Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kanzleiordnung

Kanzleiordnung

, Kanzleienordnung

automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:
schriftlich niedergelegte, gesetzliche Regelung der Organisation (personeller Aufbau, Funktion und Dienstpflichten der verschiedenen Arten von Kanzleiverwandten) und des Geschäftsgangs einer Kanzlei, unter Umständen zugleich oder allein in der Form einer Gerichtsordnung (II) Regelung des gerichtlichen Verfahrens einer Kanzlei (B II), mitunter auch inhaltliche Beschränkung auf eine Kanzleitaxordnung; ursprünglich in die Hofordnungen (II) einbezogen, begegnen Kanzleiordnungen als eigenständige Rechtsquellen (und wichtigste Erkenntnisquellen der Geschichte des Kanzleiwesens) vereinzelt im 15. Jahrhundert, in wachsender Zahl dann in fast allen deutschen Territorien seit dem 16. Jahrhundert, wobei die Ordnungen mehr oder weniger stark differenzieren und ins Einzelne gehen bei weitgehender Parallelität der Entwicklung in den einzelnen Territorien

I Recht und Motive zu, Verfahren bei Erlaß und Ergänzung (Revision) einer Kanzleiordnung (durch den Landesherrn, vielfach unter Beteiligung des Kanzlers, uU. auch der Kanzleiräte und der Landesstände, zum Zwecke der Förderung, insb. Beschleunigung, der staatl. Verwaltungsgeschäfte und der Kanzleigerichtsbarkeit, häufig unter Abstellung eingerissener Mißständet
  • haben wir etlich mengel, vnordnung vnd gebrechen in vnser canzley ... gefunden ..., deßhalben wir zu abwendung derselben ... eine bestendige guete canzleyordnung ... aufzurichten ... verursacht worden
    1525 AmbergKzlO. 17
  • soll vnnser cannzler mit erster gelegenhait ain cannzley ordnung begreiffen vnnd vnns dieselb firtragen, die wir allsdann weitter berathschlagen wellen, auf das bey derselben vnnser cannzley allerlay menngl abgestellt vnd zu befirderung des raths vnd hofgerichtssachen gereformirt werde
    1551 QBehGBayr. 135
  • wiewohl wir inn vnnser angefangener regierung ... vnnser ... canzleyverwantten ain staatt vnnd ordnung gegeben ... anno 1550, jdoch, die weil wir seydher vnnser regierung hier inn, auch darzu der expedition halber, allerlai mengell vnnd onordnung befunden, so haben wir gedachten staat vnnd cantzley-ordnung declarirtt, gemehrt vnnd gebessert
    1553 Reyscher,Ges. XII 242
  • 1559 ZweibrückenKanzlO. 109
  • was dann die verenderung der canzleiordnung ... belangt, in dem wollen wir [Kaiser] uns ... auf nechstkunftigen reichstag ... gnediglich ... vergleichen
    1565 Fellner-Kretschmayr II 314
  • 1569 Reyscher,Ges. XII 365
  • damit ... demselben ..., was zur regierung und administration der justitien, auch vorrichtung der fürstlichen und anderer notwendiger hendel gehoeret, muge nachgesetzet werden, were die cantzleienordnung, so vorhanden sein magk, zu erwegen oder, so dieselbige nicht vorfaßet, eine zu machen
    1575 Pommern/Kern,HofO. I 100
  • nachdem wir befinden, daß der justiz halben an vnsern hofe und in der canzlei allerhand vnrichtigkeit und mangel fuͤr gefallen, auch die rechte ordnung und gebuͤrlicher fleiß ... nicht erhalten, alß haben wir zu betrachtung und erinnerung vnsers obliegenden ... ampts nachfolgende canzley-ordnung aufrichten wollen
    um 1576 Kamptz,MecklStPrR. V 355
  • in s.l. regierung kein sondere beschribne canzleiordnung vorhanden gewesen, sonder die sachen ... nach s.l. bescheid und bevelch verricht worden, weil aber us solchem ... allerhandt unrichtigkeit ervolgen möchten, darmit ... unsere verordnete statthalter, canzler und räth desto besser wissen mögen, was sie sich in verrichtung der regiments- und canzleigescheft zu verhalten ..., haben wir uns nachvolgender canzlei-, cammer- und landschreibereiordnung verglichen
    1578 Carlebach,BadRG. II 151f.
  • wir ... zu abschaffung allerhandt eingerißener vnordnungen, mengel vndt gebrechen hochnoͤttig befundenn, das vnsere cantzlei ordnung auffs new ersehenn vndt mitt allerhandt nuͤtzlichen zusetzenn verbeßert moͤchtt werdenn; so seindt wir ... verursacht wordenn, ... ein bestendig, richtige cantzlei ordnung ... auffzurichtenn
    1578 CCNass. I 1 Sp. 393
  • soll ... der cantzler ... vff eine bestendige cantzlei ordnung ... gedencken vnd dieselbige zur nachrichtung den cantzleiverwandten mit vnser [Fürstbischof] oder der samptlichen rethe vorwissen publicirenn
    1580 CCOsnabr. I 1 S. 6
  • 1590 Reyscher,Ges. XII 447
  • nachdem wir bei der administration ... vnnsers stifftes ... befunden, daß ein zeittlangh hero keine gewisse vnnd bestendige cantzlei ordnungh ... vorfasset ... worden, so haben wir mitt ... bedencken vnnser rethe nachfolgende ordnungh begrieffen lassen
    1592 CCOsnabr. I 1 S. 33
  • uhrkundlich haben wir dieße unsere cancelley-ordnung, nachdem dieselbe ... unsern räthen ... fürgelesen, auch von uns und ihnen in allen puncten ... approbiret worden, mit eigner hand unterschrieben und unserm fürstlichen secret besiegelt
    1599 QFSchleswHG. XV 42
  • um 1600 Kamptz,MecklStPrR. V 382
  • 1608 QBehGBayr. 386
  • 1609 Reyscher,Ges. XIII 367 Anm.
  • zu urkund haben wir ... dieser ... rath- und cantzley-ordnung unser graͤfliches secret aufdrucken lassen und mit eigenen haͤnden unterschrieben, uns auch fuͤrbehalten, diese ordnung nach gelegenheit zu aͤndern und ganz abzuthun und eine vollstaͤndigere und unserm lande dienlichere ... zu verfaßen
    1619 SchaumbLippeLVerordn. I 403
  • 1626 CCOsnabr. I 1 S. 122
  • 1628 Fellner-Kretschmayr II 455
  • 1628 HessSamml. II 10
  • 1637 GesSammlMecklSchwerin I 45
  • 1637 GesSammlMecklSchwerin I 51
  • betreffende die bißhero in disem unserm fuͤrstenthum uͤblich gewesene canzley-ordnung, dabey lassen wir es zwar noch vor jezo bewenden ..., weil aber an solcher canzlei-ordnung ... etwas zu verbesseren, so wollen wir die verfuͤgung thun, daß etliche von unsern raͤthen und rechtsgelehrten sich ... zusammen thun, mehrberuͤhrte canzley-ordnung revidiren
    1650 Moser,Landeshoheit I 207
  • daß wir ... nach angetretener unserer regierung ... zue ebenmesiger ordentlicher regierung ... nit allein ... von unseren vorderen eingeführte instructiones ... nach nothurft ersehen lassen, sondern auch daraus nach gestaltsame jetziger zeiten ... nachvolgende neue instructiones, raths- und canzleiordnung aufzurichten rathsamb und nothwendig erachtet
    1655 Carlebach,BadRG. II 160
  • haben wir fuͤr noͤthig ... erachtet, nicht zwar eine neue vollstaͤndige cantzley-ordnung ... verfassen, sondern nur etliche der mercklichsten maͤngel, daraus bishero nicht geringe verzoͤgerung der gerichtlichen haͤndel erwachsen, heraus ziehen und ... nachfolgende verordnung ... verfassen und ergehen zu lassen
    1656 CCLuneb. II 1 S. 294
  • 1656 HessSamml. II 277 [vgl. ebd. 298 Anm.]
  • 1660 Reyscher,Ges. XIII 366 Anm.
  • 1660 Reyscher,Ges. XIII 371
  • 1663 CCOsnabr. I 1 S. 173
  • 1669 Fellner-Kretschmayr II 538
  • 1669 GesSammlMecklSchwerin I 52
  • 1678 QBehGBayr. 236
  • 1691 Stieler 1399
  • wir befinden der nothdurfft, an die abbrevirung derer processe und bezaͤhmung derer streit-liebenden advocaten und sachwaltern mit mehrern ernst zu gedencken, und halten sonderlich vor noͤthig, daß die cantzley-ordnung revidiret und verbessert ... werden moͤge
    1699 CAug. I 1169
  • 1714 CCOsnabr. I 1 S. 147
  • 1717 Fellner-Kretschmayr III 240
  • landes-, policey-, cantzley-, hof-, gerichts-, consistorial-, forst-ordnungen ... werden ... mit zuziehung und eingenommenen unterthaͤnigsten gutachten getreuer staͤnde gemachet, revidiret und eingerichtet, worauff nach concertirter notul und beschehener publication allen dreyen staͤnden ein original unter des gnaͤdigsten herrn hand-zeichen und secret, sich darnach achten zu haben, mitgetheilet wird
    1730 Braunschweig-Wolfenbüttel/Lünig,CollN. II 150
  • 1754 ActaBoruss.BehO. X 362
  • 1768 Dalberg,Widerlegung 33
  • in verfertigung der canzleyordnung [des Reichskammergerichts] communicirt Churmaynz mit dem kaiser
    1770 Kreittmayr,StaatsR. 145
  • 1770 LVerordnLippe II 362
  • die braunschweig-wolfenbuͤttelische landstaͤnde zaͤhlen auch unter ihre landes-freyheiten: daß die canzley-, consistorial- u.d. ordnungen mit zuziehung und gutachten der staͤnde gemacht und revidirt werden ... anno 1610 baten die mecklenburgische landstaͤnde um communication der neuen canzley-ordnung, ehe sie publiciret wuͤrde
    1772 Moser,Landeshoheit I 43
  • wer canzleien anzuordnen das recht hat, ist auch befugt, ... canzleiordnungen vorzuschreiben
    1782 Scheidemantel,Repert. I 510
  • 1783 CCOsnabr. I 1 S. 146 Anm.
  • 1785 Fischer,KamPolR. II 6
  • der fuͤrstenrath verlangte bey dem reichstage 1641, daß der churfuͤrst von Mainz eine kanzley- und taxordnung abfassen und ... bey dem naͤchsten deputationstage den staͤnden vorlegen moͤchte
    1792 Malblank,Kanzleiverf. III 408
  • 1802 Kamptz,MecklStPrR. V 312f.
II
Inhalt, Einzelbestimmungen zu Geschäftsgang und gerichtl. Verfahren der Kanzlei, zu Tätigkeit und Verhalten des Kanzleipersonals (im folgenden einige aus der Fülle der Belege ausgewählte Beispiele
  • der secretarius ... solle vor den ordinari, in ... vnser cantzley ordnung assignirten stunden zugegen sein
    1559 Württemberg/EvKirchO. II 221 [vgl. 1569 Wolfenbüttel/Sehling,EvKO. VI 1 S. 213]
  • es soll ... vnnser registrator gleicher gestallt wie andere secretarien vnd schreiber niemanndts vber vnnsere registraturn, salbücher oder andere vrkhunden füren dann die jenige, denen es vermög diser vnnser cantzley ordnung gebürt
    1559 ZweibrückenKanzlO. 213
  • was ... einem pottenmeister ... obligt, das hat er sich auss seiner bestallung vnd diser vnnserer cantzley ordnung genuegsam zueberichten
    1559 ZweibrückenKanzlO. 222
  • wellen wir, daß vnnßere rentchamerrhet, gleich den cantzley rheten, sommers vnd winters zeiten vor vnnd nach mittag zu den bestimmbten stunden (wie die gemeine cantzleyordnung vßweist) inn vnnd uß dem rath geen vnd solche zeit ob den handlungen verharren
    1569 Reyscher,Ges. XII 377
  • sopald soliche posten, missiven, guetbedunken, briefliche urkunden oder sonst supplicationen und ander dergleichen sachen an unsern hof kumen ..., zu stundan unverzogenlich ... unserm gehaimen rat und vicecanzlern zuegestelt ... und durch ine in gmain die notturft gehandlt werden, wie die canzleiordnung vermag
    1571 ArchÖG. 105 (1917) 90
  • sollen unser prothonotarius und secretarien und alle cantzleyvorwandten ... alle handelung, doran der herschafft gelegen, daruber brieff und siegel vorfertiget, lauth unser furstlichen cantzleyordnunge ... in die ordentliche bucher und register schreiben
    1575 Pommern/Kern,HofO. I 111
  • soll er als vice-cantzler dasjenige mit getreuem fleis thuen, halten und vorrichten, was unser vorfaste cantzlei-ordnung von dem ambte des cantzlers ... setzet und disponiret
    1577 QFSchleswHG. XIV 184
  • das solches [im Rat Beratschlagte] ... geheim verschwiegen gehalten vnd von keiner person vor vnser resolution eroͤffnet [werden soll], sondern die publication allein in vnserm namen durch vnsern vorgehenden befehlch, vnser cantzleyordnung nach, vnd nicht priuatim ... beschehen [soll]
    1580 Kursachsen/EvKirchO. II 430
  • was ... fuͤr sachen von den ... cantzlei-expeditionen, vnnserer cantzlei-ordnung nach, an vnns zugelangen seyen, die sollen ... vnnsern cammer-secretarijs zuhanden gestellt ... werden
    1590 Reyscher,Ges. XII 448
  • sollen vnnsere lanndthofmaister vnnd cantzler, vermoͤg vnnser cantzleiordnung, fuͤrohin die fuͤrsehung thun, das ... khaine newe sachen mehr angenommen, sonnder die ansuchende partheyen ... abgewuͤsen ... werden
    1590 Reyscher,Ges. XII 450
  • was ... vnnßer consistorium ecclesiasticum vnnd deßelben verrichtung belangen thuet, laßen wir es bey hinuoriger inn vnnser cantzlei ordnung angestellter fuͤrsehung ... verpleiben
    1590 Reyscher,Ges. XII 455
  • "daß er [Kanzler] ... die cantzleigefelle, wie unsere cantzleiordnung dasselbe ... wird ausweisen und mitbringen, genießen solle" 
    1591 QFSchleswHG. XIV 218
  • laßen wir es ... bey denen bis anhero eingefuͤhrten process alter cantzley-ordnung und gebraͤuchen [bezüglich Klage, Einrede usw., Beweis und Gegenbeweis, Beschluß und Urteil] bewenden
    1606 Anhalt-Bernburg/KritJurWB. V/VIII 127
  • ist dise ... canzleiordnung ... nit wol zu verbessern, allain das denen secretarien und canzleipersonen ire besoldung ordenlichen geraicht werde
    um 1608 Fellner-Kretschmayr II 386
  • die cantzleyordnung, und was darinn wegen des tax-wesens verordnete, als auch die ... instruction, so dem taxgegenschreiber zugestellt worden, genugsame information geben, wie man sich mit taxirung allerhand pergamenen und papiernen brieff, auch mit außtheilung des bibals ... halten soll
    1610 SammlReichshofrat 295
  • [wird in] unserer ... cantzley-ordnung ... unsern cantzler und raͤthen freygestellet, entweder die acta, da noͤthig, zu verschicken oder selbst die urthel zu verfassen
    1615 Hildesheim/Hellfeld I 124
  • canzeley-gebühr, die der älteste secretarius ... nach besage dieser unser canzeley-ordnung angeschriebener taxa aufzusetzen macht haben soll
    1637 GesSammlMecklSchwerin I 48
  • bey den guͤtlichen verhoͤren ... soll ... den rechten und der cantzley-ordnung gemees verfahren werden
    1655 HessSamml. II 242
  • wird den procuratorn ernstlich injungirtt, der cantzley-ordnung gemees, mit ihren causalibus innerhalb demselben termino nicht allein zeitlich einzukommen, sondern auch noch intra terminum die citation auszubringen
    1657 HessSamml. II 555
  • haben wir ..., ob und wan der kummer und arrest statt haben soll, allhier in dieser unserer cantzley-ordnung auch vermelden ... wollen
    1663 CCOsnabr. I 1 S. 228
  • ihre [der Räte] verrichtung ... ist in ihrer bestallung [und] ... in gewissen cantzley-ordnungen zu finden
    1665 Seckendorff,Fürstenstaat (1754) 93 [ebd. 107 bezüglich der Pflichten der Kanzleidiener]
  • die erkaufte canzleinothdurften der ... canzleiordnung nach in eine absonderliche truhen ... gelegt ... werden [sollen]
    1683 Fellner-Kretschmayr III 8
  • in hiesiger fuͤrstl. cantzley-ordnung ... sorgfaͤltige vorsehung geschehen, wie nicht allein die bey hiesiger fuͤrstl. braunschw. luͤneb. rathstuben hangende gerichtliche processe unverlaͤngt zur endschaft befordert, sondern auch, wie insonderheit diejenige personen, so darbey rechts zu pflegen ..., in denen ... processen sich zu verhalten
    1686 CCLuneb. II 1 S. 340
  • wie und welcher gestalt ... mit denen expeditionen in selbiger [fürstl. canzlei] verfahren werden solle, in unserer fürstl. canzleiordnung enthalten [ist]
    1693 Wintterlin,BehWürt. I 133
  • man ... solcher sachen [in causis mandatorum] und des dabey erforderten processus halben beregten reichs- und darauf sich gruͤndender hiesiger cantzley-ordnungen kuͤnftig stricte nachzugehen [hat]
    1697 CCLuneb. II 1 S. 371
  • solle die ... eingeschlichene vnordnung im referiren, da ein jeder bald in diesem, bald in jenem ambt promiscue referiren will und öfters die nothwendigste sachen zurückh bleiben müßen, fürohin gänzlich abgestellet und denen ehevorigen cantzley-ordnungen und observanz gemäß folgende ordnung vnaussezlich gehalten ... werden
    1705 und 1711 Würzburg/ArchUFrk. 68 (1929) 137 Anm. 144
  • [in] unsrer canzley ordnung [die] ... einem jeden collegio aufgegebene verrichtung [verzeichnet ist]
    1708 Wintterlin,BehWürt. I 137
  • bißheriger modus appellandi ... denen rechten und der cantzley-ordnung gemaͤß verbleiben [soll]
    1713 HessSamml. III 711
  • in der canzley-ordnung ... enthalten, daß die advocati und procuratores, damit in denen verhoͤrs-tagen der festgesetzte endzweck desto besser erreicht werden moͤge, in termino gefaßt erscheinen und sich vorher von ihren principalen uͤber den ganzen facto und dessen umstaͤnden und qualitaͤten zeitig und genugsam informiren lassen, auch ... dasselbe ... in judicio mit moͤglichster kuͤrze proponiren und einfuͤhren, die dazu noͤthige urkunden und documenta bey der hand haben [sollen]
    1754 BrschwWolfenbPromt. III 40
  • vor dieses gericht gehören ... alle polizey-, innung-, handwerks-, malefiz-, frevel-, begünstigungs- und wandel-sachen, dann die consistorial-, kirchen-, schul- und ehegerichts-sachen, in so ferne hierinnen dahin appelliret wird ..., wovon die ... canzley-ordnung vollkommene anweisung und unterricht gibt
    1769 ArchOFrk. 23, 2 (1907) 67
  • bey diesen besezungen [der canzley- und land bedienungen] nach der ... canzley-ordnung zuforderst die herzogliche collegia mit ihren ... gutachten und vorschlaͤgen vernommen werden
    1770 Württemberg/Moser,Landeshoheit I 113
  • streitigkeiten zwischen dem landesherrn und der ritterschaft ... sollen ... den rechten und der canzleiordnung gemaͤß bey der regierung eroͤrtert werden
    1771 Kopp,HessGer. II 193
  • die distribution saͤmmtlicher acten haͤnget ..., nach der canzleyordnung, vom ermessen des directorii ab
    1771 Kopp,HessGer. II 265
  • [Übschr.:] verordnung wegen einrichtung der gerichtlichen handlungen, nach vorschrift der calenbergischen cancelley-ordnung ... vom 16. febr. 1723
    1783 CCOsnabr. I 2 S. 897
  • die allgemeinen pflichten dieses personals [der Reichshofkanzlei] ... ergeben sich eines theils aus seinen verschiedenen benennungen und bestimmungen, andern theils aber sind sie sowohl in den verschiedenen abzulegenden eiden als auch in den vorhandenen verschiedenen kanzley ordnungen und kanzley dekreten beschrieben
    1784 Hanzely,Reichshofrat. I 113
  • die der obsorge der koͤniglichen landesregierung anvertraueten landesangelegenheiten bestehen nach der koͤniglichen vorschrift in der pommerschen kanzley-ordnung in folgenden stuͤcken ...
    1786 Gadebusch,Staatskunde I 365
  • canzley-taxen ... sind ... nach maaß der ... canzleiordnung, dann der taxordnung bey dem hofrath und uͤbrigen dicasterien von denen partheyen ... einzufordern
    1788 KurpfSamml. IV Reg. s.v. Canzley-Taxen
  • verdient die ... 1778 publicierte gedruckte kanzlei- und prozeß-ordnung ... die oberste stelle [unter allen Verordnungen], als dadurch nicht allein ein jeder unterthan von den pflichten eines jedweden bedienten und über die zur regierungs-, consistorial-, rentkammer-, oberforstamts- und oberamts-verwaltung gehörigen verordnungen genau unterrichtet, sondern auch viele rechtscontroversen, welche zu manchen weitläufigen, schädlichen prozessen anlaß gegeben hatten, dadurch entschieden und viele einrichtungen zu abkürzung aller prozesse darinnen getroffen worden sind
    1793 Nassau-Saarbrücken/MittSaar 6 (1899) 23
  • durch die ... 1660 errichtete canzlei-ordnung ... wurde die ... anordnung noch mehr sanktionirt, daß alle geistliche und civilaͤmter mit keinen andern als der evangel. lutherischen religion zugethanen subjekten und landeskindern besezt werden
    1798 Hartmann,WürtGes. IV p. 7
  • die ... canzlei-ordnung ... von 1559 ist keine eigentliche canzlei-ordnung und beschraͤnkt sich nur auf die einstweilige administration der staats-geschaͤfte
    1802 Kamptz,MecklStPrR. V 310
III
Verbindlichkeit für alle Kanzleiverwandten und andere staatl. Bedienstete, auch die Kanzleiadvokaten u. -prokuratoren, die i.d.R. durch Vereidigung jedes einzelnen Kanzleibedienten und durch Strafandrohungen für den Fall der Nichtbeachtung, häufig auch durch regelmäßiges Verlesen des ganzen Wortlauts der Kanzleiordnung bekräftigt wird
  • vnser hofmeister soll ... daran sein ..., daß diese ... canzleiordnung von punkten zu punkten ... von einem jeden rath, secretari, canzelschreiber oder canzlei verwanten person ... getreulich vnd vngeuerlich gehalten werden
    1525 AmbergKzlO. 35 [vgl. ebd. 17]
  • damit ... unnserer cantzley ordenung deste fleyssiger nachgeganngen werde, so wollen wier dem cantzler und den schreybern die copiales lassenn
    1547 Sachsen/Posse,Privaturk. 219 [vgl. 1548 Kern,HofO. II 38]
  • ein bestendige richtige cantzley ordnung, wie es ... durch vnnsere hofmaister, stathalter, canntzler, rete vnnd andere der canntzley uerwondten personen gehallten werden soll
    1559 ZweibrückenKanzlO. 109
  • 1559 ZweibrückenKanzlO. 115 [bezüglich Verlesung bei Bestallung]
  • 1559 ZweibrückenKanzlO. 171, 181, 182
  • 1559 ZweibrückenKanzlO. 226
  • sie [die verordneten zu der cantzleien bei hoffe] sollen ... vleissig acht und in gutten behalt nemen alle puncten, so in der hofs-, cantzlei- und anderen ortnungen begriffen, und, sovil sie betrift, sich denen gemess halten
    1564 ZBergGesch. 30 (1894) 82
  • die beide secretarii sollen geloben und schweren, das sie ihren ambtern nach ausweissung dieser vnser cantzley ordnung ... getrewlich ob sein wollenn
    1566 CCNass. I 1 Sp. 292
  • damit diese vnsere raths vnnd cantzleyordnung bey den jhenigenn, die sie beruͤrtt ..., vmb soviel desto mehr in frischer ... gedechtnuͤs ... bleibe, auch derselbenn desto steiffer folge geschehe, sol vnser cantzler dieselbige alle virteil jhar ... verlehsenn vnd den raͤthen vnd cantzley verwandten, sich dero gemeß zu uerhaltten, an vnser stadt befehlen
    1569 Kamptz,MecklStPrR. V 324
  • daß die ... statthalter, landhofmeister, marschalck, canzler vnnd raͤthe ... inn solcher jerer beuolhener vnnd vertrauter administration vnnd expedition ... jrer habenden canzleyordnung gemeß [sich] erzaigen [sollen]
    1569 Reyscher,Ges. XII 363
  • wa sich ainer oder mer cannzley verwandtenn zuwider der canzleyordnung ... vnfleissig, farlessig oder sonst vngepuͤrlich halten wuͤrde, daß alßdann statthalter, landhouemeister, cantzler vnd andere, inn deren verwaltung dieselbig vnngehorsam person ist, sollich vnngehorsamen nach gestallt der sachenn straffen
    1569 Reyscher,Ges. XII 369
  • 1572 Schlesien/Schmoller,Forsch. XIII 1 S. 457
  • 1573 QBehGBayr. 252 [Verlesung]
  • 1578 Carlebach,BadRG. II 152
  • 1578 CCNass. I 1 Sp. 395 [vgl. ebd. 397]
  • 1581 HessSamml. I 447 [Verlesung; vgl. ebd. 448f.]
  • 1592 CCOsnabr. I 1 S. 33
  • 1596 BrschwLO. II 246
  • 1597 Reyscher,Ges. XII 499 [Strafandrohung]
  • 1597 Reyscher,Ges. XII 535 [Verlesung]
  • 1599 QFSchleswHG. XV 41 [Verlesung]
  • um 1600 Kamptz,MecklStPrR. V 382 [Verlesung]
  • 1603 QFSchleswHG. XIV 250
  • woͤllen ihre fuͤrstl. gnd., das alle raͤth vnd canzleyverwandte ... die canzley-, landts-, vorst-, rechnungs- ... vnd all ander ordnungen ... in fleißiger observanz haben vnd darob steiff halten
    1609 Reyscher,Ges. XIII 369 Anm.
  • 1610 SammlReichshofrat 282 [Verlesung]
  • 1611 ArchÖG. 105 (1917) 111
  • 1613 HessSamml. III 713
  • ihr [secretarienn vnnd cantzellistenn] sollet gelobenn vnndt schwerenn, daß ihr euͤerem ambt mit lesenn, concipiren, ingroßirenn, copyrenn vnndt schreiben nach bescheidt vnndt anweisung fgl. cantzlars vnndt rhaͤte inhalts der cantzley-ordnung ... abwartenn ... wollet
    1613 HessSamml. III 725
  • canzley-ordnung, wornach sich unsere landdrost, hofrichter, cantzler und raͤthe, auch secretarien, cantzley-schreibere und ... cantzley-verwandten halten soln
    1619 SchaumbLippeLVerordn. I 391
  • soll der kanzler mit besonderm fleiß darob sein, daß die kanzleiordnung innerhalb vier wochen zu gebührender ... observanz gebracht werde, mit der verwarnung, do sich einer ... selbiger widersetze ..., soll seines ... standes ohne einige gnade entsetzet werden
    1623 QFBrschw. XIV 33
  • 1624 Pommern/Kern,HofO. I 160 [Strafandrohung]
  • [nach ihrem Eid sollen] die schreiber ... unser [kaiserliche] canzleiordnung, sovil einen jeden die betrifft, geleben ..., der canzleidiener, ... sovil die ime betrifft
    1628 Fellner-Kretschmayr II 473
  • 1628 HessSamml. II 24 [Verlesung]
  • 1637 GesSammlMecklSchwerin I 45
  • 1637 GesSammlMecklSchwerin I 51 [Verlesung]
  • 1644 SchaumbLippeLVerordn. II 15
  • 1655 Carlebach,BadRG. II 168
  • 1656 HessSamml. II 311
  • 1657 HessSamml. II 554 [Verlesung]
  • 1660 Reyscher,Ges. XIII 414
  • der cantzley-ordnung, so weit die euch [Prokuratoren] betrifft, in allem ihrem begriff nachkommen
    1663 CCOsnabr. I 1 S. 253
  • advocaten ..., die da alle sachen, so in unser regierung an- und rechthängig gemacht werden, bei den angestellten verhören und vorbeschieden mündlich vorbringen, auch bei rechtlichen verfahrungen führen, darbei der kanzelei- und gerichtsordnung sich allerdings gemäß erzeigen
    1666 Sachsen-Gotha/QNPrivatR. II 1 S. 603
  • der concipist solle geloben ..., der canzleiordnung, so weit ihne dieselbe betrifft ..., [zu] geleben und nach[zu]kommen
    1669 Fellner-Kretschmayr II 590
  • fremde advocaten ... unser cantzley ordnung sich ... in allen gemäß bezeigen [sollen]
    1669 GesSammlMecklSchwerin I 58
  • 1675 HessSamml. III 70
  • 1678 QBehGBayr. 236
  • 1678 QBehGBayr. 244 [Verlesung]
  • 1678 Wintterlin,BehWürt. I 159
  • 1684 Würzburg/Schneidt,Thes. II 1475
  • 1688 Wintterlin,BehWürt. I 156
  • 1693 Wintterlin,BehWürt. I 134
  • 1697 CCLuneb. II 1 S. 364
  • [in Eidesformel eines Kanzlisten:] mich der cantzley-ordnung, und was mir sonst neben andern aufferleget werden moͤchte, gemaͤß verhalten ... wil
    1700 CCMarch. II 1 Sp. 266
  • 1713 RAbsch. IV 285
  • 1717 Wintterlin,BehWürt. I 157
  • 1720 CCOsnabr. I 1 S. 416
  • 1720 CCOsnabr. I 1 S. 592
  • 1723 CCOsnabr. I 1 S. 172 [vgl. ebd. I 2, 925]
  • 1723 CCOsnabr. I 1 S. 927
  • 1728 BrschwLO. II 223
  • wird denenselben [beamten] ... ernstlich befohlen, wie in ... ihren amts-obliegenheiten also auch in specie in besagten faͤllen nach vorschrifft der cantzley- und unter-gerichts-ordnung mit gebuͤhrender accuratesse und legalitaͤt zu verfahren
    1731 BrschwLO. IV 5 S. 11
  • gegenwärtige erneuerte canzleiordnung solle denen sammentlichen canzleipersonen umständlich vorgelesen werden, damit sich niemand mit der ohnwissenheit excusiren, sondern seiner schuldigkeit pflichtmässig nachzukommen ... wissen möge
    1741 Fellner-Kretschmayr III 432
  • 1754 BrschwWolfenbPromt. III 40
  • 1770 Kreittmayr,StaatsR. 209
  • 1771 Kopp,HessGer. II 342 [Strafen]
  • in vilen landen hat man canzley-ordnungen, nach welchen sich alle canzley-verwandte uͤberhaupt und eines jeden collegii mitglidere und subalternen ... zu achten haben
    1772 Moser,Landeshoheit I 43 [vgl. die Aufzählung ebd. 43f.]
  • alle ..., absonderlich aber die bey der fuͤrstl. rathstube bestellte advocaten und procuratoren, auch andere anwaͤlde, sollen bey vermeidung willkuͤhrlicher strafe oder scharfen einsehens der canzleyordnung bestaͤndig nachkommen
    1775 BrschwWolfenbPromt. I 149
  • an orten, wo gute und volstaͤndige kanzleiordnungen zugegen sind, wird der neue diener [Kanzleiperson] gemeiniglich auf diejenigen artikel derselben kuͤrzlich verwiesen, welche von seinem amt insbesondere handeln
    1783 Elsaeßer,Kanzlei. 30
  • wollen hoͤchstdieselben dero regierung und uͤbrige collegien ... auf die ... hofraths- und canzleyordnung ... zu dessen genauester nachgelebung auf ein neues ... anweisen
    1786 KurpfSamml. III 78
  • um die kanzleypersonen [der Reichskanzlei] desto oͤfter an ihre pflichten zu erinnern, ist die halbjaͤhrige vorlesung der kanzleyordnung in der kanzley befohlen
    1792 Malblank,Kanzleiverf. III 431
  • die subalternen als die untergeordneten werkzeuge der collegien ... muͤssen sich ... genau nach den vorschriften der canzleyordnungen, nach den auftraͤgen des praͤsidenten und der raͤthe richten
    1798 Bischoff,Kanzlei. II 1 S. 121
  • ihr [geheime Räte, Präsident, Kanzler, Hofräte] sollet ... geloben ... einen leiblichen eyd ..., daß ihr ... der in der canzley ordnung enthaltenen instruktion ... fleißig nachkommen [wollt]
    oJ. (18. Jh.) Dold,Fürstenberg 139 [vgl. ebd. 140]
IV

IV 1 Verzeichnis einzelner Kanzleiordnungen, die den Begriff Kanzleiordnung bei ihrer Errichtung im Titel aufweisen
IV 2 vgl. daneben diejenigen Ordnungen, die sachlich Kanzleiordnungen darstellen, ohne sich selbst aber als solche zu bezeichnen
unter Ausschluss der Schreibform(en):