publiciret ... worden
    1526 Niedersachsen/Sehling,EvKO. V 475
  • damit sich auch in dem allem niemand keiner unwissenheit entschuldigen mög, so wöllet disen unsern befelch [Nachtrag z. Kirchenordnung v. 1533] auf den suntag nechst nach überantwortung dis briefs ob offner canzel meniglich verkünden und, also on alle waigerung zu halten, ernstlich befelch tun
    1533 Brandenburg-Nürnberg/Sehling,EvKO. XI 280
  • darmit dem allenthalben also desta stattlicher nachkommen ... werde, ... soll man diese ordenung [der visitation] alle jar zum wenigsten zwei male zun ungebodden dingen oder sonst uf der kanzel offentlich verlesen
    1537 Hessen/Sehling,EvKO. VIII 91
  • das ir [stadtleute] solche artickel allen unsern pfarhern in unsern gebieten mit ernste vormelden und doneben befehlen wollet, das sie vorbezeichnete artickel ihren eingeleibten pfarkindern und gemeinen volke offentlich auf der canzel publiciren und eroffnen sollen
    1542 Oberlausitz/Sehling,EvKO. III 367
  • woͤllen wyr [Markgraf] ... von allen pfarherrn vnd predigern jnn beyden bistumben Samland vnd Pomezan, desglychen durch vnser gantzes fuͤrstenthumb ... bevolhen haben, das sie diss ... mandat [ordenung vom eusserlichen gotsdienst vnd artickel der ceremonien, wie es jnn den kirchen des herzogthumbs zu Preußen gehalten wirt ... ehe ... die ... kirchen ordnung angefangen] ... wenigst vier sontag zuvor vnd nach einander ... von der cantzel ... ablesen
    1544 EvKirchO. II 65
  • dieselben [kirchenordnung] ... von offentlicher canzel der ganzen gemeine ... verkündigt
    1544 Nördlingen/Sehling,EvKO. XII 310
  • einen yeden ... bevelhende, ir wöllend angeregte unser kirchenordnung ... euch selbst und dem gemeinen mann, sovil für ine gehört, auf der cantzel fleissig und wol einbilden, darnach leern, thun und leben
    1556 Kurpfalz/Sehling,EvKO. XIV 117
  • verordnung getan, daß hinfüro allerlei kirchensachen wöchentlich auf den donnerstag durch die verordente unsers consistorii allhier sollen gehandelt werden. euch [abtverwalter und richter] demnach bemeldend, ihr wollet diesen unsern befehl ob allen canzeln eures befohlenen amts förderlich öffentlich verkundigen lassen, damit sich männiglich darnach wisse zu richten
    1565 Ansbach/Sehling,EvKO. XI 366
  • solches mandat [Fastenmandat] soll ab der cantzel abgelesenn und an die kirchen angeschlagen werdenn
    1566 WürzbDiözGBl. 27 (1965) 106
  • 1577 WürzbDiözGBl. 27 (1965) 106
  • sollen unser [hzgl.] kirchenrethe den pastorn in unserm furstenthumb befelen, daß sie ... ihren pfarrkindern unsere kirchenordnung von der kanzel offentlich abelesen
    1583 Niedersachsen/Sehling,EvKO. VI 2 S. 1108
  • diße ordnung [kilchen recht] vnnd gottshußrecht, ye zu dem dritten jar, vmb / sanct Maria Magdalenna tag offennlich an der kantzel verläsen / werden soll, damit sich mengklicher zuhallten wüsse
    1584 Geschfrd. der 5 Orte 3 (1846) 194
  • kirchenvisitations-recesse, welche die ganze gemeinde angehen, nicht nur auf dem rathhaus dem magistratui zu publiciren, ... sondern ..., wann sie von unserm fuͤrstl. synodo approbirt sind, nebst denjenigen, die von uns gnaͤdigst ausgeschrieben werden, und vor die gemeinde gehoͤren, durch die pastores van der canzel verkuͤndigen lassen
    1750 Hartmann,WürtGes. IV 362
  • 1753 Hartmann,WürtGes. IV 365
  • die synodalrezesse ... wie die erlasse des consistoriums ... sollen vor ihrer eroͤffnung geheim gehalten, diejenigen, welche die ganze gemeinde eines orts angehen, derselben von dem pfarrer von der kanzel bekannt gemacht ... werden
    1830 Gaupp,EvKircheWürt. I 126
A VIII 2 f β
Ehe betreffende Ehemandate 
  • sollen [die Pfarrer] ... alle quartal auf der canzel dem volk anzeigen die verbotene grad [darinen die ehe verboten] inhaldes furstlichen ausschreibens
    1544 Merseburg/Sehling,EvKO. I 2 S. 20
  • 1544 Preußen (Hzgt.)/Sehling,EvKO. I 2 S. 70
  • ob sichs begebe, das uber sölche erinnerung und verbot eines das andere, ahne wissen und willen der eltern, zu der ehe nehme, das der pfarer diselbigen ehe nicht bestetigen, noch zusammen geben sölle, und ob sie sich daruber an andern orten trauen liessen, söllen sie nicht wider eingelassen noch angenommen werden, wie dann sölche warnung in das ausschreiben auch könte gebracht, darzu auch durch die pfarern auf der canzel vorkundiget werden
    1545 Celle/Sehling,EvKO. I 1 S. 294
  • es sollen auch die pfarherr offentlich von der canzel irem volk verkündigen, das die personen, so sich wöllen lassen aufbieten, nicht allein, sondern da sie jung weren, ihren beiderseits eltern ... zum pfarherr komen, und umb das auf gebot bitten sollen
    1548 Merseburg/Sehling,EvKO. I 2 S. 35
  • jr die pfarherrn all, dise ee ordnung jedes jars, vier mal, an der cantzel verstendtlich verlesen [sollt]
    1553 Württemberg/EvKirchO. II 131
  • ist unser [pfalzgräfl.] befelch ..., damit sich durch unwissenhait niemand zu entschüldigen hab, das dieses unser edict [Eheordnung] jarlich viermal zu den quatemberzeiten durch ainen jeden unsern pfarrer an der canzl offentlich verlesen [werde]
    1555 Pfalz-Neuburg/Sehling,EvKO. XIII 115
  • verbotene gradus, ein mal im jar, dem volck von der cantzel sollen vorgelesen vnd vorkuͤndiget werden, mit erinnerung, was fuͤr beschwernuͤs vnd gefahr, auff solch vnordentlich heyraten, pfleget zufolgen
    1557 Sachsen/EvKirchO. II 185
  • hat ... George Friedrich, markgraf zu Brandenburg und herzog in Schlesien ... beigenannte artikel eheliche verlöbnus und den heiligen ehestand betreffend in schriften verfassen lassen; ... dass ir dieselbigen ... des jahres zweimal ... von allen kanzeln verlesen lassen wollet
    1561 Schlesien/Sehling,EvKO. III 450
  • haben wir [Hzg.] ... eine besondere ... ordnung [für ehesachen] fürnemen lassen, welche durch die pfarrer jerlichs auf der kanzel verlesen [werden sollen]
    WolfenbüttelKO.(1569) 88
  • damit ... sich niemands einicher unwissenheit entschuldigen künde, ... soll dise eheordnung jedes jars zwaimal in offner kürchen an der canzel durch die pfarrherren verstendlich vorgelesen [werden]
    1578 Nördlingen/Sehling,EvKO. XII 348
  • ehe-ordnung soll jaͤhrlich zweymal von der cantzel abgelesen werden
    1580 CAug. I 537
  • was ... die eheordnung und das jenige, so derselbigen anhengig, betriefft, solle der erste theil von den gradibus prohibitis und dergleichen uf der canzl, das ander theil aber uf dem rathaus ... verkundiget ... werden
    1580 Sachsen-Coburg/Sehling,EvKO. I 1 S. 255
  • beschlossen, dasselbig [Ehemandat] dreimal durch die ... ordenliche pfarherren oder verweser uff drei nechst nacheinander volgende feiertäge in der kirchen uf offenen cantzeln offentlich [verkündigen zu lassen]
    1583 WürzbDiözGBl. 27 (1965) 111
  • wollen wir [Hzg.] hiemit allen unsern kirchendienern, superintendenten, pastoren und capellanen im ganzen fürstenthumb mit ernste auferlegt haben, dass sie diese unsere ordnunge von ehesachen alle jahr zwei mal, als auf mitfasten, und darnach am negsten sontage vor Michaelis, ihren kirchspielvolke von wort zu worte ... verständlich, von der canzel fürlesen sollen
    1585 Lauenburg/Sehling,EvKO. V 439
  • [Übschr.:] ehe-ordnung, churfürst Johann Georgens des ... I. zu Sachsen, etc. wie dieselbe in ihro churfürstl. durchl. gesammten landen öffentlich von denen cantzeln des jahres zweymahl abgelesen und gehalten werden soll, v. 10. august 1624
    CSachsKirchR. 68
  • 1668 Hartmann,WürtGes. III 411
  • rescript zu welchen jahrszeiten die hochzeiten verboten seyn, v. 30. jan. 1682 ... von denen cantzeln, nach der predigt ... abzukuͤndigen, und bey ablesung der eheordnung jederzeit zugleich mit erinnern sollen
    1682 CSachsKirchR. 107
  • das ehemandat wird von jedem superintendenten, decano und pfarrern in städten und dörfern alle quartal öffentlich von der canzel abgelesen
    1685 Henneberg/Sehling,EvKO. I 2 S. 326
  • 1687 Württemberg/Moser,CJEvEccl. II 366
  • verordnen ... daß, wann jemand ausser dero chur- und marck-Brandenburg in anderer herren lande sich begeben, und alda trauen lassen moͤchte, alsdann die in selbiger enthaltene straffe sofort exequiret, und wider die contracenienten mit der landes-verweisung verfahren, auch diese ... verordnung ... alle jahr den andern sontag nach epiphanias oͤffentlich aller orten von der cantzel abgelesen werden solle
    1700 CCMarch. I 2 Sp. 132
  • mandat, daß die geistlichen im gantzen lande von denen cantzeln, bey ablesung der ehe-ordnung, die weibs-personen, von verehelichung mit denen soldaten, abmahnen, und sich zur fleischlichen vermischung durch heimliche ehe-versprechung, bey vermeidung der ordentlichen straffe und zu versagender copulation nicht bereden lassen sollen
    1709 CAug. I 1042
  • ist unser [Hzg.] begehren ..., ihr [consistoria] wollet bey denen ... superintendenten, auch vermittelst derselben bey denen pfarrern ... die verfuͤgung ... treffen, damit sowohl der inhalt eingangs erwehneten rescripts [von verbothener soldaten-trauung] ... und des darzu gehoͤrigen inserats ... von denen cantzeln uͤberall publiciret ... werden moͤge
    1726 CAug. Forts. I 1 Sp. 262
  • obige verordnung ..., daß nehmlich in zukunft der oder diejenige, welche sich ohne vorhero gebettene und erhaltene gnaͤdigste concession extra ducatum, absque ... proclamatione in ducatu, copuliren lassen wuͤrden, ihres burgerrechts eo ipso verlustiget, und ihnen der regressus in patriam nimmermehr gestattet seyn, denen gemeinden von den canzeln publicirt werden solle
    1741 Reyscher,Ges. VIII 637
  • 1792 Hartmann,WürtGes. II 122
  • 1798 Hartmann,WürtGes. IV 239
  • sollte die eheordnung nebst den dahin einschlagenden gen. rescripten vom kindermorde, ehebruche, fleischlichen vergehen jährlich zweimal am sonntags Judika nach der morgendpredigt und am matthäustage nach dem nachmittags-gottesdienst in allen städten und dörfern in beiseyn der dazu berufenen filialisten ... jährlich einmal von den kanzeln verlesen werden ... in neuwürttembergischen orten, wo die verlesung der eheordnung von der kanzel nicht üblich war, soll die verordnung vom 31. jul. 1808 von den oberbeamten so bekannt gemacht werden, daß sie auch dem weiblichen geschlecht bekannt wird
    1832 Gaupp,EvKircheWürt. II 2 S. 43 Anm. 3
  • [Übschr.:] auszug aus der zweiten ehe-ordnung zum verlesen auf der kanzel bestimmt
    oJ. [um 1595] Reyscher,Ges. VIII 299 [urk.?]
A VIII 2 f γ
(andere) Sakramente, Konfirmation uä. betreffend
  • [Übschr.:] vermanung und vnterricht, die ein pfarrherrs einem pfarrvolk / jerlich uff der cantzel vorlesen vnd antzaigen, welcher gestalt sich sein pfarrvolck, im empfahung des heyligen sacraments, mit der kindertauff ... halten sollen
    1558 Nürnberg/Sehling,EvKO. XI 554
  • die patronen beider kirchen sind vermittelt, daß nicht allein die von adel und alte gebrechliche leute, sondern auch ein jeder aus der bürgerschaft und gemeine zu Cremmen in der jacobs-kirchen beichten und communiciren möge. und solle solches ... der pfarrer ... in seiner kirchen ein für allemahl öffentlich von der cantzel abkündigen
    1619 CöllnKons. 270
  • kein einwohner in der stadt [Eberswalde], außer die von adel, soll mehr als fünff gevattere bitten, oder von jeder person, die über solche zahl gebeten wird, 6 silg. erlegen. und hat der pfarrer solches von der cantzel abzukündigen
    1620 CöllnKons. 153
  • nichts daran gelegen, ob die junge leute [zur Kommunion] mit namen von der canzel abgelesen ... wann sie sich nur gehorsam einstellen, als mag es damit jeden orts, wie es herkommen, gelassen werden
    1668 Reyscher,Ges. VIII 371
  • vor eine jede kirche eurer dioeces, ein exemplar solcher neuen verordnung: evangelischer unterricht von der confirmation genannt: hiebey uͤbermachen, und solle ... die offentliche abkuͤndung ... in allen staͤdten und doͤrffern, den 10den januarii 1723. als dom. ... I. epiph. ... von allen cantzeln zu gleicher zeit ... geschehen
    1722 Hartmann,WürtGes. IV 320
  • magistratus ... nachricht eingezogen, daß ... von den cantzeln in denen catholischen kirchen allhier [Worms] abgekuͤndiget worden sey / es solte kuͤnfftighin das venerabile oder sacrament durch die hiesige strassen offentlich und frey / auch mit gepraͤng und gleichsam processionsweise / nach vorherigen glocken-schlag / zu denen krancken getragen werden
    1727 Faber,Staatskanzlei 52 S. 12
  • dieser hirtenbrief [die administration der taufe betreffend] welcher im einverstaͤndniß der hohen landesstellen kundgemacht wird, soll von allen seelsorgern dem versammelten volke von der kanzel herab vorgelesen werden
    1806 Reyscher,Ges. X 147
  • haben die dekanate dafuͤr sorge zu tragen, daß die angeschlossene oberhirtliche belehrungen [d. Firmung betr.] in allen kirchen des landkapitels, ... wo oͤffentlicher ... gottesdienst gehalten wird, gleich nach dem empfange bei dem ersten sonntaͤglichen gottesdienste, oder wenn ein gebottener festtag fruͤher eintritt, oͤffentlich von der kanzel verlesen ... werden
    1818 Reyscher,Ges. X 607
  • 1832 Gaupp,EvKircheWürt. II 2 S. 91
  • wurde durch cons. erl. vom 5. sept. 1823. 5. okt. 1825. u. 6. febr. 1827 verordnet daß kein Badenser, der nicht einen erlaubnißschein von seinem pfarr-amte vorweisen koͤnne, in wuͤrtemb. kirchen zur beichte und communion, außer in nothfaͤllen zugelassen [sei], dieses verbot am communionstage von der kanzel verkuͤndet ... werden [sollte]
    1835 Reyscher,Ges. IX 840 Anm. 982
A VIII 2 f δ
Liturgie und Gesangbücher betreffend
  • die pfarrer wurden angewiesen, die ... nach ruͤcksprache mit den kirchenpatronen zu treffenden [liturgischen] einrichtungen von den canzeln abzukuͤndigen
    1825 Weber,SachsKR. II 1 S. 81 Anm. 15
  • die gemeinschaftlichen oberaͤmter haben die geistlichen und schullehrer der betreffenden orte anzuweisen, ... von 6 zu 6 monaten die einwohner ihrer orte durch verkuͤndigung von der kanzel darauf aufmerksam zu machen, daß die allgemeine einfuͤhrung des wuͤrttembergischen gesangbuchs in den naͤchsten jahren bevorstehe, und daher diejenige, welche neue gesangbuͤcher sich anzuschaffen im falle seyen, wohl daran thun werden, wenn sie von jetzt an nur wuͤrttembergische gesangbuͤcher einkaufen wuͤrden
    1831 Reyscher,Ges. IX 854
  • 1832 Gaupp,EvKircheWürt. II 2 S. 64
A VIII 2 f ε Kirchendisziplin, Kirchenzucht und Kirchenbuße betreffend
  • das man die briefe, die uber solichen aplas und genade von unserm herren dem cardinale gegeben werden, alle suntag und alle heiligtage ... in allen den pfarren dem volke an der canzeln offenliche verkünden ... als sich dan gepüret, sich darnach wißen zu richten
    1427 Zeumer,QS.2 242
  • das herzog Ulrich ... die ordnung und mandata, so ... von wegen der gotslesterung ... ufgericht ... sind, ... ouch in allen pfarrkirchen uber die canzel von nuwem verkünden und sust an die ratshüser anschlahen lassen soll
    1514 WürtLTA.1 I 235
  • 1527 Schwäbisch Hall/ZRG.2 Kan. 55 (1969) 336
  • die ganze zuchtordnung, so man alle jahre viermal von der canzel zu verlesen pflegt, soll hiemit erneuert und bestaͤtigt werden
    1534 Esslingen/EvKirchO. I 248
  • daß ... unßere [kurfürstl.] mandaten, so wir ... wieder den unfleiß ... in besuchung der kirchen, auch wieder andere laster, und abgoͤtterey, unzucht, trunckenheit etc. ausgehen ... laßen, von ... den kirchendienern ... auff der cantzel angezogen werden
    1564 Kurpfalz/EvKirchO. II 278
  • es sollen auch bürgermeister und rhat in den stedten und unsere haupt und amptleute ... in den ampten ... ein ... aufsehen haben, das unter der predigt und gottesdienst ... kein gasterey, krügen oder schwelgerey oder zecherey, auch spazierengehen auf den kirchhoff gestattet, noch unter der predigt brantenwein oder bier verkauft oder in den dörfern, da wagen sein ... kaufmanschaft getrieben ... und solchs ernstlich verbieten und von der kanzel verkündigen lassen [!]
    1564 Lüneburg/Sehling,EvKO. VI 1 S. 550
  • WolfenbüttelKO.(1569) 151
  • formula in der consistorialordnung, der kirchen disciplin halben, von der canzel zu verlesen
    1576 Regensburg/Sehling,EvKO. XIII 490
  • diese ... verordnung [wegen der kirchen-busse] durch die unter euerer inspection stehende prediger, von denen cantzeln gehoͤrig publiciren zu lassen
    1718 CCMarch. I 2 Sp. 225
  • einem ... magistrat ... klagen vorgekommen, daß an denen tagen, an welchen bißdahero die copulationen verrichtet worden, so wohl in der kirchen selbsten ... als in dem creutz-gang, noch immerfort der groͤßte unfug getrieben werde. nun haͤtte derselbe zwar verhofft gehabt, es wuͤrde solchem unwesen durch die desfals vor einiger zeit oͤffentlich von denen cantzeln verlesene nachdruͤckliche verordnung abgeholffen worden seyn
    1719 SammlVerordnFrankf. III 541
  • ob das ... 1716. ... publicirte koͤnigl. edict von der kirchenbusse von der cantzel sey bekandt gemacht, und darob bißher gehalten?
    18. Jh. [nach 1716] MagdebKO. 265
A VIII 2 f ζ Sonn- und Feiertage betreffend
  • befehlen euch [inspectores] ... eures orts, und bey denen eurer inspection untergebenen predigern, ... die verfuͤgung zu thun, daß solche unsere ... verordnung [wegen feyrung des char-freytags mit 2. predigten], zur behoͤrigen zeit, von denen cantzeln abgelesen ... werde
    1696 CCMarch. I 2 Sp. 126
  • wollen ..., damit ... niemand sich mit der unwissenheit entschuldigen koͤnne, daß solches [edict, wegen der sonntags-feyer] alle viertel-jahr von denen cantzelen aller orten abgelesen ... werden solle
    1711 CCMarch. I 2 Sp. 182
  • diese unsere [hzgl.] gnaͤdigste intention [Verhütung v. Ausschweifungen bei Kirchweihen] ... ab allen cantzlen in der euch ... anvertrauten dioeces offentlich verlesen ... werden [möge]
    1731 Hartmann,WürtGes. II 533
  • wir [Kurfürst] lassen ... von unserm wegen ... besserer beobachtung der sabbaths-feyer ins land ... ergangenen geschaͤrften mandat einige abdruͤcke zufertigen, und begehren ..., ihr [consistoria] wollet, daß selbiges alle jahre einmahl ... von denen canzeln abgelesen ... werde
    1749 CAug. Forts. I 1 Sp. 237
  • wird ... gedachtem amt ... aufgetragen, ... ein wachsames auge zu richten, daß dieser unserer wohl bedaͤchtlichen- und auf hiesigen dorfschaften sowohl oͤffentlich anzuschlagenden als von denen canzlen zu verlesenden verordnung [verbot aller kirchweyhfesten auf den dorfschaften] ihres ganzen innhalts, aufs genaueste nachgelebet werde
    1771 SammlVerordnFrankf. II 575
  • von unserer [hzgl.] ... patent-verordnung, im betreff einer besseren feyer der sonn- und festtage, uͤbermitteln wir euch [superintendenten] ... eine ... anzahl exemplare, um solche an die ehrn-prediger eurer superintendentur gehoͤrig zu vertheilen, und ihnen die jaͤhrliche ablesung derselben von der kanzel zu zweien verschiedenen mahlen vor den fasten und vor der erndte ... nach inhalt solcher verordnung einzuschaͤrfen
    1782 GesSammlMecklSchwerin II 217
  • es sollte verstattet seyn, daß die groͤßeren verordnungen, z.e. wegen besserer feier der sonn- und festtaͤge ... verordnungsmaͤßig jaͤhrlich zu einer bestimmten zeit ... von den kanzeln abgelesen werden sollten, kuͤnftig, statt der woͤrtlichen vorlesung nur mittelst kurzen auszuges, ihrem haupt-inhalt nach, den gemeinden in erinnerung gebracht ... werden moͤchten
    Hdb. d. Mecklenb. Kirchen- u. Pastoralrechts ... 3. Aufl. (1797) 46
  • ob es mit dem sabbaths-edict sammt andern dergleichen, welche zu gewisser jahreszeit von denen cantzeln von neuen vorgelesen werden sollen, biß daher sey also gehalten worden?
    18. Jh. [nach 1716] MagdebKO. 255
  • alle herrn seelsorger werden angewiesen ... diese unsere [bischöfl.] verordnung [die abgestellten feiertage betreffend] ... von der kanzel zu verkuͤnden
    1808 Reyscher,Ges. X 228
A VIII 2 f η
andere Religionsbekenntnisse und Irrlehren betreffend
  • wir [Hzg.] woͤllen ... das jr [Behörden, Gerichte] zehen jar, die nagsten nach diser vnser manndat eroͤffnung [mandat die stadt Reutlingen und derselben inwohner, wie auch ihren lutherischen prediger zu meiden] bey allen pfarrernn in vnnsern lannden darob seyet vnd verfuͤget, das sy die, jaͤrlichen zwier, naͤmblich zu den hochzeytlichen festen, osternn vnd weyhennachten, yeder seyner pfarrmenig, an der cantzel verlesen vnd offenlich verkuͤnden
    1528 Reyscher,Ges. VIII 23
  • die sect und bruderschafft der widertauffer alls ketzerisch ... durch ... des ... fursten ... von Passau ... alls landsfursten offenlich an den cantzeln verkündt mandat, bey höchster straff verboten
    1531 OstbairGrenzm. 6 (1962/63) 270
  • öffentlich auf der kanzel vorkunden ..., dass wir [Hzg.] in unsern fürstenthum ... kein widerwärtigen lehren noch breuche gedächten zu gedulden
    1539 albertinisches Sachsen/Sehling,EvKO. I 1 S. 259
  • unser ... ordnung [Täufermandat] zů künfftiger nachricht und styffhaltung nit allein gehöriger orten ynschryben zelaßen, sonders auch die anstalt zeschaffen, daß selbige alle jahr zü menglichs wüßenlicher gehorsamen nachrichtung offentlich von cantzlen verkündt ... werde
    1644 BernStR. VI 1 S. 439
A VIII 2 f θ Besetzung der Kirchenämter betreffend
  • wird euch gnaͤdigst aufgegeben, solches [gen. rescript, betr. die ordnung in der besezung der kirchendienste] zur durchgaͤngigen unfehlbaren nachachtung von der canzel in der euch ... anvertrauten stadt und dioces, oder, wo es sonst noͤthig, bekannt zu machen
    1788 Reyscher,Ges. VIII 712
A VIII 2 f ι sonstiger Art
  • christenliche ordenung der / betler halben, uber den auffgerichten gemainen kasten, in / der stat Kitzingen ... verkündt ob offner canzeln am suntag nach Bartholomei
    1523 Sehling,EvKO. XI 76
  • ist unser [pfalzgräfl.] bevelch, ir wöllet bei allen euers ambts anwesenden pfarrern sobalden verordnen, daß sie hinfüro von quartaln zu quartaln beregte mandat [gegen Laster u. Mißstände] mit anziehung der eheordnung unufschüblichen uf den canzln verlesen und dabei mit iren gescherften predigten das volk treulich verwarnen
    1584 Oberpfalz/Sehling,EvKO. XIII 321
  • auch bey jeder leiche ohne unterscheid der persohnen die schule præcisè umb 2 uhr nachmittag vor dem trauer-hause sich einfinde, die parentation dagegen geschlossen werde, ... auch solches der gemeine umb sich darnach zu achten, ... von der cantzel zu notificiren
    1691 CCMarch. I 2 Sp. 116
  • denen ... predigern andeuten, daß sie diese vorordnung [über d. Katechisation der Dorfbevölkerung] von denen cantzeln abkuͤndigen
    1692 CCMarch. I 1 Sp. 416
  • diese bischoͤfliche ordinariats-verordnung [die vorlesung und erklaͤrung des sonn- und festtaͤglichen evangeliums in der fruͤhmesse betreffend] soll an allen orten, wo eine fruͤhmesse eingefuͤhrt ist, durch den pfarrer an einem sonntag dem versammelten volk von der kanzel verkuͤndet werden
    1803 Reyscher,Ges. X 22
  • damit ... der ... zweck dieser unserer [d. churfuͤrstl. ober-landes-regierung] verordnung [die verhuͤtung des aberglaubens betreffend] desto zuverlaͤssiger erreicht werde, ist dieselbe sogleich zu publiciren, von den canzeln zu verlesen
    1803 Reyscher,Ges. X 36
  • jedem amt aufzugeben, diese verordnung [die abstellung der naͤchtlichen gottesdienste betreffend] dem decano, in dessen sprengel das oberamt gelegen, zu eroͤffnen, und von ihm zu verlangen, daß er die pfarrer seines dekanats nicht nur zu deren befolgung anweise, sondern auch ihnen aufgebe, die verordnung und ihren wohlthaͤtigen zwek von den canzelen zu verkuͤndigen
    1803 Reyscher,Ges. X 53
  • wir [fuͤrst-bischoͤfl. konstanz. geistl. regierungs-praͤsident] wollen, daß diese anordnungen [die bittgaͤnge betreffend] in allen pfarren von der kanzel verkuͤndet werden
    1811 Reyscher,Ges. X 370
A VIII 2 g andere Mitteilungen
  • darmit ... in der bedenunge der fremden, dorchreysenden armen gude richticheit geholden werde, hebben de sampticke hövetdiaken verordnet, dat ehrer einer jedertydt lein verndel jahres dersülven sick vor andern annemen schal und se na gelegenheit der personen vorsorgen ... und werd to beter narichtinge na vorloep eines jederen quartals van den kanzelen der borgerschop angemeldet, bey welckem hövetdiaken der frembden bedeninge sy
    1594 Emden/Sehling,EvKO. VII 1 S. 507
  • den exulanten oder andern armen mag der raht die allmosen zusammlen wol verwilligen, auch solches auff der cantzel durch einen zettel abkündigen lassen
    1642 CöllnKons. 177
  • wollen wir [Hzg.] unsern ministris ecclesiaͤ die facultaͤt ertheilet haben, publice ab denen canzeln zu denunciren, daß die auditores, so in religions-sachen, oder sonsten einigen scrupel, oder anliegen haͤtten, und deßwegen benoͤthigte information begehren, ... ungescheut bey ihrem seelsorger sich anmelden koͤnnen
    1704 Reyscher,Ges. VIII 531
  • die gewoͤhnlichen neujahrswuͤnsche von der kanzel sind mit aller maͤsigung und vorsicht, ohne ausschweifung und mißbrauch, durch beten und segnen, als vor gott, zu thun
    1792 Hartmann,WürtGes. II 65
  • das namensverzeichniß derer, welche ein kirchenzeugniß begehren, und derer die es beigebracht haben, wird von der kanzel herab verlesen, oder wenigstens dem presbyterio vorgelegt. 1. damit die gemeine anzeige erhalte von den ein- und austretenden gliedern, 2. um einrede thun zu können, wenn das betragen des austretenden tadelhaft war
    1819 Göbell,RhWKO. II 161
A VIII 3 weltlicher Art
Sachhinweis: zu VIII 3: 1785 NCCPruss. VII 3103f.; C.G. Wächter, Geschichte, Quellen u. Literatur d. Württ. Privatrechts I (1839) 375, II (1842) 720-724; G .L. Büff, Kurhess. Kirchenrecht (1861) 549f.; Stobbe,RQ. II 233f.; C. Bornhak, Preuß. Staatsrecht2 I (1911) 547ff.; Stobbe,PrivR.3 I 140-142; M. Fleischmann, D. Weg d. Gesetzgebung in Preußen (1898) 89-94; SchweizId. III 358f. s.v. verkünden; J. Lukas, Über d. Gesetzes-Publikationen in Österreich u. dem Dt. Reiche (1903): P. Schoen, D. evang. Kirchenrecht in Preußen II 2 (1910) 335; P. Englisch, D. Publikationen d. Gesetze u. Verordnungen im Dt. Reich u. in Preußen, Diss.jur. Breslau 1912; E. Hubrich, D. Entwicklung d. Gesetzespublikation in Preußen (1918) bes. 12, 14-16, 18f., 31, 35f.; Schröder-Künßberg7 974, 1019 Anm. 1; Ph. Meyer, Zur Verlesung landesherrl. Verordnungen von d. Kanzeln Niedersachsens .../JbNdSächsKG. 47 (1949) 109-119; L. Hiller, Weltl. Abkündigungen in d. Kirche/ZBayrKG. 24 (1955) 106-109; W. Ebel, Gesch. d. Gesetzgebung in Dtschld.2 (1958) 60; Nürnb./Sehling,EvKO. XI 484; W .A. Schulze, Zwei Baden-Durlachische Kirchenordnungsentwürfe 1728 u. 1743 (1963) 23; Poscharsky,Kanzel 22; Conrad,RG. II 357, 385f.

A VIII 3 a Termine

A VIII 3 a α Gerichtstermine
Sachhinweis: SchrrBayrLG. 54 (1956) 107
  • an dem ... landgericht sol man auch haben zween anleitter ... von adel ... die sollen anleiten gen den beclagten, da es mit urteil erkant wurt, under augen oder an offner kantzell in des beclagten pfarkirchen. .., das derselb in sechs wuchen umb dreien tagen auff das nechst landgericht ... sich gegen dem clager verantwurtte
    1480 Eyb,NürnbLG. 66
  • "die Eherichter ... zitieren ... 1530 verschiedene Frauen ... auf e. Termin nach Basel ... [er] wird ... an offener kanzel verkündet" 
    Köhler,Ehegericht I 252
  • sollen alle de jennigen, so das landtrecht zu thuen haben, achte dage zuvorn van cantzell abkundigen lassen, darmitt de twolfen sich darnach zu richten
    1587 JbOldenb. 17 (1909) 267
  • es sollen ... die gerichts-termini ... jedesmahl 4 wochen vorher auf der landrichter anhalten von den canzeln in der oͤffentlichen versammlung [d. Kirche] durch die pastores abgekuͤndiget ... werden
    1632 SammlLivlLR. II 96
  • [vor einfuhrung des wochenblattes] geschahen diese vorladungen [edictalladung aller glaͤubiger] dreimal von der offenen kanzel 
    1789 Thomas,FuldPrR. II 274 Anm. c
A VIII 3 a β
Ladung zum 1Gedinge (II 1) 
  • wan ein aebtissin, geding will han, so sondt die meyer drey vierzehen nacht vorhin kinden in den kirchen an offner cantzeln, dz alle ... die ... von dem gotteshauß belehnt seind, ... zů deß gottshauß geding kommen sollendt
    1350 Bader,Prechtal 138
  • wahnet he in dem harde nicht / etc. sondern daraussen in der stadt / oder einem andern harde/ ist aber gleichwol allda ratione rei sitae ding-pflichtig / oder sind der beklagten viel / und hin und wieder gesessen / so soll man sie schrifftlich von der cantzel oder auf dem kirch-hofe vor der ganzen gemeine citiren
    1717 Blüting,Gl. I 182
A VIII 3 a γ Einberufung von Ständen
  • [Hzg. Karl ist] in die kilch an die kanzel gegangen und hat seine 3 stätt, namlich priesterschaft, ritterschaft und burgerschaft berüeft
    um 1500 Gerold Edlibachs Chronik/SchweizId. III 378
A VIII 3 a δ Zahlungstermine
  • wär ouch sinen zechenden nitt richtett, so dicke allso er berüfft wirtt an dem cantzel, so were er empfallen vmb dry pfund ane gnade, vnnd soll man disen zechenden richten zů des kilchherren huse
    1536 FrutigenStatR. 44
  • schoͤlen de patronen ..., wenn sie rekeninge nemen, die theringe den gadeshuͤsern nicht thorekenen, sonder sollick vnkost suͤluest dragen, vnd kan der maten gerichtet werden, dat ydt jarlick in der pacht tydt, edder anderer gelegenheit ane sonderlick vnkost geschehen moͤge, wenn ock tho der rekeninge gewisser dach eines jedern ordes, jerlick bestimmet vnde angesettet, schal sollicks tidtlick thouorne offentlick van der cantzel verkuͤndiget ... werden
    1563 Pommern/EvKirchO. II 255
  • wann buͤrgerliche contribution ... soll eingenommen werden, soll man solches zum wenigsten vierzehn zuvor von der cantzel verkuͤndigen lassen
    1599 LauenburgStR. 293
  • 1601 Rigafahrer 235
  • sollen jährlich am ersten sontag nach Martini ab den kantzlen durch ordenliche mandement alle und jede zinßgebere ernstlich vermahnet werden, auff den tag, den der trager jedes bezircks ihnen bestimmen wirt, die schuldigen bodenzinsen in guter wärschaffter waar vnd kauffmansgůht zu entrichten
    1687 ArgauLsch. III 91
  • sollen solche stadtsdiener und pförtner kein salarium fordern biß sie ... jeden termin, der zeitig vom magistrat von der cantzel publiciret werden soll, richtig beygetrieben
    1705 UnnaHeimatb. 23
  • hatte die landtschafft Sanen vermeint, in der befüegsamme zu seyn, zu gunsten der ihrigen in der castlaney bey zutragenden unglücksfählen steüwren anlegen, sammblen und selbige ohne vorwüßen deß ambtmanns von cantzlen verkünden laßen zemögen; da hingegen gedeüter unsßer ambtsman in der meinung gestanden, daß solches laut mandats vom 11. novembris 1711 ihme alß unßerem statthaltern zu gestatten gebühren thüye; worüber wir befunden, daß die landschaft ihre befüegsamme harin nit erwisen, indemme sie keinen specialtitul disers steüwr-rechtens halber erzeigen können, sondern solches daher holen wollen, daß ihnen erlaubt, mit der mehreren hand zurichten, welches aber allein von civil- und nicht policey-sachen zu verstehen: wir wollend aber in betrachtung der landschafft ruhmlichen absehens, ihren unglückseligen und nohtleydenden mitlandleüten undter die armen zu greiffen ... und dergleichen steüwren darzu ze verwenden, ihra vergonnt haben, dieselben zu erkennen und von cantzlen verkünden ze laßen, jedoch da sie solches zevor unßerm ambtsmann wüßend machind, da übrigens ihra, der landschafft, zugelaßen bleibt, dergleichen steüwren für die ihigen by hauß ansagen zelaßen
    1723 SaanenLschStat. 380f.
  • ist ... gewoͤhnlich, daß man ... den bestimmten rechnungs-aufnahmstag, vorher bey versammelter gemeinde von der kanzel verkuͤnden laͤsset
    1774 Wagner,Civilbeamte I 156
  • sollen alle in jedem amt befindliche landsassen, es seyen hausvaͤter, wittwen oder dienstboten und andere einzele (!) personen uͤber 20 jahre alters, durch publikationen ab den kanzeln alljaͤhrlich ... von Michaelstag bis Martini aufgefodert ... werden, auf einen von dem amtsmann zu bestimmenden tag persoͤnlich zu bezahlen ihrer anlagen in dem schloß zu erscheinen
    1785 BernStR. V 622
  • die churfuͤrstlichen landgerichte die bezahlung der wegmacher auf den kanzeln verkuͤnden lassen
    KurpfBairRegbl. 1805 Sp. 1104
A VIII 3 a ε Versteigerungstermine
  • ein öffentlicher licitations-termin anberauͤmet, und von der canzel zu jedermanns wissenschaft gebracht worden
    1768 JbGrafschMark 14 (1901) 133
  • die oͤffentliche bekanntmachung, nothwendiger auctionen und subhastationen ... von der kanzel 
    1785 Ledderhose,HessKR. 123
A VIII 3 a ζ Schultermine
  • alle kinder ... in dörffern, als in städten, sollen, so bald sie das fünffte jahr ihres alters zurückgeleget, in die schule auff die von der cantzel geschehene abkündigung ... geschicket [werden]
    1642/85 Sachsen-Gotha/SchulO.(Vormbaum) II 296 [ebd. 360]
  • werden von der cantzel die schulferien ... verkündiget
    1670 Weimar/MittSchulg. 8 (1898) 359
  • nach umbgang dieser feriarum sol die schul ohn allen auffschub wieder geöffent, und solches nähesten sonntages zuvor von der cantzel der gemeine angekündigt ... werden
    1684 Lippe/SchulO.(Vormbaum) II 687
  • 1712 Weimar/SchulO.(Vormbaum) III 204
  • befehlen des herzogs ..., daß dergleichen öffentliche untersuchungen bey allen landschulen künftighin alle halbe jahr, um Ostern und Michaelis, wirklich angestellet werden sollen. der superintendent setzet, nach ... rücksprache mit dem amte oder der obrigkeit jeden orts, den tag zu dieser untersuchung an, und machet denselben dem prediger des orts so früh bekannt, daß dieser es den sonntag vorher von der canzel abkündigen, und die obrigkeit ... als die eltern dazu einladen könne
    1753 Braunschweig-Wolfenbüttel/SchulO.(Vormbaum) III 515
  • kinder von solchem alter, in welchem sie zur schule anzuhalten, sollen ... von ihren eltern, oder vormündern und pflegern, montags nach dem sonntage, misericordias genannt, oder nach dem michaelisfeste, auf vorgängige abkündigung ... des pfarrers, von der canzel, in die öffentliche schule, dahin sie gehören, gebracht ... werden
    1773 Kursachsen/SchulO.(Vormbaum) III 672
  • sollen, längst anbefohlnermaaßen ... die, auf einen gelegenen wochentag ... anzustellende öffentliche schulprüfung ... von der canzel, vermeldet werden
    1773 SchulO.(Vormbaum) III 689
A VIII 3 a η
Vorankündigung des Termins einer Gesetzesverlesung
  • da ein edict oder verordnung von den cantzeln publiciret werden muß, hat der prediger jeden orths, wenn nicht gefahr auf den verzug hafftet oder unser [kgl.] hoͤchstes interesse eine groͤßere beschleinigung erfodert, am nechsten sonn- oder festtage vor der wuͤrcklichen publication der gemeinde ankuͤndigen, daß an dem folgenden sonntage ein koͤnigl. edict ... von der cantzel verlesen und publiciret werden sollte ... wann ... die publication nicht von den cantzeln geschiehet, sondern durch die zusammenberuffung der buͤrgerschafft auf den rath-haͤußern, ... und kirch-thuͤren oder auf den lande an den schencken und bier-kruͤgen, so muß bey jeglicher gemeinde ... der prediger, ehe er von der cantzel gehet, verkuͤndigen, daß ein edict ... zu publiciren, befohlen waͤre ... woferne auch befohlen wird, daß ein edict in den doͤrffern durch den küster jeden orts der gemeine vorgelesen werden soll, so muß solches ... vorher durch den prediger von der cantzel ... bekant gemacht werden, damit die leuth der publication beywohnen
    1724 CCMarch. I 1 Sp. 550
  • sie [Rostocksche Bürgersprache Anf. 14. Jh.] ward anfangs woͤchentlich, nachher ... jaͤhrlich zweimal, naͤmlich am matthias und am simon-judas tage, vom rathhause aus der sogenannten loͤfung oͤffentlich verlesen, wobey bis ... 1584, in welchem [jahre] es auf antrag des geistlichen ministeriums abgeschafft ward -- am sonntage vorher, nach geendigter predigt, ein rathsdiener die buͤrger zur anhoͤrung der buͤrgersprache von der kanzel herab einlud
    1805 Kamptz,MecklCR. I 310
A VIII 3 a θ sonstige Termine
  • daß die feüwrgeschauwer ordenlich bestelt und bei der eydtspflicht, in welche sie hierzů sonderbahr aufgenommen worden, schuldig seyn ... sollen, vom nechst bevorstehenden st. Jacobs tag an, biß dahin die einten und anderen, so allhier zewohnen kein früsche bewilligung haben, sich vort in ir heimet zemachen, ... von cantzlen verwarnet werdent, ... zu anfang eines jeden monats, jeder in seinem ... bezirck, einen umbgang von hauß ze hauß zethůn
    1663 BernStR. V 253
  • verordnen ..., daß sammetliche meistere und gesellen, auch lehrn jungen, zu ihrem patronen bey disem handtwerckh [der Zimmerleute u. Maurer] haben: undt verehren sollen den heiligen Josephum ... dem handwerckh nach ein zimmermann ..., welchen tag sie ... hochfeüerlich nit allein halten, sondern auch einen gewissen tag vor od nach sanct Josephi fest tag, zu ihrem jahrstag ab der cantzel zu verkinden, jedesmahligen pfarrherrn hierumben gepihrend erbetten werden
    1705 Haslach in Baden/HessBlVk. 55 (1964) 62
  • der meyer hat ... einen vortag, also: er soll ernen eines sunnentages in der kirchen vff dem kantzell kindten vnndt jehen, dasz er dess tages, den er soll nemmen, sinen vortag schniden welle: den tag soll mann jhme lahn
    18. Jh. (Abschr.) Elsass/GrW. IV 153
  • von beyden känzeln denen landleüten wiederholt bekannt [gemacht, fand diese Landsgemeinde statt] ... nach verrichtetem wochen-gottesdienst in der kirche
    1810 FrutigenStatR. 288
A VIII 3 b Verordnungen, vorwiegend Polizeiverordnungen (vgl. Erklärung zu oben VIII 1 u. 2 f)
  • [daß] an den kantzeln vnd auff dem gew offenlich berueffen [werde], das kain gemainer man an dem gew kainerlay gewerb noch handl vbe
    1493 BeitrSteirG. 14 (1877) 89 Anm. 11
  • ein mandat uf offener canzel verkünden
    15. Jh. Die Rats-Chronik der Stadt Würzburg (1950) 55
  • solch gebott [saumen im fronwasser betr.] auff der cantzeln außruffen haben lassen
    1532 FrankfZftUrk. I 197
  • verkhünden am kantzel, das niemand mit watten, stessen, noch bärren in der worblen vischen sölle
    1536 BernRatsman. III 58
  • solle ... dise ordnung [Polizeiordnung] in allen stedten die nechsten drey wochen marcktage ... offentlich ausgeruffen, auch an die ratheuser angeschlagen und aufn dorfern auff der canczel vorkundyget werden
    1541 CDSiles. 27 S. 196
  • alle vastelavendesspele dorch ein offentlick edict vorbeden und van der cancell afkundigen laten
    wohl 1547 LünebStR. 445
  • niemandt das garn genandt panthiens inn Murttensew setzen noch damit fischen sölle ... ist ... am cantzel offenlichen verkhündt wordenn
    1566 MurtenStR. 390
  • schall men vorerst van der cantzel afkundigen laten, dat ein jder sick des leggendes der maste an den dick henforder entholde
    1571 HammerbrökerR. 138
  • dhein landtman einiche nüwe schmitten buwen noch aufrichten lassen ane ... erlouptnuß und verwilligung, by zechen pfunden bůß, von den übertrettenden ... durch unseren schultheißen zů Thun ane gnad zů unseren handen zebezüchen; und soll diß insechen biß uff unser widerruͤffen [o]d[er] enderung bestan, damit mengklich deß bericht werde, ... offenlich an den cantzlen publiciert und verläsen werden
    1574 LaupenAmtsbez. 280
  • bevelch ... das du [vogt] uf nechsten sontag in den kilchen diner amptsverwaltung ... offentlich ab der canzel verläsen lassen söllist, daß hinfüro niemants mer ... us sheinen verkouften faß mit win, si liggind in, als nebend den schiffen uf dem land, gür nüt nemen, sonder es voll und verschlagen bliben lassen [soll]
    1584 GasterLsch. 116
  • [soll] diß unser mandat und sazung [allg. Inhalts] zu zeiten ... auf den canzeln offenlicht verlesen ... werde[n]
    1586 Hartmann,WürtGes. I 231
  • ein offen růff vnd verkhündung an den cantzlen ... gan zelaßen, das alle ... frömbde krämer vnd krätzentrager ... sich vnserer landen vnd gepieten mit wyb vnd khinden ... allerdingen entüsseren
    1590 AarauStR. 288
  • [obrigkeitl. Schreiben ... betr. Viehhandel, Salzkauf u. Pfandexekution:] gehört sich ... an canzel zu verläsen
    1596 Niedersimmental 90
  • 2. Hälfte 16. Jh. Machwart,JagdAnsbach
  • damit niemandt sich der unwüssenheyt zů erclagen habe, sölle im landt offentlich an cantzlen verkünd und verläsen werden [landrecht von wegen des bergverkoufens und gelt ufbrächens]
    1600 Obersimmental(BernRQ.) 98
  • 1605 LaupenAmtsbez. 151
  • [wird verboten] tolchentragens ußert den reisen [dies soll] von den cantzlen zů allermencklichs nachrichtung ... verkünd ... werden
    1617 BernStR. X 4
  • ist ... erkhent, das, wo vehr einicher burger also mehr dan zween gwärb vff einmahl ... tryben wurde, das derselbig vmb fünfzig libra pfennig ohne gnad solle khommen ... es soll ... solliches ab der cantzel ... offenlichen verlesen vnd publiciert werden
    1618 AarauStR. 353
  • diese leges [Schulgesetze] ... jährlich von jedem pfarrer, an einem gelegenen sontag nach der predigt, offentlich von der cantzel der gemeine notificirt ... werden
    1658 Hanau/SchulO.(Vormbaum) II 486
  • soll das unser general [eysensatz- und ordnung] ... von allen cantzlen offentlich verlesen / auch in staͤdt- und maͤrckte an die kirchenthuͤren und raths-haͤuser ... angeschlagen werden
    1660 CAustr. I 320
  • wan wegen der elb-teiche etwas abgelesen werden soll, von der cantzel, so muß solche verordnung des rahts von allen, so in regimine seyn, unterschrieben, und hernach von der cantzel also publiciret werden
    1679 CöllnKons. 522
  • habend wir [Schultheiß u. Rat] ... jahr haro jehrlichen ein mandat [Sittenmandat] vast glychen innhalts uf alhiesige statt gerichtet ab offner cantzel 
    1679 Schmid,Winterthur 71
  • in dem verstand, dass unsere underthanen ... sich ... diser frischen ordnung [bestättigung ... von der landtschaft Nider-Sibenthal begehrter freyheitsarticeln] gemäs einrichten, deren sich underwerfen und dieselbe zu menigliches nachricht von cantzeln verkünden lassen sollendt
    1697 Niedersimmental 151
  • soll dieser schluß [Verordnung über Beitrag zu d. Kosten d. Königskrönung] ... durch verkündigung über die cantzeln ... kund gethan [werden]
    1701 UnnaHeimatb. 36
  • offentliches patent [wider die zigeuner, betteljuden, und ... landstreicher] ... auf offentlicher kanzel und sonst ... zu jedermanns nachricht ... publicieren lassen
    1711 SammlVerordnWürzb. I 572
  • aller unseren ausgesetzten ober- und unterbeamten hiermit gdgst ... befehlend, daß sie solches patent [d. Errichtung v. Waisenhäusern betr.] ab allen cantzeln ... verkünden und sodann dort öffentlich anschlagen ... sollen
    1714 Ruf,PforzhSchmuckw. 111
  • 1715 BernStR. IX 2 S. 768
  • [hoch-oberkeitliches statutum wegen heürath der catholischen weiberen] zu mäniglichs nachricht und verhalt zu statt und land offentlich von canzeln verkündet werden solle
    1715 BernStR. V 429
  • 1718 CCMarch. II 3 Sp. 118
  • soll dieses unser edict [wegen abstellung des voll-saufens und gesundheit-trinckens] nicht allein durch druck publiciret und an allen gewöhnlichen orten, insonderheit in den wirths-hausern und ecken von den straßen in den städten affigiret, sondern auch alle viertel-jährige buß-tage öffentlich von den cantzeln verlesen ... werden
    1718 JbWestfKG. 19 (1917) 130
  • von loͤblichen magistrat der stadt Franckfurt ein edict, vermoͤg dessen aller auflauff und ungebuͤhrliches wesen bey vorgehenden solennitaͤten, in specie dem kaͤyserl. einzug und croͤnung etc. verboten wurde, von denen cantzeln abgelesen ... worden
    1719 Lünig,TheatrCerem. I 1273
  • [beschluß der landkammer betreffend hochzeits- und leichenmähler] zu manigklichs verhalt in der gantzen landtschaft von cantzeln publiciert worden
    1723 Niedersimmental 167
  • [Übschr.:] befehl, daß das revidirte duell-mandat [v. 1712] ... von denen cantzeln abgelesen [werde]
    1724 CAug. I 892
  • die publicirung unserer geschaͤrfften desertions-edicte imgleichen des letztern edicts ... wegen bestrafung des kinder-mords ..., wie auch der uͤbrigen so von gleichen inhalt und materie ... muß von den cantzeln, so offt und vielfaͤltig als es gleich anfaͤnglich bey derselben publication verordnet worden oder ... befohlen werden moͤchte, wiederholet ... werden
    1724 CCMarch. I 1 Sp. 549
  • habend wir [städt. Rat] dir [Amtmann] ... befehlen wollen, offentlich von cantzeln verlesen zu laßen, daß wer auff eine vermummte weiß ... umbhergehen oder sonsten ausgelaßenheiten verüeben, auff den straßen gepolder und unwesen anstellen oder die leüth anfallen und mißhandlen, dieselben jeh nach gestalten gedingen und für das mummen und unwesen allein das erstemal mit einer straff von zwantzig pfunden, für das zweitemahl aber mit der schallenwerckstraff angesehen ... werden
    1729 InterlakenR. 586
  • befehlen wir [Herzog] ..., daß diese unsere zum heyl der schul-jugend abzielende fürstliche resalution ab allen cantzlen nach der predigt offentlich verlesen ... werde
    1729 Württemberg/SchulO.(Vormbaum) III 306
  • 1733 Hessen-Darmstadt/SchulO.(Vormbaum) III 346
  • befehl ... die nöthige ordres ergehen zu lassen, damit die prediger eines jeden, denen regimentern zugeeigneten districts vorgedachte ordre [wegen d. Musterung] ... von der canzel ... publiciren
    1733 Preußen/v.Frauenholz,Heerw. IV 245
  • soll dieses patent [Bettelwesen betr.] nicht nur in denen stadt- und garnison-kirchen von denen cantzeln-, sondern auch vor denen compagnien der hannöverschen stadt-garnison öffentlich verlesen ... werden
    1735 HannovGBl. 8 (1905) 172
  • das ... 1724 wider die unerlaubte fischerey emanirte patent, von denen canzeln ... um denen im patente benannten jahres-zeiten abgelesen ... werde
    1736 Dähnert,Samml. III 642
  • was ... zu der gemeinde verhalt dienlich ist, ... denen pfarrern schriftlich zuzustellen, damit sie es zu manniglichs nachachtung, ab denen canzeln koͤnnen kund machen
    1739 Hartmann,WürtGes. III 220
  • verordnung ..., daß ... in zukunft der oder diejenige, welche sich ohne vorhero gebettene und erhaltene gnaͤdigste concession extra ducatum, absque proclamatione in ducato, copuliren lassen wuͤrden, ihres burgerrechts eo ipso verlustigt, und ihnen der regressus in patriam nimmermehr gestattet seyn, denen gemeinden von den canzeln publicirt werden solle
    1741 Reyscher,Ges. VIII 637
  • [Übschr.:] das ablesen von canzeln des mandats von abtreibung und umbringung der kinder
    1744 CAug. Forts. I 1 Sp. 235
  • wir [burgermeister, klein- und grosse raͤthe] ... noͤthig erachtet, unser vormals zu abstellung solch schandlich und schaͤdlicher mißbraͤuchen [in fabricsachen] publicirtes mandat hiermit zuerneuern, und selbiges zu jedermanns nachricht auf das neue ab allen canzlen zu stadt und land verkuͤndigen zulassen
    1749 ZürichSamml. II 168
  • solle diese vogtordnung samt dem angehängten tax der vogtrechnungen zu jedermanns nachricht auf der landschaft publicirt, ab den canzlen verlesen und behöriger orten die gedruckte exemplarien außgetheilet werden, auf daß ein ieder sich darnach zu richten und vor schaden zu bewahren wissen möge
    1752 BaselRQ. II 287 [uö.]
  • damit dieser erneuerten ordnung [Weinungeld betr.] in allen ihren punkten und artikeln desto besser nachgelebet werde, so haben wir [Bürgermeister u. Rat d. Stadt] selbige zu jedermanns verhalt, hiermit offentlich in druk verfertigen lassen, auch die anstalten verfuͤgt, daß selbige ab allen canzlen in unserer stadt, und denen darzu gehoͤrigen pfarrkirchen ... offentlich verlesen ... werde
    1755 ZürichSamml. II 118
  • zum zweytenmahl in hiesiger landtschaft auf allen canzlen offendtlich verbotten worden, dass auf denen märiten hier zu Erlenbach die pfärdt nicht auf der gassen gehalten, noch mit denen selbigen durch das dorf hin und här geriten ... werde
    1757 Niedersimmental 182
  • soll ... die alte schul-ordnung ... mit einrückung der angeführten paragraphen, aus dem neuen schul-reglement alljährlich, nach gehaltener schul-predigt, von den canzeln verlesen ... werden
    1766 Minden-Ravensberg/SchulO.(Vormbaum) III 539
  • sollen alle mandaten und befehle, welche wegen sr. gnaden oder dero beamten, teich- und syhl-richtern, oder anderen bedienten, von denen canzeln abgelesen werden, zugleich affigiret werden an die kirchthuͤren, und andere oerter, an welche man gewohnet ist, zettul und verkündigungen anzuschlagen
    1772 Ostfriesland/Moser,Landeshoheit I 315
  • generale [wie erfrorene, ertrunkene und verungluͤkte personen gerettet werden sollen] alljaͤhrlich den communen der herzogl. landen von den kanzeln verlesen, und ... eingeschaͤrft werden solle
    1781 Hartmann,WürtGes. II 637
  • damit auch dieser unser landesvätterlichen verordnung [über das mieth und gaben mandat] bestens nachgelebt werde, soll selbige aller orten von kanzeln publiciert und in die mandaten- und gerichtsbücher eingeschrieben werden
    1786 BernStR. V 582
  • die patent-verordnung vom 20sten may 1768 wegen abstellung des feuergefaͤhrlichen tobackrauchens alle jahre am ersten sonntag nach neujahr von den kanzeln oͤffentlich verlesen werden soll
    1786 GesSammlMecklSchwerin II 247
  • wahrgenommen, daß das bisher zur ablesung von den kanzeln bestimmt gewesene summarium des edicts gegen den kindermord, theils seiner weitlaͤuftigkeit ungeachtet, doch nicht vollstaͤndig genug ist, theils manches enthaͤlt, was bei dem gemeinen manne zu mißverstaͤndnissen und mißbräuchen anlaß geben kann; und wir zugleich erwogen haben, daß durch die bisherige methode des ablesens dieser inhaltsanzeige von den kanzeln die absicht nicht erreicht worden, indem der groͤßte theil der gemeine waͤhrend des ablesens sich entfernt hat, die zuruͤckgebliebenen aber, wegen des alsdann entstehenden geraͤusches, die stimme des predigers nicht haben verstehen koͤnnen; so ist ein anderweitiges publicandum nebst einer kuͤrzeren warnungsanzeige ... welche an die Stelle des bisherigen extracts tritt, ... eben so, wie in ansehung jenes extracts geschehen, auf verfassungsmaͤßige art den predigern zuzufertigen, mit der auflage, dieselbe an eben dem sonntage, an welchem bisher der inhalt des edicts von der kanzel publicirt worden, an dessen statt, jedoch vor aussprechung des segens, der gemeine bekannt zu machen
    1794 Rabe,PreußG. II 616f.
  • die ordnung [die mastung und das fleisch ansehend] von allen kanzeln hiesiger landschaft ... offentlich zu verlesen
    1794 SaanenLschStat. 441
  • 1798 AktSammlHelvet. I 713
  • 1798 Schnurrer,WürtKRef. 190
  • [Übschr.:] notificatorium wegen oͤffentlicher verlesung der constitution im betreff der aufkuͤndigung der dienstboten von den kanzeln 
    1800 GesSammlMecklSchwerin II 282
  • wir [koͤnig] lassen euch [general-directorium u. ober-krieges-collegium] ... ein gedrucktes exemplar des extracts vorgedachter cabinets-ordre [canton-reglement ... betr.] zufertigen, mit dem ... befehl, die verfuͤgung zu treffen, gedachten extract alle jahre einmahl in jeder kirche von den predigern oͤffentlich von den kanzeln der gemeinde vorlesen zu lassen
    1801 NCCPruss. XI 19
  • soll ... die ... erlassene strassen-polizey von den kanzeln abgelesen werden
    KurpfBairRegbl. 1805 Sp. 1104
  • diese ... intention sr. koͤnigl. majestaͤt [Umwandlung der fall-lehen in erblehen oder in zinsguͤter] solle an den gehoͤrigen orten von den predigern durch verkuͤndigung auf der kanzel ... zur allgemeinen kenntniß gebracht ... werden
    1808 Reyscher,Ges. XVI 2 S. 81
  • die gneral- [!], kreis- und stadtcommissariate werden beauftragt, diese ... verordnung [schutzblattern-impfung betr.] durch die provinzial-intelligenzblätter sowohl, als durch dreimal wiederholte verkündigung durch die pfarrer von den kanzeln in den kirchen aller gemeinden zur öffentlichen kenntniß bringen zu lassen
    1811 SammlBayrVerordn. XV 757
  • unpassend war z.b. die verkündigung eines generalpardons für die deserteure aus den vaterländischen truppen, welche nach den gen. verordnungen v. 3. oct. 1794, vom 30. märz 1799, v. 18. april 1801 und v. 6.oct. 1805 nicht blos auf den rathhäusern, sondern auch von den kanzeln geschehen mußte
    1832 Gaupp,EvKircheWürt. II 2 S. 63
A VIII 3 c
sonstige Mitteilungen

A VIII 3 c α Bekanntmachungen aus dem Bereich der Verwaltung und Rechtspflege
  • [J., ein priester, lúpriester ze B., urkundet, daß vor ihn kamen] an den kantzel der kilchen ... [3] burgere ze Bern, und offneten da ze der gemeinde hande von Z., daz die doͤrfer und die lúte der doͤrfern von ... enandern soͤltin frid geben mit zúnen, mit estern und mit andern dingen zů iren zelgen, want sie uff enandern fuͤren ze weide und ze almende, daz nieman kein schade beschige, daz von alter har also were komen
    1369 FRBern. IX 179
  • gebieten wir ... von unsers herren von Wirtzburg gewalts und gerichtes wegen, daz ir offentlichen verkundet an der cantzeln ..., wen die sache oder gut an ruren
    1393 SchrrBayrLG. 54 S. 107
  • ob zwei mentschen alhie gesessen kemen fur gericht und wolten ihre guter an einander vermachen, so sulten sie das uber die kanzeln verkunden lassen, ob imant dar inne zu reden hette, das er das dede binnen dem nehsten gerichte darnach
    1449? Wertheim/GrW. VI 32
  • kompt einer fur landgericht, der eins leimantz und inzicht beschuldigt wurd, ongefangen, der mag ein fursprechen nemen und ... sol erkant werden, das man im ein kündbrieff geb in die pfarr, darin solcher leimat auff in erschollen sei. solchen brieff sol ein landpott dahin tragen und den auff offner cantzell lassen verkunden
    1480 Eyb,NürnbLG. 72
  • [bevor ... e. Einkindschaft am Landgericht durchgeführt werden konnte, mußte in d. zuständigen Pfarrei zuvor an e. gebannten Feiertag von d. Kanzel verkündet werden, ob jemand etwas gegen d. Antrag vorzubringen habe. Daher wandte sich zuvor d. Landrichter an d. betr. Pfarrer mit d. Publikationsauftrag ... 1494 ... schrieb d. Landrichter ... an d. Pfarrer zu St. Peter in Würzburg] demnach ermanen wir euch von landtgerichts wegen mit diesem brieff ernstlich, ir wollet es zu ewer pfarre an einen gepannten feirtag uf offner cantzeln verkunden, ob yemant ichts dorein vermeint zu reden, das er keme uf das obgeschriben landtgericht und tet das, als recht were
    SchrrBayrLG. 54 S. 172
  • dieweyl gottslesterung ... von dem zutrincken khomen ..., ordnen ... wir [Hzg.], das sollichs herttiglich, wie die gottslesterung gestraft werd, vnd von vnsern amptleuten verfuͤegt, das sollichs in den vogtgerichten geruͤegt, vnd ... in vnser cantzley gebracht, die taͤtter nach gebuͤr am leyb vnd gutt nach gelegenhait der sach moͤgen darumb straffen. es sollen ouch die amptleut ... in iren aemptern durch die priester an offner cantzel ... verkuͤndt werden, damit meniglich wisse sieh darvor zuuerhuͤetten
    1495 Reyscher,Ges. XII 8
  • es sol ... an unserm landgericht kein vermechtnus, bestetigung, verzigk oder bitzigk gescheen, es sei dann zuvor in den pfarren, darinnen die person gesessen sein, die solch vermechtnus, verzigk, bestetigung oder bitzigk thun wollen, auf ofner cantzelln verkundigt worden
    1512 SchrrBayrLG. 54 S. 165
  • solt solche bestallung [v. Schulmeister u. Kantor] auff der cantzel gemeiner burgerschaft verkundigt werden
    1526 Halle/EvKirchO. I 48
  • wo einer des gerichtes undertanen den vorvesteden, nademe de veste van der kanzel is afgekündiget, husede, hegeden edder entsetteden, de breckt jegen de herschop negen mark
    vor 1531 RügenLR. Kap. 19 § 10
  • Rapperschwyll verrüfft an offner cantzell ... die alte müntze vnd nam zürichmüntz an
    1531 AnzSchweizG.2 10 (1906/09) 41
  • D.W. von irem man gefryet; sol an der cantzel verkhündt werden
    1542 BernRatsman. III 484
  • durch min g.h. rhaͤt und burger uffgesatzt, allen denen zů myden, so von gelt schuld wegen beclagt werden, vor und ee sy ire glöübiger bezalt habind, mit begär, ettwas gepürlichen insechens hierwider zethuͤnd etc, da so ist gerathen, ein offnen ruͤff an den cantzeln ergan zelassen, das mengklich by hocher straff lybs und gůts, ouch offner fürstellung für recht, sich sölicher gelüpten übersächung von gältschuld wegen uberheben und vor der gelten bezalung in gar dhein gemeinschaft usserthalb sinem eignen hus inlassen sölle
    1570 BernStR. VII 1 S. 709
  • [d. Amtmann hatte die Eidpflichtigen] in jeder castlany an einen komlichen orth zuͤsammen zeberuͤffen und an einem predigstag ..., damit sy der wychtigkeit deß eydtschwůrs ußem wort gottes ab dem canzel underrichtet werdindt
    1613 BernStR. V 263
  • [v.W. begehrt, daß H.C.] wegen übel haußhaltens ab allen canzlen uff der landschaft alß verschwendere proclamirt und verrueft werden möchte
    1631 BaselRQ. II 431 Anm.
  • soll so wohl von der kanzel als auch durch schriftlichen anschlag an die tore kund getan werden, in welchen fällen das wegegeld bezahlt werden muß
    1751 UnnaHeimatb. 88
  • ist ... herr V. von denen predigern ... denen endes benenneten gliedern des consistorii und kirchspiels vorstandes, nachdem dieselbe öffentlich von der canzel verabladet worden, vorgestellt und dem zu folge durch eine ... wahl zu diesem ... erledigten schul-rectorat als rector und orgelbedienter ... bestellet worden
    1773 Dresbach,Halver 386
  • lange zeit jaͤhrlich am sonntage jubilate bey st. Sebalt, und uͤber 8 tage hernach bey st. Laurenzen die chor-glocke gelaͤutet, und das stadt- oder wandelbuch (insgemein verraͤtherbuch genannt), von den stadtknechten in der farb in die kirchen getragen, auf der kanzel aufgelegt, und von den cancellisten, einem nach den andern, etliche rugs-artickel von der kanzel abgelesen worden ... und weil viel dings in demselben buch stehet, so auf die kanzel nicht gehoͤret, ist aus demselben das ... nöthigste ... gedruckt [unter dem titel: extract auß eines erbarn raths der stadt Nuͤrnberg wandelbuch, etlicher gesetz vnd ordnung ...] und den 13 may 1621 vom rathaus abgelesen und jedem, der es begehrt, zu kauffen geben und also das glockenlaͤuten und ablesen von der kanzel abgeschafft worden
    1792 Siebenkees,Mat. I 55f.
  • der pfarrer ... hat der evang. schulordnung vom 31. dez. 1810 gemaͤß vor Georgii jeden jahrs eine genaue liste aller an Martini desselben jahrs 6 jahre zuruͤcklegenden kinder zu fertigen, sie, als auf Georgii schulpflichtig, von der kanzel zu verlesen
    1830 Gaupp,EvKircheWürt. I 26
  • enn (ab der chanzlen) abenrüefen [d.h. öffentl. als zahlungsunfähig erklären]
    Appenzell/SchweizId. VI 698
A VIII 3 c β
Ausrufung von gefundenem und verlorenem Gut; Vergabe von Lehngut, Bekanntmachung von Verpachtungen
Sachhinweis: v.Künßberg,RechtlVk. 151; JbDüsseld. 49 (1959) 84
  • sol der priester alle tage die man virret. vnd alle svnnen tage. in siner breide vnd vf der kantzle kvͥnden. daz da gůt fvnden si. vf der strazze. kvmet ieman dar nach alse reht ist. dem git man ez wider
    um 1275 Schwsp.(L.) LR. Art. 347 b
  • vindet ein man guot auf der strazze oder swô er es vindet, es sein pfenning oder swelher lay guot es sei, der sol dreistunt rueffen mit lauter stimme, ob ieman dô sei, der es floren hab; antwurtt im nieman um daz guot, sô ... sullen daz dem pharrer chunt tuon und dem richter. sô sol es der pfarrer auf dem letter [aL.: der canntzel] aus ayschen alle suntag jâr und tag
    1. Hälfte 14. Jh. Ruprecht(Claußen) 126
  • wer der ist, der dem andern alles syn guet versetzt oder gibt, das soll man von stund an am kanzel verkünden, damit nieman betrogen werd
    1480 Luzern/SchweizId. III 358
  • kauf am kanzel tuon
    1491 SchweizId. III 378
  • wo ... jemand etwas verloren hatte, mocht wol auf der canzel verkündet werden
    1524 Nürnberg/Sehling,EvKO. XI 45
  • erkennen ... meyer und gericht der hocheit und herschafft L. wanehr ein schaff- und leibangehöriger mann in ausrichtung seines jarlichen schafft und dienst ein jar ins ander seumig und fahrlesigh erfunden wirdt, soll derselbigh herr dieselbe schaffgut, davon der schafft und dienst geschehen solle, drey sonntag nach einander auff der cantzelen in der kirchen, auff den negsten erben ausrufen lassen
    1552 LuxembW. 450
  • 1542 habend min g. hern ... geordnet, das funden gůt glich wie das verstolen geteylt soͤlle werden, namlich zwen teyl der statt und der dritt teil dem schultheißen gehoͤren, doch vorhin an cantzlen, wie der bruch ist, verkündt werden und darnach vi wuchen hinder m.g. herren liggen
    2. Hälfte 16. Jh. BernStR. V 103
  • die getroffene käuf und vorhabende alienation ein viertel jahrs davor gleich den vergandtungen ab den canzlen außkünden, damit die, so eine zugsgerechtsame zu haben vermeinen, solche entzwischen rügen und gebeurlich anzugeben wissen
    1623 BaselRQ. II 144
  • wan einer ein hauß scheuren oder andere ligende güether verkauft, solches ohne gefehrliches verweilen an den ordentlichen gerichten iedes orths, wie von alters hero gebreuchig, offentlich gefertiget, doch die getroffene keuf und vorhabende verenderung ein viertheil jahrs darvor gleich den vergantungen ab den canzlen außgekündet werden, damit die, so zugsgerechtsamme zue haben vermeinen, solche entzwischen zue rüegen und anzuegeben, ihr recht gebührend zue bescheinen
    1654 BaselRQ. II 188
  • soll das grundstuͤck auf laͤnger als sechs jahre ausgethan werden, oder uͤbersteigt der ertrag desselben funfzig thaler: so muß, außer der bekanntmachung von den kanzeln, eine oͤffentliche gerichtliche aufforderung der mieth- oder pachtlustigen vorhergehen
    1794 PreußALR. II 11 § 672
A VIII 3 d Verbot oder Einschränkung der Abkündigung weltlicher Verordnungen und Angelegenheiten (weitgehend Beschränkung auf Kirchensachen)
  • sollen die mandat [d. Bischofs] von Bamberg, den parteien unter augen außerhalb der canzel verkündet werden
    1524 Sehling,EvKO. XI 45
  • die zeitlichen dinge nicht von der kanzel, sondern vom rathaus verkünden
    1533 Schmidt,AnsbachMusik 6
  • befohlen ..., ir [vogtsverweser] wollet euerem stattknecht nit weiter gestatten, das geringste in der kirchen zu verkunden ... auch darinnen kein anders noch mehres verrichten lassen, als was an unsere [markgräfl.] mandaten und befehlch uf der canzel gehörig sein mögt
    1601 Langenzenn/ZBayrKG. 24 (1955) 109
  • edict wegen ablesens von der cantzeln, ... demnach bey allen kirchen in unserm gebieth und landen, der unzuläßige gebrauch, hin und wieder eingeschlichen, daß ... die edicta und constitutiones in civil-sachen ... öffentl. von den cantzeln abgekündiget ... werden; wir aber solches gänzlich abgeschaffet wissen, und hinführo nichts, als was nur zu den konsistorial- und kirchen-sachen gehörig ... von denen cantzeln wollen abgekündiget haben; also ist unser gnädigster befehl an euch hiemit, daß ihr bey allen, eurer inspection untergebenen predigern, ... nach empfahung dieses, in ordnung beschaffet, daß sie von nun an und hinführo nichts, ohne in den obgesetzten fällen, der gemeinde zu verkündigen, auf die cantzel bringen lassen, sondern bey willkürlicher straffe sich desen gäntzlich enthalten sollen
    1660 GesSammlMecklSchwerin II 156
  • wir [Hzg.] berichtet worden, was maßen ... die auslauffende fuͤrstl. mandata, craiß- auch kriegs-ausschreiben, so doch nur an den statt magistrat jeden orths gerichtet, und lauter politica in sich begreiffen, dannoch auf den canzeln nach verrichter predigt denen gemeinden vorgelesen und publicirt worden seye, welches wir aber abgethan, und kuͤnfftig unsere auslauffende fuͤrstl. rescripta, welche keine religions- oder kirchensachen, sondern lauter politica auch malefizische casus concerniren, auf dem rathhauß oder andern hierzu bequemliche orth, denen unterthanen publicirt ... wissen wollen
    1707 Reyscher,Ges. VIII 540
  • nachdem ... die gewohnheit eingeschlichen, daß ohne unterschied alle ... das policeywesen, und andere profan-sachen concernirende edicta, mandata und verordnungen von denen cantzeln abgelesen [werden] ... haben wir [König] ... resolviret, daß dergleichen edicta ... ausser, wann selbige ecclesiastica, kirchen-sachen, und dergleichen concerniren, von der cantzel fernerhin nicht abgelesen, sondern in denen staͤdten die buͤrgerschafft zu rath-hause convociret, und ihnen das edictum daselbst oͤffentlich publiciret ... auf denen doͤrffern aber die gemeinden nach vollendeter predigt ... das edictum oder verordnung von dem kuͤster nach gelegenheit der zeit und witterung ... auf dem kirch-hof, sonsten aber in der kirchen vorgelesen und publiciret, folglich auch an der kirch thuͤren ... angeschlagen werden solle
    1711 CCMarch. I 1 Sp. 447
  • 1716 CCMarch. I 1 Sp. 526
  • es sollen ... keine andere edicta patente und verordnungen von den cantzeln abgelesen ... werden, alß diejenige auf deren contravention eine lebens straffe gesetzet ist, im gleichen die so kirchen sachen, und was dem anhaͤngig, concerniren ... die iustitz und policey edicta ... sollen nicht von den cantzeln ... publiciret werden
    1724 CCMarch. I 1 Sp. 549
  • mißfaͤllig hinterbracht worden, wie ... den text gar nicht applicable dinge, besonders staats- policey- und regierungs- auch wohl gar cameral-sachen auf die cantzel gebracht ... wir [Hzg.] aber solcherley ungebuͤhr, und unfuͤgliche seltsamkeiten generaliter nicht mehr gestatten wollen
    1725 Hartmann,WürtGes. II 521
  • weltliche haͤndel sollen nicht auf der cantzel verkuͤndiget werden
    1737 Sachsen/Moser,CJEvEccl. I 312 Marg.
  • [befehlen allen Freiweibeln u. Amtmännern, in Zukunft nur solche] mandat und befelche mehr von canzlen publiciren zu laßen, [in denen dies] mit ausgedrukten worten befohlen wird; [dies, weil] einicher orten in den kirchspihlen und landgerichten nicht allein bloße avisschreiben, wie das ferien-mandat, sonder auch sogar die signalements und andere dergleichen sachen von canzlen publiciert werden
    1771 BernStR. V 331
  • verbot allerhand geringfuͤgige nachrichten von den kanzeln zu verkuͤndigen ... da dem vernehmen nach unsers [hzgl.] hiebevorigen generalen verbots ungeachtet, in einigen kirchen sowohl in staͤdten als auf dem lande die ehrnprediger auf privatbegehren allerhand geringfuͤgige nachrichten von kauf und verkauf -- auctionshaltung und dergleichen, nach der predigt von den kanzeln gemeinkuͤndig machen, wodurch die andachten unterbrochen und die gemuͤther der zuhoͤrer in gedanken ... zerstreuet werden; so befehlen wir ..., daß dergleichen anzeigen von den kanzeln gänzlich wegbleiben sollen, wiederum ernstlich in erinnerung zu bringen, und wann ihr dennoch dergleichen unfug kuͤnftig erfahren solltet, fiscali consistorii davon nachricht zugehen zu lassen
    1776 GesSammlMecklSchwerin II 202
  • sollen rescripta, welche keine religions- oder kirchensachen, sondern blos politische und malefizische gegenstaͤnde betreffen, nicht von den kanzeln, sondern auf dem rathhaus, oder andern ... orten den unterthanen bekannt gemacht, auch ... an den rathhaͤusern angeschlagen werden
    1792 Hartmann,WürtGes. II 124
  • es ist sonderbar und anstoͤßig, daß von den kanzeln in Holst. ... sogar verboolungen auktions und gildeanzeigen verlesen werden
    1800 Schütze,HolstId. II 222
  • auf euren [k. ober-amt] anfrags-bericht ... in betreff der verkuͤndigung der, in dem staats- und regierungs-blatt enthaltenen verordnungen ..., welche sich zur allgemeinen bekanntmachung eignen, geben wir [k. ober reg. regim. depart.] euch ... zu erkennen: daß wir anstand nehmen, diese verkuͤndung ohne unterschied durch die pfarrer auf der canzel vornehmen zulassen, sondern es bei der bisherigen gesezlichen vorschrift belassen, nach welcher diese verkundigungsart nur bei den, in religions- und kirchen-sachen ergehenden verordnungen, oder auch in solchen faͤllen statt findet, bei denen es ausnahmsweise besonders befohlen wird
    1807 Knapp,RepWürt. II 366
  • die verkuͤndigung der landesherrlichen oder obrigkeitlichen verordnungen von den kanzeln dulden wir [großherzog] nur in so weit in unsern landen, als ihr gegenstand unmittelbar bezug auf religion und sitten hat
    1807 SammlBadStBl. II 9
  • da die bekanntmachung der landesherrlichen verordnungen durch die gesetzsammlung auf eine sichere und zureichende art bewirkt wird, so finde ich die publikation derselben von den kanzeln durch die geistlichkeit völlig überflüssig und will daher auf ihren antrag ... die geistlichkeit von gedachter publikation ... entbinden
    1811 E. Hubrich, Die Entwicklung der Gesetzespublikation in Preußen (1918) 31
  • verkuͤndigungen von gegenstaͤnden, welche die religion und kirche nicht beruͤhren, gehoͤren ... nicht auf die kanzel 
    1832 Gaupp,EvKircheWürt. II 2 S. 63
  • in mehren parochien der evangelischen glaubensgenossen sind bisher gegenstaͤnde, welche der kirche ganz fremd sind, wie z.b. bekanntmachungen bevorstehender subhastationen und auctionen, aufforderungen zu berichtigung gutsherrlicher und anderer gefaͤlle, von den kanzeln verkuͤndigt worden. da der zweck des oͤffentlichen gottesdienstes verlangt, von demselben alles zu entfernen, was ihm fremd ist und in den kreislanden schon die kirchenordnung vom jahre 1580. art. III. no. 9. es den kirchendienern zur pflicht macht, in den kirchengebaͤuden weltliche sachen nicht zu verkuͤndigen, so werden die evangelischen geistlichen in dem gesammten koͤnigreich hierdurch angewiesen, fuͤrohin dergleichen verkuͤndigungen nicht kirchlicher angelegenheiten von den kanzeln ganz zu unterlassen
    1835 CSachsKirchO. 370
  • BaselRQ. II 348 Anm. 44
  • Brandenburg/Sehling,EvKO. XI 283
A IX
Ort zur Abhaltung des Kanzelgerichts 
  • es sol och der ... herr N. [Rektor] ... keinen siner untertanen ze Wangen in der kilhoeri me laden und bannen; er sol reht von in nemen in der kilchen vor den undertan am cantzel, es waer den solich sachen, die einem bischof zu gehoerent und och im nit ein gemein reht widervaren weltint lassen an dem cantzel
    1328 Luzern/H. Eichenberger, Der Zehnt im Gebiet der Grafschaft Baden ... (Diss. jur. Zürich 1949) 52 Anm. 170
  • wer och, dz jm [kilchherr] deheiner sinen zechenden oder zins nit recht geby, von dem sol er ein recht nemen an dem kantzel vnd sol in nit laden gen Costanz
    1334 BeroMünsterUB. II 225
  • will der pfarher der heiligen gut oder sein seelgereide ingewinnen, das man ime nit will gern geben, der soll die unterpfand, in welichem gericht sie gelegen seind, an seiner canzeln uffziehen zu dreien vierzehen tagen und zu jedem uffziehen da verfallet ie das gut zu petten zehen schillmg heller ohn geverde; der seind zwa zahle des pfarhers und das dritte theil der kürchengeschworn und soll keiner an dem andern ablasen ohne geverde und was guttes er uffziehet drey werbe, da fallent dreyssig schilling heller von und nit mehr. zu dem vierten mahl soll der pfarher die underpfanne uffziehen an seinen canzeln; da verfallet keine peen mehr und soll sprechen zu seinen kürchgeschworn: es ist heut mein viertes uffziehen; ich frage euch uff eweren eyd, wie ich dazu solle thun, das dem heiligen und mir recht geschehe und denen, der gutt ich hie zu meinen canzelen uffhabe gezogen, kein unrecht; und was darvon gefallen sey, so sollen sie ime sprechen die poene. dreissig schilling heller ist die poen ungnade; und sollent ihr zween oder drey mitgehen zu dem schultheissen des gerichts, da die underpfand innenligend und soll der pfarher sprechen: lieber schultheiss! ich habe mein underpfand uffgezogen zu meiner canzeln als ein recht ist
    1352 Rheinpfalz/Koeniger,SendQ. 173
  • vnser kilcher ... die offnen ebrecher am kanzel für har nimpt mit vnserm rat ..., wele er ... also fürhar nimpt vnd die sich nit bessern noch sezen mit dem kilcherren vnd davon stant, der sol all wuchen 1 ℔ ze buos gen vnd verfallen sin vntz er dauon gar gestot, vnd die frow, so also ouch wirt harfür genon, sol ouch 1 ℔ alle wuchen gen oder von vnser statt zien
    1419 Segesser,LuzernRG. II 687 Anm. 3
  • ich H.T., lütpriester ze Eschibach, bekenn und tuon kunt, das ich ze Eschibach in der kilchen am kanzel offenlich ze gericht sas
    1425 SchweizId. VI 359
  • giebt er [d. Pflichtige] die lësgarbe nicht werschaft, so mag der kirchherr am nechsten suntag oder fyrtag die garben stellen für den kantzell vnd den richter vnd fürsprechen darzu füren vnd was dieselben heißent, dem sollen sie nachfolgen
    1484 oder früher Segesser,LuzernRG. I 479 Anm. 2
  • diesen ... eyt sol eyn yeder kirchengesworn, so er kirchengesworn [im send] ist worden, sweren und ein pferrer sol zuvor truwe von ym nemen darnach ym den eyt an der kanzeln staben
    1488 Speyer/Koeniger,SendQ. 172
  • montag nach sant Johans Bapt. tag anno domini mo cccco lxxxiiio hant die gesworne von M. iren oberhoff hie gesucht und ansprach ... bracht, wie her H. ... P.K's erben ... gutt wegen for 2 malter korngult angelangt hat in der canzeln zu M. mit clagen
    2. Hälfte 15. Jh. Rheinhessen/Koeniger,SendQ. 149
  • ob dem pherner oder der kirchenmeister noit ist zu clagen an der kanzelen, so ist die erst clag 3 1/2 schillinge heller, die ander 7 schillinge heller, die dritt 14 schillinge heller, die insatzunge 28 schillinge heller
    15. Jh. Hunsrück/Koeniger,SendQ. 162
  • soll ein kilchherr versprechen ..., so er kilcherr wird, enkeinen vndertanen nit zu trengen ... mit dem rechten, den vor dem kantzel oder vor einem vogt vnd den fünfzechnen
    1500 Luzern/GrW. IV 379
  • wannie [d. kirspelsman ... nit erscheinet und vor dem wiesthumb sein siendrecht nit bezalt] ... so sall der pastor denselbigen offenlich uf der canzel ausruffen und in den bahn thun
    1600 Trier/Koeniger,SendQ. 234
  • wirdet durch die bevelhaber in Hessen den pfarhern verbotten, kein prozess andrist dan uff der canzelln durch die botten anzunemen, damit die selben botten offentlich von den zitirten ... personen erkant ... wirden
    oJ. [1521?] Happe,GeistlRecht 124
A X Verschiedenes

A X 1 Schiedsurteil an der Kanzel durch den Pfarrer
  • [Wernher von Eppingen, lútpriester ze Steig, urkundet, dass] in der messe, da ich mit der mess wat stůnd als ein geistlicher richter miner parrochie, an der kanzel [3 ehrbare Männer der Parochie vor ihn kamen und mit Fürsprechen darüber um Urteil baten, ob ein von zwei Dritteln der Untertanen gefaßter Beschluß über Dinge, deren Kosten alle Untertanen zu tragen haben, für das andere Drittel verbindlich sei] do wart gemeinlich erkennet bi dem eide mit gevallener urteile, daz der dritteteil des nit mochti abstan und wart von nieman wiederret
    1353 FRBern. VIII 8
A X 2 Verpflichtung des Pfarrers seitens weltlicher Behörden Bann-, 1Lade- u. Mahnbriefe nur an offener Kanzel vor der versammelten Gemeinde anzunehmen
Sachhinweis: Gaster 249f.; Happe,GeistlRecht 84
  • enkein priester in vnserm land enkein ladebrief noch banbrief von niemen nemen noch empfachen sol dann an offennem kantzel, so die kilchgenossen in der kilchen syen
    1387 GlarusUrkS. I 310
  • unser kilchher sol ... kein ladbrief, manbrief noch banbrief ufnemen noch empfachen, denn offenlich an der chanzel, doch mit dem gedingen, das wir in darumb verantworten und versprechen sollend gen sinen obern, das er darumb on straf belyb
    1487 GasterLsch. 415
  • haben wir [venner und gemein landtlut] dem genanntten kilchherren behalten in sinem eyd, was er mit recht einem bischof ze tuͤnd wer, so wir in gewonheit haben, nach ze gend, besu̍nder kein brief ze enpfachen, so benn oder ladung inn hettin, denn an offennem kantzel an einem sunnentag zů der fron meß; darumb wir ouch gelopt hand, für ze stan, ob in jeman darumb rechtvertigen weltt
    1487 SaanenLschStat. 110
  • 1507 Gaster 250
  • es soll kein priester in unserm land weder ladbrief nach banbrief empfachen, dann allein an offner canzlen und an einem suntag, so die kilchgnossen bieinandern zů der kilchen versamlet sind
    1564 GasterLsch. 73
  • soll ein pfarher keni [!] ladbrief, manbrief noch banbrief ufnämen noch empfahen, dann offendlich an der kanzlen 
    oJ. [17. Jh.] GasterLsch. 449
A X 3
Ort zum öffentlichen Widerruf von Beleidigungen
  • widersprache getan auf drei kanzeln 
    1405 Gudian,IngelhR. 295
  • wan einer an eim gehegeten gericht ein meineidigen boswicht heißt und sprichet, er woll es uff in wisen: mag er der wisung nit gethuͤn, so sol er im ein widdersprůch uff der kantzel thůn und sol sich selber in das muͤle slahen
    um 1411 Mergentheim 139
  • ob jemand ... dem andern hinderrucks und mit verdachtem müt soͤlich schaͤltwort zuredte, die im sin seel, eere und guten lumbden, lyb und gut berüren, mag dann der cleger sölichs mit dryen erbern unversprochnen personen fürbringen und kundtlich machen, das solich wort also ergangen syen, so soll alldann der oder die person, so also erwyst wirt, schuldig sin, den oder die person, dero zugredt wäre, zu entschlachen in dryen kilchen offenlich am cantzel 
    1454 Niedersimmental 50
  • 1494 Niedersimmental 62
  • wer eim zuoredt und es nit mag uf ein bringen, der soll an die kanzlen gan, wenn der priester darab gat, und ein widerruof tuon
    oJ. SchwyzLB./SchweizId. III 378
A X 4 Ort des Bürgermeisterwechsels
  • beyde herren burgermeistere [der abgehende u. der neuerwehlte], die vier herren statt haltere, die vier schreibere, der großweibel, und rathschreiber gehen auf die canzel ... der vordere substitut [stehet] in die canzel, und lieset ... den pensionen-brief mit auslassung des geschwornen briefs, und der fundamental-sazungen ... der stattschreiber stehet in die kanzel, und lieset der ganzen gemeinde den eyd vor
    [v.Moos], Astron.-Polit.-Histor. u. Kirchl. Calender f. Zürich II (1775) 161f.
B für Kirche bzw. Theologie gebraucht
  • [Inschrift e. Bechers:] doppelte kraft hat die kanzel, mit welcher das rathaus geeint ist, doppelte kraft hat der rath, welchem die kanzel sich eint
    1619 v.Liebenau,GasthofwSchweiz 241
  • muͤtter ihre leibesfrucht, noch ehe sie ans licht gekommen, der kanzel weihen
    1750 J.Chr. Gottsched, Ausführl. Redekunst4 99
  • auf die canzel studiren
    DWB. V 177
  • SchweizId. III 377f.
  • TrübnerWB. IV 93
C für Kirchenvermögen bzw. das damit verbundene Predigtamt gebraucht
  • ist recht, daz ein kilchherr sol zinss vnd zenden von dem kantzel zien
    1500 Luzern/GrW. IV 379
  • hat Z.B. ao. 1620 von der kirchen zu T. 35 schock märckisch geliehen und hernach an den pfarrer J.M. gezahlet, neben allen zinsen. wofern solche gelder auch zum lehn s. crucis gehöreten, muß der pfarrer capital und zinsen restituiren. sollte aber der pfarrer erweisen können, daß solche gelder zur cantzel in T. gehörig wären, und dem pfarrer die zinsen davon gebühreten, alßdann behielte er nicht allein die zinsen, sondern er möchte auch das capital noch länger an sich behalten
    1635 CöllnKons. 489
  • [aus: confirmation, verbesserter pfarr- und schul-besoldung in Roßwein:] wir wolten aus bischoͤflicher macht gestatten, daß diejenigen eilf silber-schocke, oder 33 alte schocke, so seithero dem lehen der beyden altaͤre s. Andreæ und Barbaræ, und dem altare s. Elisabeth, in der stadt-kirche zu R. gelegen, zugestanden, dergestalt vertheilet wuͤrden, daß 20. alte schock die cantzel oder prediger, und die uͤbrigen 13. alten schocke die schule oder rector der schuͤler empfinge
    1721 Knauth,Altenzella IV 181
D übertragen Lehrstuhl an einer Universität
  • seind ... studiosorum zettel uf die cantzel kommen, die gebetten, man wolte das gewönliche dictiren nicht underlassen
    1600 HeidelbUnivUB. I 337
  • im oberdeutschen wird ... ein jeder lehrstuhl eine kanzel genannt
    1775 Adelung II 1497
  • kanssel ... lehrstuhl
    1801 Schütze,HolstId. II 222
  • 1808 Campe II 884
  • manche bei der universität noch unbesetzte lehrfächer durch errichtung neuer kanzeln zu dotiren
    1821 Freiburg/Alemannia 21 (1893) 34
  • DWB. V 177
unter Ausschluss der Schreibform(en):
unter Ausschluss der Schreibform(en):