Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kanzleiakzeß

Zugang zur Kanzlei für den, der dort vorübergehend als Praktikant lernen und praktische Kenntnisse (für den Dienst in anderen Stellen und Behörden) erwerben will (wohl nicht Eingangsstufe für Kanzlistenstelle oder Anwartschaft darauf); bei der Reichskanzlei seit Mitte des 18. Jh.s nachweisbar, meist jungen Adligen gewährt