Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kanzleipersonal
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Kanzleipersonal
erst im 18. Jh. belegter Sammelbergriff für die Bedienten einer Kanzlei, oft auch nur für niedere Kanzleibediente
vgl.
Kanzleiverwandte
- die ... hoffnung ..., dass ... das gegenwärtige canzleipersonale keinen solchen gebrechen unterlige, die e. kgl. mt. oder das publicum zu einig-gegründeten misstrauen veranlassen könten1745 Fellner-Kretschmayr III 511Faksimile - digitalisiert im Rahmen von "austrian literature online (ALO)"
- [Übschr.:] interims verordnung für die hochfürstlichen regierungs- und canzley personal1747/49 Würzburg/ArchUFrk. 68 (1929) 136 Anm. 122
- vermehrung des canzleipersonalis1749 Kretschmayr-Walter II 261
- in ansehung derer secretariorum, concipisten, dann des subalternen canzleipersonalis ... herrn hofcammerpraesidenten die auswahl allergnädigst überlassen wird1757 Kretschmayr-Walter II 349
- eine consignation aller secretarien, concipisten, dann buchhalterey-, cassae-, registratur- und canzley-personalis1762 Kretschmayr-Walter III 200
- canzley-personali ..., welches zu besorgung der registratur und des expedits unumgänglich erforderet wird1762 Kretschmayr-Walter III 366
- die direction der canzley bey unserer obristen justiz-stelle wollen wir, nach der bisherigen verfassung, denen älteren zweyen hofräthen ritterstandes von beeden senatibus solchergestalt aufgetragen haben, dass sie ... das canzley-personale zur fleissigen arbeith verhalten ... weiters haben sie auch von dem subalternen canzley-personali, welches nicht in consilio zu schwören pfleget, die juramenta officii in registratura abzunehmen und selben ihren platz anzuweisen1763 Kretschmayr-Walter III 390
- die kanzleyarbeiten sind durch das bey der kammer und dem banco ohnehin angestellte kanzleypersonale fortan zu bestreiten1768 Kretschmayr-Walter III 311
- wird unter ihm [Staatsminister] die nähere aufsicht einem jeweiligen ersten secretario zustehen, mithin das sämtliche übrige kanzley- und registraturs-personale an denselben oder bei dessen verhinderung an den zweyten secretarium ... angewiesen1770 Kretschmayr-Walter III 41
- solle die rechencammer aus einem praesidenten herrnstandes, einem hofrath, 4 rechencammer-räthen und dem erforderlichen canzleypersonali bestehen1773 Kretschmayr-Walter III 332
- respectu der dem geheimen conferenz- cabinet- und geheimen kanzley-personali von zeit zu zeit zufließenden hoͤchsten gnaden und deshalb zu zahlenden taxgebuͤhren1780 KurpfSamml. III 170Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- ist ihm [Kanzler] das kanzleypersonale besonders untergeben1780 SteirEinl. 208Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- die mindere bedienstungen, als das mindere kanzleypersonale bis auf den kanzelisten inclusive1780 SteirEinl. 260Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- von räthen angefangen bis auf den letzten accessisten ist das ganze kanzley- oder kameralpersonale ... so und nach mass vom praesidenten zu verwenden, als er es für gut befindet1782 Kretschmayr-Walter I 2, 1 S. 7 Anm.
- preußisches kanzleypersonale. das oberhaupt dieser einzelen kanzleyen heist kanzleydirektor und hat einige sekretarien, archivarien, registratoren, kanzlisten, kopisten, kanzleydiener, bothenmeister, kanzleyboten und executoren unter sich1785 Fischer,KamPolR. II 8Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die jurisdictions-ausuͤbung uͤber das gesammte kanzley personale und advocaten solle nach der juͤngsten hofrathsordnung ... ferners dem regierungspleno vorbehalten bleiben1786 KurpfSamml. IV 1015 [ebd. III 85]Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- 1788 KurpfSamml. IV Reg.
- sie [die Reichsreferendare] haben naͤchst dem reichsvicekanzler die besondere aufsicht uͤber das kanzleypersonale [der Reichskanzlei]1792 Malblank,Kanzleiverf. III 394
- 1792 Malblank,Kanzleiverf. III 411
- anzahl von subalternen, welche der regel nach keine stimme bey den collegialischen beschluͤssen haben, sondern theils zur vorbereitung der geschaͤfte, theils zur fuͤhrung des protocolls, theils zur besorgung der ausfertigungen gebraucht werden. dahin gehoͤren ... bb) das eigentlich sogenannte canzley-personal -- canzlisten, copisten, mit ihren vorstehern1798 Bischoff,Kanzlei. II 1 S. 66Faksimile - digitalisiert von der Herzog August Bibliothek Wolfenbüttel
- 1798 Bischoff,Kanzlei. II 1 S. 66
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- gewoͤhnlich fuͤhrt der aͤlteste secretaͤr unter dem titel eines directors, expeditions-raths, canzley-raths, canzley-verwalters, protonotarii u.s.w. die unteraufsicht uͤber das canzleypersonal und dessen geschaͤfte1798 Bischoff,Kanzlei. II 1 S. 123Faksimile - digitalisiert von der Herzog August Bibliothek Wolfenbüttel
- die zu dem [Reichs-]cammergerichte gehoͤrigen personen lassen sich fuͤglich in drey classen theilen. in die erste gehoͤren diejenigen, welche das ganze zu dirigiren und die bey dem gerichte anhaͤngig gemachten sachen zu entscheiden haben, nehmlich der cammerrichter, die praͤsidenten und die beysitzer. zur zweyten classe kann man diejenigen rechnen, welche mit der ausfertigung der vom gericht beschlossenen sachen und der aufbewahrung der acten zu thun haben, oder das so genannte canzleypersonale; und zur dritten classe diejenigen, welche die nothdurft der partheyen dem gerichte schriftlich und muͤndlich vortragen, oder die advocaten und procuratoren1800 RepRecht V 61Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- 1804 Gönner,StaatsR. 307, 414, 502f.
- 1805 Schlittmeier,LandshutFinanzen 52
- 1810 RepStaatsVerwBaiern I2 373
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- 1816 HdbSchweizStaatsR. 187
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- 1816 Tirol/Pölitz,Verf. I 1 S. 54
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- 1817 Lobmiller,StaatOrdwWürt. 11
- 1817 Reyscher,Ges. XVIII 4
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- 1818 Weber,SachsKR. I 1 S. 205
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- 1819 GesAnhBernb. III 364
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- 1823 SammlBadStBl. I 33
- 1830 Gaupp,EvKircheWürt. I 108
- 1831 Mohl,WürtStR. II 33
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- 1831 SchweizKantonVerf. I 200
- 1831 SchweizKantonVerf. I 280
- 1834 Schönfelder,SMariental 235
- Mohl,WürtStR. II 64
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- Mohl,WürtStR. II 552
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