Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kanzleikonklusum

Kanzleikonklusum

Beschluß (B II) der österreichischen Hofkanzlei 
  • solle er taxator einigen neuen vorhin nie gewöhnlichen ausgaben ohne des hofraths special- anschaff- oder bewilligung sich nicht unternehmen, ... bis nicht solche vorhero durch ein canzleiconclusum placidiret
    1722 Fellner-Kretschmayr III 385