Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kanzleirezeß
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von einer Kanzlei getroffener, auf Vereinbarung beruhender Beschluß (B II), wie Kanzleiabschied
Sachhinweis: Meisner,Archivalienkunde 321f. s.v. Rezeß.
- wann diese meyerei vermoͤge des canzleyrecesses renovirt wird, soll der meyer schuldig seyn, den alten zins ... jaͤhrlich ... auf das rathhaus zu liefern1644 Lennep,CProb. 408
- die besitzere des ritterguths L. haben ... einen ... 1732 getroffenen cantzley-receß ..., auf welchen sie sich, bey ausstellung der lehn-scheine, jedesmahl beziehen1755 Klingner IV 75