Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kanzleihandschrift

Kanzleihandschrift

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I wie Kanzleihand (I) 
  • in ansehung derer bey manchen expeditionen vor der nahmens-unterschrifft hergehenden curialien muß der, so das mundum verfertiget, genau acht haben, daß er nicht mehr noch weniger davon schreibe, als von der cantzley-hand-schrifft solle geschriben werden
    1750 Moser,Kanzlei 275
  • die gleichfoͤrmigkeit einer schoͤnen canzley-hand-schrifft 
    1751 Moser,KlSchr. I 507
  • was mit fractur- und canzleyhandschrifft geschrieben werden muß, darinn muß dem herkommen nachgegangen werden
    1751 Moser,KlSchr. I 510
  • so haben ihre churfuͤrstl. durchl. jedoch in anbetracht ... zukuͤnftig beßerer bestellung deren gesammten kanzleyen sich bewogen gefunden, ... den hoͤchsten befehl ... dahin zu ertheilen, daß all und jede kanzelisten, welche bey denen collegien aufgenommen werden, von dem secretariat ... gaͤnzlich ausgeschlossen seyn und keine hoffnung, vielweniger einiges recht, dahin zu gelangen ..., sich anmassen, sondern lediglich der recht- und schoͤnschreibkunst widmen, sohin der gleichfoͤrmigkeit einer vorzuͤglich schoͤnen kanzleyhandschrift befleißigen ..., sohin auch zu den secretariats-stellen ohne absondere ruͤcksicht und bewegursachen keine subjecta aus den kanzelisten ausgewaͤhlet ... werden sollen
    1791 KurpfSamml. V 18
II wie Kanzleihand (II) 
  • der ... landtags-abschied, wenn solcher in originali oder vermittelst beglaubigung der cantzley-handschrifft vorgelegt wird
    1765 Cramer,Neb. 50 S. 152
  • diese verpflichtete kanzley-handschrift wird ... sich als eine guͤltige traktaten-abschrift behaupten
    1786 Montag,AbteiEbrach 108
III Unterschrift(?, vgl. Handschrift II; oder oben zu II gehörig?
unter Ausschluss der Schreibform(en):