Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kanzleibeamte

Kanzleibeamte

wenig und entsprechend des späten Auftauchens des Grundworts Beamter erst im (späten) 17. und besonders im 18. und 19. Jh. gebrauchte Bezeichnung für das einzelne Mitglied und häufiger pl. für die Gesamtheit des Kanzleipersonals aller Dienstgrade

I zu Begriff und Titulatur
  • kanzelleybeamter / ab epistolis, vulgo cancellista
    1691 Stieler 43
  • hohedelgebohren ist in Deutschland der gewöhnliche titel ... der obern kanzleybeamten, sonderlich wenn sie zugleich doctores und licentiati seyn
    1760 Alemannia 15 (1887) 206
  • der kanzeleibeamte ... ein beamter bei einer kanzelei ...; auch der kanzeleibediente doch mehr, wenn von den geringern kanzeleibeamten geredet wird
    1808 Campe II 884
II Tätigkeitsbereich (umfaßt entsprechend der weiten Begriffsbestimmung alle Kanzleigeschäfte)
  • den sekretarien und kanzleybeamten, als taxatoren und registratoren, den befehl ertheilte, sich solcher inspektion [der reichskanzley] zu unterziehen
    1610 Malblank,Kanzleiverf. III 432
  • alle ... under e.k.m. und dero ... vorfahren kais. insiegel ... jederzeit bei der reichscanzlei gewesen und in des reichsvicecanzlers und ihme nachgeordneter canzleibeamten als secretarien, taxatorn, registratorn und scribenten direction und expedition gestanden
    1620 ArchÖG. 84 (1898) 481
  • instructions-entwurf für die mindere canzley-beamte [der obersten Justizstelle]
    1762 Kretschmayr-Walter III 369
  • J.J.v. Sonnenfels, ... uͤber den geschaͤftsstil. die ersten grundlinien für angehende österreichische kanzleybeamten. Wien 1785.
    [Buchtitel]
  • die von den ständen an eidsgenössische behörden gerichtete zuschriften und akten sollen mit der unterschrift eines jeweiligen präsidenten und des ersten kanzleibeamten versehen sein
    1820 HdbSchweizStaatsR. 132
  • die gerichtlichen nebenpersonen sind: ... 2) untergeordnete, und zwar in Livland: a) kanzelleibeamte, obere und untere, zur anfertigung und besorgung der ausfertigungen gerichtlicher verfuͤgungen, zur fuͤhrung der gerichtlichen kassenberechnungen, des gerichtlichen tagesjournals, tischregisters, aktenverzeichnisses oder repertorii der anhaͤngigen und geschlossenen rechtssachen, zur protokollirung der laufenden rechtssachen, zur haltung und registrirung des archivs ... und zum mundiren und kopiren der auszugebenden schriften
    1821 SammlLivlLR. II 1893
  • zur controlirung der sportel-erhebung wird bei jedem ministerium und landes-collegium ein canzlei-beamter aufgestellt
    1829 Reyscher,Ges. XVIII 989
  • 1831 Gaupp,EvKircheWürt. II 1 S. 247
  • der staatsschreiber oder in seiner abwesenheit jeder erste kanzleibeamte im range besorgt die kanzleigeschäfte für den gr. rath
    1831 Bern/SchweizKantonVerf. I 48
III Bestellung, Dienstaufsicht, Entlohnung (die teilweise aus einem Anteil an den Kanzleigebühren besteht) udgl.
  • er vice-cantzler ... den secretarien und cantzley-beambten, als taxator und registratorn, befelch thaͤte
    1610 SammlReichshofrat 285
  • verzeichnis, welcher gestalt und von wehme ihrer hochfürstlichen gnaden zu Oßnabrugk ... cantzley- und andere beambte ... auß dero stift jahrlichs salaryrt ... werden
    1650/60 MittOsnabr. 30 (1905) 83
  • wann auf begehren deren partheien oder auf requisition eines anderen richters die inventur und schäzung vorgenohmen wird, für deren schätzleut und canzleibeamten bemühung ein gebührnuß auszuwerfen
    1752 Chorinsky,Mat. 142
  • auswahl und ... vorschlag der räthe sowohl als der secretarien und übrigen kanzley-beamten [der Kanzlei der galizischen Hofdeputation]
    1772 Kretschmayr-Walter III 298
  • alle ... canzleibeamten [der Reichshofkanzlei] stehen unter dem reichs-vice-canzlar, welcher im nahmen des kaisers und des churfuͤrsten von Maynz als erzcanzlar das directorium fuͤhrt
    1782 Scheidemantel,Repert. I 511
  • es muͤssen ... bey allen gelegenheiten, wo man wegen der belehnung mit reichslehnen an den kaiser oder dessen reichshofrath die laudemien entrichten muß, d.h. wenn man aus einem neuen rechtsgrunde beliehen wird oder ein agnat, der noch nicht beliehen ist, das lehn erbt, die anfallsgelder bezahlet werden. hierzu gehoͤrt ... die canzleygerechtsame fuͤr die canzleybeamten 
    1798 RepRecht II 60
  • dem vorsteher des gerichts hat der kronanwalt, wenn er personalgebrechen an räthen oder kanzleibeamten des gerichts wahrnimmt, davon die anzeige ... zu machen
    1809 SammlBadStBl. I 843
  • der canzlei-beamte bei den ministerien und den landes-collegien ... erhaͤlt ... eine belohnung nach dem bisherigen tarif, welche je am ende des etats-jahrs auf den sportel-ertrag des betreffenden cameralamts zur bezahlung angewiesen wird. sie besteht in folgenden abstufungen ...
    1829 Reyscher,Ges. XVIII 990
  • der große rath ... bestellt seine kanzleybeamten 
    1831 Zürich/QbSchweizVG. 252
  • 1831 Bern/SchweizKantonVerf. I 60
  • das obergericht ernennt ... seine kanzleibeamten frei aus allen bürgern des kantons
    1831 Aargau/SchweizKantonVerf. I 284
  • der kl. rath erwählt nach jedesmaligem freien konkurs seine kanzleibeamten, die der bestätigung des gr. rathes bedürfen
    1831 Thurgau/SchweizKantonVerf. I 308
unter Ausschluss der Schreibform(en):