Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kanzleiregistraturbuch

Kanzleiregistraturbuch

wie Kanzleiregister 
  • erfordert die notdurft ..., daß ... zwei gewölbe ... gemacht werden, damit der amtleute raitbücher, register und quittungen, auch ... die kanzleiregistraturbücher, register, reverse, verschreibungen und andere händel luftig, und vor feuer wol bewahrt, und mit ordnung gehalten werden mögen
    1510 Adler,OrganMax. 441