Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): kanzleisässig

kanzleisässig

der landesherrlichen Kanzlei unmittelbar unterstehend; auf Kanzleisasse, aber auch auf Güter (Liegenschaften) und Städte bezogen

I der landesherrl. Kanzlei unmittelbar unterstehend; zu Kanzleisasse, aber auch auf Güter (Liegenschaften) und Städte bezogen
  • sollen alle diejenige, welche erweislich baare mittel und uͤber zweytausend thlr. von aussen mit ins land bringen, von ihren revenüen leben und keine buͤrgerliche nahrung treiben wollen, sie seyn adelichen oder buͤrgerlichen standes, in besondere obacht und consideration genommen werden, dieselbe nicht schuldig seyn, die buͤrgerschafft zu gewinnen, sondern hiermit vor schrifft- und cantzley-saͤßig erklaͤret seyn und also unter keiner stadt obrigkeit, ausser in malefitzsachen, worinnen jedennoch denen staͤdten blos der angriff und die arrestirung zu verstatten, der inquisitions-process aber an die cantzley zu verweisen, stehen
    1718 BrschwLO. III 4 S. 129
  • adeliche und geistliche güter gemeiniglich als schrift- der [= oder] canzleysässig unmittelbar nur unter der landesherrlichen gerichtsbarkeit stehen
    1769 Schubert,VerfHWürzb. 151 Anm. 192
  • kanzelleysässiges gut, welches unmittelbar unter einem obergerichte stehet und aus dessen kanzelley geboth und verboth empfängt
    1775 Adelung II 1498
  • kanzelleysässig, zum unterschiede von ... amtssässig
    1780 Adelung IV 273
  • diejenigen ..., die unmittelbar unter den regierungen und hoͤhern justizstellen stehen, heißen ... schriftsaßen, kanzleysaͤßige edelleute
    1785 Fischer,KamPolR. I 542 [ebd. 580]
  • 1793 Krünitz,Enzykl. 61 S. 605
  • die in Sachsen und sonst gewoͤhnliche eintheilung der guͤter in schrift- oder canzleysaͤssige und amtsaͤssige in Westphalen wenigstens im hochstifte Osnabruͤck nicht angewandt werden sollte, weil unsere verfassung ... mit der saͤchsischen nicht zu vergleichen ist und ... unsre adeliche keine jurisdiction haben
    1798 Klöntrup,Osnabr. I 57
  • landstadt, municipalstadt, mittelbare stadt ist eine solche stadt, die einer landeshoheit unterworfen ist, also der reichsstadt entgegen gesetzt wird. dergleichen staͤdte sind theils schrift- oder canzley-saͤßig, theils amtsaͤßig, nachdem sie ihren gerichtsstand entweder unmittelbar vor den hoͤhern landesgerichten oder in erster instanz vor einem landesherrlichen amte haben
    1801 RepRecht IX 252
  • 1808 Campe II 884
  • alle personen im staat ... sind nach der verschiedenen beziehung, in welcher sie zu den verschiedenen unterordnungen der obrigkeitlichen stellen des großherzogthums stehen, entweder stabsaͤßig oder amtsaͤßig, oder schriftsäßig (kanzleisäßig) ... schriftsäßig oder kanzleisäßig sind diejenige, welche nur unter den obergerichten und den verwaltenden staatsstellen oder anderen ihnen gleichgesetzten particular-jurisdictionen unmittelbar ihre rechtsstandschaft ... haben ... die schriftsäßigkeit gebuͤhret kuͤnftig ohne ruͤcksicht auf die form und quelle ihrer habenden patentisirung a) ...
    1808 SammlBadStBl. I 664f.
II Einzelheiten zum (rechtl.) Status der kanzleisässigen Personen, Liegenschaften u. Städte:
unter Ausschluss der Schreibform(en):