Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kanzlei

Kanzlei

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dem Grundwort nach eine Entlehnung aus lateinisch cancelli = Gitter, Schranke, Einzäunung. Bereits im 8./9. Jh als kanzella im Reichenauer Glossar Rb. belegt, und zwar in der lateinischen Bedeutung, dann wieder im 12. Jh. im Sachglossar des Summarium Heinrici im Abschnitt De habitaculis et aliis aedificiis. Die Form kanzelîe kennt erst das Mittelhochdeutsche, das die Ableitungssilbe -îe aus dem Französischen übernahm, "ein Lehnsuffix, das in gewisser Hinsicht als im Deutschen heimisch zu betrachten ist, zumal es die neuhochdeutsche Diphtongierung mitgemacht hat" (Henzen,DtWortb. 185)

A Der in Deutschland urkundlich nicht vor der 2. Hälfte des 12. Jhs. mit dem Begriff cancellaria und erst seit dem 14. Jh. als cantz(e)lige, cancellye, can(t)zli, can(e)zley o.ä., für die ältere Zeit von der Urkundenforschung mit dem Verabredungsbegriff "Kanzlei" bezeichnete Personenkreis, dem die Erledigung der bei Gerichtsbarkeit, Rechtsetzung und Verwaltung anfallenden Schreibarbeiten oblag, bildete urspr. eine kleine, locker gefügte Gruppe schreibkundiger, meist romanischer Notare (bei den Merowingern und Langobarden) oder besonders geschulter geistlicher Schreiber (im karolingischen Reich) und verfestigte sich während des hohen und späten MA.s im Zuge eines langen Entwicklungsprozesses mehr und mehr zu einer zentralen verfassungsrechtlichen Institution mit durchgebildeter Organisation und genau umrissenem, nun nicht mehr auf die bloße Schreibarbeit, Registrierung udgl. beschränkten Geschäftsbereich (s. unten unter B). Dabei diente der aus der Hofkapelle herauswachsenden, unter der Leitung eines (seit dem 9. Jh. cancellarius genannten) Kapellans stehenden Kanzlei des deutschen Königs (Reichskanzlei) die päpstliche Kanzlei als Vorbild, während die späteren Kanzleien der deutschen (weltlichen und geistlichen) Territorialherren und Städte im wesentlichen der Reichskanzlei nachgebildet waren

A I Päpstliche Kanzlei
Sachhinweis: Breßlau,Urk. I3 192-352; LThK.2 V (1960) 1313-1315 (Lit.); ClavisMed. (1962) 125-127; Feine,KirchlRG.4 321-325 (Lit.); P. Herde, Beitr. zur päpstl. Kanzlei- und Urkundenwesen im 13. Jh. (1961)
  • bey einer so erstaunenden menge von sachen, welche in reichsangelegenheiten an die paͤpste aus der ganzen katholischen welt gelangen, ward eine kanzelley noͤthig, uͤber welche der kanzler gesetzt war. die wuͤrde eines kanzlers der roͤmischen kirche ... (cancellarius sedis apostolicae) wurde immer fuͤr so erhaben geachtet, daß man ihn als den ersten nach dem papste ansah
    1785 Krünitz,Enzykl. 34 S. 533
  • die kanzelley hat gewisse regeln, welche anfangs nur muͤndlich unter den kanzelley-bedienten fortgepflanzt wurden
    1785 Krünitz,Enzykl. 34 S. 537
  • 1829 Müller,HdbKirchR. I 256
A II Reichs(hof)kanzlei; Reichstagskanzlei, Reichskammergerichtskanzlei
Sachhinweis: (insbesondere Geschichte, Organisation und Geschäftsgang der Kanzleien des Reichs): Bansa,Kanzlei; A. v. Brandt, Werkzeug des Historikers (61971), 112 - 117 (Lit.); Breßlau,Urk. I3 352 - 583 (Lit.); ClavisMed. 127 - 128; Conrad,RG. (Lit.); Fellner-Kretschmayr 258 - 301; Fellner-Kretschmayr II; Fleckenstein,Hofkapelle; Gross,Reichshofkanzlei; F. Hausmann, Reichskanzlei und Hofkapelle unter Heinrich V. und Konrad III. / Schriften d. MGH. 14 (1956) (Lit.); J. Hlaváček, Das Urkunden- und Kanzleiwesen des böhmischen und römischen Königs Wenzel (IV.) 1376-1419/Schriften d. MGH. 23 (1970); K. U. Jäschke, Königskanzlei und imperiales Königtum im 10. Jhdt. / HistJb. 84 (1964) 288 - 333; H.-W. Klewitz, Cancellaria. Ein Beitrag zur Geschichte des geistlichen Hofdienstes / DArchMA. 1 (1937) 44-79; Schröder-Künßberg7; Seeliger,Erzkanzler; Wohlgemuth,UrkReichshofger. (Lit.); K. Zeillinger, Die Notare der Reichskanzlei in den ersten Jahren Friedrich Barbarossas / DArchMA. 22 (1966) 472 - 555 - siehe auch Literaturangaben bei Dahlmann-Waitz, Quellenkunde der deutschen Geschichte (91931/32 und 101969ff.)
  • darzu unser herre der kunig antworte, und sunderlich umb die canzli, das ein riche die allwege bestalt habe und kein bischof von Mencze, und si auch allzit bisher also kommen; so wise das auch eigintlich uz das buch mit der gulden bullen besigilt, als keiser Karle mit den siebin korfursten und andern fursten, herren etc. daz irkant und gemacht habin
    1406 Zeumer,QS.2 162
  • item wir [Erzbischof von Mainz] sulln ... s. gnaden lebteg gantz aus in ordnung und fürsehen der ybung nuczn gerechtikaiten und vell der römischen kanntzley dhainerlay irrung noch intrag tun, durch unsselbs oder yemand anndern in ainicherlay weise
    1463 Seeliger,Erzkanzler 69 Anm. 2
  • wir bestätten auch dem genanten ... churfürsten [von Mainz] ... das ertz-cantzler-ambt des römischen reichs durch Germanien ... mit allen ehren würden und nutzen, die mögen uff ihr gesinnen annehmen und regieren, und so sie die nit persönlich regieren, daß dann die vice-cantzlere und protonotarien in nahmen und von wegen des genanten ertz-bischoffe Bertholds und seiner nachkommen die brieff, so von der römischen cantzley außgehen, subscribiren sollen
    1486 Seeliger,Erzkanzler 71 Anm. 1
  • ordnung der romischen ku. cantzley durch unns Bertholden ertzbischoff zu Maintz etc. furgenomen zu Mecheln uff denn dritten tag des monats octobris anno xciii
    1494 ÄltesteOrdnReichskanzlei 2
  • ordenûng des rômischen reichs cantzlei dûrch kûnig Maximilian fûrgenomen. wir ... bekhennen offentlich mit dissenn brieve und thûn khûndt allermenigclich: als bißher in unnsern cantzleien baide rômisch unnd aûch ôsterreichisch henndel unnd sachen unnder einannder vermischt unnd aûßgegangen unnd deshalben die sachen, als die nottûrfft erhaischt, nit registrirt unnd eingeschrieben sein, dardûrch ... unns, dem hâilgen reich unnd unnsern erblichen lannden mergklich irrûng schade unnd nachteyl erwachsen wûrde; das wir demnach ... ein ordenung unnd satzung, wie eß hinfur mit unnsern canntzleien soll gehalten unnd alle sachen unnd henndel das hâilig reich unnser kûnigclich chamergericht unnd unnser erblannd berurnde aûßgeen unnd gefertigt werden, gemacht unnd besloßen haben inmaßen wie hernach volgt
    1498 Seeliger,Erzkanzler 208f.
  • wo unser kais. reichscanzlei gehalten werden sol: ... beschlieslichen so ordnen und wellen wir, das an orten, da wir jederzeit im heiligen reich, unsern künigreichen oder erblanden unser beharlich hofleger haben, zu haltung unser kais. reichscanzlei in unserm palatio, hofe oder herberg ... ordenlich und gnuegsame zimmer durch unsern obersten hofmaister oder marschalch ausgezaigt und von unserm verordneten canzleidiener, der auch sein aufsehen auf unsern erz- und vicecanzler haben soll, jederzeit sauber gehalten und verwart ... werden, alles zu furderung unserer canzlei sachen und expedition
    1559 Fellner-Kretschmayr II 303
  • nachdem zwischen der rho. kay. mt. unserm allergn. herrn ains, auch dem ertzbischoff unnd churfursten zw Maintz meinem gnedigen herrn anderstails der verwaltung unnd administration halben irer mt. kaiserlichen hofcanntzley hanndlung furgefallen, hat ir mt. mit seinen churfurstlichen genaden sich auf dißmall unnd bey disem werenden reichstag nachvolgennder puncten unnd articl freuntlich und gnedigclich verglichen ... der platz der canntzley soll an dem ort pleiben, dahin die kay. mt. denselben dieser zeit des wherenden reichstags verschafft
    1559 Seeliger,Erzkanzler 222
  • § 3. reichscanzleien. das teutsche reich hat dreierlei canzleien 1) die reichscanzlei auf dem reichstage, so die churmainzische canzlei genennet wird; 2) die canzlei des reichshofraths, so oͤfters den nahmen der reichscanzlei fuͤhret; und 3) die canzlei des cammergerichts. alle diese canzleien stehen unter dem churfuͤrsten von Mainz als des heil. roͤm. reichs erzcanzlarn. § 4. reichstagscanzlei. bei der churmainzischen canzlei auf dem reichstage muͤßen die reichstagsgesandschaften der staͤnde ihre credentialien uͤbergeben und sich gehoͤrigermaßen legitimiren, auch bei ihrer abreise solches alldort anzeigen. nicht weniger haben die auswaͤrtigen gesandten, residenten und agenten ihre beglaubigungsbriefe da abzugeben und ihre unterhandlungen anzufangen. es werden auch daselbst alle memorialien, protestationen, requisitionen und dergleichen schriften, die an das reich gebracht werden sollen, eingereichet, die reichsprotocolle gefuͤhret und diese allein vor authentisch gehalten. § 5. reichs-hof-canzlei. die reichs-hofcanzlei, welche auch die reichscanzlei genennt wird, ist die canzlei des reichshofrathes. ... alle ... canzleibeamten stehen unter dem reichs-vice-canzlar, welcher im nahmen des kaisers und der churfuͤrsten von Maynz als erzcanzlar das direktorium fuͤhrt. ... in dieser r[eichs]hofcanzlei werden alle lehnbriefe, urkunden, privilegien, und welche regalien des reichs betreffen, ausgefertiget und dafuͤr gewiße canzleitaxen bezahlet. ... Churmaynz hat bei der reichshofcanzlei seinen reichs-vice-canzlar und bestellet die uͤbrigen canzleybedienten. dieser churfuͤrst hat auch das recht, die canzlei zu visitiren, zu verbeßern und vorschriften zu geben ... § 9. cammergerichtscanzlei. die dritte canzlei ist die cammergerichtscanzlei, so ebenfalls von Churmainz abhanget. ... ueber alle ... fuͤhrt der canzleiverwalter das direktorium, welcher auch, so wie die uͤbrigen canzleipersonen, von Churmainz ernennt wird, ausser daß die copisten und kleinern canzleibedienten vom canzleiverwalter angenommen werden koͤnnen. ... in dieser canzlei werden alle acten und cammerdecreten ausgefertiget
    1782 Scheidemantel,Repert. I 510ff.
  • zu der cammergerichtscanzley in dem weitern sinne wortes gehoͤren alle diejenigen, welche sowohl zur ausfertigung der beschluͤsse des gerichts [des Reichskammergerichts], als zur aufbewahrung der acten gebraucht werden oder das archiv unter sich haben. aber eben hiernach theilet sich die canzley wieder in zwei theile, nehmlich die canzley im engern sinne des worts und in die leserey. chef von beyden, oder von der ganzen canzeley, ist der sogenannte canzleyverwalter. er hat die direction uͤber alle zur canzley gehoͤrige personen
    1800 RepRecht V 99
A III
Kanzlei der Reichsfürsten und anderer (weltlicher und geistlicher) Territorialherren und Grundherrschaften, meist durch Weiterentwicklung der älteren einfachen Schreibstube zur obersten Landesbehörde ausgebildet im Zusammenhang mit der Entstehung der Landeshoheit und dem Ausbau der Landesherrschaft während des späten MA.s und im Zuge der Neuorganisation der territorialstaatlichen Verwaltung zu Beginn der Neuzeit
Sachhinweis: (Literatur in Auswahl außer den bei Breßlau,Urk. I2/3 615 Anm. 1 und 600 Anm. 5 genannten Werken). Weltliche Territorien: L. Andresen/W. Stephan, Beiträge zur Geschichte der Gottorfer Hof- und Staatsverwaltung von 1544 - 1659/QFSchleswHG. XIV/XV; Arendt,BrandenbKanzlei; G. v. Below, Quellen zur Geschichte der Behördenorganisation in Jülich-Berg im 16. Jh./ZBergGesch. 30 (1894) 8 - 168; Bernhardt,ZentralbehWürtt. I; H. Bier, Das Urkundenwesen und die Kanzlei des Markgrafen a. d. Hause Wittelsbach 1323 - 73 (Diss. phil. Berlin 1907); Brauch,CalenbGöttingVerw.; Breßlau,Urk. I3 583-618; Busch,BrschwKanzleiwesen; Carlebach,BadRG. I/II; K. Dülfer, Fürst und Verwaltung. Grundzüge der hessischen Verwaltungsgeschichte im 16.-19. Jh./HessJb. 3 (1953) 150-223; C.A. Endler, Hofgericht, Zentralverwaltung und Rechtssprechung der Räte in Mecklenburg im 16. Jh./MecklStrelGBl. 1 (1925) 118-156; Engel,LippeArchive; Goldfriedrich,KursächsKanzlei; W. Grohmann, Das Kanzleiwesen der Grafen von Schwerin und der Herzöge von Mecklenburg-Schwerin im MA./JbMeckl. 92 (1928); Gundlach,HessZBeh. I / II; H. Herz, Die Kanzlei d. Grafen von Käfernburg-Schwarzburg von ihren Anfängen bis zur Mitte des 14. Jh. (Diss. phil. Halle 1963); O. Hintze, Hof- und Landesverwaltung in der Mark Brandenburg unter Joachim II. / Hintze,Regierung 204- 254; H. Hofmann, Hofrat und landesherrliche Kanzlei im meißnisch-albertinischen Sachsen vom 13. Jh. bis 1547/48 (Diss. phil. Leipzig 1928); Hofmann,BayrRegSyst.; W. Lippert, Studien über die wettinische Kanzlei und ihre ältesten Register im 14. Jh. / NArch. 24 (1899) 1ff.; QBehGBayr.; G. Mehring, Beiträge zur Geschichte d. Grafen von Wirtemberg / WürtVjh.2 25 (1916) 325-364; E. Mertens, Das Urkunden- und Kanzleiwesen der Herzöge von Braunschweig und Lüneburg. Die Regierungszeit der Herzöge Albrecht und Johann 1252-1279 (Diss. phil. Göttingen 1961); P. Moraw, Kanzlei und Kanzleipersonal König Ruprechts / ArchDiplomatik 15 (1969) 428-531; Oestreich,Regiment; v.d.Ohe,LünebVerw.; W. Ohnsorge, Zur Geschichte der Kanzlei und des Hofgerichts zu Wolfenbüttel im 16. und 17. Jh. / QFBrschw. XIV; Opitz,UrkMeißen; Pischel,VerwWeimar; I. Rahn (jetzt Turtur), Regierungsform und Kanzlei Herzog Stephans III. von Bayern 1375-1413 (Diss. phil. München 1952); Sallmann,VerwJülich; Th. Schieffer, Die lothringische Kanzlei um 900/DArchMA. 14 (1958) 16-148; L. Schnurrer, Kanzlei und Urkundenwesen der niederbayerischen Herzöge aus dem Hause Wittelsbach 1255-1340 (Diss. phil. München 1953); Vogelsang,PfälzKanzlei; W. Volkert, Kanzlei und Rat untr Herzog Stefan II. (Diss. phil. München 1951); K. Wagner, Das brandenburgische Kanzlei- und Urkundenwesen zur Zeit des Kurfürsten Albrecht Achilles 1470-86 (Diss. phil. Berlin 1911). -- Geistliche Territorien: H. Aubin, Die Verwaltungsorganisation des Fürstbistums Paderborn im MA./Abhandlungen zur mittleren und neueren Geschichte 26 (1911); A. Barth, Das bischöfliche Beamtentum im MA., vornehmlich in den Diözesen Halberstadt, Hildesheim, Magdeburg und Merseburg/ZHarz 32 (1900) 322-428; J. Böhmer, Das geheime Ratskollegium, die oberste Landesbehörde des Hochstifts Paderborn 1723-1802/BeitrNSachs. 4, H.21 (1910); Goldschmidt,Mainz; F. Heinrich, Das fürstlich würzburgische Gebrechenamt. Ein Beitrag zur Organisation der Zentralbehörden im Hochstift Würzburg vom Beginn des 16. Jhs. bis zur Säkularisation/ArchUFrk. 66 (1927) 1-142; Kirn,MainzKanzlei; P. Kliemann, Studien zur deutschen Urkunde in Bayern und Österreich im 13. Jahrhundert mit besonderer Berücksichtigung der Salzburger Kanzlei, Diss. phil. Berlin 1956; K. Krägeloh, Die Lehnkammer des Frauenstifts Essen. Ein Beitrag zur Erforschung des Essener Kanzleiwesens / BeitrEssen 48 (1930) 99-278; G. Liebe, Die Kanzleiordnung Kurfürst Albrechts von Magdeburg, des Hohenzollern 1538/ForschBrandenbPr. 10 (1898) 31-54; R. Lüdicke, Die landesherrlichen Zentralbehörden im Bistum Münster. Ihre Entstehung und Entwicklung bis 1650/ZWestf. 59 (1901) 1-169; P. Rassow, Die Kanzlei St. Bernhards von Clairvaux/Studien und Mitteilungen zur Geschichte des Benediktiner-Ordens NF. 3 (1913); P. Richter, Über die Kanzlei des Trierer Erzbistums in der ersten Hälfte des 13. Jhs./WestdZ. 34 (1913); B. Turón, Z dziejów kancelariss biskupów wroctawskich w Nysie v latach 1601-1700 (Aus der Kanzlei der Breslauer Bischöfe in Neiße in den Jahren 1601-1700), Sobótka 19 (1964) 88-96; A. Wendehorst, Tabula Formarum curie episcopi. Das Formularbuch der Würzburger Bischofskanzlei von ca. 1324/QFBistWürzb. 13 (1957); E. Wisplinghoff, Die Kanzlei der Erzbischöfe von Köln im 10. Jh., mit einem Exkurs über die erzbischöfliche Kanzlei in Trier/JbKöln 28 (1953). -- Österreich: Th. Fellner, Zur Geschichte der österreichischen Centralverwaltung 1493-1484, I. Bis zur Errichtung der österreichischen Hofkanzlei/MIÖG. 8 (1887); Fellner-Kretschmayr I; H. v. Fichtenau, Die Kanzlei der letzten Babenberger/MIÖG. 56 (1948) 239ff.; L. Gross, Der Kampf zwischen Reichskanzlei und österreichischer Hofkanzlei um die Führung der auswärtigen Geschäfte/HistVjschr. 22 (1924/25) 279-312; R. Heuberger, Das Urkunden- und Kanzleiwesen der Grafen von Tirol, Herzöge in Kärnten a. d. Hause Görz/MIÖG. Erg.-Bd. 9 (1913) 50ff., 265ff.; F. Huter, Die Anfänge einer landesfürstlichen Kanzlei in Tirol/Festgabe H. Steinacker (1956) 66-84; I. Luntz, Urkunden und Kanzlei der Grafen von Habsburg und Herzöge von Österreich 1273-98/MIÖG. 37 (1917) 411-478; F. Reinöhl, Geschichte der k. u. k. Kabinettskanzlei/Mitt. d. österr. Staatsarchivs Erg.-Bd. VII (1963); Stolz,ÖstVG. 154-158; F. Stundner, Die Kanzlei des Regiments der nö. Lande zur Zeit Ferdinands I. 1521-64/JbLkNÖ.2 31 (1953/54) 95-112; V. Thiel, Die innerösterreichische Zentralverwaltung 1594-1749/ArchÖG. 105 (1917) 1-210 (1929) und 497-670
  • es soll ouch unser yeglicher herre sin eigen cantzlye haben
    1441 WürtVjh.2 25 (1916) 337
  • diss ist der schreiber in der cantzley eidt ...
    1460/80 Goldfriedrich,KursächsKanzlei 131
  • sullen kantzler, secretarien und schriber mit iren knechten, die zu der cancelly gehoerende, und iglicher von ine globen und lyplich zu dene heiligen schweren, unserm gn.h. und syner gn. stiffte getruwe und holt zusyn, auch nach yrem besten vermogen zu raten, ... zu dictiren, zuschreiben, zu registrieren, zugewartten und zudienen, wie das iglichem zuthun gebueret oder bevolhen wirdet
    1489 Kurtrier/MittPreußArch. 17 (1911) 116
  • der cantzler soll sich als das haubt der cantzlei und aller derselben handlungen und geschefte underziehen, den mit fleis und ernst ob sein und die durch sich selbst und die andern schreibere zum besten handeln und ufrichten, wie einem cantzler gebüert und inmassen hernach volget
    1504 Carlebach,BadRG. I 72
  • item das die canzlei mit räten und schreibern von etlichen dapfern, frommen, verstendigen und geschickten personen besetzt und versehen werde, die nicht einander mit freundschaft oder sonst verwandt ... und die allein die ehr gottes, auch gemeinen nutz unsers gnedigen herrn und des lands bedenken und iren aigen nutz nicht betrachten ...; item das die rät und canzlei vom adel der landsässen und sonst mit leuten us dem land geborn besetzt werden
    1514 WürtLTA.1 I 172
  • hofmeister, statthalter, canzler, hofräte, secretarii, schreiber und andere der canzley verwante personen
    1525 Vogelgesang,PfälzKanzlei 44
  • daß wier in unser cantzley nachfolgende ordenung zu haltenn befohlen
    1547 Sachsen/Posse,Privaturk. 213
  • bey vnnserm regiment zu Zwaybrücken vnnd der canntzlej daselbs
    1559 ZweibrückenKanzlO. 107ff.
  • nachdem vns an vnserer canzley nicht weniger gelegen, wollen wir in vnsern hofflagern eine saubere und ordentliche und bequeme canzeley ... halten und dan auch fleißige verstendige und geuͤbte personen, als nemlich drey secretarien, drey substituten oder copisten vnd einen canzley jungen, halten und dieselbigen zu jederzeit durch vnsern canzlern mit vnsern wissen und willen auff und annehmen
    nach 1560 Kamptz,MecklStPrR. V 359
  • da i.f.g. nicht muglich ist, aller sachen und notturft auszuwarten, auch nach gelegenheit der lande nit wol stets an einem ent verpleiben kan, dass neben i.f.g. hofrecht [Rat] und folgender cantzeleien ein stendiger pleibender rat und cantzlei und registration verordent und gehalten werde, zu Dusseldorf in gulichischen, bergischen ... [Sachen], dergleichen zu Cleve ..., damit ein jeder wissen moͤge, wa er in abwesen i.f.g. anzusuchen
    1564 ZBergGesch. 30 (1894) 55
  • dass unsere geliebte brüeder nunmer fur ire geburende brüederliche tail der österreichischen lande ire sondere canzleien und expeditiones haben
    1565 Fellner-Kretschmayr II 313
  • nachdem wir ... in die regierung unser fürstenthümbe [Bremen und Lübeck] kommen und zu einer obrigkeit denselbigen darumb verordnet, daß wir ... mit allem fleiße darauf sehen und befürdern sollen, daß die liebe justitia armen und reichen ohne allen unterschied unverzüglich administriret und bey unserer fürstlichen cancellej die ordnung gehalten, dadurch gleich und recht befördert
    1599 QFSchleswHG. XV 34
  • so haben wir vorige vnnsers herrn vatters dabeuor vffgerichte canntzley ordtnung mit besonderm bedacht vor die hanndt nehmen, dieselbe reuidiren vndt erneueren laßenn, vnnd woͤllen demnach, daß in allen bey vnnser canntzley vorfallenden sachenn derselben stracks vnndt vnweigerlieh gelebt vnnd ohne alle verhinderung vnd gefehrde bey vermeidung vnnser vnngnedigen straf nachganngen werde
    1628 HessSamml. II 11
  • die von jhro kayserl. mayestät oder andern fürsten einkommende schreiben sollen vneröffnet in die geheimme canzley geschicket werden, wann sye nicht absonnderlich in den hofrath gehören
    1677 QBehGBayr. 232
  • damit ... diese vnsere ... verordnung ... befolget vnd sich niemand mit der vnwissenheit entschuldigen koͤnne, so solle dieses vnser decret bey vnserer cantzley in dem rath oͤffentlich verlesen ... werden
    1707 CCOsnabr. I 1 S. 412
  • dem proto-notario lieget nach unserem vicepraesidenten ob die aufsicht auf die cantzleybediente und deren verrichtungen ... in der cantzley 
    1712 BrschwLO. II 16
  • und da auch die schlesische kanzelei von denen andern von je her abgesondert gewesen und dem kanzelei-directori ohnmöglich fällt, auch die dahin gehörigen häufigen expeditiones mit zu respiciren, so muß besagte schlesische kanzelei durch ihren ersten kanzellisten, oder wen sie sonsten dazu tüchtig und dienlich erachten wird, alles dasjenige, was in gegenwärtigem regelement guter ordnung und promptitude halber verordnet worden, besorgen lassen. mithin bleibet dieselbe von denen andern expeditionen vor wie nach separiret
    1755 ActaBoruss.BehO. X 371
  • es sonderten sich allgemach die hauptkollegien so sehr von einander ab, daß sie ihre eigene kanzleyen unter aufsicht eines kanzleydirektors erhielten
    1785 Fischer,KamPolR. II 5
  • verschiedene landesherrliche kanzleyen. in den reichslaͤndern befinden sich besondere hof- geheime- justiz- lehen- regierungs- oberappellationsgerichtskanzleyen, die ihre kanzleydirektoren, sekretarien, notarien und protonotarien, aktuarien, kanzlisten, protokollisten, konzipisten, kopisten, registratoren, archivarien u.s.w. besizen
    1785 Fischer,KamPolR. II 7
  • in den preußischen staaten besitzt jedes kollegium seine eigene kanzley. ... das oberhaupt dieser einzelnen kanzleyen heist kanzleydirektor
    1785 Fischer,KamPolR. II 8
  • die dermalige kanzley bestehet aus dem direktor, so ein profeß des gotteshauses, dann drey weltlichen, nemlich einen oberamtmann, einen syndicus und einen konsulenten ... zuweilen auch einige geistliche als raͤthe
    1786 Montag,AbteiEbrach 205 Anm. f
A IV
städtische Kanzlei
Sachhinweis: Breßlau,Urk. I3 617/18; Burger,Stadtschreiber; Eheberg,StraßbVG.; F. Elsener, Notare und Stadtschreiber (1962);Jahn,KanzleiZerbst; E. Kleeberg, Stadtschreiber und Stadtbücher in Mühlhausen i. Th. vom 14.-16. Jh./ArchUFrk. 51 (1909) 407-490; F. Merkel, Das Aufkommen der deutcshen Sprache in den städtischen Kanzleien des ausgehenden Mittelalters/Beiträge zur Kullturgeschichte des Mittelalters und der Renaissance 45 (1930); Pitz,Schriftwesen; K.H. Rexroth, Die Entstehung der städtischen Kanzlei in Konstanz/KonstanzGRQ. XII; A. Schmidt, Die Kanzlei der Stadt Erfurt bis zum Jahre 1500/MittErfurt 40/41 (1921) 1-88; W. Spiess. die Zentralverwaltung der Stadt Braunschweig in hansicher Zeit bis 1671/QFBrschw. XV 105-114
  • es sol ouch her Jeger und sin sun und die andern zwene underschriber und alle die, so hie noch iemer in die cantzelige an ir statt koment, sich verschriben noch der besten forme; wers ob ir deheiner iemer usser der cantzelige und von der statt Strassburg keme, was su dan wissent und vernomen hant by der statt in der cantzelige ..., das sollent su zu ewigen tagen verswigen und damit niemer wider die gemeine statt zu Strassburg oder ire burger zu sinde
    1322 StraßbUB. IV 2 S. 156
  • der burgermaister und groͧsser und klainer raute zů U. sind durch gemains nutze und frommen willen armer und richer zů raͧt worden und haͧnd gesetzet, vestiklich zů halten, das nu fuͥrbas nieman, in welchem wesen der ist, hie ze U. nichtzit, das unser statt insigel antrifft, dehainen hiraitbriefe, urtailbriefe oder spruchbriefe noch dehainerlai gemaͤchtbriefe schriben noch machen sol, denne das die alle und iegliche in unser geschwornen stattkanzli suͥllen geschriben werden bi unserm geschwornen stattschriber und sinen schribern, und wer sich daruͥber des understuͤnde, ichtzit hie ze U. ze schriben, das hie vorbegriffen ist, der wuͥrde daͧrumbe straͧfe und bůss liden. besunder die schriber, die usser halb unser geschwornen cantzli soͤlichs immer schriben, maint der raute darumbe ze straufen, das er sin hernaͧch entladen wuͥrde. davor wisse sich menglich zů huͤten
    1420 UlmRotB. Art. 478
  • du solt auch alle und iede räte und gerichtzhandlungen, darbei du bist, in der ratstuben, im thurn, in erkondigungen, rechnungen oder sunst usserhalben vernemen wirdest, biß in den tod verschwigen, besonder iemandts usserhalben ains statthalters oder stattschribers derselbigen räte, ratschlag, erköndigungen, rechnungen, urtail, entschid, noch beschluß, weder durch schrift, wort, noch anderer gestalten, nit anzaigen, eroffnen, noch wissend machen, was brief, register, schriften oder copien, die auch von mein herren oder ainem ratschriber ald partheien, so gütlich oder rechtlich von inen zů handeln haben, zů deinen handen gegeben oder dir sunst zůkommen ald selbst gwar wirdest, dieselbigen alle und iede sollest und wöllest in das rathus oder canzlei an ir iedes gepürend ort alweg unverzogenlich legen, behalten und versorgen, darmit du die ieder zeit min herren und dem stattschriber widerumb unerkent antwurten megest und wissest
    um 1510 ÜberlingenStR. 224
  • daß keiner, wes standes oder wuͤrden der auch sey, sich unterstehen solle, ohn ausdruͤcklichen vorhergehenden consens und beliebung seiner eltern oder vormuͤnder sich in einige ehegeluͤbde einzulassen, dann auch, daß insgemein mit denen verloͤbnuͤssen an keinen andern oertern dann in einer kirche oder auf der cantzley oder in ihrer eltern, vormuͤnder, anverwandten und in deren ermangelung in anderer ehrlich und wohlbeglaubter leute haͤusern ... zu verfahren
    1697 LübOGO. 124
B I Regierungs- und Verwaltungsbehörde

B I 1 Leitung der Staatsgeschäfte allgemein
  • auch die hendel sunst ausser der canntzley nit bringen ... item der ku. mt. unnd alle andere nottige sachen, der man gedechtnus haben muß, sonderlich die versigelt verschreybung, es sey umb dinst pflege lehen gabe provision leybgeding verzeyhung privilegien bestettigung presentatz nominatz wapenbrieff und dergleichen sachen, so auß seiner mt. selbs person unnd bevelh vlissen
    1494 ÄltesteOrdnReichskanzlei 4
  • 1498 Fellner-Kretschmayr II 48
  • wiewol wir nit vil in die canzli gangen sind, ist doch nichtzit, daran uns und unserm furstentumb gelegen, es si mit ufnemen gelts, usrichtung dapferer sachen, verlihung der pfründen, annemung der diener und amtlut und waran gelegen, das ist mit unserm wissen, willen und gehais beschenhen
    1514 WürtLTA.1 I 199
  • gleicher gestallt soll man sich auch, wann wir [Pfalzgraf Wolfgang von Zweibrücken] personlich bey der canntzlej sind, inn sachen, da es die notdurft erfordert, yeder zeit bey vnns beschaids erholen, damit wir beuelh geben mögen, wie man sich in sölhm allen halten vnnd erzaigen soll
    1559 ZweibrückenKanzlO. 119
  • wo den ambtleüten sölher verträg [Staatsverträge] halber vber kurtz oder lanng ettwas zweifl fürfiell, das sy mit guetem bedacht handln vnd sich bej vnserer canntzlej allweg bschaids erholen sollen
    1559 ZweibrückenKanzlO. 171
  • wan auch sachen vor der canzlej furgefallen, so der wichtigkeit, das die raͤthe vor noͤtig erachten, vns darauß zu referiren, so soll der canzlaͤr beneben einem von den raͤthen vnd secretario nach hoffe kommen vnd relation thuen. es soll aber gleichwoll solches eher nicht geschehen, ehe vnd beuor sie der sachen genugsamen bericht haben, vnd dieselbe zum bescheide stehett
    1610 CCOsnabr. I 1 S. 44
  • habe jch zu verhuͤtung allerhand besorgenden vnrichtigkeit in meiner absentz die regierung meines stiftes ... ander gestalt zu bestellen nothwendig befunden ... will hiemit meine canzley mit drey gelahrten bestellet vnd darin nachgesetzte persohnen .. verordnen ... sollen vorgemeldte meine raͤthe sich mit einander freywillig begehen in publicen sowohl als in privat negotiis etc.
    1645 CCOsnabr. I 1 S. 272 Anm. 30
  • die von jhro kayserl. mayestät oder anderen fürsten einkommende schreiben sollen vneröffnet in die geheimme canzley geschicket werden, wann sye nicht absonnderlich in den hofrath gehören
    1677 QBehGBayr. 232
  • soll er [Schultheiß] von niemand als von uns oder unserer cantzley ein befehl annehmen
    1727 BambBer. 8, 2 (1845) 124
  • ingleichen ist man alsdann [nach der Ankündigung eines Reichstags] in den cantzleyen derer meisten ... reichs-staͤnde beschaͤfftiget, haupt-instructiones abzufassen, wie sich ihre auf den reichs-convent abzuordnende gesandte ... zu betragen haben moͤchten
    1752 Moser,StaatsR. 46 S. 157
  • die grafschaft Eberstein hat keine besondere collegia, sondern steht unter der fuͤrstlichen canzley 
    1772 Moser,BadStR. 328
  • anfangs hieß das allgemeine landesherrliche rathskollegium kanzley, dessen arbeiten aber in der folge auf die regierungs- und justizsachen eingeschraͤnkt wurden. daher noch jezo sogenannte justizkanzleyen so wie bey kleinen laͤndern statt aller kollegien uͤberhaupt nur kanzleyen vorhanden sind. selbst in den groͤßern reichsstaaten heist zuweilen die vereinigung aller kollegien die kanzley 
    1785 Fischer,KamPolR. II 5f.
  • die canzley besorget die landesangelegenheiten in absicht des landtages und der landstaͤnde und constituirt mit den sechs staͤndischen landraͤthen den landrath. sie ist das forum des landesfuͤrsten, bey welchem selbiger recht nimmt und giebt, so auch der landesfuͤrstlichen bedienten, beamten und magistrate, so wie der landstaͤnde, und vertreten die advocati patriae et fisci die gemeinen landes- und besondern hoheits- und fiscalischen sachen
    1798 Klöntrup,Osnabr. I 209
  • so muͤssen ... alle vorfaͤlle in grenzsachen der canzley einberichtet werden
    1798 Klöntrup,Osnabr. I 210
  • canzley ist derjenige oͤffentliche ort, wo gewisse landessachen von den dazu bestellten personen eroͤrtert und ausgefertiget, auch die noͤthigen acten und schriften aufbewahret werden. ... jeder souverain ist in seinem lande eine canzley anzuordnen berechtiget, und eine solche canzley wird eine landescanzley genannt. was fuͤr sachen dahin gehoͤren, muß aus den besondern canzleyordnungen ersehen werden, wenn gleich im allgemeinen so viel seine richtigkeit hat, daß der regel nach nur regierungs- und landessachen, nicht aber gerichtliche streitsachen vor die landescanzley gezogen zu werden pflegen
    1800 RepRecht V 141
B I 2
Finanz- und Vermögensverwaltung einschließlich der Lehen
  • im [Inhaber des commissariats eelicher sachen] dar von der dritteile des lones, so deszhalb geben wirdet, gedych und werde, und die andern taile in die canzlye fallend
    1469 WürtVjh.2 25 (1916) 360
  • [Amtmann zu Graben an Landhofmeister zu Baden:] nach dem ir mir geschrieben habent, alle weld und höltzer in myn ampt gehörig zum furderlisten besichtigen und über schlahen lassen, wie vil jeder walt swin zu eckern ertragen möge und ... auch wie vil alter und junger schwin in mynem ampt syent, zum furderlisten in myns gnedigen herrn cantzly gein Baden wissen lassen, verzeuchent schicken, han ich gethan
    1497 Bergdolt,BadAllmenden 59
  • nachdem auch zu zeiten die unsern uns um lehn ansuchen, und wir an unserm wesentlichen hof nicht seyn, auch unsere räthe und canzley dieselbige zeit nicht bei uns haben, dadurch ihnen ihr lehn aufgeschoben, daraus denn den unsern mühe und irrung erwächst
    1499 ZThür. 2 (1857) 104
  • was außgeben oder nachlaßen ist, sollen und wollen wir hinfur keinen zedel zeichen, er sey dann in unserer canzley durch unser landhofmeister und rethe, so jeder zeitt dorzu verordnet werden und zum münsten zwen seyn, ... gezeichnet; ... wir sollen und wöllen auch allen unsern ober[n] und undern amptleuthen, kellern und andern, die außgeben haben, bey iren aiden bevolhen [haben], hinfür nichts außzugeben dann zerung und bottenlöne und zu underhaltung der beu in den schloßen, als thach, fenster, offen, läden, brucken, doch keinen neuen baue one bescheidt auß unserer canzlei und der gezeichneten zedel obbemelt zu machen
    1504 Baden/Kern,HofO. II 111
  • es sollen auch alle diejhenen, so von unsertwegen auszugeben haben, bey iren aiden hinfür von gellt, fruchten, wein und anderm niemandts weiter geben, dann man denselben ire[s] diensts halb yeder zeit schuldigk und pflichtig ist, es were dann, das denselben der bevelch geschee uß unserer canzley durch ein gezeichenten zedel
    1504 Baden/Kern,HofO. II 113
  • [wenn] ein lehen verfiele, so soll er daran sein, das man auss der cantzley gebürende befelch gebe, damit dasselbig verfallen lehen vnns zum fürderlichisten heimgetzogen werde
    1559 ZweibrückenKanzlO. 214
  • wir wellen auch, das solcher unserer und des heiligen reichs regalien und lehenschaften, auch obberürter privilegien confirmation ..., erhebungen in graven-, herrn-, adels- und ritterstand, neue freihaiten etc., so von uns als römischen kaiser ... gegeben werden, allain durch unsere reichssecretarien ... in gemeiner canzlei beschehen sollen
    1566 Fellner-Kretschmayr II 316
  • daß vbrige [Strafgeld] aber bey die cantzley verwahrliche vfgehabenn vnd zue milten vnd andern sachen gebraucht vnd verwendet werdenn soll
    1628 HessSamml. II 24
  • die ... contributions-ordre soll von den canzley-raͤthen mit zuziehung der beampten in die empter und kirspel proportionirlich abgetheilet werden ... die beampten sollen schuldig seyn, solche ihre anschlaͤge monathlich ... der cantzley einzuschicken
    1645 CCOsnabr. I 1 S. 273 Anm. 30
  • daß dieselbe [voͤgte] dergleichen collecten-anlegung, ohne daß selbige zuforderst auff der cantzley approbiret, im geringsten sich nicht anzumaßen [haben]
    1682 CCOsnabr. I 1 S. 292
  • solte sich ein oder der andere darinnen [bei der Leistung der Abgaben und Zinsen] moros und saumselig erzeigen oder sonsten ein verderbliches haushalten fuͤhren, daß er mit abstattung herrschafftlicher schuldigkeiten nicht zuhalten koͤnte, muste schultheis in zeiten solches bei uns oder unserer cantzlei anthen, wann er anderst nicht selbsten darunter will zu schulden kommen und angehalten werden, fuͤr diese die schuldigkeiten ... zu entrichten
    1727 BambBer. 8, 2 (1845) 123
  • die guͤter der voͤgte, welche dem stifte schuldig geblieben sind, koͤnnen zwar von dem gografen aͤstimirt, muͤssen aber bey der canzley in discussion gezogen werden
    1798 Klöntrup,Osnabr. I 210
B I 3
Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung
  • all vnser ober vnnd vnder amptleut ain trew vffsehen woͤllen lassen haben ..., dz sie dieselben [Trinker, säumige Schuldner, Asoziale] woͤllen annemen, lassen in fencknus legen, mit mußsuppen vnnd wasser ain zytlang spysen, nachgestalt vnd gelegenhait ains jeden person vnnd verhandlung, es were dann die sach so geuarlich oder vermessenlich gehandelt, als dan sollen vnser amptluͤt sollichs an vns oder vnser cantzly lassen langen, auch daby aines ieden gefangen ongeschicklichait anzaigen mit irem rat vnd gutbedunken, und alsdan wyters beschaid warten
    1515 Reyscher,Ges. XII 22
  • daß alle und jede, so in allhiesiger statt wohnhafft, ihre ... ehegeluͤbde nirgend anderstwo, als allein in allhiesiger statt, durch ordentliche offentliche priesterliche copulation vollziehen und bestaͤttigen sollen, es were dann sach, daß sie wegen anderwerter copulation von vns absonderliche bewilligung, und auß der cantzley einen schein darob, erhalten haben wuͤrden
    1676 SammlVerordnFrankf. III 563
  • [Statuten des Stifts Buchau:] solle hiemit allen unseren schultheissen, vorgesezten und denen sametlichen untertanen gebotten sein, daß ein jeder, so solche straffmeßige verbrechen, so der gnädigen herrschaft zu holz und veld, wun und waid, trib und trab, fischenzen oder anderm zu schaden geschicht, selbsten sieht oder durch andere hört, dieselbe bey der cantzley ohne allen verzug anzaigen [soll]
    1678 WürtLändlRQ. III 371
  • wür ... ordnen ..., waß gebott und verbott wür oder in unßerm nammen unßere verordnete räte und oberambtleüt von unser canzley ... offentlich vor der gemaind oder einem oder anderm in sonderhait gebieten und verbieten laßen werden, daß solches alles bey unaußbleiblicher straff und scharpfem einsehen gehorsamblich gehalten werden solle
    1678 WürtLändlRQ. III 373
  • die erfahrnuß gibt, daß mancher sonst wohlhabender unterthan durch schlechte pflege und bauung seiner guͤtter, durch annehmung fremder schwehrer fuhren, durch vieles handeln und wandeln mit den juden, wirthshausgehen, spielen und anderes uͤble haußhalten nach und nach ... in das voͤllige verderben gerathe und denen ohnerzogenen kindern nichts als den bettelstab zuruͤcklasse; solchem nach soll schultheis diejenige ... zur besserung ermahnen, denenselben die erbhuldigungs- und lehenspflicht ... vorlesen, damit sie ... sich bessern. solte aber dannoch die anhoffende besserung nicht erfolgen, hette schultheis dieses uns oder unserer cantzley, seinen umstaͤnden nach, beyzubringen
    1727 BambBer. 8, 2 (1845) 125
B I 4 Aufsicht über Erziehungswesen und Religion
  • sollen sy [Hofmeister, Statthalter und Räte] ... achtung darauff geben, das die jhenige, so von kirchn güetern in schulen oder vniuersitetn erhalten werden, die stipendia nutzlich anlegen, vnnd ... vnnsere stipendiaten zur canntzlej fordern vnnd sy notdurfftigclich examinirn lassen, wie dann sölhes vnnser kirchn-ordnung verrner mit sich bringt
    1559 ZweibrückenKanzlO. 164
  • sollen zuvorderst stathalter, canzler und räth in geistlichen sachen ein sonder vleißig ufsehen haben, daß ... der kirchenordnung und mandaten gelebt und nachgesetzt, die reine lehr erhalten und allen secten und irrigen lehren ... gesteürt und gewert, ... desgleichen daß järlich die zwen synodi, sodann die zwen speciales und generales visitationes mit stathalters, canzler und räth vorwissen angericht und gehalten werden, auch aus den räthen qualificierte taugliche personen neben den geistlichen darzu verordnen ... und, wann dieselben füriber die relationes der gebür verfertigt und inen in die canzlei überliefert werden, alsdann durch ein sondere deputation us den räthen die mengel, so sie darin befinden, notürftiglich beratschlagen
    1578 Carlebach,BadRG. II 152
  • 1600 HeidelbUnivUB. I 333
  • [Schultheiß und kleiner Rat:] an die drey predigkanten allhier ..., daß alle fürgesetzte und undergebene predigkanten, professores und studiosi zů statt und landt disen authorem [Cartesius] und deßen asseclam, den Anthonium Le Grand, von sich geben, ihr mehherren die exemplaria ... abforderen, und nachdeme ihr sie werdet eingesamlet ... haben, sie sambtlichen in ihr gn. cantzley allhier zu den vorigen liferen sollind
    1680 BernStR. VI 1 S. 522
  • die ordinari schulmeister, so ihre geschöpffte salaria haben ..., sollen alle bey der cantzley examinirt und confirmirt ... werden
    1687? SchulO.(Vormbaum) III 307 Anm.
B I 5 Aufsicht über bestimmte Organe der Rechtspflege und Verwaltung
  • der ober burnmeister sol by sinem eide ein flissig uffsehen haben uff alle die burnen, die uff der almenden in der statt und vorstetten zu Strassburg sient, das deren ieglicher versehen werde mit zweyen burnenmeistern usser den umbsehssen, so ... doselbs wasser holent, ... und sol denselben gebieten zu komen in die cancellye und inen doselbs die ordenunge tun vorlesen und die ouch sweren
    1322 StraßbUB. IV 2 S. 146
  • wa jemants ichtzit anzubringen oder zu clagen het, dz ainen amptman vnd gericht mit ainander betreffe, so sol ... das selb anfangs an vns inn vnser canzly gebracht, daruff dan von vns oder vnsern raͤten erkundigung geschehen vnnd alsdann vff dasselbig gehandelt werden sol, wie sich nach gestalt ... ieder sach wol gebuͤrn wirt
    1515 Reyscher,Ges. XII 28
  • was hinfuro von räthen, hofdienern, edlen vnd vnedlen, durch vns oder vnsern beuelch, durch hofmeister, canzler oder ander vnsere räth bestellt werden, dieselben all sollen in unser canzley angesagt werden vnd alspald in ein sonder bestallregister mit iren namen vnd zunamen, besoldung, tag vnd jar aufgezaichnet vnd alsdan von inen rath- oder dienst-pflicht vnd aid genommen werden ... vnd soll obgemelten vnsern räthen, dienern, amtleuten vnd haus-soldnern, so es die notturft eraischt vnd es vormals in vnser canzley gebraucht worden, ein bestallbrief aufgericht vnd dagegen von ir jedem ein revers vnder seinem aigen (wo er sigelmeßig wer) oder ains andern sigel genommen vnd alsdan vnd vor nit zu seinem dienst, amt vnd besoldung gelassen werden
    1525 AmbergKzlO. 25
  • wo auch einem diener nach endung seines getragenen ampts vnnd dinstes erlaubt oder einer ... beurlaubt wurde oder nit lenger dienen wölte, so solle dasselbig jeder zeitt in der cantzley angezeigt ... werden
    1559 ZweibrückenKanzlO. 118
  • wurde auch ettwo ainer vnserer vnderthan oder angehörign etwas bej der canntzlej anzaign, so den ambtleütn verweislich were oder konnftigclich zu nachtail raichen möchte, oder sy gar angeben oder verclagen, so soll sölhes ... den ambtleütn eröffnet, ir verantwortung darauf gehort vnd alsdann beschehen, was an ime selbs billich vnd recht ist
    1559 ZweibrückenKanzlO. 150
  • [Statuten des Klosters Ochsenhausen:] eß sollen auch der pupillen, waißen und wittiben pfleger järlich in cantzley unserm secretario raitung thuen
    1603 WürtLändlRQ. III 332
  • ferner sollen in vnnser cannzley ahngenohmmen vnd gerechtfertiget werden ... alle ... ambtssachen, wie auch da ahnn den vndergerichten ... den leuthen, es sey gleich durch nichthaltung der gericht oder annderer vhrsachen halben, das recht versagt oder vber vnnsere oder vnnserer regierung vorschrifften ... gefehrlichen verzogen oder sonnsten partheylichkeit gebraucht wirdt, dieselbige sachen moͤgen vnnsere stadthalter vnd raͤthe vf eines oder des anndern theill ahnnsuchen vf vorgehende ... bescheinung das denn also auch vor sich ziehen
    1628 HessSamml. II 18
  • auch [soll] an der cantzeley ein absonderlich prothocol daruͤber gehalten werden ... [und] sollen vnser cantzler vndt raͤhte zugleich auffsicht nehmen, daß bey den beambten, richtern, vogten vndt allen befehllhabern dieses vnsers stifttes guete ordnung vndt gehorsamb gehalten, ein ieder seines beruefs vndt ampts fleisig auffwarte, vndt keiner von den vnterthanen ... durch sie vnbilliger weise vndt wieder recht ... verletzet, sonder ieder bey seinen rechten vndt wollhergebrachten gebrauche gelassen ..., auch waß befohlen gehorsamblich zu wercke gerichtet werde
    1652 CCOsnabr. I 1 S. 127
  • wir ordnen hiemit, daß alle notarien, so in unsern landen und an unsern cantzley-gericht das notariat-amt brauchen wollen, innerhalb drey monathen nach publication dieses für unser cantzley erscheinen, documenta creationis et immatriculationis, auch zugleich von der obrigkeit, darunter sie wohnen ..., zeugnüs ihres ehrlichen wandels und verhaltens, auch, da sie zuvor nicht bekant, protocolla etzlicher durch sie verrichteter actuum fürbringen. darauf, nach befundener qualification und geschicklichkeit, [soll] die approbation erfolgen
    1669 GesSammlMecklSchwerin I 64
  • es sollen unsere untergerichte in criminal-sachen nach besage der peinlichen hals-gerichts-ordnung, bey verlust ihrer jurisdiction und anderer schweren straffe, zu verfahren und, wann deswegen zweiffel von ihnen vorfället, sich bey den rechtsgelahrten des rechtens berichten zu lassen schuldig seyn. und wofern sich befinden solte, daß dawieder von ihnen gehandelt, so sollen sie vor unsere cantzley citiret und vorbeschieden und von ihnen die acta abgefordert ... werden
    1669 GesSammlMecklSchwerin I 94
  • alle fuͤrstliche und stiftsbediente ... muͤssen von der canzley beeidet und vorgestellet werden
    1798 Klöntrup,Osnabr. I 209
  • die gografen und rentmeister muͤssen, wenn sie ausserhalb landes reisen wollen und dazu die landesfuͤrstliche erlaubnis haben, dieses der canzley anzeigen
    1798 Klöntrup,Osnabr. I 210
  • so muͤssen auch alle todesfaͤlle landesfuͤrstlicher bedienten ... der canzley einberichtet werden
    1798 Klöntrup,Osnabr. I 210
B II 1 sachliche Zuständigkeit

B II 1 a Schlichtung von Streitfällen im Güteverfahren
  • die secretarj mugen ... sich alldann wider in die cannzlej ... verfuegen, die brief collaciniern vnnd verfertigen hellfen ... es soll auf ainen tag vber zwo guetlich verhör wo es vmbganngen mag werden nit gesezt [werden]
    1518? QBehGBayr. 193
  • all guetlich vnd vnuerbunden handlung sollen furtter bei vnser canzley von wort zu wort nit ... aufgeschrieben werden
    1525 AmbergKzlO. 26
  • sollen ... die partheien, so ußerhalb hofgerichts vor der canzlei in rechtlichen prozeß erwachsen, desgleichen die güetlichen handlungen richtiglich gefürdert und erledigt werden und umb mehrer richtigkait willen eines tags in der wochen zue den rechtlichen sachen sich vergleichen
    1578 Carlebach,BadRG. II 154
  • [wurde] herr praelat ... vmb tractation vnd vergleichung zu fürstlicher würzburgischen cantzley bestimmt vnd betagt
    1610 BambBer. 9 (1846) 231
  • der fron- und waldungsgerechtigkeit halben stritt und irrungen ..., derenhalben ... underschiedliche gütliche handlungen zwischen ihnen bei der canzlei alhie vorgenommen worden
    1613 BadW. 266
  • zu hinlegung derselben [stritt und mißverstend] beide parteien ... bei unser hiesigen canzlei für unsern dazu sonderbar verordneten räten ... erschienen, daß hieruf beide teil ... in der güte vereinigt, verglichen und vertragen worden
    1619 BadW. 246
  • in geringschätzigen oder auch wichtigen sachen, die an sich richtig und klar oder privilegiret seyn, soll unsere cantzley keinen weitleufftigen process gestatten, sondern summarie auch extra ordinem verfahren und verabscheiden
    1669 GesSammlMecklSchwerin I 71
  • wie wir dann ausdrücklich befehlen, daß weder in unser cantzley noch in aemtern und unter-gerichten in keiner sache mehr dann zween vorbescheide zur güte verstattet oder angesetzet werden sollen
    1669 GesSammlMecklSchwerin I 78
  • daß die parteien sich daselbst [beim fürstlichen Hofgericht] einzulassen scheu tragen und dahero ihre strittigkeiten lieber extrajudicialiter bei fürstl. canzlei ausgemacht haben wollen, ist mir unwissend. vermutlich aber ist, daß sie verhoffen, auf solche weise schleuniger und mit geringeren kosten zu ihren rechten zu gelangen
    1671 Carlebach,BadRG. II 179
  • weilen bey vns verschiedene klagten einkommen, daß bey vnserer cantzley auch in gantz geringen sachen ein langwieriger process verstattet vnd mannigmahl 3 biß 4 vrtheil darinnen abgesprochen, hiedurch aber denen partheyen offt mehrere vnkosten verursachet werden, als die haubtsache an sich selbsten außtraͤget, also wollen wir gnaͤdigst, daß kuͤnfftighin, wan dergleichen geringe sachen einkommen, die partheyen durch muͤndlichen vorbescheid verglichen oder in entstehung der guete jeden theil nur zwey schrifften gestattet vnd darauf, denen rechten nach, gesprochen vnd keine weitere interpositiones querelae nullitatis, revisionis vnd dergleichen beneficiorum zugelassen werden sollen
    1707 CCOsnabr. I 1 S. 408
  • was aber diejenige sachen belanget, so bey der cantzley zuerst extrajudicialiter eingefuͤhret, sollen dieselbe an das judicial- oder auch sogenantes general commissions-gericht nicht anders gebracht werden, als wan vorhero darinnen extrajudicialiter definitivè gesprochen und der beschwehrte theil um die gewoͤhnliche citation ad agendum et constituendum ansuchet
    1735 CCOsnabr. I 1 S. 445
B II 1 b
Zivil- und Strafsachen in erster Instanz und Vollstreckungsmaßnahmen
  • so aber bey vnnserer canntzlej sachn furkämen, die auch in iure beruen, als wann die vnnderthanen erbfell, oder was dergleichen ist, fürbringen, so solln sy ire notdurfft in ainer geschribnen suplication anzaigen, damit man sich darauf notdurfftigclich resoluiern vnnd grüntlichen rechtmessigen beschaid geben könnde
    1559 ZweibrückenKanzlO. 146
  • [daß] die partheien, so ußerhalb hofgerichts vor der canzlei in rechtlichen prozeß erwachsen, ... richtiglich gefürdert und erledigt werden
    1578 Carlebach,BadRG. II 154
  • verfassungh gerichtlichen processes, darnach jn rechthengigen sachenn vor vnsern redthen ahn vnser canzley zuuerfarhen
    16. Jh. CCOsnabr. I 1 S. 56
  • vnsere rethe vnd commissarii sollen ... ahn vnser canzlei ... gerichtliche audientz haltten
    16. Jh. CCOsnabr. I 1 S. 60
  • ferner sollen in vnnser cannzley ahngenohmmen vnd gerechtfertiget werden alle lanndfriedbruchige sachenn vnd was dennselben ahnhengt, da einer den andern mit der thadt vergewaltiget oder seines einhabenden guths enndtsetzt oder eines lanndtfriedtbruchs auß redlichen vrsachen in verdacht ist
    1628 HessSamml. II 18
  • in jeder wochen sollen zwo gerichtliche audientzen ... vf vnnser cannzley in der ordentlichen rath oder audientz stubenn gehalten werden, diesen gerichtlichen audientzen sollen zum wenigsten zween vnnserer raͤthe beywohnen vnd achtung darauf geben, wie vnd was von den procuratoribus gehandlet virdt, citationes, compulsoriales, inhinbitiones vndt andere proceß decretiren, auch anndere gewisse terminos ad procedendum praefigiren
    1628 HessSamml. II 18
  • welche frevel [5 fl. 4 ₰] beim stattgericht erkant werden, die hohen strafen aber werden von der cantzelei oder aber vom amt Amorbach angelegt
    1668 Buchen 1094
  • soll unser cantzley die sequestration, auff beschehenes suppliciren oder auch nach befindung ex officio, anordnen und die streitige unbewegliche güter einem verwalter zu administriren einräumen, aber die bewegliche güter entweder an einen gewissen ort verwahrlich beylegen oder , wo nöhtig, dieselbe verkauffen und das dafür eingenommenes geld dem obsiegenden theil zum besten sequestriren und auff zinse glaubhafften gewissen leuten austhun und von allen ein richtiges inventarium fertigen lassen
    1669 GesSammlMecklSchwerin I 93
  • also bleibet ... der cantzley zuforderst die causas criminales uͤber alle weltliche im stifft zu judiciren, ... ferner gehoͤren dahin alle gemeine land- und schatzungssachen, ... auch holtzungs- und marcksachen, so weit beym holtzgerichte nicht abgethan ..., die streitigkeiten der jagden betreffend ... koͤnnen solche ... zu verhuͤtung der confusion und unterschleiffe vor der cantzley gefuͤhrt werden
    1685 CCOsnabr. I 1 S. 295
  • die an vnserer cantzley rechtshaͤngige sachen
    1707 CCOsnabr. I 1 S. 407f.
  • daß hinfuͤhro alle solche advocati alle ihre in der cantzley uͤbergebende schrifften, ausser in denen process-sachen, welche gegen sr. churfuͤrstl. durchl. und dero aemter oder dero vornehme bediente gefuͤhret werden, ... mit ihrem vor- und zunahmen unterschreiben
    1712 BrschwLO. II 361
  • es scheinet aber, daß die graven von Würtemberg ihre cantzley um das jahr 1360 dergestalt eingerichtet, damit diejenigen sachen, die sonst für ein landgericht gehöret haben, nunmehr in der cantzley von landhofmeister und räthen erörtert werden sollen
    1752 Sattler,Würt. 50
  • ferner sollen in unsern canzleyen angenommen und gerechtfertiget werden alle landfriedbruͤchige sachen
    1762 Wiesand 182
  • daß sich der oberjaͤgermeister in jagtsachen keiner jurisdiction uͤber die beamte anmaßen, sondern solche der cancelley vorbehalten bleibn solle
    1783 CCOsnabr. I 1 S. 395
  • jetzt gehoͤren allein die appellationssachen nach erkannten processen fuͤr die audienz oder das commissionsgericht, die uͤbrigen aber ohne unterschied in der ersten und folgenden instanz zur gemeinen canzley, welche, so viel die criminalsachen insbesondere betrift, den beamten die noͤthigen instructionen ertheilet und den ganzen proceß dirigirt
    1798 Klöntrup,Osnabr. I 211
  • gehoͤren ausschlieslich vor die canzley ... alle land- und schatzsachen ... alle marksachen ... jagd-sachen ... lehnsachen
    1798 Klöntrup,Osnabr. I 212
B II 1 c Ehesachen (in protestantischen Ländern)
  • sollen stathalter, canzler und räth in strittigen ehesachen die partheien notturftiglich verhören und eintweder in der güete vertragen oder zu fürderlichem rechtlichen außtrag verhelfen und ... in solchen ehesachen jederzeit auch theologos brauchen ..., [daß] auch die partheien, so ... vor der canzlei in rechtlichen proceß erwachsen, ... richtiglich gefürdert und erledigt werden
    1578 Carlebach,BadRG. II 154
  • waß sich in vnnserm fuͤrstenthumb ... von ehesachen zuetragen, es geschehe gleich in vnserer selbst oder des adels bottmeßigkeit, deren soll keine ahn die vndergerichte noch auch das hoffgericht gezogen, sondern allein in vnserer cannzley vor vnsern darzu verordtneten geistlichen vnnd weltlichen raͤthen gerechtfertiget vnnd entschieden werden
    1628 HessSamml. II 18
B II 1 d
Appellations-, Berufungsinstanz
  • nachdem ... P.C. ... durch ... sine volmechtigen procuratores von dem gerichte zcum Franckenberge und dem ergangen gerichtlichen ... orteil daselbst ... in des ... fursten ... Wilhelms landgraven zcu Hessen etc. ... cantzley zcu Marpurg uber syner gnaden erbern rethe als an das oberst gerichte syner gnaden fürstenthumb sich beruffen und ... syne gnade gebethen, sulches anzcunemen und von dem gemelten gericht abzufordern ..., ist das geschehen und die sache kommt vor den räten zur verhandlung
    1491 Zimmermann,OHess. 135
  • so soll hinführter von unserem gericht zu Dörsten an uns [Erzbischof von Köln] und unsere nachkommen appellirt und acta gleicher gestalt, wie die bisshero ghen Dortmund verschickt, in unsere cantzley gelieffert und daselbst mit gleichen kösten ... wie zu Dortmund die vorige urtheil confirmirt oder retractirt werden
    1577 DortmStat. 253
  • 1597 ArchÖG. 105 (1917) 120f.
  • dieweil das hofgericht das letst und eusserte gericht ist, von welchem nicht mehr kan appelliert [werden] ... dahero die revisiones ... bei efg. canzlei ... nun desto mehr geheuffet werden
    1599 WürtLTA.2 II 71
  • zuuorderst sollen alle appellation sachen, ... so von den vndergerichten ahn vns, alß den landtfuͤrsten vnd vbersten ordinarium, vermogh gemeiner rechte ... gehen ..., eß sie von endt- oder beiurtheiln apellert, vor vnsern rethen vnd commissarien ahn vnser cantzeley jngeforhet, von denselben angenommen vnd erortert werden
    16. Jh. CCOsnabr. I 1 S. 59
  • nachdem vonn vrtheilen, die ahn den stadt lannd oder andern vndergerichten ausgesprochen werdenn, vnd da die heuptsach vber 20 fl. werth ist, endtweder ahn das gemeine hofgericht oder , so es dem appellanten vmb verhuͤetung grosses vnnkostens oder anderer vhrsachen halben gelegener, ahn vnsere cannzley vor vnsere verordnete hoffraͤthe appellirt werden magk, so sollen vnsere stadthalter vndt raͤthe solche appellation sach, wann jnnerhalb den nechsten zehenn tagen davon bey vorigem gericht appellirt ist oder noch jnnerhalb solchen zehenn tagen eine supplication zur cannzley eingegeben vnd darin vber die ausgelassene vhrtheill geklagt wirdt, ahnnehmen, darauf einen tagk zur gutlichen verhoͤr ahnsezen, die acta verschlossen erfordern vndt vnder dessen den richtern voriger instantz inhibiren, darnechst die partheyen gegen einander hoͤren, die acta priora verlesen vnnd fleiß ahnnkehren, ob sie die sach in guͤte hin legen vnd die partheyen vergleichen moͤgen, solten sie aber ... nicht zue vergleichen stehen, so moͤgen sie alsdan solche appellation sach gerichtlich bey der cannzley auszuefuhrenn ahngewiesen werdenn
    1628 HessSamml. II 18 [ebd. 23]
  • so sollen auch alle ... appellations-sachen, welche von den unter-gerichten an uns als ordentlichen ober-richter geschehen, von end- oder auch bey-urtheln, davon die kayserliche rechte und unsere landes-ordnungen zu appelliren gestatten, an unserer cantzley angenommen und laut dieser unser ordnung gerechtfertiget ... werden
    1663 BrschwLO. II 249 [vgl. zur Sache ebd. 307f.]
  • 1663 CCOsnabr. I 1 S. 215 [ebd. 216]
  • jeden unsern unterthanen soll ... erlaubet seyn, da er durch urtheil der unter-gerichte, wieder recht, beschweret, an unser cantzley zu appelliren
    1669 GesSammlMecklSchwerin I 89f.
  • 1723 CCOsnabr. I 1 S. 234 Anm. 29
  • 1723 CCOsnabr. I 1 S. 253 Anm. 29
  • man appelliret von dem hofgericht an die canzeley 
    1762 Wiesand 182
  • sollen in unsern canzleyen angenommen und gerechtfertiget werden alle ... sachen ..., da an untergerichten ... denen leuten ... das recht versagt oder ... gefaͤhrlich verzogen oder sonst gegen ihnen partheylichkeit gebraucht wird
    1762 Wiesand 182
  • der ebrachl. unterthan [muß] nicht nur die erste instanz bey der ebrachl. amts-stelle privative einhalten ... sondern auch von dar die berufung an die ebrachl. kanzley 
    1786 Montag,AbteiEbrach 165
  • alle uͤbrige buͤrgerliche und niedere zent-gerichtbarkeit aber [ist] in erster instanz denen ... beamten und richtern, in zweiter instanz hingegen denen zur abteilichen kanzley verordneten direktor, ober-amtmann und raͤthen zu urteilen uͤbergeben
    1786 Montag,AbteiEbrach 205
  • nach dem rescripte ... vom 25. nov. 1685 ... gehoͤren ausschlieslich vor die canzley ... alle appellationen von weltlichen gerichten in den staͤdten und auf dem platten lande
    1798 Klöntrup,Osnabr. I 212
B II 2 bes. Zuständigkeit für Prozesse best. Personengruppen

B II 2 a für Klagen gegen Kanzleiangehörige und sonstige (Landes-)Beamte
  • wann jemand von unsern cantzley-verwandten wegen seiner liegenden stadtgründe und häusern von einem andern ... mit recht belanget wird, solches nur alleine vor der cantzley, oder dem land- und hof-gerichte, per appellationem geschehen ... soll
    1669 GesSammlMecklSchwerin I 66
  • so aber jemand unsere beambte ... besprechen wolte, der mag seine klage ... an unserer cantzley in prima instantia fürbringen
    1669 GesSammlMecklSchwerin I 71
  • bleibet hingegen der cantzley ... zu judiciren, ... wenn jemand uͤber die beamten oder deren verrichtungen ... sich zu beschweren [hat]
    1685 CCOsnabr. I 1 S. 295
  • rescript, daß die saͤmtlichen dieses hochstifts bediente in gefolge der jnterimsordnung vom jahr 1714 allein bey der cancelley belanget werden sollen
    1783 CCOsnabr. I 1 S. 393
B II 2 b
für die Rechtsstreitigkeiten der Standespersonen
  • wofern auch zwischen adelichs standts persoenen vnsers stiffts streit vnd jhrrung jn personall oder ciuil sachen vorfelhe, sollen dieselb von vns oder vnsern rethen ... zuuorderst zu geutlicher vergleichungh vnd entscheidungh vorboscheiden ..., vnd jm fall die gutte ansuchen vnd eine den anderen spruchs nit erlaissen woll, vor vnseren rethen ahn vnser cantzlei seine sache auszufurhen frey sein
    16. Jh. CCOsnabr. I 1 S. 59
  • wann ... graven, herrn und vom adel in ihre[n] aigene[n] sachen zur canzley hierher vertagt und bescheiden ...
    1618 Württemberg/Kern,HofO. II 152 Anm. 4
  • koͤnnen die staͤnde [der braunschweig-wolffenbuͤttelischen landschafft] vor keine andere judicia als die fuͤrstl. cantzley, das hof-gericht und fuͤrstl. consistorium (in denen vor dieses gehoͤrigen sachen) gezogen ... werden
    1709 Lünig,CollN. II 153
  • die staͤnde sollen so wenig als sonst jemand an seinen holtzungen beschwehret, sondern ein jeder desfals bey seinen hergebrachten gerechtigkeiten geschuͤtzet und alle daher entstehende klagen bey der fuͤrstl. cantzley oder hof-gerichte eingefuͤhret und eroͤrtert werden
    1709 Lünig,CollN. II 154
  • canzeley, cancellaria: ... standespersonen haben allda die erste instanz
    1762 Wiesand 182
  • die canzley ist in vormundschaftlichen angelegenheiten der ritterschaft nach einer vereinigung derselben vom 20. jan. 1770 ... allein forum competens
    1798 Klöntrup,Osnabr. I 213
B II 2 c für Strafverfahren gegen Juden
  • woferne aber er, der jude, oder jemand der seinigen sich nicht geleitmäßig verhielten, sollen er oder dieselben vor der hgräfl. cantzelei und nicht vor einigem derer unter derselben stehender gerichte (als denen se. hochgräfl. gnd. desfalls keine jurisdiktion gestehen) in gebührliche strafe genommen werden
    1682 ZRelGeistesg. 5 (1953) 68
B III Notariat und Führung der öffentlichen Bücher
  • wan män der prelaten, der stett oder merktte priuilegi confirmiret, darumb tün sy meinen herren genüg und geben dann für dy camzley [!], wes sye mit einander überain werden
    1438 Passau/MBoica 28, 2 S. 528
  • so hinfur ... vertreg gemacht oder spruch eröfnet vnd derselben receß ... oder urkhundt von den partheien begert werden, die sollen inen auf ir begern zu irer notturft zugesagt vnd nit abgeschlagen werden, doch alweg vnser canzlei on schaden
    1525 AmbergKzlO. 48
  • dieweil sich ... zutregt, das zwischen partheyen verträg gemacht vnd derselben vfrichtung von beyden theilen begert wurd, die doch volgens, so sie geferdigt sein, in der cantzley ligen bleiben, so wollen wir hienfurther die jenigen, so der verträg begeren, mit ernst anhalten, dieselben zunehmen vnnd zulössen
    1559 ZweibrückenKanzlO. 220
  • so solle auch ... alletzeit einer von den gesellenn neben dem jungen bei der cantzlei sein, domit, ob etwas furfiele eilig zuschreiben, dasselbig geschehen vnnd befurdert werdenn moge ... vnnd alle zu hoff furfallende notariat sachen, vnnd was dem anhengig ist, mit fleiß waren vnd richtig prothocol daruͤber haltenn
    1573 Kamptz,MecklStPrR. V 340
  • eß sollen demnach vnser cantzler vnd cantzlei secretarij sich befleissigen, daß ... vnser cantzlei lehn, collacion, prouision, receß, verschreibungh, verpfent- oder verpachtungs bucher, auch commission, bestellungs, freilaissungs vnd verglietungs bucher ... ordentlich gefertight vnd hinfuro richtigh gehalten werden
    1588 CCOsnabr. I 1 S. 18
  • sollen ermelte secretarien alle vertraͤge, so in vnnser cannzley zwischen partheyen ertheitiget vnd vfgerichtet ... werdenn ..., in die recess ... buͤcher registriren vnd einzeichnenn laßenn
    1628 HessSamml. II 16
  • es sol maͤnniglichen dieser stadt buͤrgern und andern, so auff der cantzley zu thun, von den secretarien guter bescheidt gegeben, auch denen, so ichtswas zu buch schreiben lassen wollen oder bericht darauß von noͤthen haben, ... gebuͤhrliche wilfahrung geleistet werden. in auffnehmung und unterschreibung der echt- und nechstzeugnuͤssen und anderer kundschafften sollen die secretarii alle muͤgliche sorgfalt, daß der gemeine stam der verwandnuͤß und nichts anders, als was den zeugen eigentlich wissend und der warheit gemaͤß, bekundschafftet werde, anwenden
    1637 LübKanzlO. 58
  • klare und richtige sachen seynd ... gerichtliche erkändnüsse, klare transactiones und verträge oder vor unser cantzley getroffene oder mit unsern fürstlichen consens bestetigte contractus
    1669 GesSammlMecklSchwerin I 71
  • [wird] verordnet, daß alle kauf-, schuld-, tausch-, donation- und heuratsbrief, mannrecht, leibeigenschaft und in summa alle contractus, so ... über ligend oder immobel und bewegliche güter, in unserer grafeschaft gelegen, beschehen und getroffen werden, in den nechsten acht tagen nach getroffenen sachen ... in unserer kanzlei angeben, aufschreiben und an keinem anderen ort dann daselbst verfertiget noch ingrossiert werden sollen
    1698 HohenzollLO./QNPrivatR. II 1 S. 726
  • so ist ... hiermit statuirt, das dergleichen ... verzüchten und renunciationes von nun ahn ... in der canzlei aidlich geschehen ... sollen
    1707 ÜberlingenStR. 633
  • die secretärs des klein und großen gerichts [des Kantons Zug] bedienen die diesfällige kanzlei, die zugleich die einregistrirung von käufen und täuschen besorgen, auch die schuldverschreibungen in die bestehende protokolle eintragen und die gültbriefe [und] geldaufbruchscheine ausfertigen
    1801 AktSammlHelvet. VII 1591
B IV Geschäftsstelle, Sekretariat

B IV 1 beim Reichstag
  • auf daß nun die staͤnde und raͤthe, so zum reichs-tag kommen, so viel leichter zu befinden, pflegt der reichs-marschall bey der maͤyntzischen cantzley ... ein verzeichniß derer staͤnde und gesandten, welche sich bey dero angezeiget und ihre gewalt uͤbergeben haben, zu fordern
    1719 Lünig,TheatrCerem. I 1013
  • von ansagen auf einem reichs-tag. die erste ansage zu der proposition auf einem jeden reichs-tage gebuͤhret der kaͤyserl. majestaͤt ... alle andere zu den reichs- auch deputations- und nebenraͤthen ansagen gebuͤhren der maͤntzischen cantzley, also daß dieselbe durch einen zettul solche ansage verordnet
    1719 Lünig,TheatrCerem. I 1013
  • was nun in solchen dreyen raͤthen ... bedacht ..., solches alles wird in der ordnung, wie es vorkommen, und sonderlich nach gelegenheit der kaͤyserl. majestaͤt proposition in eine schrifft verfasset durch die maͤyntzische cantzley und erstlich im churfuͤrsten-rath allein, nachmahls im fuͤrsten-rath, drittens auch der staͤdte gesandten cum omnibus statibus abgelesen. ... solches concept relationis ... wird in der maͤyntzischen cantzley mundiret und alsdann, wo die sach gantz hochwichtig ..., der kaͤyserl. maj. uͤbergeben
    1719 Lünig,TheatrCerem. I 1019
  • hatten sie [fremde Gesandtschaften] aber bey kaͤyserl. majestaͤt und den staͤnden saͤmtlich zu schaffen, so pflegen sie ihre creditive an beyden orten, als zur kaͤyserl. majestaͤt reichs-hof-canzley und dann zur maͤyntzischen cantzley, zu uͤbergeben
    1719 Lünig,TheatrCerem. I 1020
  • wann also das gantze concept [eines Reichstagsabschiedes] verglichen, laͤsset man es zweyfach ingrossiren auf pergament in der maͤyntzischen cantzley 
    1719 Lünig,TheatrCerem. I 1021
  • er [Reichserbmarschall] haͤlt bloß eine kleine cantzley bey dem reichs-convent [in Regensburg], welche aus einem cantzley-rath, registratore und 2 cancellisten bestehet ... der eigentliche chef diser cantzley sollte seyn der vormahls so genannte unter-marschall oder jetzo so heissende reichs-quartier-meister
    1751 Moser,StaatsR. 45 S. 345
  • reichstagscanzlei. bei der chur mainzischen canzlei auf dem reichstage muͤßen die reichstagsgesandschaften der staͤnde ihre credentialien uͤbergeben und sich gehoͤrigermaßen legitimiren, auch bei ihrer abreise solches alldort anzeigen, nicht weniger haben die auswaͤrtigen gesandten, residenten und agenten ihre beglaubigungsbriefe da abzugeben und ihre unterhandlungen anzufangen. ... es werden auch daselbst alle ... schriften, die an das reich gebracht werden sollen, eingereichet, die reichsprotocolle gefuͤhret und diese allein vor authentisch gehalten
    1782 Scheidemantel,Repert. I 510
  • das deutsche reich hat dreyerley canzleyen, nehmlich ... die reichscanzley auf dem reichstage, welche die churmaynzische canzley genannt wird ...
    1800 RepRecht V 141
B IV 2
bei Regierung und Verwaltung in Reich und Territorien
  • wann die rathschläge beschlossen und begriffen sind, so sollen sie wiederum im rath vorgelesen und gefragt werden, ob das der mehrere rathschlag der räthe sey; wo da solcher rathschlag recht aufgeschrieben und der mehrer theil im rath beschlossen, das soll also in der canzlei zu fertigen ... befohlen werden
    1499 Kettmann,KursächsKanzleispr. 45
  • 1499 ZThür. 2 (1857) 100
  • zw iderm kreyße sall ein besonderer secretarius geordenet werden, der alle sachen desselbigen kreyses in der cantzley unter ime habe
    1547 Sachsen/Posse,Privaturk. 213
  • damit die rathsbeschlüss recht vnd richtiglich verzaichnet vnd begriffen, ehe man aufsteet, im rath verlesen, auch allsdann in der cannzley vnuerzogenlich gefertiget werden
    1551 QBehGBayr. 135
  • das alle sachen in der gewöndlichen ratstuben beratslagt vnd in der cantzley vnnd nit annderstwo abgefertigt werden
    1559 ZweibrückenKanzlO. 137f.
  • wir wellen auch, das solcher unserer und des heiligen reichs regalien und lehenschaften, auch obberührter privilegien confirmation, desgleichen andere ansehnliche fertigungen als erhebungen in graven-, herrn-, adels- und ritterstand, neue freihaiten etc., so von uns als römischen kaiser und nit von anderer unserer erbkönigreichen und landen wegen verleihen oder gegeben werden, allain durch unsere reichssecretarien, doch wie obgemelt in gemeiner canzlei, beschehen sollen
    1566 Fellner-Kretschmayr II 316
  • 1568 ArchÖG. 105 (1917) 95
  • welche secretarien vnnd schreyber auff das, so im rathe ... beschlossen wurdet, mit allem vleys merckhen, dasselb dem ratsbeschlus gemäss signirn vnnd begreiffen, auch von stunden hinab in die cannzley zue senden abzeschreyben geben sollen
    1569 QBehGBayr. 146
  • 1573 QBehGBayr. 251f.
  • 1588 CCOsnabr. I 1 S. 22
  • 1800 AktSammlHelvet. V 595f.
  • 1800 AktSammlHelvet. V 606
  • 1801 AktSammlHelvet. VII 1477
  • zum mechanischen betriebe der geschaͤfte ist bei jedem collegium die kanzlei bestimmt, dieselbe theilt sich in mehrere abtheilungen ...
    1831 Mohl,WürtStR. II 171
B IV 3 bei einer Stadt
  • wan ... man eins vogte oder me notdurfftig ist, [soll] ein ieglicher, der sich der meynte anzunehmen, sich in die cancelye geschriben geben, und dan die rete und 21 kiesen lute, die sie truwent dotzu schiclich und togelich zu sin
    1322 StraßbUB. IV 2 S. 81
  • es sollent ouch die meistere und schöffel an dem subener gericht und ire knecht schuldig ... sin, wo sie befynden ..., das die fursprechen wider den obgeschryben artickel thätten, das dem rat furderlich zu verkunden oder inn die cantzly geschryben geben, uff das sollichs gestrofft ... werde
    1322 StraßbUB. IV 2 S. 86
  • 1420 UlmRotB. Art. 478
  • die nürmbergischen cantzlei regirn zwen oberste cantzler, welche aller gehaim des raths mitwissent sein. dann so oft rath gehalten, müssen sie baide entgegen sitzen, [wann] aber nur die siben eltern herrn, so ist allweg ainer dapei. alles was im rath beschlossen würt, schreiben sie auf. item sie müssen auch allerlai brief, wie sie hin und wider geschickt haben, angeben und andere, so eim rathe zukomen, verlesen: in summa sie sein auch gleichsam der obrigkait augen. ... sie haben auch unter ine sechs cantzelschreiber, so den gantzen tag dem schreiben obligen müssen
    1516 NürnbChr. V 803
  • 1689 ZürichSamml. III 172
  • 1693 ZürichSamml. III 141
  • 1693 ZürichSamml. III 164
  • damit diejenigen, welche die testamenta ... errichten, sich mit der unwissenheit ... nicht entschuldigen moͤgen, so ist diese renovirte verordnung hiemit zu jedermans notice gedrucket und publiciret, auch auf dem raht-hause und der cantzeley affigiret worden
    1699 LübOGO. 128
  • 1699 ZürichSamml. III 195 [Kanzlei als Aussteller städtischer Verordnungen; uö.]
B IV 4
bei Gericht
  • wir wollen auch in unserer kanzley bestellen, daß kein gerichtsurtheil ... oder anderer brief um vertraͤge oder spruͤche, vor unserm hofgericht und raͤthen ergangen ..., ausgehen solle, derselbe brief sey dann vor von den raͤthen ... verhoͤrt worden
    1501 BairLT. XIII 274
  • 1551 QBehGBayr. 135
  • soll er [Sekretär des Hofgerichts] derselbign tagsatzung auch ordenlich abwarten vnnd yederzeit den bericht oder supplicationen, so vnnsere vnnderthanen zuuor bey der canntzlej angebracht, bey sich haben, damit man sich nach notdurft darinnen ersehen möge
    1559 ZweibrückenKanzlO. 206
  • was auch in ainem yeden hofgericht aus der cannzlej alls (normen oder tagsazungen) commission, compas, gerichts vrkhunden vnnd process, auch abschriften etc. erkhennt vnnd zugelassen werden, die sollen vnnsere secretarien den vnderschreybern von stundan vnnd furderlich abzeschreyben vnd zefertigen furlegen
    1569 QBehGBayr. 148
  • 1612 Kamptz,MecklStPrR. V 375
  • was ... auf die supplicationes, vnnderrichten, replickhen vnd verhören ... verabschidt wirdet, das soll ainer aus denn secretarien alsbaldt ... auf die zetln ... signiern oder zu denn acten ... verzaichnen, vnnd wann er deren ettlich beysamen vnnd vngeuerlich ain stundt vorgesessen, ablesen vnd von stundn hinab in die canzley zu sendten, abzuschreiben geben vnd entzwischen ainen anderen secretarium vorsizen lassen
    1613 QBehGBayr. 182
  • 1639 BrschwLO. II 392
  • 1655 Carlebach,BadRG. II 163
  • es sollen zu mehrer beforderung der gerichtlichen processe alle termini legitimi ... hinfuͤro ohne unterscheid praejudiciales seyn und stricte daruͤber gehalten werden. dadurch wird viel unnoͤhtiges contumaciren, sollicitiren, bottenlohn, auch andere unkosten, muͤhe und verzuͤglichkeit sowol denen partheyen als auch der cantzley ersparet
    1663 BrschwLO. II 276
  • da auch sonsten die urtheil in unserer fuͤrstl. cantzley abgefasset [werden]
    1663 CCOsnabr. I 1 S. 214
  • alles was in der cantzley an urtheilen, decreten, recessen und anderen verordnungen ausgefertiget ... wird, mus er so gleich nach geschehener publication ... denen partheyen oder deren procuratoren und sollicitanten auslieferen
    1712 BrschwLO. II 24
  • wie man dann fast jedes collegium, so nach seinem ganzen umfang das corpus genennet wird, gemeiniglich in zwey theile eintheilet, als: ... in das gericht oder collegium selbst, so aus dem richter oder vorsitzer und denen beysitzern oder raͤthen bestehet ..., und ... in die canzley, so diejenige personen ausmacht, die zu ausfertigung dessen, was im rath oder gericht beschlossen, bestellet sind, als der secretarius, expeditor oder botten-meister, schreiber oder cancellisten u.s.w., welches man den canzley-stab nennt
    1764 Fladt,Registratur. 17
  • zu der cammergerichtscanzley in dem weitern sinne wortes gehoͤren alle diejenigen, welche sowohl zur ausfertigung der beschluͤsse des gerichts als zur aufbewahrung der acten gebraucht werden oder das archiv unter sich haben. aber eben hiernach theilet sich die canzley wieder in zwey theile, nehmlich die canzley im engern sinne des worts und in die leserey
    1800 RepRecht V 99
  • das cantonsgericht ... ernennt den gerichtsschreiber und gibt über einrichtung und besoldung seiner kanzlei dem cantonsrath einen vorschlag zu genehmigung ein
    1802 AktSammlHelvet. VIII 1555
  • ein auszug aus dem gesellschafts-vertrag der offenen oder vertrauten gesellschaften muß in vierzehn tagen von seinem abschluß an in der kanzley der gerichts-behoͤrde, in deren amts-bezirk das handlungshaus errichtet wird, uͤbergeben werden, um zu buch getragen und waͤhrend dreyer monate oͤffentlich angeschlagen zu werden
    BadLR. 1809 Anh. Satz 42 (S. 635)
  • jeder schieds-spruch ... wird auf der kanzley des gerichts hinterlegt
    BadLR. 1809 Anh. Satz 61
  • BadLR. 1809 Anh. Satz 67 (S. 641)
  • BadLR. 1809 Anh. Satz 206f.
  • BadLR. 1809 Anh. Satz 251
  • BadLR. 1809 Anh. Satz 266
  • BadLR. 1809 Satz 784
  • BadLR. 1809 Satz 793
  • die abtretung von einem unterpfand muß in der kanzley des gerichts, unter welchem die guͤter gelegen sind, erklaͤrt werden, und eben dieses gericht gibt hieruͤber die urkunde
    BadLR. 1809 Satz 2174 (S. 588)
B V 1 Registrierung sämtl. in der Kanzlei bearbeiteter Angelegenheiten (in Kopien oder Regesten
  • in i.g. canczlei geregistrirt, das man des ein wissen habe
    1440/50? Goldfriedrich,KursächsKanzlei 110
  • vorzceichnung schult und antwort [Aktenverkehr mit dem Leipziger Schöffenstuhl] in myns hern von Sachssen canczleye 
    1449 Goldfriedrich,KursächsKanzlei 83
  • es soll auch sunderlich in der cantzelly uff die registratoir register und brieff acht gehabt haben und underscheydlich zo legen, das man die, so man der bedarff, furderlich fynden moige
    1469 Walter,ErzstiftKöln 412
  • 1494 ÄltesteOrdnReichskanzlei 4
  • 1499 ZThür. 2 (1857) 103
  • was auch ... merklicher geschaͤffte je zu zeiten vorhanden sind, daß die, ehe sie ausgehen, ... registrirt oder aufs mindeste richtige abschriften davon in unserer kanzley aufgehoben werden sollen
    1501 BairLT. XIII 274
  • ordnung wie es in der cantzley sall gehalten werden ... es sollenn alle henndel, wie die beratslaget unnd beslossenn werden, vom cantzler summarien vorzceychent unnd in ein buch geschrieben werdenn
    1501 Sachsen/Posse,Privaturk. 212
  • was brief, register, schriften oder copien, die auch von mein herren oder ainem ratschriber ald partheien ... zů deinen handen gegeben oder dir sunst zůkommen ald selbst gwar wirdest, dieselbigen ... wöllest in das rathus oder canzlei an ir iedes gepürend ort alweg unverzogenlich legen, behalten und versorgen, darmit du die ieder zeit min herren und dem stattschriber widerumb unerkent antwurten megest und wissest
    um 1510 ÜberlingenStR. 224
  • groß wichtige sachen, daran vil gelegen, oder zwischen treffenlichen parteien, die sollen aigentlichen vnd sunderlichen aufgeschrieben vnd bei der canzley zu gedechtnus behalten werden
    1525 AmbergKzlO. 26
  • was aber für supplication, missiven oder ander schriften, die parteisachen betreffen und bei der canzlei bleiben, auch die ingrossierten copeien, die sol ... darzue verordenter secretari mit vleiss aufheben, in der canzlei behalten, damit dieselben nit verlorn oder verlegt, sonder zu jeder zeit auch zu finden sein
    1526 Fellner-Kretschmayr II 94
  • abschiede ... ordentlich registriren laßen, damit davon allenthalber notduͤrfftiger bericht in der canzley davon zu befinden
    1559 Kamptz,MecklStPrR. V 351
  • 1559 ZweibrückenKanzlO. 151
  • ordnen wir, das in vnnser canntzlej ain sonnder buech aufgericht werde, darinn nach ordnung der ämbter alle verträg ... ordenlich aufgeschriben ... dergestalt, wo ain vertrag mer als ain ambt betrifft, das die puncten, so ain ambt berürn, vnndter den tittl desselbigen ambts mit dem dato des vertrags verzaichnet vnnd nicht destoweniger sonnst die ganntzen verträg an inen selbst inn das gemain vertragsbuech, so bey der registratur ist, soll verleibt werden
    1559 ZweibrückenKanzlO. 170
  • alle brief, so man hinfüro in unser schatzgewölb ... legt, sollen zuvor bei der canzlei registrirt und geschriben werden, desgleichen die, so je zuzeiten herausgenomen, sollen gleichermassen in ain puech geschriben ... und auch dieselb registratur wol verwart und durch die rät versecretirt gehalten ... werden
    1565 ArchÖG. 105 (1917) 158
  • wir wellen auch, vann ... ainer sachen halb supplicirt wurdet, darinn ... schriften bey vnnser cannzley sind, das der beschaid ... auff solche supplication ... zu den vorigen bej der cannzlej ligenden schriften signirt vnd aufgeschriben werde, auff das man, so die supplication mit der signatur in ainen beuelch eingeschlossen vnnd hinweg geschickht wurdet, dannach bey der canzlej wissen möge, was yeder zeit vnd auff ainer yeden parthej supplicirn beschlossen sey vnnd demnach verhuet werde, das nit widerwertig beuelch ... ausgeen
    1569 QBehGBayr. 150
  • 1570 QBehGBayr. 90
  • sollen ... durch vnsern cantzler vnd einen vnser secretarien ... alle vnser cantzlei leggerbuͤcher, acta, handlungen, vordrage, originalia, jura vnd documenta, dieses vnsers stiffts hoch vnd gerechtigkeit, grentze, heuser, empter, gemeiner stende, priuat parthien, vnd sunst jns gemein jedere andere sachen, souil dern bei dieses vnsers stiffts cantzleien befunden werden, richtigh jnuentert vnd verzeichnet vnd solch inuentarium zweifacht, vnd eins bey vnser hoffcantzley, daß ander jn archiuum ... verwarlich beigelecht werden
    1588 CCOsnabr. I 1 S. 19
  • das nun hinfüro ... solche appellationen, sobald si einkomen, durch den regimentscanzler eroffnet und ordenlich eingeschriben werden, er regimentscanzler dieselben stracks widerumben zu verpetschiern und in die canzlei, dem alter nach und wie si nach einander einkomen, in ain besonder truchen legen zu lassen schuldig sein sol
    1597 ArchÖG. 105 (1917) 121
  • in der cantzley werden alle brief, hendel und abschied registriret und durch den cantzler als obersten secretarius vorsiegelt
    16. Jh. Preußen/Kern,HofO. I 86
  • 1610 CCOsnabr. I 1 S. 47
  • soll vnser verordneter regist[r]ator ... alles, was taͤglich von vnserm canzler und raͤthen verabscheidet und in der canzley verfertiget wird, ... registriren
    1612? Kamptz,MecklStPrR. V 372
  • sollen die secretarien jederzeit solche supplicationes abcopyren lassen, davonn den scribenten daß copienn geldt vom supplicanten erlegt, die copienn vberschickt vnd die originalia bey der canzley behaltenn werdenn, darauß man sich jederzeit der gelegennheit, so dieselbige sachenn wieder vorkommen, zue berichten hab
    1628 HessSamml. II 16
  • was einmahl rotulirt, sol, nach geschehenem spruch, vollstaͤndig bey der cantzley verbleiben und ohn einigen defect wolverwarlich beygelegt werden
    1637 LübKanzlO. 56
  • wann nun ihre maj. dero resolution in schrifften verfast, ... werden aller solcher scripturen copeyen und originalien bey der maͤyntzischen cantzley behalten und zu den reichs-actis in guter ordnung verfasset, auch im reichs-protocoll sub certis numeris signirt
    1719 Lünig,TheatrCerem. I 1020
  • er [Kanzleidirektor] hat auch dahin zu sehen, daß die eingehende allergnädigste rescripte jedesmal von wort zu wort von der kanzlei in das verordnete rescriptenbuch eingetragen werden
    1748 ActaBoruss.BehO. VIII 87
  • 1800 RepRecht V 141
B V 2
Aufbewahrung von Originalurkunden (bes. eigener Freiheitsbriefe udgl.
  • nachdem er [Registrator] auch von allen originalien schon alberait ain register vnd verzaichnus hat, so soll er fürter in ain neu register alle originalia, die könnftigclich zu vnser canntzley komen werden, mit anregung ires innhalts vnd in welher laden sy ligen, verzaichnen vnnd auffmercken
    1559 ZweibrückenKanzlO. 208
  • wellen wir das sy [Kammerräte] sambt den zuegeordennten reten ... bei vnnserm gewelb vnnd cannzlei alle allte briefllich vrkhunden, schrifften verträg vnnd freyhaiten ... mit vleis durchsehen ... vnnd vnns mit gueter gelegenheit vnnderthenigclich anbringen vnnd berichten
    1565 QBehGBayr. 305
  • vndt soll vnser angeordneter registrator mit allem fleiß dahin trachten, ... daß alle vnser cantzley legerbucher, acta, handelungen vnd vertrage, originalia iura vnd documenta dieses vnsers stifftes hoch vnd gerechtigkeit ... richtig inuentarisirt vndt verzeichnet, ... verwahrlich gehalten vndt beygelagt pleiben
    1652 CCOsnabr. I 1 S. 134
B V 3 Ablage von Rechnungsunterlagen
  • [es sollen] zwen verstendige man uss den reten verordent werden, ... die von den vogten jors ir rechenungen und gegengeschrifften entphohent und dan dieselben geschrifften in die cancelye antworten in ein sonder behaltniss, das man sie weiss zu fynden
    1322 StraßbUB. IV 2 S. 119
  • nota, das man alle gúlte, zins und velle an gelte, frúhte, wine, hunren und anders, wo von die dann gevallen, eigentlich laͧsz beschriben und ein recht register und salebuch davon lasse machen, der eins uff pergamen geschriben und in das gewelbe gelegt und darinne behalten werde, und das das ander uff bapier geschriben werde, das die schriber in der cantzelly behalten sollen, und das man ouch usz den selben registern und salebuͤchern ieglichem keller oder amptman beschriben gebe, alsz vil im dann zugehoͤret, das sie sich darnach wissen zu richten
    1422/23 WürtVjh.2 25 (1916) 355
  • sall der canceller in sunderheyt darane syn, eyn register furderlich gemacht werde, das stetz in der cantzelly lige, darinne alle soldt und lone der amptlude und knecht in und usswendich des hoeffs und want yre jair uss und aen gaet geschriben syn, damit man etlichen woes guytes guyt ist den yren mynnern oder bessern moigen ... desglichen das uss igklichen ampt tzwey sunder register van allen fellen und renten gemacht und in der cantzelly eyns und das ander imme ampte behalten werden, die reete uff den rechenungen sich wissen dar na zorichten, was eyn amptman inbraicht habe oder nyt und wo sich die renten bessern oder mynnern, darin zo sehen und zom besten und nutzlichsten anstellen moigen
    1469 Walter,ErzstiftKöln 413
  • wann auch wir, unser gemahel, sone und döchter in unserm landt oder außwendig costen haben, so soll allemal ein schreiber den costen in ein register setzen, und das soll mit beysein eines landt oder haußhofmeisters oder ires verwesers, dem es jeder zeit bevolhen ist, gerechnet werden; und so man dann enscheidet und den costen beschloßen hat, so soll allemal der schreiber, der da gewesen ist, die som der beschließung von gellt, korn, wein, habern oder andern verzeichnet mit ime in die canzlei füren, und das dann daßelbe allemale in ein register geschrieben werde
    1504 Baden/Kern,HofO. II 113
  • unser kuchenschreiber soll sein rechnung wochenlich all montag thun und solhe rechnung durch uns oder unserm hofmaister, auch unser außgeber und haußvogt underschriben, auch dieselben rechnungen in unser cantzley geantwort und darin wolverwart behallten werden
    1526 Pfalz-Neuburg/Kern,HofO. II 183
C I Regierung und Verwaltung
  • by der cantzelly ein raidt stube zo haben, da die reede zo samen komen und raidt halten
    1469 Walter,ErzstiftKöln 413
  • ob man in der cancellien rat halten ader sust tractiren ader handelen wulte, solichs soll geschehen zur zyt, so cantzler, secretarien und schreiber in der cancellien sachen nit bekommert synd, ader aber an eynem sondern ende der cantzlie 
    1489 MittPreußArch. 17 (1911) 116
  • [wurde] ein erbar radt vmb zwelff horen vff daß schlos in die cantzley bescheyden
    1526 Kettmann,KursächsKanzleispr. 43
  • wollen wir, daß vnser cantzler vndt semptliche anwesende raͤthe ... auff der cantzley zu ordentlichem rhate sich einfinden
    1652 CCOsnabr. I 1 S. 129
  • der herzogl. tutelar-rath soll sich ... in dem ihme angewiesenen zimmer in der canzley versammlen
    1781 Reyscher,Ges. VI 639
C II Gericht
  • "das Kanzleigericht hat mit der Kanzlei als Verwaltungsbehörde nichts zu tun. Es führt diesen Namen nur deshalb, weil es zcu Marpurg in unsers gnedigen hern cantzlye tagte, wobei unter Kanzlei das Hauptverwaltungsgebäude zu verstehen ist" 
    1491? Zimmermann,OHess. 126
  • upp der cantzellye eynes erbaren rades tho Lubegk ist angefangen dat examen und verhör der tugen
    1530 Jensen,HambDomkapitel 72
  • wann aber vnsere raͤthe parteyenn vorbeschiede halten, sollenn sie nach gestaltenn sachenn, vnd dero wichtigkeit oder geringschetzigkeitt, die verhoͤr entweder auf dem rathause alhier zu Schwerin oder in der cantzley vorruhtenn
    1569 Kamptz,MecklStPrR. V 319
C III Konsistorium
  • diß vnser [landgräflich-hessisches] consistorium vnd senatus ecclesiasticus sol in vnser residentzstadt Cassel seyn, vnd sollen die consistoriales woͤchentlich ... zu berathschlagung vnd expedirung obliegender geschaͤfften und sachen in vnser cantzley ... zusammen kommen
    1657 HessSamml. II 448
  • waͤhrend der dauer der synode [werden] die erforderlichen consistorialsitzungen in einem andern zimmer der kanzlei ... gehalten
    1830 Gaupp,EvKircheWürt. I 121
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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