Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kanzleikuriale

Kanzleikuriale

auch pl. gebraucht: Kanzleikurialien, zu lateinisch curia = Hof (päpstlicher, fürstlicher Hof, Gerichtshof)
die Gesamtheit der Förmlichkeiten des höfischen Kanzleistils 
Sachhinweis: CCOsnabr. I 2, 936-940: Krünitz,Enzykl. VIII 472 s. v. Kurialien; Berner Zeitschr. f. Gesch. ... 1965 S. 25-27; Meisner,Archivalienkunde 311
  • was ... das innere ceremoniel eines printzen betrifft, behaͤlt selbiges seine richtige maße nach denen in das land publicirten edictis, hof-ordnungen, reglements und cantzley-curialien, welche alle durch die direction des ministerii ... koͤnnen beobachtet und ... verbessert ... werden
    1720 Lünig,TheatrCerem. II 1337
  • die verschiedenen verhaͤltnisse, worin private und stellen und dann die stellen gegen einander stehen, haben die kanzleykurialien zum gegenstande einer eben so unerschoͤpflichen wissenschaft gemacht
    1785 Sonnenfels,Geschäftsstil 69
  • 1792 v.Massow,Dienst 71, 357 u. 665
  • das canzleicuriale besteht in den regeln, die bei der aͤußern form einer verfuͤgung, sowohl in ansehung der titulatur und schlußformel, als auch wegen der andern aͤußern -- auf die hoͤflichkeit und verhaͤltnisse des verfuͤgenden collegii gegen diejenigen, an welche die verfuͤgungen erlassen werden, sich beziehenden -- formalien, zu beobachten sind
    1792 v.Massow,Dienst 75
  • 1796 Terlinden,Registraturwiss. 5