Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kanzleiauslage

Kanzleiauslage


I wie Kanzleiausgabe 
  • bestreitet die cantonscassa [neben Gehältern] die übrigen kanzleiauslagen; diese müssen aber, um in der cantonsrechnung zugelassen zu werden, durch eine schriftliche bewilligung des verwaltungspräsidenten legitimirt sein
    1801 Graubünden/AktSammlHelvet. VII 1486
  • 1806 Kretschmayr-Walter V 613
II in Österreich übtr. auch die für Kanzleiauslagen (I) den Kanzleibedienten vom Staat geleisteten Vergütungen (Kanzleispesenvergütungen) als Nebeneinkommen des Kanzleipersonals 
  • befreiung [von Kriegssteuer] erstrecket sich auf derselben [Militärpersonen] eigene nebeneinkuͤnfte ... die reise- und liefergelder ... die kanzleiauslagen 
    1789 HdbchÖstGes. XVII 99
  • die ... kanzlei-auslagen ... keinen theil des gehalts ausmachen und nur onerose nebenzufluͤsse sind
    1795 Kropatschek,KKGes. V 236