Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kanzleiprokurator

Kanzleiprokurator

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in der Neuzeit, spätestens seit dem 17. Jh., sachlich dass. wie Kanzleiadvokat (nachdem die dem späten Mittelalter geläufige Unterscheidung des röm.-kanon. Prozeßrechts zwischen advocatus und procurator sich mehr und mehr verwischt hatte, wenngleich begrifflich beide Bezeichnungen noch im 18. Jh. nebeneinander gebraucht werden; vgl. Conrad,RG. II 460f. und HRG.1 I 182ff. mit Lit.
  • ist beklagter schuldig, alsobald gegen herannahenden ersten terminum einen beeidigten cantzley-procuratorem ... zu bestellen
    1656 CCLuneb. II 1 S. 301
  • sollen die saͤmtliche cantzley-procuratoren zu schuldiger observantz alles dessen, was ... ihres amts und verrichtung halber verordnet wird, hiermit nochmahls ernstlich ermahnet ... seyn
    1663 CCOsnabr. I 1 S. 182
  • vor beobachtung eines guͤtlichen verhoͤrtags dem cantzley-procuratori den ersten tag 26 alb. [Taxe], wann er in der sache ferner auffwartet, jedes tages 13 alb.
    1679 HessSamml. III 106
  • wird denen ... cantzley procuratoren ... anbefohlen, hinfuͤhro ihre einzubringende original-producte jedesmal zu gleicher zeit mit denen duplicaden einzureichen
    1730 CCLuneb. II 1 S. 404
  • collusion ist denen cantzley-procuratoribus in revision und andern gerichtlichen sachen untersaget
    1767 HessSamml. I Reg. s.v. Collusion
  • nach der canzleyordn. vom 14ten märz 1628 den canzley-procuratoren die advocatur und procuratur auf dem rathhaus und auf dem landgerichte, hingegen denjenigen, welche an gedachten beyden gerichten zu thun haben wollten, die procuratur auf der canzley verbotten war; welches aber heutiges tages so gehalten wird, daß zwar die untergerichts-advocaten bey keinem obergerichte, die canzley-procuratoren aber bey allen, mithin auch den untergerichten procuriren doͤrfen
    1771 Kopp,HessGer. II 158 Anm. h
  • wird ... den advocaten und kanzley-procuratoren befohlen, sich gemessenst darnach [Verordnung] zu achten
    1772 CCNass. VI 127
  • 1783 CCOsnabr. I 2 S. 880
  • 1797 Jülich-Berg/Bewer,Rechtsfälle V 114
  • [Übschr.:] in rechtssachen, welche commissarisch behandelt werden, koͤnnen advocaten und andere personen, welchen kein rechtliches hinderniß entgegen stehet, auch ohne beistand eines der ordentlichen canzleiprocuratoren fuͤr abwesende glaͤubiger und partheien auftreten
    1798 Hagemann,PractErört. I 337 [vgl. ebd. 337-339]
unter Ausschluss der Schreibform(en):