Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kanzleiauslage
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Kanzleiausgabe
Kanzleiauslage
I
wie Kanzleiausgabe
- bestreitet die cantonscassa [neben Gehältern] die übrigen kanzleiauslagen; diese müssen aber, um in der cantonsrechnung zugelassen zu werden, durch eine schriftliche bewilligung des verwaltungspräsidenten legitimirt sein1801 Graubünden/AktSammlHelvet. VII 1486Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- 1806 Kretschmayr-Walter V 613
II
in Österreich übtr. auch die für Kanzleiauslagen (I) den Kanzleibedienten vom Staat geleisteten Vergütungen (Kanzleispesenvergütungen) als Nebeneinkommen des Kanzleipersonals
- befreiung [von Kriegssteuer] erstrecket sich auf derselben [Militärpersonen] eigene nebeneinkuͤnfte ... die reise- und liefergelder ... die kanzleiauslagen1789 HdbchÖstGes. XVII 99
- die ... kanzlei-auslagen ... keinen theil des gehalts ausmachen und nur onerose nebenzufluͤsse sind1795 Kropatschek,KKGes. V 236