Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kanzleijura

Kanzleijura

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ursprünglich Gerechtigkeit (III), Gerechtsame (I) einer Kanzlei, und zwar das Recht der Kanzlei, für ihre Verrichtungen Gebühren zu erheben; dann auch wie Gerechtigkeit (IV) die Kanzleigebühr(en) selbst

I Festsetzung und Höhe der Gebühren
  • die canzleijura für ... confirmation nobilitatis und andern freyhaiten ... aus der tax bezalt, nemblich 18 fl.
    1600 Gross,Reichshofkanzlei 170 Anm. 87 zu 169
  • die canzleijura haben ... ihre bestimpte forderung, welche uf die bemühung des mundierns, uf widerlegung des pergamens, der schnür, der besiglung, wachses ... deputiert und lasst sich von denselben nichts abbrechen
    1600 WürtLTA.2 II 221
  • von einem grafenbrief, darinen nur ein brueder und kain vetter begriffen, tax 1500 gulden, ... canzleijura 70 gulden
    1628 Fellner-Kretschmayr II 462
  • ordentliche von ihrer kais. mt. a.g. ratificirte specification, was ... von iedwedern majestätbrief tax sambt den andern canzleijuribus bei der kgl. böheimbischen hofcanzlei gegeben werden solle
    1647 Fellner-Kretschmayr II 492 [vgl. insges. 492-494]
  • befehlen ... den tax-bedienten ... und in krafft dieses [der cantzley- und tax-ordnung] ..., daß sie ... derselben ... in allem bestaͤndiglich und stricte nachgeleben, demnach die taxbahre brieff taxiren und niemanden daruͤber, ausser was die gebuͤhrende regalia und privilegirte cantzley-jura betrift, im geringsten mit einigen andern abforderungen ... beschwehren
    1658 SammlReichshofrat 301
  • 1658 SammlReichshofrat 308
  • 1659 SammlReichshofrat 310f. [vgl. ebd. 312-317]
  • neue taxordnung, nach welcher sich der taxator zu richten und die tax und jura über die [bei der österreichischen Hofkanzleien] ausgeförtigte pergameene brief zu machen, einzunehmen und zu verraiten hat. von einem grafenbrief tax 516, 566, 616, 816, 1716 fl., canzleijura 100, 200, 300 fl. ...
    1669 Fellner-Kretschmayr II 554 [vgl. insgesamt ebd.]
  • 1669 Fellner-Kretschmayr II 554-578
  • taxa und verordnung, wie die cantzeley jura an fuͤrstliche regierungs-cantzeley ... zu bezahlen vnd einzunehmen
    1679 HessSamml. III 106
  • seine koͤnigl. majest. uͤber die von den cantzley-sportuln hiebevor gemachte taxen accurat gehalten und niemand mit hoͤhern cantzeley-juribus, als darin angesetzt seyn, beleget wissen wollen
    1716 CCMarch. VI 2 Sp. 168
  • 1732 CCBrandenbCulmb. II 1 S. 139
  • nach deren [der belehnung] bewilligung die canzlei-jura ... richtig gemacht werden muͤssen
    1750 Moser,Kanzlei 64
  • 1751 Buder 193
  • die solchergestalt ins reine gebrachte und abzugehende sachen, nachdem er [kanzellist] vorläufig auf denen mundis die davor zu erlegende kanzlei- und copalien-jura angezeiget, in gehöriger ordnung zu unserer hochsten oder unserer ministres unterschrift gebracht [werden]
    1755 ActaBoruss.BehO. X 366
  • 1771 ActaBoruss.BehO. XV 548
  • 1783/89 Jean Paul I 1 S. 337
  • 1783/89 Jean Paul I 1 S. 558
II Einziehung und Erlegung, Registrierung und Verwahrung der Gebühren
  • die cantzley-jura und schreibgeldt sollen ebener gestalt bey der lateinischen und teutschen cantzley in beysein deß gegen-schreibers gerichtet und treulich in dem valor, wie das geldt bei der tax eingenommen wuͤrde, immassen es in dem memorial der cantzley uͤbergeben, versehen ... werden
    1610 SammlReichshofrat 296
  • 1628 Fellner-Kretschmayr II 462 [vgl. insges. ebd. 462-465]
  • taxa und verordnung, wie die cantzeley jura an fuͤrstliche regierungs-cantzeley ... zu bezahlen vnd einzunehmen
    1679 HessSamml. III 106
  • den procuratoren ... imponiret seyn soll, die sportelgelder von den parteyen einzutreiben und dem secretario einzuliefern, auch kein urtheil ihren parteyen ehe, bis die canzley-iura entrichtet, zu communiciren
    1685 CCBrandenbCulmb. II 1 S. 459
  • 1719 CCBrandenbCulmb. II 1 S. 881
  • damit ... empfangende canzleyjura ... desto besser verwahret seyn moͤgten, ein zeitlicher cancellist bey allen sessionibus der erste und letztere in der canzley zu seyn [hat]
    1720 CCNass. III 199
  • cancelley- auch copey- und pedelljura durch die literas initiales ... sowohl auf das originale als das expeditum setzen und ohne das ... nicht zur unterschrift praͤsentiret oder ausgelanget, weniger unterschrieben werden, dabey auch ... erhobene jura gehoͤrigen orts entweder sogleich oder alle 8 tage einliefern, auch vorher in ein annotationsbuch eintragen
    1721 CCOsnabr. I 2 S. 1040 Anm.
  • hat pedellus alle gehobene cancelley-jura entweder sogleich oder den tag nach der hebung dem secretario, der diese rechnung zu fuͤhren, juxta protocolla et taxam einzuliefern
    1724 CCOsnabr. I 2 S. 1044 Anm.
  • procurator ... die cancelley-jura und sportulas entweder von besagter parthey oder aber ex suis allemahl zu gehoͤriger zeit bey straffe der wuͤrklichen suspension à procurata wenigstens auf ein viertel jahr beyzubringen habe
    1729 CCOsnabr. I 2 S. 887
  • wird ... verordnet ..., bey vermeydung einer geld-straffe von 10 thlr., welche aus derer beamten, stadt-magistrats-personen und gerichts-innhabere eigenen mitteln beygetrieben werden sollen, die cantzley-jura fuͤr die denenselben addressirender expeditiones ohnweigerlich und ohnverweilet einzufordern
    1734 BrschwLO. II 609
  • einen correspondenten ausmachen, den die regierung in beytreibung derer cantzeley und vorgeschossenen stempel-jurium zu assistiren befehliget ist
    1753 NCCPruss. I 598
  • falls einige von mehrbemelten verordnungen an magisträte oder andere untergerichte von unserem kanzlei-directore addressiret werden möchten, so müssen selbige gleiche sorgfalt tragen, damit die davon abzutragende kanzlei-jura gehörig abgegeben werden mögen
    1755 ActaBoruss.BehO. X 368
  • die canzleyjura ohne unterschied ... in das collectur-buch eingetragen und widrigenfalls fuͤr unerlaubt und strafbar angesehen werden [gemäß der Prozeßordnung von 1745]
    1771 Kopp,HessGer. II 331 Anm. w
III
Verwendung, Nutzung (vgl. Kanzleigebühr IV)
Sachhinweis: Gross,Reichshofkanzlei 122-131
  • die cantzley-jura und schreibgeldt sollen ... bey der lateinischen und teutschen cantzley ... treulich ... unter diejenigen, denen es gebuͤhrt, außgetheilt werden
    1610 SammlReichshofrat 296
  • die lehen- und andere cantzley-jura nach anleitung der juͤngsten wahl-capitulation ... allein zu unterhaltung der cantzley angewendet und ihro churfuͤrstl. gn. zu Mayntz verrechnet werden
    1683 Uffenbach(1) 28
  • die cancelley-jura zu gesetzter zeit, nebst uebergebung einer vollstaͤndigen richtigen specification, gewoͤhnlich ... vertheilet werden sollen
    1719 CCOsnabr. I 1 S. 433 Anm. 19
  • die einkuͤnfte der einzelnen kanzleypersonen [der Reichskanzlei] bestehen ... 2) [in] den ... gesetzmaͤßigen accidentien, wohin die kanzleyjura und sogenannten bibalien, besonders in ... gnadensachen, gehoͤren
    1792 Malblank,Kanzleiverf. III 434
IV Gebührenfreiheit in bestimmten Fällen oder für bestimmte Standesgruppen
  • [aus dem project der ... beständigen kays. wahl-capitulation:] was aber für gnaden-brief, stands-erhöhungen und andere privilegien in seiner reichs-cantzley ausgefertigt und von dar aus anderen seinen cantzleyen intimirt werden, dieselbe sollen hiemit schuldig seyn, gedachte intimationes nicht allein ohne allen entgeld oder abforderung einer neuen tax oder cantzley-iurium, wie die namen haben moͤgen, anzunehmen
    1711 Zeumer,QS.2 490
  • [aus Immediatbericht:] habe ich den burgermeister L. darzu [zum rath] disponirt, welcher ohne neue besoldung diese charge annehmen will, wann er von denen recruten- und kanzlei-juribus befreiet werden könnte
    1738 ActaBoruss.BehO. V 2 S. 641
  • 1739 Stutz,Abh. XVI/XVII 229
  • accordire ich [König], daß denen membris und bedienten dieses neuen justiz-collegii die patente und bestallung gratis ausgefertiget werden und sie ... von erlegung aller sonst gewöhnlichen chargen- und stempelkassen-, auch kanzlei-jurium dispensiret sein sollen
    1755 ActaBoruss.BehO. X 233
unter Ausschluss der Schreibform(en):