Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kanzleirevisorium
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Kanzleireiter
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Kanzleiresolution
Kanzleirevisionsgebühr
Kanzleirevisorium
Tätigwerden der österreichischen Hofkanzlei als Revisionsinstanz
vgl.
Hofkanzlei (I 2)
- e. kgl. mt. ist ... bekant, daß die mehreste process durch zwei und dreierlei instanzien ihren lauf nehmen, bevor sie noch an die canzlei gelangen, allwo sie allererst mit grösstem fleiss ausgearbeitet und e. kgl. mt. zur endlichen a. h. entscheidung vorgetragen werden. bei solchem canzleirevisorio haben es die ... landesfürsten mit so vollkommenen vertrauen bewenden lassen, dass man sich fast keines casus erinneret, wo ein auch per majora ausgefallenes canzleivotum in dem geheimben rath wäre abgeändert worden1745 Fellner-Kretschmayr III 510Faksimile - digitalisiert im Rahmen von "austrian literature online (ALO)"