Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kanzleiadvokat
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Kanzleiabschied
Kanzleiabschrift
Kanzleiadjunkt
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bei einer Kanzlei zugelassener Rechtsbeistand, Parteianwalt; gebräuchlich meist nur das Grundwort Advokat
bdv.:
Kanzleisyndikus
Sachhinweis: HRG.1 I 182-191 s.v. Anwalt; BrschwLO. II 252-260, 354f. uö. (vgl. Register)
- sollen vnnsere [herzoglichen] lanndthoffmeister vnnd cantzler vnnsern canntzlei aduocaten mit ernst aufferlegen ..., das sie ..., so offt ihnen von vnnsertwegen in criminalsachen peinliche process ... zuuertretten ... beuolchen wuͤrdt, zu allen ...gerichtztaͤgen die ... fuͤrtraͤg ... schrifftlich begreiffen vnnd zuuor im obern rath ad reuidendum geben1597 Reyscher,Ges. XII 511Faksimile - in Google Books
- sollen vnsere cantzley advocaten sich ... im articulieren in civil- vnd criminal sachen muͤglichster kuͤrtze vnd keiner gefaͤhrlichen ohngewohnlichen interrogatorien ... gebrauchen1600 Reyscher,Ges. XIII 399Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- in rechtlichen bey vnßer cantzley anhangenden sachen, sollen vnßer landt hoffmeister vnd cantzler keine frembde, sondern allein vnßere aigene bestellte cantzley advocaten fuͤrkommen vnd gebrauchen lassen1660 Reyscher,Ges. XIII 400Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- 1718 Württemberg/Lünig,TheatrCerem. II 1522
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- 1745 Württemberg/Moser,Hofr. I Beil. 388 [bezüglich Rangordnung]
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- 1757 Hartmann,WürtGes. II 611
- verordnet, daß von vorgedachten canzley-advocatis [bei der fuͤrstl. justiz-canzley] taͤglich morgens um 10 uhr sich zwey ... behuf der etwa erforderlichen introduction und anderer vorfallenheiten, auf der canzley einfinden1784 BrschwWolfenbPromt. III 35
- 1784 BrschwWolfenbPromt. III 36
- 1785 BrschwWolfenbPromt. III 129 [vgl. ebd. I 31-36, III 35-42]
- ist ein advokat eine solche person, die einer streitenden parthey beym vortrage ihrer angelegenheit bey gerichte rechtlichen beystand leistet. es ist ein oͤffentliches amt, wozu man von seiten der landesherrschaft oder gerichtsobrigkeit nach vorheriger pruͤfung, vorweisung akademischer zeugnisse oder erwerbung des akademischen grads foͤrmlich bestellt und beeidiget wird. es gibt daher in Teutschland reichshofrathsagenten, reichskammergerichtsadvokaten, kanzleyadvokaten, regierungsadvokaten, hofgerichtsadvokaten usw.1785 Fischer,KamPolR. II 209Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- 1802 BeitrStatBerg I 98
- 1817 ProtBundesversamml. III 321