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dem Kanzleigebrauch entsprechend, kanzleimäßig, zu einer Kanzlei gehörig; meist bezogen auf festliegende Merkmale eines amtlichen Schriftstücks einschließlich Handschrift (Kanzleihand I) und Kanzleistil sowie auf die Kanzleigeschäfte überhaupt
Mitglied einer Kanzlei, hier zugleich herzoglicher Parteigänger
Mitglied einer Kanzlei, hier zugleich herzoglicher Parteigänger