Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kanzleigerichtsverwandte

Kanzleigerichtsverwandte

Bedienter eines Kanzleigerichts (I) 
  • würde sich auch begeben, daß des ortes obrigkeit verordnen würde, daß ihre bürger und einwohner die onera realia vermittelst eydes zu praestiren und einzubringen schuldig seyn solten, so wollen wir [Herzog], daß derselbige eyd vor unsers cantzley-gerichts-verwandten [ein Wort?], nicht vor der obrigkeit allda, sondern vor uns selbst soll abgeleget werden
    1669 GesSammlMecklSchwerin I 66
unter Ausschluss der Schreibform(en):