Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kanzleigerechtsame

Kanzleigerechtsame

wie Kanzleigebühr 
  • es muͤssen auch bey allen gelegenheiten, wo man wegen der belehnung mit reichslehnen an den kaiser oder dessen reichshofrath die laudemien entrichten muß, d.h. wenn man aus einem neuen rechtsgrunde beliehen wird oder ein agnat, der noch nicht beliehen ist, das lehn erbt, die anfallsgelder bezahlet werden. hierzu gehoͤrt ... die canzleygerechtsame fuͤr die canzleybeamten
    1798 RepRecht II 60
unter Ausschluss der Schreibform(en):