Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kanzleinotar

Kanzleinotar

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zu Notar
Sachhinweis: MIÖG. 33 (1912) 439 Anm. 2
  • daß ... cammer-richter, beysitzer, verwalter, protonotarien, ... advocaten, procuratoren, cantzley-notarien ..., so an dem kayserl. cammer-gericht ... seyn oder zu handeln haben werden, ... diese cammer-gerichts-ordnung ... bey vermeidung der straff ... festiglich ... halten
    1555 RAbsch. III 45
  • der gerichtsaktuarius, der allerlei benennungen, protonotarius, kanzley- und gerichtsnotarius, stadt-, amts- und gerichtsschreiber, hat, ist eine von der obrigkeit vereidete person, um alle gerichtshandlungen zu verzeichnen
    1785 Fischer,KamPolR. II 197