Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kanzleieid

Kanzleieid

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vgl. 1Eid (II)

I von Kanzleibedienten bei ihrer Bestellung zu leistender Eid; vgl. auch den Punkt "Bestellung" in den Artikeln über die wichtigeren Kanzleiverwandten 
  • die ... zwêen secretari sollen unns [Kaiser] auch globen und sweren, das ir keiner ... kein miet oder gab von gellt ... umb procurey nit nemen. es sol auch ir keiner von den rêtten was ir einer geratten hat nyemannd aus- oder offenbaren, sonnder solichs und alle henndell ... versweigen - als das der rats- und cannczleieid lawtter inneheltet
    1498 Seeliger,Erzkanzler 201
II als Bezeichnung für den von geistlichen Würdenträgern bei der Übernahme eines Amts vor der päpstlichen Kanzlei zu leistenden Eid
  • ihm [dem regenten der päpstlichen Kanzlei] muͤssen ... die neuen bischoͤfe oder andere candidaten, welche in geistlichen wuͤrden stehen, den eid schwoͤren, welcher in so fern ein wahrer kanzelley-eid ist
    1785 Krünitz,Enzykl. 34 S. 539
unter Ausschluss der Schreibform(en):