Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kanzleilade

Kanzleilade

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Behältnis zur Aufbewahrung von Kanzleiakten und Kanzleigeldern 
  • wellen wir [Herzog], das der registrator ... die gemainen cannzleyladen aller renntambt vnnd gerichten ... durchsueche vnnd vas für hanndlungen zesamen gehörig ... zusamen pinde, mit deme er also der strittigen vnd hanngenden sachen, auch der partheyen namen gueten bericht bekhomen vnnd hinnach mit herfürsuechung der notturfft yedesmals desto behenndter vnnd prauchsamer sein müge
    1566 QBehGBayr. 139