Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kanzleireferat

Kanzleireferat

schriftlicher Bericht einer Kanzlei 
  • um 1720 Zschokke,MetropKapitelWien 176
  • gewiss ist, dass in wichtigeren und zweifelhaften rechtssachen über das [einem Revisionsgericht von einer Kanzlei übersandte] alleinige canzleireferat sehr schwär zu judiciren seie, sondern die vorfallende anstände gar öfters erheischen, dass die acta selbsten eingesehen und der eigentliche vorstand und zusammenhang derer beeidigten zeugenaussagen erforschet, ja auch öfters von dem canzleireferenten selbsten die notdurftige auskunften anbegehret werden
    1745 Fellner-Kretschmayr III 510 [vgl. ebd. 512]