Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kanzleibibal
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Kanzleibibal
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zu lateinisch bibere = trinken, Grundwort sonst meist pl. gebraucht: bibalien
Verehrung (Geschenk, Trinkgeld) für das Kanzleipersonal
Verehrung (Geschenk, Trinkgeld) für das Kanzleipersonal
zu
Bibal
Sachhinweis: MIÖG. 8 (1887) 44-49; Gross,Reichshofkanzlei 122-127
- fürkombt, dass ... von denen privilegien, so auf unser [kaiserliche] genedigiste bewilligung taxfrei passiert, auch gar keine jura cancellariae von denen partheien geraicht werden, solche jura aber hernach aus dem taxgeld in das gemaine canzleibibal genomben werden, so wollen wir, dass in denjenigen fällen, in welchen über die nachgelassene tax die partheien auch keine jura cancellariae bezahlen würden, hinfüro allein das schreib- und schnuergeld aus der tax bezahlt und weiter darüber in das bibal nichts genomben werden solle1628 Fellner-Kretschmayr II 465Faksimile - digitalisiert im Rahmen von "austrian literature online (ALO)"
- ainich collationirgeld (weilen er registrator ohn das in dem canzleibibal zu anderthalben thail und dan sonsten in der verehrungslista mit einem gewissen quanto versehen) von denen parteien nit fordern1669 Fellner-Kretschmayr II 545Faksimile - digitalisiert im Rahmen von "austrian literature online (ALO)"