Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kanzleirechnung

Kanzleirechnung

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Einzelabrechnung einer Kanzlei 
  • der canzleirechnunge halben, die gestanden hat von der quatember trinitatis anno 26 biß in die quatember crucis in dem jar
    1526/27 Gundlach,HessZBeh. I 229 Anm. 9
  • es dahin nachdruͤcklich zu veranstalten, daß ... die cantzley-rechnungen jedesmahl zu rechter zeit richtig abgeleget werden moͤgen ...; sollen die cantzellisten ... fernerhin ein quartal ums andere, zufolge ihrer derhalben geleisteten eyde, die cantzley-rechnungen fuͤhren
    1714 CCHolsat. I 55f.
  • 1783 CCOsnabr. I 2 S. 892 Anm.