Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kanzleioffiziant

Kanzleioffiziant

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wie Kanzleioffizial, aber häufiger gebraucht
  • der cantzley-officianten nothduͤrftige aufsicht bey der cantzley gehalten wird
    1610 SammlReichshofrat 282 [ebd. 288]
  • wuͤrde in keinen zweiffel gesetzt, es werden sowohl die cantzley-officianten, als andere derselben verwandten, ihrer verpflichtung nach, zu ehr und reputation einer solchen hohen kayserlichen cantzley [Reichshofkanzlei] ... wohl ingedenck ... seyn, alle ihre verrichtung also vorzunehmen, damit die nun von etlichen roͤmischen kaysern aufgerichte und von jetziger kayserl. majestaͤt approbirte cantzley-ordnung in allen ihren puncten festiglich gehalten werde
    1610 SammlReichshofrat 289
  • wöllen wir [Fürstbischof] ... unser burger und inwohner unserer statt Wirtzburg nach volgende vier ... gradus der staͤndte außgetheilet haben ..., zu den andern [dh. 2. Grad] unsere cantzley- auch cammer officianten und verwandten
    1617 WürzbDiözGBl. 27 (1965) 116 [vgl. ebd. 124]
  • damit ... diese ... vnsere [fürstbischöfliche] ... verordnung [fuͤr die cancelley] ... vnterthaͤnigst befolget, vnd sich niemand mit der vnwissenheit entschuldigen koͤnne, so solle dieses ... decret ... auch denen cantzley-officianten vnd pedellen, so viel dieselbe diese ... verordnung betrifft, daruon nachricht gegeben werden
    1707 CCOsnabr. I 1 S. 412
  • dass die in solchen sachen [in provincialibus und justizsachen] angestelte canzleiräth und officianten [ein Wort?] von dem ersten canzler an den anderten gewiesen werden
    1720 Fellner-Kretschmayr III 355
  • unsere [fürstbischöfliche] gesamte geheime und hof räte wie auch übrige regierungs- und cantzley officianten und bediente [sich nach der Kanzleiordnung zu richten haben]
    1749 Würzburg/ArchUFrk. 68 (1929) 109
  • [der Kanzler hat zu sorgen, daß die Sekretäre und] kanzleiofficianten die ihnen aufgetragene jurisdictionsspeeren, dann die errichtung deren inventarien nicht verschieben, über die bewilligten schätz-einantwortung und licitirungen ihre relationes unverweilt erstatten, das ihnen anvertraute regierungssigill nach angelegter speer dem taxamt sogleich zuruckstellen und die bey den licitationen erlöste gelder, wann nicht ein anders verordnet wäre, binnen 24 stunden zu regierungshanden erlegen
    1759 NÖStatthalterei 72
  • 1770 Kreittmayr,StaatsR. 427
  • 1787 KurpfSamml. III 315
  • hat dieser canton kuͤrzlich eine uniform fuͤr seine directorialen mitglieder und canzleyofficianten eingefuͤhrt
    1788 Kerner,RRittersch. II 215
  • die meisten cantone [Ritterkantone] ... haben ihre buͤrgerliche cassiere, an welche ... die steuren von den adelichen mitgliedern und ritterschaftlichen unterthanen eingeliefert werden muͤssen, als woruͤber solche alljaͤhrlich ordentliche rechnung abzulegen haben, die von den canzleyofficianten durchgegangen ... wird
    1788 Kerner,RRittersch. II 322
  • 1791 KurpfSamml. V 228
  • zur ausfertigung der von dem k.g. [Reichskammergericht] resolvirten sachen sind ... mehrere kanzleyofficianten angestellt
    1791 Malblank,Kanzleiverf. I 230
  • saͤmmtliche kanzellei-offizianten ... haben sich bei allen in der naͤhe der geschaͤftslokalitaͤt ausbrechenden feuersgefahren ... dahin zu begeben
    1791 RepStaatsVerwBaiern I2 182
  • jurisdiction uͤber die ritterschaftliche canzleyofficianten 
    1795 Scheidemantel,Repert. IV 553
  • [Übschr.:] von den niedern canzleyofficianten und deren bestimmung
    1798 Bischoff,Kanzlei. II 1 S. 155
  • 1800 NCCPruss. X 2974
  • 1818 Weber,SachsKR. I 1 S. 424
  • 1819 Weber,SachsKR. I 2 S. 449
  • die specialaufsicht ... über das ... inventarium [der Kasse des Deutschen Bundes führt] ... derjenige canzleiofficiant, welchen der canzleidirector hierzu beauftragt
    1820 StaatsAktDtBund. II 195
unter Ausschluss der Schreibform(en):