Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kanzleigeld

Kanzleigeld

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(weniger gebräuchlich für) Kanzleigebühr 
  • wir [Kaiser] Friedrich ... bekennen daz uns ... U.v.P. ... romischer kanntzler ... von dem kantzleygelt ... ze geben schuldig ist ...
    um 1470 MIÖG. 8 (1887) 11 Anm. 200 g
  • [für einen Urteilbrief] ... in abslag canczliegelt 
    um 1474 MIÖG. 8 (1887) 42 Anm.
  • [in der Wahlkapitulation verspricht der Kaiser: wir ... wellen] sie, die churfursten und ander desselben reichs stende, mit den reichstegen, canzleigelt, nachraisen, auflegen oder steur unnotturftiglich und on redlich, tapfer ursach nit beladen noch besweren
    1519 Zeumer,QS.2 310 [ähnlich in den späteren Wahlkapitulationen, auch bezüglich des Reichskammergerichts und des Reichshofrats]
  • bey diesem hohen gerichte will der kayser niemand mit cantzley-geld oder mit taxgefaͤllen beschweren
    1711 RAbsch. IV 244
  • ein neuadelicher muss 2000 fl. für die reception [in der Ritterschaft], dem director 400 fl. nebst kanzlei- und bibliothekgeldern zahlen
    1804 Gönner,StaatsR. 412
unter Ausschluss der Schreibform(en):