Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kanzleijunge

Kanzleijunge

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ein junger Mann, der als (vereidigter) niederer Kanzleibedienter untergeordnete Hilfsdienste in einer Kanzlei leistet

I Tätigkeit und damit in Zusammenhang stehende Dienstpflichten
  • vom ambt der cantzley jungen. die cantzley jungen sollen sich bevleißgen, das sie morgens ... zum fruisten vff der cantzley seien vnd die cantzley jderzeitt schlussig, woll verwartt, sauber ... gehalten werde, sie sollen auch ... alle ding ordentlicher weise verwaren ... vornemblichen aber sollen sie auff die liechter ... gutte achtung geben, ... alles was ihnen abzuschreiben odder sonsten zuuerzeichnen beuolhen wurdt, sollen sie vleißig, correct vnd in einem gutten leserlichen buchstaben schreiben vnd jderzeitt trewlich vnd vleißig vff die cantzley wartten, auch ohne vorwissen der doctorn odder secretarien daraus nicht spaciren noch die nacht anderswo schlaffen, damitt man sie jderzeitt zu finden wiesse, auch sonsten ingemein demjenigen, was sie ... geheissen werden, ... getrewlich vnd mitt vleiß nachkommen
    1566 CCNass. I 1 Sp. 290 [ebd. 294]
  • soll auch ein sonderlicher cantzley junge, der auf die cantzley vnnd die cantzleygesellen zu warttenn, auch ein zu heitzen vnd der gleichenn befehlich zuthun habe, gehaltenn werdenn, der zu gleich vnd nebenn vnsernn cantzley schreibern mit gebuͤhrlich aydtspflicht eingenommen vnd vns verwandt gemacht werde, nemblich das ehr vnd sie getreulich handeln, vnd was ihnen vertrawet oder sie sonsten in vnserer cantzlej sehen, hoͤren, schreiben, lesen vnd erfaren, bis in ihre grubenn verschwigen halttenn, vnserm cantzler, vnd andern vnsern raͤthen, gebuͤhrliche ehrerpietung vnd gehorsam leisten vnd vnser bestes jeder zeitt wißenn vnd befordern wollen
    1569 Kamptz,MecklStPrR. V 321
  • 1573 Kamptz,MecklStPrR. V 338
  • 1573 Kamptz,MecklStPrR. V 344
  • um 1580 Kamptz,MecklStPrR. V 360
  • um 1580 Kamptz,MecklStPrR. V 363
  • die laggeien, trometer, sahlknecht und ... der canzleyjung sollen auff die obern disch, allß frauenzimmer[-], truchsäßen[-] und räthe[-] oder secretariendisch, mit eßen aufftragen und auffsetzen, einschencken und auffheben auffwarten
    1581 Zweibrücken/Kern,HofO. II 197
  • soll durch den cantzley knecht oder jungen, wan men esset oder zur nachts ruhe gehet, die cantzlei mit einem sunderlichen aufsehen verwarlich geschlossen, auch zu gepurender zeit des morgens, nachmittags vnd abendts durch innen geoffenet werden
    1588 CCOsnabr. I 1 S. 25
II
Entlohnung
  • solches [cantzlei gefelle] vnnd was sunst in die cantzlei verehret wirdet, soll von einem der secretarien ... empfangen, vffgeschriebenn vnd in eine lade ... geworffen vnnd alle halbe jar außgedeilet werden. vnd donon [!] solle denn halben teil vnser cantzler haben, die andere helffte sollen die vier secretarien vnder sich teilen, sie sollenn aber dem cantzlei jungen ... altzeit eine verehrung thun nach ihrem gefallen
    1573 Kamptz,MecklStPrR. V 346
  • 1597 QFSchleswHG. XV 30 [Verzeichnis der zu verpflegenden Hofdienerschaft]
  • einen canzley jungen, [dem] ... wir uͤber freyen tisch auch die gewoͤhnliche hoffkleidung gleich andern vnsern dienern wollen geben ... lassen
    16. Jh. Kamptz,MecklStPrR. V 380
  • 16. Jh. MLiv. II Mitau 19 [(bez. Kleidung)]
  • 1612 Westphalen,Mon. IV 1190
  • 1620 QFSchleswHG. XV 81
  • 1624 QFSchleswHG. XV 257 [Kostgeldordnung]
  • 1652 QFSchleswHG. XV 238 [bez. Kleidungsgeld]