Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kanzelherr
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Känzele
Kanzelfrack
Kanzelfreiheit
Kanzelfreiung
Kanzelgebühr
Kanzelgericht
Kanzelherr
I
Träger der Sendgerichtsbarkeit (Sendherr I)
vgl.
Kanzelgericht
Sachhinweis: A.M. Koeniger, D. Sendgerichte in Deutschland I (1907) 80-102
- den ehebruch und verwürckung ehelicher trewen, gebürt diesem gericht zu rügen und dem cantzelherren nach fürstlicher ordnung zu straffen1579 Pfalz/Wasserschleben,RQ. 268Faksimile (ca. 90 KB)
- wann sich zank ... umb kirchengütter oder gefelle zue trugen ..., sollen solche hendel dem pfarhern zu Hirsawen als eim scholtheisen dieses gerichts vorgebracht werden; der soll ... sich gerichtlicher sachen gebrauchen und der clagenden partheyen rechts verhelfen ... und die kirchengeschwornen als seine scheffen zu sich nemmen und gericht halten, auch das gericht im namen des obersten canzelhern behegen1587 Pfalz/Koeniger,SendQ. 128
- wo zank, hader oder irrsal ehelicher gelübden und pflichten halber vorfielen, sollen vor diesem gericht [Kanzelgericht] darumb gehandelt werden oder von dem obersten canzelherrn oder collatori, herzog Johann, pfalzgraf ... geschehen1631 Pfalz/Koeniger,SendQ. 145
II
"derjenige Pfarrgeselle, der als Vertreter des Pfarrers die gemeinsamen gottesdienstlichen Übungen der Gesellen und Kapläne im Chor zu leiten und so die Aufsicht über den Chor überhaupt zu führen hat, oder ... derjenige Geselle, den der Pfarrer ein- für allemal mit den Geschäften beauftragt hat, die von der Kanzel aus vorgenommen werden, also Predigt ebenso wie Verkündigung" (SchwäbWB. IV 198)
- "Pfaff, J.v.W., Geistlichen (cancelherren) zu Eßlingen"1370 EßlingenUB. II 100