Kanzleischein

von einer Kanzlei ausgefertigte schriftliche Bescheinigung
  • den indult durch einen gewohnlichen cantzeleyschein gnädigk geben
    1644 Weimar/Diefenb.-Wülcker 687 Faksimile
  • kein actuarius in einigem amt angenommen und bey unserer cammer verpflichtet werden solle, welcher nicht ... einen canzleyschein, daß ... sein specimen fuͤr tuͤchtig ... befunden worden, erhalten
    1723 CAug. Forts. I 1 Sp. 269 Faksimile
  • hätten sie [Kläger, Beschwerdeführer und andere] sodann erst mit beilegung eines kanzlei-scheins, daß sie sich [zuvor bei der Kammer] gemeldet, oder der copei von der erhaltenen resolution sich bei unserem general-directorio zu melden
    1731 ActaBoruss.BehO. V 1 S. 356
  • 1774 Wagner,Civilbeamte I 251 Faksimile
  • auf ... die naͤmliche art [confiscations-strafe] ist ... gegen jene zu verfahren, die auf bloße kanzleyscheine ... handelschaft treiben
    1788 KurpfSamml. V 102 Faksimile
  • die kanzleyscheine anders nicht als unter beygedrucktem kanzleysignet und des revisions-secretarii unterschrift gegen die abstattende gebuͤhr ... abgefolgt werden
    1790 KurpfSamml. V 13 Faksimile
  • die nach der lehnsempfaͤngniß praͤsentirten mitbelehnten sind erst dem kuͤnftigen lehnbriefe zu inseriren, dem vasallen wird aber ein kanzleyschein daruͤber ertheilet
    1793 Schwarz,LausWB. III 288 Faksimile
  • [Überschrift:] dillenburgischer canzley-befehl, keine fremde im lande ohne canzley-schein aufzunehmen, oder heurathen zu lassen
    1796 CCNass. I 2 Sp. 6 [uö.]
  • die mitbelehnten erhalten nie einen lehnbrief, sondern nur einen kanzleischein oder muthzettel
    K.S. Zachariä, Handbuch des kgl. sächsischen Lehnrechts² (1823) 95 Anm. 1
  • da die ausfertigung des lehnbriefes zuweilen verschoben werden muß, so wird dem vasallen uͤber die geschehene belehnung jederzeit ein kanzleischein ausgefertiget
    1823 K.S. Zachariä, Handbuch des kgl. sächsischen Lehnrechts² (1823) 97 Anm. 1
  • die canzleylehne in der regel ungeschworne lehne sind ... bei den canzleylehnen kein besonderer lehnbrief, sondern nur ein canzleyschein ausgefertigt wird
    K.S. Zachariä, Handbuch des königlich sächsischen Lehnrechts² (1823) 346