Kanzleischluß
Kanzleischluß
wie Kanzleibeschluß
vgl.
Kanzleiabschied
-
die canzleivorträge, gutachten oder memorialien wenigstens durch drei oder vier und zwar solche räthe vorgenommen werden, welche an dem canzleischluss keinen theil haben und daher ... ohne vorurtheil ... ihre meinung eröffnen können1745 Fellner-Kretschmayr III 515 Faksimile