Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kanzleihof

Kanzleihof

wie Kanzleigericht (I) 
  • kein advokat unserer [herzoglichen] staͤnde und unterthanen, nothdurft bey den gerichten ... vorzubringen zugelassen werden soll, sie haben dann vorhero um admission ab advocaturam bey unserm canzleyhofe angehalten und den gewoͤhnlichen ... advocaten-eyd ... geschworen
    1657 HadelnPriv. 276