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dem Kanzleigebrauch entsprechend, kanzleimäßig, zu einer Kanzlei gehörig; meist bezogen auf festliegende Merkmale eines amtlichen Schriftstücks einschließlich Handschrift (Kanzleihand I) und Kanzleistil sowie auf die Kanzleigeschäfte überhaupt
Mitglied einer Kanzlei, hier zugleich herzoglicher Parteigänger