Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kanzleiperson

Kanzleiperson

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seit Mitte 16. Jh. verbreitete Bezeichnung für (vereidigten) Kanzleibedienten vorwiegend gehobenen Ranges

I zum Begriff (Umschreibungen des erfaßten Personenkreises)
  • die cantzley-personen [des Reichskammergerichts] als verwalter, protonotarien, notarien und leser
    1557 RAbsch. III 159
  • man etliche canzleipersonen als taxator, registrator und die canzleischreiber ... in gemain zu baiden expeditionen gebraucht
    1565 Fellner-Kretschmayr II 313
  • all vnnd yede ... cannzlej personen, canzler, secretarien vnnd canzlej schreiber
    1569 QBehGBayr. 151
  • dieweil dann auch von wegen der täglichen audientzien förderlich procedirens und expedition in den rechtlichen sachen mehr beysitzer, procuratores, cantzley- und andere gerichts-personen anzunehmen vonnöthen seyn würde
    1570 Zeumer,QS.2 389
  • ist vonnöten [in der Hofkanzlei], zu halten in teutschen und lateinischen [Sachen] zwen fertige concipisten, vier oder fünf teutsche und zwo lateinische canzleipersonen, so zugleich auch teutsch schreiben helfen
    um 1608 Fellner-Kretschmayr II 386
  • 1610 Wehner,HofgRottw. 20
  • canzley-personen [der Kanzlei des Reichskammergerichts] bestehen aus einem verwalter, drey protonotarien, fuͤnf notarien und vier lesern. in dem visit. absch. 1713 § 30 wurde versehen: es sollte bey der jezigen in denen reichs-sazungen verordneten anzahl der canzley-personen ... gelassen und solche weiter nicht vermehret werden
    1774 Moser,JustizVerf. II 437f.
  • vermischte bemerkungen in beziehung auf kanzleikollegien und kanzleipersonen. Nuͤrnberg 1781 [Titel eines Buchs von Carl Friedr. Elsaeßer]
    1783 Elsaeßer,Kanzlei. 18
  • die kanzleipersonen sind entweder dirigirende oder stimmablegende oder expedirende
    1783 Elsaeßer,Kanzlei. 29
  • die [bei der Audienz] erforderlichen canzleypersonen, nehmlich der protonotar, notar und leser
    1800 RepRecht V 62
  • die geringeren canzleypersonen, als ingrossisten, copisten und canzleydiener
    1800 RepRecht V 99
II Aufgaben- und Tätigkeitsbereich, der alle Kanzleigeschäfte umfaßt
  • soll sich ain cantzler aller urkhunden, brief und handlungen im gwelb und cantzley, soviel ... müglich, erinnern, dieselben in sondere lädlin ... distribuiern lassen oder das ainer andern vertrawten cantzley-person zethun bevelhen
    1544 Vorderösterreich/MittDmEls.2 23 (1911) 446
  • daß einer jeden cantzley personen ... gewiße aembter vnd sachen, darinnen zu schreiben, zu sollicitieren, zu prothocolliren, zu referiren, zu registriren, bericht zu geben ..., sollen beuolhen werden
    1569 CCNass. I 1 Sp. 332
  • 1569 CCNass. I 1 Sp. 340
  • was ... die cantzleipersonen ... verrichten, thun vnd laßen sollen, wirt in ... publicirter cantzley ordnung auffuͤrlich ... vermeldet vnd vorgeschrieben
    1569 CCNass. I 1 Sp. 343
  • [Überschrift in einer Kanzleiordnung:] von der cantzley vnd cantzlei personen ... ambt
    1573 Kamptz,MecklStPrR. V 338
  • cantzley personen ..., durch welche die proceß vnnd acta verfertiget, verwahret vnnd die gerichtshaͤndel dirigiret [werden]
    1610 Wehner,HofgRottw. 20
  • alle documente und beylagen, die in den einkommenden suppliquen angezogen sind, sollen ... unter einer beglaubten vidimation von einer cantzeley- oder gerichts-persohn angenommen werden
    1696 SammlLivlLR. II 1456
  • alle canzley-personen [des Reichshofrats] haben die reichshofraths-registratur unter sich
    1774 Moser,ReligVerf. 819
  • am cammer-gericht [Reichskammergericht] nicht so wie beym reichs-hof-rathe besondre secretaͤre und canzleypersonen fuͤr die lateinischen und teutschen expeditionen vorhanden sind
    1793 Bischoff,Kanzlei. I 371
  • [Übschr.:] verrichtungen der canzleypersonen 
    1798 Bischoff,Kanzlei. II 1 S. 127 [vgl. ebd. 127-141]
III sonstige rechtl. Bestimmungen

III 1 Bestellung, Vereidigung, Entlassung
  • wir [Herzog] wellen vnns ... vorbehaltten haben ... verordnung der cantzley personen 
    1553 Reyscher,Ges. XII 245
  • ordnen ... wir [Kaiser], daß die cantzley-personen [des Reichskammergerichts] ... ihre dienst ein halb jahr zuvor aufkuͤnden sollen; entgegen, da sie ihrer dienst zu erlassen, soll ihnen auch, gleichheit zu halten, ein halb jahr zuvor aufgekuͤndt werden
    1557 RAbsch. III 159
  • was dann fur canntzleypersonen ir [ertzbischoff unnd churfursten zw Maintz] zw zeiten auftzunemen oder zu urlauben sein mochten, das soll ... churfursten doch mit irer mt. vorwissen und bewilligung zu tuhen gepüren
    1559 Seeliger,Erzkanzler 221
  • da es [person, die man ... zu dinst annimbt] ein rats oder canntzlej person ist, soll man im das jenig auch furlesen, so in diser ordnung [Kanzleiordnung] begriffen vnnd sein ambt berurt
    1559 ZweibrückenKanzlO. 115
  • sollen alle canzleipersonen mit geburlichen aiden beladen werden
    1563 Gundlach,HessZBeh. II 122
  • 1566 CCNass. I 1 Sp. 291
  • um 1576 Kamptz,MecklStPrR. V 360
  • 1628 Fellner-Kretschmayr II 472
  • sollen alle ... cantzley-persohnen uns als roͤmischen kayser oder an unser statt unserm cammer-gericht ihre eyd und pflicht thun und demselben ... verwand und zugethan seyn
    1735 CJPublAcad.3 540
  • wir [Kaiserin] ... den fleiss und die geschicklichkeit unserer räthen, secretarien und canzley-personen erkennen, mithin bey vorfallender gelegenheit sie vorzüglich, ohne den rang zu beobachten, befördern, dargegen aber gegen jene, so in ihrem unfleiss beharren, mit suspendir- und cassirung von ihrem gehalt und dienst nach beschaffnen umständen fürgehen mögen
    1759 NÖStatthalterei 71
  • ortsconsulenten werden ... benebst den eigentlichen ortsofficianten und uͤbrigen canzleipersonen ... von den saͤmtlichen mitgliedern eines rittercantons, auf desselben gemeinen ortsconventen, durch die mehrheit der stimmen ordentlich erwaͤhlt, dem ganzen ritterort besonders verpflichtet und von demselben auch besoldet
    1778 Pfeiffer,RRitterschaft I 129
  • wer canzleien anzuordnen das recht hat, ist auch befugt, die hieher gehoͤrigen canzleipersonen zu ernennen, zu instruiren, ... canzleiordnungen vorzuschreiben
    1782 Scheidemantel,Repert. I 510
  • die kanzleipersonen legen bei dem antrit ihrer stellen einen koͤrperlichen versprechungseid ab, welcher die ... zu beobachtenden pflichten zum gegenstand hat
    1783 Elsaeßer,Kanzlei. 30
  • 1792 Herchenhahn,Reichshofrat II 198
  • in den r. kanzleyordnungen von ... 1559 und ... 1570 wurde ... die annehmung und beurlaubung der kanzleypersonen [der Reichskanzlei] dem churfuͤrsten zu Mainz ... mit des kaisers vorwissen und bewilligung zugestanden ... die ... angestellten kanzleypersonen werden ... durch den reichsvicekanzler verpflichtet, und die eidesformeln enthalten so wohl die verpflichtung gegen den kaiser als gegen Churmainz
    1792 Malblank,Kanzleiverf. III 374f. [vgl. ebd. I 230f.]
  • 1800 RepRecht V 99
  • können wegen dienstvergehungen ... die kanzleipersonen ... entsetzt werden
    1804 Gönner,StaatsR. 503
  • 1830 Gaupp,EvKircheWürt. I 107
III 2
Dienstaufsicht
  • ob auch des kaͤyserl. cammergerichts cantzley-personen ihren aemtern nicht auswarten ... wuͤrden, die sollen nach groͤsse und gelegenheit derselben durch den verwalter oder ... durch den cammer-richter und die beysitzer gestrafft werden
    1555 RAbsch. III 79 [(vgl. 1765 Harpprecht,StArch. V 120]
  • das ... vnnser [herzoglicher] hofmeister, statthallter vnnd cantzler solche [Kanzlei-] ordnung ... festiglich ... handthaben, derselben ... selbst nachkomen, auch bey andern vnnsern räthen vnnd cantzley personen zuebeschehen verschaffen, gegen denen, so vngehorsamb vnnd seimig sindt, mit gebürender straff fürfaren
    1559 ZweibrückenKanzlO. 226
  • wo ... unsere camerrät und der obrist secretari bei den canzleipersonen ain solchen unfleiss sehen ..., dass derhalben ain veränderung zu thuen vonnöten sein würde, das sollen si uns berichten, darüber wir inen alsdann gnedigen beschaid geben wellen
    1565 ArchÖG. 105 (1917) 158
  • die cantzley verwalter sollenn sich in verwaltung ires ambts ... dermassen haltenn, das die andern cantzley personenn ihnenn gepurlichenn gehorsamb zu leistenn desto mehr bewegtt werdenn moͤgenn, vnnd dieweill ihnen alle der cantzleygeschefft zu dirigiren geburtt, so sollenn sie vor allenn dingenn ein vleißiges auffsehens habenn
    1566 CCNass. I 1 Sp. 271 [vgl.ebd. 272]
  • um 1576 Kamptz,MecklStPrR. V 361
  • 1578 CCNass. I 1 Sp. 397
  • 1656 RAbsch. IV Zugabe 92
  • solche drei canzlei- ... personen und officier [secretarien, registratores, concipisten, expeditores, canzleischreiber und canzleidiener, auch haizer] ... insgesambt unter unserm hofcanzlern als dem haubt sein ..., von demselben in allen und jeden dependieren sollen
    1683 Fellner-Kretschmayr III 3
  • 1713 RAbsch. IV 285 [vgl. ebd. 285-290]
  • wer canzleien anzuordnen das recht hat, ist auch befugt, die hieher gehoͤrigen canzleipersonen zu ernennen, zu instruiren, ... canzleiordnungen vorzuschreiben
    1782 Scheidemantel,Repert. I 510
  • er [Reichshofvizekanzler] hat das recht, die unfleissigen und unachtsamen kanzleipersonen zu strafen, in schweren vergehungen macht er aber vorher einen bericht an den erzkanzler
    1792 Herchenhahn,Reichshofrat II 192
  • sollen sie [reichsreferendaͤre] ... uͤber die untergeordneten kanzleipersonen ... wachen, damit iede ihre schuldigkeit leistet
    1792 Herchenhahn,Reichshofrat II 194
  • er [reichsvicekanzler] sorgt fuͤr die ausuͤbung der churmainzischen gerichtsbarkeit uͤber die kanzleypersonen 
    1792 Malblank,Kanzleiverf. II 387
  • gewoͤhnlich hat der aufseher der canzley die vertheilung der arbeiten unter den canzleypersonen 
    1798 Bischoff,Kanzlei. II 1 S. 138
III 3 bes. Ge- und Verbote im Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit (oben II)
  • sollen ... alle cantzley personen mit sonnderm fleiß daran sein, das niemands ... inn der canntzley mit dem feür oder liecht farlessig vmbgee
    1559 ZweibrückenKanzlO. 101
  • wir [Herzog] wellen ... das unnsere ... canntzlej personen in der wochen, wo man predigt, ... die kirchn besuechen, damit anndern leüten ein guet exempl gegeben vnd der kirchen dinst dardurch geert werde
    1559 ZweibrückenKanzlO. 125
  • sollen alle canzleipersonen ... sich verpflichten, alles, was sie im rat oder sonst in der canzlei sehen oder hören, in geheimnus zu behalten, die canzlei zu rechter zeitt uff- und zuschließen, keinen procurator oder substituten etwas vor sich selbst in der canzelei uffsuchen, sehen oder ohne vorwissen der räte zustellen noch jemands frembts in die canzlei furen oder gehen zu lassen baußen gewönlichen gerichtszeiten und offentlichen audienzen, auch hofrichter und urteilern in allen canzleisachen gehorsam und gewertig zu sein bei verlust ihres ampts
    1563 Gundlach,HessZBeh. II 122 [vgl. ebd. 120-124]
  • unsere ... canzleipersonen sollen alle tag am werchtag von st. Geörgen tag bis Michaelis des morgens umb sechs uhr oder bald darnach, und von Michaelis bis ... Geörgen umb siben uhr vormittag bis auf zehne, oder so lang es unser [kaiserliche] notturft erfordert, und nachmittag ..., es sei an feir- oder werchtagen, umb ain uhr bis ... auf fünfe, oder ... so langs unser notturft erfordert, in der canzlei beim dienst sein
    1564 Fellner-Kretschmayr II 308 [ähnlich: 1569 QBehGBayr. 145]
  • unsere ... canzleipersonen ... sollen die partheien ... weder mit erfordrung ungebührlicher und unzimblicher tax, bibaligeld noch sonst ... wider die billichkeit und altes herkommen der canzlei nit beschwären
    1564 Fellner-Kretschmayr II 311
  • da ein feur ... auskehme ..., was ... cantzleipersonen seint, die sollen den nechsten nach der cantzley eilen
    1570 Hessen/Kern,HofO. II 90
  • sollen ... unsere cantzley-personen niemands ... einige zeitungen, so beyweilen an uns [Kaiser] gelangen oder in unsern cantzleyen zuschreiben befohlen wuͤrden, außschreiben, zustellen oder publiciren ohne unsern oder unsers ertz- und vice-cantzlers sondern befelch
    1570 SammlReichshofrat 257
  • 1574 MünsterKzlO.(1574) 253 [vgl. ebd. 253-255]
  • des heiligen sonntags auch auf andern fest sollen zu hoffe keine partheysachen gehoͤret, supplicationes angenommen, vielweniger abschiede gegeben, vnd die canzley personen ... damit verschonet bleiben
    um 1576 Kamptz,MecklStPrR. V 361
  • wollen wir [Fürstbischof] ..., daß ein jeder vnsers hoffgesindes ... alle son- vnnd feiertage zur kirchen vnnd predig gehenn vnnd sich finden lassenn, vnnd wilche sonderlich von ... cantzlei-personen one erhebliche vrsachen vnnd entschuldigungh daran seumigh vnnd nachlessig befunden, denselben futter vnnd mahll dero zeitt verweigert vnnd nit gereicht werdenn soll
    1588 CCOsnabr. I 1 S. 460
  • waß ... vnsern cantzlei personen ... in ihrem ampt zuuorrichten oblicht vnnd vortrawet wirt, dasselb sollen sie in geheimb vnnd vorschweigen bie sich behalten
    1592 CCOsnabr. I 1 S. 40
  • [wir, Erzherzog] wellen kainswegs, das ... die ... canzleipersonen ... von den parteien ainicherlai schenkung oder anders nemben
    1597 ArchÖG. 105 (1917) 147
  • 1605 ZWestf. 59, 1 (1901) 163 [bezüglich Dienststunden]
  • sollen ... unsere [herzogliche] cantzleypersohnen mit keinen bürger-eyd sich belegen und beladen lassen
    1669 GesSammlMecklSchwerin I 66
  • es sollen sich ... die canzley-personen der gar zu grossen gemain- vnd bruederschafft mit denen advocaten, procuratorn, deren schreibern vnd den partheyen selbst, dieweil solches nit ohne verdacht ist, enthalten
    1678 QBehGBayr. 243
  • die cantzleypersonen sollen die vertrauliche gemeinschafft mit denen partheyen und procuratoren gaͤntzlich einstellen, auch vermoͤg der ordnung und vorigen visitations-abschieden keine kostgaͤnger halten, noch jemand beherbergen, weniger einige bey dem cammer-gericht rechts-haͤngige sach zur distribution oder sonsten sollicitiren
    1713 RAbsch. IV 289
  • es solle ... denen gesamten canzleipersonen ein für allemal untersaget sein, aus ihren canzellen zu gehen und die zur arbeit gewidmete zeit mit schwäzen und discurriren zu verlieren
    1741 Fellner-Kretschmayr III 431
  • sollen denen samentlichen cantzleypersonen die agentien und brieffwechslungen mit denen partheyen unter der straff ihrer abänderung verbotten ... werden
    1742 Fellner-Kretschmayr III 493
  • das agentiren ist denen canzleipersonen unter schwärer bestrafung zu untersagen, auf die nembliche art auch die correspondenzunterhaltung mit denen officiren und andern parteien
    1745 Fellner-Kretschmayr III 440
  • 1783 Elsaeßer,Kanzlei. 35
III 4
Entlohnung
  • canzleipersonen, so gein hofe essen
    um 1540 Gundlach,HessZBeh. I 286 Anm. 13
  • sollen von den canntzleygefellen alle ... canntzleypersonen notturfftigclich unnderhallten werden
    1559 Seeliger,Erzkanzler 223
  • sollen von den canntzleygefellen alle und jede canntzleypersonen notturfftigclich unnderhallten werden
    1559 Seeliger,Erzkanzler 223
  • nach dem alle hendel und sachen bei der gantzen fürstlichen regierung, bei gerichte vnd sonst durch die obgesatzten cantzlei personen ... muessen vorrichtet sein, ... also ist billig vnd recht, das sie auch alle dessen, was vom siegell kompt, nach rechter proportion ... genießen
    1581 MLiv. II Mitau 27
  • das denen secretarien und canzleipersonen ire besoldung ordentlichen geraicht werde
    um 1608 Fellner-Kretschmayr II 386
  • von der cantzleypersonen nicht geringe beschwehrungen gefuͤhrt werden, daß sie an entrichtung ihrer besoldung, auch der jurium und bibals, mit ungleichen und bey der taxe nie herkommenen valor zuweilen gravirt worden
    1610 SammlReichshofrat 294
  • taxator soll ... von denen taxgeföllen die dienende canzleipersonen alle jahrsquartal richtig contentiern und bezahlen; und da sich begäbe, dass zu zeiten von denen partheien ire brief bei der canzlei unausgelöster verligen bleiben wolten, solle er taxator neben dem gegenschreiber dieselben zur auslösung gebürendermassen ... vermahnen, auch dahin gedacht sein, damit denen canzleipersonen hierdurch an ihren besoldungen kain ausstand verursacht [werde]
    1628 Fellner-Kretschmayr II 461
  • nach deme sich befunden, daß gleich von alters, bey auffrichtung des cammer-gerichts, der cantzley und leserey-personen besoldung ... lediglich aus der tax deren am kaͤyserl. cammer-gericht außgangener proceß, urtheilbrieff, documenten und anderen ex laboribus cancellariae gebuͤhrenden juribus gezogen, und da dieselbe per auctionem numeri personarum oder sonsten darzu nicht erklecklich gewesen, erwehnte jura nach proportion erhoͤhet worden
    1660 FormulaeCancel. 115
  • 1727 RAbsch. IV 372
  • vor extra-bemühung bey nächtlicher weile eine discretion von einem louis d'or in canzley-personen zu teilen
    1750 K. Perels, Die allgemeinen Appellationsprivilegien für Brandenburg-Preußen (Weimar 1908) 121 Anm. 2
  • der jaͤrige dienstertrag der kanzleipersonen ist bald der summe nach ganz bestimt und sich gleich bleibend, bald haͤngt er ganz oder zum teil von zufaͤlligen umstaͤnden ab. auch besteht die besoldung zuweilen blos in barem geld, zuweilen blos in sogenanten naturaleinnamen, als: fruͤchten, wein, holz etc., und zuweilen in beidem zugleich, welches letztere der gewoͤhnlichste fall ist
    1783 Elsaeßer,Kanzlei. 31
  • daß auch die kanzleipersonen [des aufgelösten Reichskammergerichts] berechtiget sind, ihre ständigen gehalte aus der kammergerichts-sustentationskasse in anspruch zu nehmen, und daß ihnen eben so ihre rückstände ... von älterer zeit ... mit einiger reduction, die sich gleichwohl nicht über ein drittheil belaufen werde, aus den matrikularmäßigen kammerzieler-beyträgen und deren rückständen zu ersetzen seyen
    1817 ProtBundesversamml. I 108
III 5 Gerichtsstand
  • [Buchtitel:] kurze ausfuͤhrung, was es mit der jurisdiction uͤber des kayserl. cammergerichts canzleypersonen, nach anleitung derer reichs-grundgeseze und des herkommens, vor eine eigentliche beschaffenheit habe
    1774 Moser,JustizVerf. II 436
  • sollen alle obgemeldte und andere canzley-personen ... demselben [cammergericht] wie andere cammergerichts-personen verwandt und zugethan seyn
    vor 1774 Moser,JustizVerf. II 460
  • [die] reichsstaͤdte vermoͤge ihrer ... landeshoheit ... uͤber die reichsritterschaftliche canzleipersonen, in sachen, welche nicht zu ihrem amte, sondern zu den geschaͤften des gemeinen lebens gehoͤrten, kraft ihrer besizenden landeshoheit, die ordentliche gerichtsbarkeit auszuuͤben ... sich gleich befugt hielten
    1778 Pfeiffer,RRitterschaft I 206 [vgl. insges. 205-209]
unter Ausschluss der Schreibform(en):
unter Ausschluss der Schreibform(en):