Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kanzleibesoldung

Kanzleibesoldung

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Besoldung (I) des Kanzleipersonals 
Sachhinweis: zB. Bernhardt,ZentralbehWürtt. 94ff. passim
  • wir [Landgraf] ... die hoif- und canzleibesoldung nicht allein in dem stand, wie wir sie ... gefunden, gelassen, sonder auch gebessert haben
    1575 Gundlach,HessZBeh. I 153 Anm. 1
  • unsere hofkammer mit derlei aus denen taxen und sportulen eingehenden geldern nicht disponiren solle, bevor die ausgeworfene canzleibesoldungen nicht werden abgeführet sein
    1720 Fellner-Kretschmayr III 359
  • 1774 Wagner,Civilbeamte I 71