Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kanzleibibal

Kanzleibibal

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zu lateinisch bibere = trinken, Grundwort sonst meist pl. gebraucht: bibalien 
Verehrung (Geschenk, Trinkgeld) für das Kanzleipersonal 
vgl. Bibaliegeld, Kanzleibesoldung, Trinkgeld
zu Bibal
Sachhinweis: MIÖG. 8 (1887) 44-49; Gross,Reichshofkanzlei 122-127
  • fürkombt, dass ... von denen privilegien, so auf unser [kaiserliche] genedigiste bewilligung taxfrei passiert, auch gar keine jura cancellariae von denen partheien geraicht werden, solche jura aber hernach aus dem taxgeld in das gemaine canzleibibal genomben werden, so wollen wir, dass in denjenigen fällen, in welchen über die nachgelassene tax die partheien auch keine jura cancellariae bezahlen würden, hinfüro allein das schreib- und schnuergeld aus der tax bezahlt und weiter darüber in das bibal nichts genomben werden solle
    1628 Fellner-Kretschmayr II 465
  • ainich collationirgeld (weilen er registrator ohn das in dem canzleibibal zu anderthalben thail und dan sonsten in der verehrungslista mit einem gewissen quanto versehen) von denen parteien nit fordern
    1669 Fellner-Kretschmayr II 545