Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kanzleiabschied

Kanzleiabschied

von einer Kanzlei getroffener Beschluß (B II); auch die darüber ausgefertigte Urkunde
  • 1644 Lennep,CProb. 409
  • soll vnser [des Fürstbischofs] canzler ... dahin ... sehen, daß alle vnsere cantzley, kraiß vndt landtags abschied ... ordentlich verfertiget vndt ... richtig gehalten ... werden
    1652 CCOsnabr. I 1 S. 128
  • alle cantzley-abschiede und end-urtheile sind ... in die receß und urtheilsbuͤcher zu registriren
    1770 HessSamml. II 285