Kanzleimannlehen

ein Kanzleilehen (I), das in der Regel nur im Mannesstamm vererblich ist
  • einnahme auf dem gebuͤrg: ... 150 [f.] handlohn von den kanzleimannlehen
    1528? [ed. 1801] Lang,Ansb. II 47
  • 70 fl. samt handlohn, die ich reichen mußte für meine wiese ..., so kanzleimannlehen ist
    1591 FrkBl. 10 (1958) 76
  • 1595 BambBer. 85 (1937) 30
  • das reisguth, so canzleimannlehen ist, muß g[nädiger] h[errschaft] ein reispferd mit der rüstung halten und hat sonsten kein auflag, ist unfronbar
    17. Jh. ArchOFrk. 43 (1963) 100
  • die canzlei-mann-lehen bestehen: a) entweder aus corporibus, das ist ganzen gütern oder aus einzeln stücken. b) sie werden nur bis auf wenige von burgern und bauren beseßen. c) fallen, gleich denen ritter-lehen bey abgang des männlichen stammes an den ... eigenthums-herrn. d) haben vor denen casten- und zinß-lehen keine mehrere vorzüge als diese, daß sie in der lehens-stube auf der fürstl. canzley durch den lehen-probst verliehen werden. e) müßen übrigens alle onera publica, steuer, reiß, folge ete. leisten. f) geben ein in dem lehen-brief determinirtes lehen-geld mit zehen, zwanzig, bis dreyßig gulden von jedem hundert, auch den todtenfall mit dem zwanzigsten gulden vom lehen-tax oder wahren werth, nach denen verordnungen vom 21ten febr. 1727 und 18ten july 1735
    1769 ArchOFrk. 23, 2 (1907) 72
  • die brandenburg-onolzbachischen, oder sogenannten burggraͤflichen lehen, sind kanzleimannlehen, unter welche einige buͤrgerliche haͤuser in der stadt, auch verschiedene grundstuͤcke ausser derselben, gehoͤren
    1796 Will,Altdorf 202