Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kanzleiregistrator

Kanzleiregistrator

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(vereidigter) höherer Kanzleibedienter (vorwiegend als Registrator bezeichnet), der verantwortlich ist für die Aufbewahrung des gesamten Aktenmaterials einer Kanzlei, die Registrierung des aus- und einlaufenden Schriftverkehrs in besonderen Registerbüchern (Kanzleibuch II, Kanzleiregister, Register) sowie der Kollation der Kanzleiausfertigungen, oft auch deren Siegelung; unter Umständen versieht er zusätzlich das Amt eines Kanzleisekretärs oder eines Kanzleibotenmeisters, auch kann seine Stelle mit der des Kanzleitaxators vereinigt sein
Sachhinweis: Seeliger,Erzkanzler 202-205; SammlReichshofrat 269-271, 279; ZBergGesch. 30 (1894) 90-95; Fellner-Kretschmayr II 468f.; CCBrandenbCulmb. II 1 S. 96f., 111-118; Zedler 30 Sp. 1869f. s.v. Registrator; ActaBoruss.BehO. VIII 91-95; Ph.E.Spieß,Von Archiven (1777) 13; Elsaeßer,Kanzlei. 74-78; Zinkernagel 110, 112-114; ArchZ. 10 (1885) 29-32; Gundlach,HessZBeh. I 118, 244-249, 259, 310-312, 336-338, 357; Zimmermann,ÖkStaat I 95f.; Gross,Reichshofkanzlei 110f., 221-228, 231-237, 456-464; JbLkNÖ.2 31 (1953/54) 105-107
  • [Überschrift in Kanzleiordnung:] von dem ambt vnnd beuelh ains cantzleyregistrators 
    1559 ZweibrückenKanzlO. 207 [vgl. ebd. 207 - 213]
  • 1568 Gundlach,HessZBeh. II 240
  • 1587 Strube,Kantor 42
  • "unter L. [= Landgraf] Ludwig d.Ä. werden die Funktionen des Gerichtssekretärs von den kanzleiregistratoren und protokollisten wahrgenommen" 
    16. Jh. Gundlach,HessZBeh. I 235 [urk.?; vgl. ebd. 357]
  • 16. Jh. Gundlach,HessZBeh. I II 285f.
  • 1623 HeidelbUnivUB. I 380
  • 1634 QFSchleswHG. XV 223
  • eß soll auch der cantzley registrator alle vnd iede in denen noch anhangigen ... sachen ergangene schrifften, vnd was taͤglichß weiter darin geschrieben wird, in besondere buͤcher ordentlich eingehefftet ... bringen
    1656 HessSamml. II 284
  • 1656 HessSamml. II 286 [vgl. ebd. 285-287]
  • der archivarius oder canzeley-registrator ein attestatum unter handt und pittschafft sub fide iuramenti muß erteilen, daß selbige copia darein befunden
    1667 Aurich/VeröfflNdsächsArch. V 23
  • "1680 ... Einführung eines ständigen Archivbeamten des Kanzleiarchivs, der in Analogie zum entsprechenden Beamten des Finanzarchivs, dem gewölberegistrator, den Titel des kanzleiregistrators trug" 
    Bern/Archivalia et Historica (Zürich 1958) 24 [vgl. ebd. 21-33]
  • 1680 Ostfriesland/ArchZ. 4 (1879) 193
  • 1681 Spaten,Sekretariat. Anh. 426, 438 u. 442
  • wann solche [Dekrete usw. des Reichshofrats] also mundirt, werden sie dem cantzley-registratori zu collationiren gebracht
    1683 Uffenbach(1) 248
  • wir [Fürstbischof] wollen ..., daß ... der pedell, welcher die partheyen ad actum inrotulationis zu citiren hat, de facta citatione dociren vnd daruͤber vnserem cantzleyregistratori ein documentum extradiren vnd solches zu des referenten nachricht ad acta gelegt werden solle ..., wie dan auch der registrator den tag der beschehenen inrotulation, vnd ob die partheyen darbey erschienen oder nicht, ad acta aufzuzeichnen hat
    1707 CCOsnabr. I 1 S. 410
  • so bald der kayser mit tode abgangen, werden saͤmptliche acta von dem cantzley-registratore versiegelt und verwahret
    1711 UnterrichtProzeß 19
  • der cancelley-registrator ... in einen besonderen buch, an wen, wan und auf wie viel zeit diese ... acta [Originalakten der Kanzlei] ausgeliefert worden, jedesmahl sofort anschreiben, und so bald sie wieder einkommen, dieselbe ... wieder ausloͤschen solle
    1720 CCOsnabr. I 1 S. 428
  • die designationes sportularum ... gleich anderen cancelley-expeditionen von uns selbst unterschrieben und alleine von dem cancelley-registratore und den cancelley-verwandten verfertiget werden sollen
    1721 CCOsnabr. I 2 S. 1040 Anm.
  • demnach ihre koͤnigl. hoheit ... anbefohlen, daß die designationes sportularum zu behoͤriger derselben einrichtung gleich anderen cancelley-expeditionen von uns selbst unterschrieben und alleine von dem cancelley-registratore und den cancelley-verwandten verfertiget werden sollen
    1721 CCOsnabr. I 2 S. 1040 Anm.
  • wir [Herzog] wollen ..., daß der cancelley-registrator 1. die cancelley-acta ... jederzeit in behoͤrige richtige ordnung ... halte ... 2. hat derselbe, wann in einer sache concludiret und ... zugleich citatio ad inrotulandum acta et audiendum publicari sententiam erkannt ist, die acta ... gleich nach geschlossener sache ... dem cancelley directori und raͤthen in der rathsstube zu praͤsentiren ... 3. soll der registrator in jeder sache sofort post conclusionem causae zugleich die executoriales wegen der etwa nachstehenden cancelley-sporteln ... extrahiren und denen actis vor der inrotulation beyfuͤgen
    1724 CCOsnabr. I 2 S. 1047 Anm.
  • 1765 BernStR. V 557f.
  • der h. canzley registrator der obercontrolleur über alle archivarien ist
    1781 BernStR. V 561
unter Ausschluss der Schreibform(en):